BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 34/08 vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Gegenvorstellung des Kl344gers gibt dem Senat keine Veran-lassung, die Festsetzung des Geb374hrenstreitwerts in seinem Be-schluss vom 11. Juni 2008 zu 344ndern. Gr374nde: Entgegen der Auffassung des Kl344gers hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 die Revision unbeschr344nkt zu-gelassen, weshalb der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 41.359 200 festzu-setzen war. Zwar hei337t es in den Urteilsgr374nden, die Revision werde "im Hin-blick auf die Behandlung der Verwaltungskosten" zugelassen. Von einer sich aus den Gr374nden des Berufungsurteils ergebenden Zulassungsbeschr344nkung kann indessen nur dann ausgegangen werden, wenn sich daraus mit hinrei-chender Klarheit ergibt, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer revisi-onsrechtlichen Nachpr374fung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Ent-scheidung er366ffnen wollte (Senatsurteil BGHZ 153, 358, 361; BGH Urteil vom 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715 f.). An einer solchen Be-schr344nkung fehlt es hier. Der im Streit befindlichen Forderung auf eine Be-triebskostennachzahlung liegt ein (j344hrlich zu ermittelnder) Abrechnungssaldo aus den geforderten Betriebskosten und den bereits geleisteten Vorauszahlun- 1 - 3 - gen zugrunde. Demgegen374ber stellt sich die in dem Saldo enthaltene Position "Verwaltungskosten" nur als unselbst344ndiger Rechnungsposten, nicht aber als selbst344ndiger prozessualer Anspruch des Kl344gers dar. Es ist deshalb anzu-nehmen, dass das Berufungsgericht den gesamten Saldo zur revisionsrechtli-chen Nachpr374fung stellen wollte, wenn auch nur vor dem Hintergrund einer um-strittenen Abrechnungsposition. Sprick Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.04.2007 - 19 O 1/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.01.2008 - 27 U 25/07 -
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