BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 34/09 Verkündet am: 30. November 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1578 Abs. 1 und 3 Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auf einen Betrag beschränkt, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, unter Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs aber einen Gesamtbedarf geltend macht, der über j enem Betrag liegt, braucht er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht konkret darzulegen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - XII ZR 34/09 - OLG Düsseldorf AG Oberhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt: Auf die Revisi onen der Parteien wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Ja - nuar 2009 aufgehoben, soweit die Berufung des Antragstellers und diejenige der Antragsgegnerin wegen des Altersvorsorgeu n- terhalts zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um nachehelichen E lementar - und Altersvorsorg e- unterhalt. Der 1957 geborene Antragsteller und die 1954 geborene Antragsgegn e- rin heirateten am 29. Oktober 1976. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorg e- gangen. Die 1990 geborene Tochter H. lebte bis Anfang 2005 bei der Mutter un d wechselte dann zum Vater; der 1994 geborene Sohn T. lebt bei der Mutter. Die Parteien trennten sich im Jahr 1995. Auf den am 1. März 2005 zugestellten 1 2 - 3 - Antrag wurde die Ehe durch seit dem 19. März 2008 rechtskräftiges Urteil g e- schieden. Der Antragstelle r war bis zu einem 1978 erlittenen schweren Unfall, durch den er dienstunfähig wurde, als Polizist tätig. In den folgend en Jahren studierte er Medizin und ist seit 1990 als Arzt tätig. Seit 1994 betreibt er eine eigene Praxis. Die Antragsgegnerin hat von 1974 bis 1976 eine Lehre als Schauwerb e- gestalterin absolviert und bis 1991 in diesem Beruf gearbeitet. Daneben hat sie im Dezember 1987 auf einem Abendgymnasium das Abitur absolviert und zum Wintersemester 1988/1989 ein Studium (Philosophie, Kunst und Päd agogik ) begonnen. Das Studium hat sie wegen der Schwangerschaft mit der Tochter der Parteien abgebrochen. Im Jahr 2005 hat die Antragsgegnerin eine Qualif i- zierungsmaßnahme im Bereich Kultur - und Freizeitmanagement durchlaufen. Von 2001 bis Anfang 2005 war sie als künstlerisch/pädagogische Kraft im B e- reich von Grundschulen sowie als Museumspädagogin tätig. Von 2005 bis 2008 war sie an Projekten einer Schulkulturb örse im künstlerischen Bereich beteiligt. Inzwischen geht die Antragsgegnerin einer entsprechende n selbständigen T ä- tigkeit nach, aus der sie monatliche Bruttoeinkünfte von rund 400 Im Scheidungsverbundverfahren hat die Antragsgegnerin zuletzt nac h- ehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.654 (1.314 und 340 svorsorgeunterhalt) geltend gemacht, nachdem ihr in dem über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe für einen höheren Unterhalt mit der Begründung versagt worden war, bei einem Unte r- haltsbedarf von mehr als 2.000 ine konkrete Unterhaltsberec h- nung erforderlich. Zur Erläuterung der Beschränkung hat sie vorgetragen, einen höheren Bedarf könne sie nicht darlegen, weil der Antragsteller sein Einko m- 3 4 5 - 4 - men im Wesentlichen für sich verwendet habe. Ihren Unterhaltsanspruch hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines eigenen - teilweise fikt i ven - Einkommens von monatlich 800 Der Antragsteller ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat geltend g e- macht, dass die Antragsgegnerin eine verfestigte Beziehung zu e inem neuen Partner unterhalte , weshalb der Unt erhaltsanspruch zu versagen sei. Jed enfalls sei ein Anspruch aber herabzusetzen oder zu befristen. Das Amtsgericht hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 886 s- vorsorgeunterhalt in Höhe von 202,76 monatlich verurteilt. Die hiergegen g e- richtete Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewi e- sen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat es das angefochtene Ur teil tei l- weise abgeändert und ihr nachehelichen Elementarunterhalt von monatlich 1.114 zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Dagegen ric h- ten sich die Revisionen beider Parteien. Der Antragsteller verfolgt sein Bege h- ren auf Abweisung des A ntrags auf nachehelichen Unterhalt weiter, die A n- tragsgegnerin begehrt zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von mona t- lich 340 Entscheidungsgründe : Die Revisionen sind begründet. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bi s Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5). 6 7 8 9 - 5 - I. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum einen zu gelassen, soweit eine Beschränkung des Unterhalts nach Maßgabe des § 1578 b BGB nicht vo r- genommen worden ist, zum anderen wegen der Frage, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusät zlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition gel tend gemacht werden kann. Damit ist die Revision nur für die Antragsge g- nerin, nicht hingegen für den Antragsteller, wirksam beschränkt worden. 1. Das Berufungsgericht kann zwar die Zulassung de r Revision wirksam auf Teile des Rechtsstreits begrenzen. Das setzt aber voraus, dass es sich um einen hinreichend klar umrissenen, abgrenzbaren Teil der Entscheidung ha n- delt (Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 16; vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 Rn. 10 und vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW - RR 2001, 485, 486). Eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen innerhalb des Streitgegenstandes, etwa die A n- wendbarkeit des § 1578 b BGB, ist dagegen nicht zulä ssig (BGH Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10 - N JW 2011, 1228 Rn. 11 und Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 16). Da die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen ist, für den gesa m- ten str eitgegenständlichen Zeitraum zu beantworten ist, konnte die Zulassung der Revision für den Antragsteller deshalb mit der gegebenen Begründung nicht wirksam beschränkt werden. 2. Hinsichtlich der Revision der Antragsgegnerin liegt hingegen, wie in dem Ur teil über den Trennungsunterhalt der Parteien - XII ZR 35/09 - unter I im Einzelnen ausgeführt, eine wirksame Begrenzung der Zulassung auf den A l- 10 11 12 - 6 - tersvorsorgeunterhalt vor, die deshalb zu einer hierauf beschränkten Überpr ü- fung durch den Senat führt. II. Zur Begründung seiner in FamRZ 2009, 1157 veröffentlichten Entsche i- dung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin sei nach § 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt. Der Verwirkungseinwand sei nicht hinreichend dargetan. Na chdem die A n- tragsgegnerin die pauschale Behauptung des Antragstellers, mit einem neuen Partner eheähnlich zusammenzuleben, bestritten habe , hätte der Antragsteller hierfür konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen. Auch eine Beschränkung des Unterhalts n ach Maßgabe des § 1578 b BGB sei nicht vorzunehmen. Die Antragsgegnerin habe vor der Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nach der ersten Schwangerschaft in den letzten Jahren ein jährliches Bruttoeinkommen zwischen 37.000 DM und 40.000 DM, im Jahr 1989 sogar von 44.800 DM erzielt. In der Folgezeit habe sie sich der Familie gewidmet. Nach der Trennung der Parteien sei sie zur Aufnahme einer teilzeit i- gen Erwerbstätigkeit frühestens zum Jahreswechsel 2003/2004 verpflichtet g e- wesen, als der Sohn zehn Jahre alt ge wesen und die Tochter zum Vater gez o- gen sei. Angesichts der langen beruflichen Abstinenz der Antragsgegnerin und ihres fortgeschrittenen Alters erscheine es ausgeschlossen, dass sie d a mals - mit weiteren Aufstiegsmöglichkeiten - an ihre frühere Berufstätig keit hätte a n- schließen können. Eine Obliegenheit zu vollschichtiger Tätigkeit habe nach der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage frühestens im Laufe des Ja h res 2006 eingesetzt. Auch die angestrebte akademische Laufbahn habe die A n- 13 14 15 - 7 - tragsgegnerin offen sichtlich im Hinblick auf die beiden Kinder nicht realisiert. Andererseits sei sie bis zur Geburt des ersten Kindes jahrelang die Hauptve r- dienerin in der Ehe gewesen. Danach handle es sich um einen geradezu "kla s- sischen" Fall ehebedingter Nachteile, die au szugleichen dem unterhaltsberec h- tigten Ehegatten nach Trennung und Scheidung nicht mehr möglich seien. A n- gesichts der Stringenz, mit der die Antragsgegnerin ihren beruflichen Werd e- gang bis zur Geburt des ersten Kindes gestaltet habe (durchgehende Berufst ä- t igkeit mit steigenden Einkünften, daneben Abitur und anschließendes Studium) sei mit hinreichender Gewähr davon auszugehen, dass sie bei ununterbroch e- ner Karriere nunmehr Nettoeinkünfte von monatlich 2.000 Die Antragsgegnerin könne ni cht zusätzlich zu dem Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Unterhalt sei entweder als Quotenunterhalt oder nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen, nicht jedoch aus einer beliebigen Kombination zwischen beiden Berechnungsarten. Jede Alter s- versorgung, soweit sie nicht überzogen sei und der Vermögensbildung diene, sei im Rahmen einer Unterhaltsberechnung, sei es konkret, sei es nach einer Quote, zu berücksichtigen, jedoch nur im "geschlossenen System". Der Alter s- vorsorgeunterhalt g ehöre zum Lebensbedarf und mithin zu den Positionen, die bei der konkreten Bedarfsbemessung wertbestimmend zu berücksichtigen se i- en. In dem die Klägerin ihren Elementarunterhalt auf 2.000 u- sätzlich Altersvorsorgeunterhaltsbedarf geltend gem acht habe, habe sie entg e- gen der sie treffenden Darlegungs - und Beweislast ihren konkreten Bedarf nicht hinreichend dargetan, so dass sie an der selbst gewählten Sättigungsgrenze von 2.000 Im Rahmen d er Bemessung des Elementarunterhalts sei der Antrag s- gegnerin teilweise fiktives Einkommen zuzurechnen. Der vom Amtsgericht ins o- fern angesetzt e Betrag von 1.300 etto erscheine angesichts des 16 17 - 8 - beruflichen Werdegangs der Antragsgegnerin, insbesond ere der ca. 15 - jährigen Berufsu nterbrechung und ihres Alters von nahezu 50 Jahren, mit dem sie wi e- der auf den Arbeitsmarkt zurückgekehrt sei, als überzogen. Andererseits verf ü- ge d ie Antragsgegnerin über Fähigkeiten, die sie nicht auf eine Stufe mit einer v öllig ungelernten Arbeitskraft stellten. Das führe unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu der Einschätzung, dass die Antragsge g- nerin bei den ihr obliegenden Erwerbsbemühungen ein monatliches Nettoei n- kommen von 1.100 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. I II. Revision des Antragstellers: 1. Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem äß § 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt. Dabei hat es e i- nen Bedarf von 2.000 g- nerin ihren nach einer Quotenberechnung höheren Bedarf auf diesen Betrag beschränkt hatte. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Beden ken. Auch die Revision des Antragstellers erhebt hiergegen keine Einwendungen. Die weitere Unterhaltsbemessung wird von der Revision zwar ebenfalls nicht angegriffen; sie rügt indessen hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsg e- richts zu einer Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB, dass der A n- tragsgegnerin ein zu geringes fiktives Einkommen zugerechnet worden sei. Diesem Einwand, der bereits für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist, kann ein Erfolg nicht versagt werden. 18 19 20 - 9 - Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das vom Amtsgericht mit 1.300 die selbst nur ein solches von 800 e- re angesichts ihrer 15 - jährigen Berufsunterbrechung und ihres Alters v on fast 50 Jahren bei Beginn einer Erwerbsobliegenheit überzogen. Unter Berücksic h- tigung der Fähigkeiten der Antragsgegnerin einerseits und der Situation auf dem Arbeitsmarkt andererseits sei von einem erzielbaren Einkommen von 1.100 tto monatlich auszugeh en. Damit sind die tatsächlichen Grundlagen der vorgenommenen Schätzung indessen nicht - wie erforderlich - in objektiv nachvollziehbarer Weise angeg e- ben worden. Es wird nicht ersichtlich, in welchen Tätigkeitsbereichen und mit we lcher Stundenvergütung das Berufungsgericht eine gegenüber der Einschä t- zung des Amtsgerichts reduzierte Verdienst möglichkeit der Antragsgegnerin gesehen hat. Das Amtsgericht hatte darauf abgestellt, dass sie ihrem Vorbri n- gen zufolge für die im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit durchgeführten Schulprojekte einen Stundenlohn von 20 Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig ist es der Frage nachgegangen, ob es der Antragsgegnerin - ohne Aufstiegschancen - möglich wäre, in ihrem erlernten Beruf wieder eine An stellung zu finden und welche Verdi enstmöglichkeiten hierdurch gegebenenfalls bestünden . Soweit darauf abgestellt worden ist, dass der Beruf der Schauwerbegestalterin inzwischen erheblichen Veränderungen ausgesetzt gewesen sein dürfte, rügt die Revision zu Recht, dass nicht ersichtlich ist, worauf diese Würdigung gestützt wird. D a- nach trägt die gegebene Begründung die Einschätzung der Verdienstmöglic h- keiten der Antragsgegnerin aus einer ihr obliegenden vollschichtigen Erwerbst ä- tigkeit nicht. Die Unterhaltsb emessung kann deshalb bereits keinen Bestand haben. Denn die Unterhaltsberechnung ändert sich, falls der Antragsgegnerin ein höheres Einkommen zuzurechnen sein sollte. 21 22 - 10 - 2. Das Berufungsurteil begegnet auch insoweit durchgreifenden rechtl i- chen Bedenken, als eine Beschränkung des Unterhalts nach § 1578 b BGB a b- gelehnt worden ist. a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalt s- anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zei t- lich zu begrenzen , wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, in wie weit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglic h- keit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemei n- schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haush altsführung oder Erwerbst ä- tigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben. aa) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dab ei nach dem Ei nkommen, das der u nterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe oder Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Ve r- fügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Ei n- schränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigen en ang e- messenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs zwar regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz zwischen dem angemessen en 23 24 25 - 11 - Unter haltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt (Senatsurteil e vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009 , 1990 Rn. 16). Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zu dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB un d zu dem Einkommen treffen, das der U nterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. g e- mäß § § 1574, 1577 BGB erzielen könnte (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23). bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Höhe eines der Antragsgegnerin entstandenen ehebeding ten Nachteils nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ohne die ehebedingte Berufsunterbrechung heu te ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.000 bereits im Jahr 1989 erzielte Bruttoeinkommen von 44.800 DM und die aus i h- rem beruflichen Werdegang zu ersehende Tüchtigkeit auch plausibel, so d ass der genannte Betrag als angemessener Lebensbedarf angesetzt werden kann. Der ehebedingte Nachteil bemisst sich aber nach der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf und dem aktuell erzielbaren Einkommen. Da let z- teres nicht beanstandungsfrei er mittelt worden ist, bleibt die Höhe eines eheb e- dingten Nachteils offen. b) Von dem Vorliegen eines solchen Nachteils hängt die Frage, ob der Unterhaltsanspruch zu befristen ist, aber maßgeblich ab. Wenn mit dem Ber u- fungsgericht davon auszugehen wäre, da ss die Antragsgegnerin ein Einko m- men von monatlich 1.100 26 27 28 - 12 - 900 r- werbstätigenbonus sowie berufsbedingter Aufwendungen ist insoweit nicht g e- rechtfertigt (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 46; vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 28 und BGHZ 179, 43 = FamRZ 20 09, 406 Rn. 17). In Höhe von 900 würde dann zwar eine Befristung grunds ätzlich ausscheiden. Nicht entschieden ist damit aber, ob ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit auf diesen Betrag herabge setzt werden kann. Das hängt von der alle Umstände des Falles berücksichtigenden Billigkeitsabwägung a b. Eine so l- che Abwägung hat das Berufungsgericht, das sich mit der Frage einer Hera b- setzung des Unterhalts nicht im Einzelnen befasst hat, nicht vorgenommen. IV . Revision der Antragsgegnerin: Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht A ltersvorso r- geunterhalt versagt. 1. Zu dem gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, den der Unterhalt umfasst, gehören neben dem Elementarunterhaltsbedarf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters (§ 1578 Abs. 2 BGB). a) Der danach zu befriedigende Elementarunterhaltsbedarf wird rege l- mäßig als Quotenunterhalt - gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätige n- bonus - im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Ein kommen in voller Höhe für den L e- bensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde. Bei besonders günstigen Ei n- kommensverhältnissen liegt allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtl i- 29 30 31 32 - 13 - che Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Einkommen für die Unte r- haltsbemessung aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Wenn in Rech t- sprechung und Schrifttum deshalb in den entsprechenden Fällen eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird (vgl. Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesg e- richte sowie Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra xis 8. Aufl. § 7 Rn. 763 ff.), hat der Senat dies nicht beanstandet (Senatsu r- teil e vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 201 0, 1637 Rn. 27; vom 5. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - FamRZ 2005, 97, 98; BGHZ 153, 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851). b) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine konkrete Bedarfsb e- messung auch dann gefordert wird, wenn der Bedarf denjenigen überste igt, der ausgehend von den Einkommenshöchstbeträgen der Unterhaltstabellen ermi t- telt worden ist, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28). Die hieraus resultierenden Anforde rungen rechtfertigen sich gleichfalls aus der Überlegung, dass bei entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist und nicht sämtliche vorhandenen Mittel für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind. Eine absolute Sättigungs grenze ist mit dieser Art der Bedarfsermittlung nicht verbunden, denn die Darlegung eines konkreten höh e- ren Bedarfs bleibt dem Berechtigten unbenommen. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Antragsgegnerin habe ihren Bedarf konkret darlegen müssen, weil sie Gesamtunterhalt auf der Grundlage eines 2.000 zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt) verlange, begegnet allerdings durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. 33 34 - 14 - a) Bei der Frage, welche Mittel der unterhaltsberechtigte Ehegatte für e i- ne nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs - und Verm ö- gensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt, geht es zunächst um die Ermittlung des Elementarunterhaltsbedarfs. Diesem Zweck dient bei u nteren und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die Bedarfsbemessung nach einer Quote des beiderseitigen - gegebenenfalls fiktiven - Einkommens. Wenn bei günstigen Einkommensverhältnissen an die Stelle einer Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsermi ttlung tritt, handelt es sich gleichfalls um eine Meth o- de zur Bestimmung des Elementarunterhaltsbedarfs. Unabhängig davon, wie die Bedarfsbemessung im Einzelfall erfolgt, ist der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusä tzlich zu berücksichtigen. Dabei hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Ve r- sicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartig es Erwerbseinkommen zu zahlen wären . D amit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt , wie wenn er aus einer versicherungspflicht i- gen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elemen - tarunterhalts hätte (Senatsur teile vom 11. August 2010 XII ZR 102/0 9 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 und vom 25. November 1998 XII ZR 33/9 7 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Elementaru n- terhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten Bedarfsbe messung ermittelt worden ist. b) Auch soweit eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgeht, der sich auf der Grundlage des Einko m- menshöchstbetrages der Unterhaltstabellen ergibt, geht es um die Feststellung al lein des Elementarunterhaltsbedarfs. Denn d er Höchstbetrag des Quotenu n- terhalts (errechnet mit 3/7 der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabe l- le [ hier: Stand: 1. Juli 2003 und 1. Jul i 2005] von 4.800 ; 3/7 = rund 2. 0 50 35 36 - 15 - beinhaltet ebenfalls nur den Elementarunterhalt. Das folg t bereits daraus, dass auf die bereinigten Nettoeinkünfte abgestellt wird, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr enthalten, sondern der Bestreitung des laufende n Lebensbedarfs dienen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf auf diesen Betrag beschränkt. Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt kann aber Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf ko nkret darzulegen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Gesamtbedarf (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) aufgrund einer unzulässigen Kombination der Berechnungsmethoden geltend gemacht, ist deshalb nicht gerechtfertig t. V. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Dem S e- nat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, da es weiterer Feststellungen zu dem Anspruch auf Elementarunterhalt und damit zugleich zu demjenigen auf Altersvorsorgeunt erhalt bedarf, der in seiner Höhe von dem Elementarunterhalt abhängt. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Oberlandesg e- richt zurückzuverweisen. In dem weiteren Verfahren wird der Antragsteller G e- legenheit haben, sein Vorbringen zu einer Versagung oder Besch ränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB zu substantiieren. Einer seit längerer Zeit bestehenden Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Par t- ner kann auch im Rahmen der nach § 1578 b BGB vorzunehmenden Billi g- keitsabwägung Bedeutung zukom men. Denn hierdurch wird in der Regel eine zunehmende Distanz zu den ehelichen Lebensverhältnissen deutlich, weshalb eine weitere Gewährleistung des unveränderten Lebensstandards durch den geschiedenen Ehegatten nicht mehr ohne Weiteres der Billigkeit ents prechen 37 - 16 - wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 36). Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 2 7 .03.2008 - 43 F 304/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009 - II - 8 UF 113/08 -
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