BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 341/05 Verk374ndet am: 5. Dezember 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VerbrKrG 247 12 Abs. 1 Nr. 2 Eine Nachfristsetzung mit K374ndigungsandrohung nach 247 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ist entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endg374l-tig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 23. August 2005 wird auf ihre Kos-ten zur374ckgewiesen. Die Revisionskl344ger haben auch die Kosten der Streit-helferin der Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage 374ber die Wirksam-keit zweier Darlehen, die die beklagte Sparkasse der Kl344gerin und ihrem Ehemann, dem Drittwiderbeklagten, zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gew344hrt hat. 1 Die Kl344gerin und ihr Ehemann wurden im Jahr 1993 von einem Vermittler geworben, sich an dem in Form einer Gesellschaft b374rgerli- 2 - 3 - chen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "R. " (k374nftig: GbR) zu beteiligen. Am 10. Sep-tember 1993 unterbreiteten sie der T. ...gesellschaft (k374nftig: Treuh344nderin) ein nota-riell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Zugleich erteilten sie der Treuh344nderin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verf374gte, eine Vollmacht, f374r sie den Beitritt zu der GbR mit 7 Anteilen und einer Investitionssumme von 105.000 DM zu bewirken und sie umfassend bei allen Rechtsgesch344ften und -handlungen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu vertreten, unter anderem bei der Aufnahme von Finanzierungskrediten, der Bestel-lung der dinglichen und pers366nlichen Sicherheiten sowie bei der Abgabe von pers366nlichen Schuldanerkenntnissen und Vollstreckungsunterwer-fungserkl344rungen. Die Treuh344nderin nahm das Angebot der Kl344gerin und ihres Ehe-mannes an und schloss in ihrem Namen am 10. Dezember 1993 mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (k374nftig: Beklagte) zur Finanzierung des Fondsbeitritts zwei Darlehensvertr344ge 374ber 32.667 DM und 374ber 84.000 DM ab. Das Darlehen 374ber 32.667 DM sollte bei einem effektiven Jahreszins von 8,4% und einer zehnj344hrigen Festschreibung des Zinses mit anf344nglich j344hrlich 1,5% getilgt werden. Das Darlehen 374ber 84.000 DM zu einem effektiven, ebenfalls auf zehn Jahre festgeschrie-benen Jahreszins von 8,25% war tilgungsfrei und bis zum 30. Dezember 2018 zur374ckzuzahlen. Als Sicherheit war in beiden Darlehensvertr344gen eine noch zu bestellende Globalgrundschuld am Grundst374ck der GbR vorgesehen. Das h366here Darlehen wurde zus344tzlich durch Abtretung ei-ner f374r Tilgungszwecke vorgesehenen, bereits am 1. August 1992 abge- 3 - 4 - schlossenen Lebensversicherung besichert. Nachdem die Treuh344nderin f374r die Kl344gerin und ihren Ehemann den Beitritt zum Immobilienfonds er-kl344rt hatte, wurde die Darlehensvaluta von der Beklagten weisungsge-m344337 auf ein Konto der GbR ausgezahlt. Am 29. Dezember 1993 bestellte die damalige Eigent374merin die Grundschuld 374ber 11.733.333 DM an dem von der GbR zu erwerbenden Grundst374ck. Am 13. Juli 2001 trat der Ehemann der Kl344gerin s344mtliche Rechte gegen die Beklagte an die Kl344gerin ab. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 widerriefen die Kl344gerin und ihr Ehemann die der Treuh344nderin erteilte Vollmacht und k374ndigten ihre Beteiligung an der GbR. Unter dem 20. Juni 2003 widerriefen sie au337erdem die Darlehensvertragserkl344run-gen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Da die Kl344gerin und ihr Ehemann die Darlehen nicht mehr bedienten, k374ndigte die Beklagte die Darlehens-vertr344ge am 26. Februar 2003 fristlos. 4 Die Kl344gerin hat unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur R374ckzahlung von auf die Darlehen erbrachten Leistungen in H366he von 20.557,02 200 nebst Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung ihrer vormals mit ihrem Ehemann gehaltenen Beteiligung an der GbR begehrt. Sie ist der Ansicht, die Darlehensvertr344ge seien wegen Versto337es der der Treuh344nderin erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam zustande gekommen. Auch h344tten sie und ihr Ehemann ihre Darlehensvertragserkl344rungen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz wirksam widerrufen. Der Darlehensvertrag 374ber den Betrag von 84.000 DM sei au337erdem wegen fehlender Angabe der Kosten der Le-bensversicherung nichtig. Dar374ber hinaus sei die Beklagte ihr zu Scha-densersatz verpflichtet, weil sie durch evident falsche Angaben zum 5 - 5 - Fondsbeitritt bewogen worden sei und die Beklagte mit dem Vertrieb und der Treuh344nderin institutionalisiert zusammen gearbeitet habe. Wider-klagend verlangt die Beklagte die R374ckzahlung der ausgereichten Darle-hensvaluta in H366he von 81.858,78 200 nebst Zinsen von der Kl344gerin und dem Drittwiderbeklagten. Das Landgericht hat der Klage 374ber 20.557,02 200 stattgegeben und die Widerklage 374ber 81.858,78 200 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und der Widerkla-ge in H366he von 77.892,33 200 zuz374glich Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Kla-geantrag nur in H366he von 6.277,94 200 nebst Zinsen weiter und begehrt au337erdem zusammen mit ihrem Ehemann die Abweisung der Widerkla-ge. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Zahlungsklage der Kl344gerin sei unabh344ngig von der Frage der Wirksamkeit der Darlehensvertr344ge unbegr374ndet. Die Anspr374che der Kl344gerin seien in H366he von 14.120,08 200 verj344hrt. Die dar374ber hinausge- 9 - 6 - hende Klageforderung resultiere nicht aus eigenen Leistungen der Kl344ge-rin und ihres Ehemannes auf die Darlehen, sondern aus Zahlungen des Fonds. Diese k366nne die Kl344gerin bereicherungsrechtlich nicht herausver-langen. 10 Die Widerklage habe 374berwiegend Erfolg. Die Darlehensvertr344ge seien trotz Nichtigkeit der der Treuh344nderin erteilten Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz gem344337 247 172 BGB wirk-sam zustande gekommen, da der Beklagten vor deren Abschluss eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. 247 172 BGB sei auch anwendbar, wenn wie hier ein verbundenes Gesch344ft im Sinne von 247 9 Abs. 1 VerbrKrG vorliege. Der zus344tzlichen Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Erkl344rung der Treuh344nderin 374ber die An-nahme des Vertragsantrags der Kl344gerin und ihres Ehemannes habe es nicht bedurft. Die Kl344gerin und ihr Ehemann k366nnten die Darlehenserkl344-rungen auch nicht widerrufen. Sie h344tten f374r die von der Beklagten zu-l344ssigerweise mit Nichtwissen bestrittene Haust374rsituation keinen pro-zessordnungsgem344337en Beweis angetreten. Au337erdem habe die Treu-h344nderin die Darlehensvertr344ge als Vertreterin der Kl344gerin und ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten, nicht in einer Haust374rsituation ab-geschlossen. Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt k366nnten die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten nicht nach 247 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten. Zwar scheitere der Einwendungs-durchgriff nicht schon an 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Diese Vorschrift sei unanwendbar, da Verwendungszweck und Bedingungen des Gesch344fts vom 374blichen Typus eines Realkredits abwichen. Es fehle aber an m366gli-chen Einwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile, auf die sich die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten gegen374ber gem344337 247 9 - 7 - Abs. 3 VerbrKrG berufen k366nnten. Eine arglistige T344uschung der Kl344ge-rin und ihres Ehemannes durch den Vermittler der Fondsbeteiligung sei unbewiesen geblieben. Ebenso wie f374r die Haust374rsituation fehle inso-weit ein prozessordnungsgem344337er Beweisantritt. Schlie337lich sei der h366-here Darlehensvertrag auch nicht nach 247247 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f) VerbrKrG nichtig, da die Lebensversicherung nicht im Zusam-menhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Abgese-hen davon sei ein etwaiger Mangel des Darlehensvertrages durch die weisungsgem344337e Auszahlung der Valuta geheilt. Die Beklagte habe die Darlehen wegen Zahlungsverzuges der Kl344gerin und ihres Ehemannes auch wirksam fristlos gek374ndigt. Der Setzung einer Nachfrist mit K374ndi-gungsandrohung habe es nicht bedurft, da die Kl344gerin und ihr Ehemann unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebracht h344tten, die Darlehen auf kei-nen Fall zur374ckzahlen zu wollen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage der Kl344gerin zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf R374ckzahlung geleisteter Zins- und Tilgungsraten besteht - wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Er366rterung der Widerklage ausgef374hrt hat - nicht, da die Darlehens-vertr344ge wirksam sind. 12 - 8 - a) Die Kl344gerin ist bei Abschluss der Darlehensvertr344ge durch die Treuh344nderin wirksam vertreten worden. 13 14 aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass der zwischen der Kl344gerin und ihrem Ehemann und der Treu-h344nderin abgeschlossene Treuhandvertrag sowie die erteilte umfassende Vollmacht nichtig sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs bedarf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Abwicklung eines Grundst374ckserwerbs oder eines Fondsbei-tritts im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Er-laubnis abgeschlossener Treuhandvertrag mit umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 247 1 RBerG in Verbindung mit 247 134 BGB auch die der Treuh344nderin er-teilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr.; BGHZ 153, 214, 220 f.; 154, 283, 286; Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 und vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, f374r BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061, jeweils m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598 f.). bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die Treuh344nderin gem344337 247247 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB der Be-klagten gegen374ber vertretungsbefugt war. Nach den rechtsfehlerfreien, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts lag der Beklagten bei Abschluss der Darlehensvertr344ge eine nota- 15 - 9 - rielle Ausfertigung der die Treuh344nderin als Vertreterin der Kl344gerin und ihres Ehemannes ausweisenden Vollmachtsurkunde vor (zu dieser Vor-aussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.). (1) Die Vorschriften der 247247 171 ff. BGB sind nach inzwischen ge-festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treuh344nder erteilte Abschlussvollmacht wegen Versto-337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1011, f374r BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062, jeweils m.w.Nachw.). An dieser Recht-sprechung h344lt der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgef374hrt hat - auch unter Ber374ck-sichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 301 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest. 16 Die der Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erw344gungen gelten in gleicher Weise f374r die Kreditfinanzierung von Immobilien wie f374r kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1011, f374r BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062). Dabei spielt es, anders als die Revision unter Berufung auf eine Entscheidung des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) meint, f374r die Anwendung der 247247 171 ff. BGB keine Rolle, ob Fondsbei- 17 - 10 - tritt und finanzierter Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden. Dies ist, wie auch das Berufungsgericht rich-tig gesehen hat, f374r die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers auf-grund der Erteilung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt 247 9 Abs. 1 VerbrKrG Vertretungsfragen, noch steht die Vor-schrift systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsrege-lungen der 247247 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschlie337lich nach den 247247 171 ff. BGB sowie nach den Grunds344tzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, die den schutzw374rdigen Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertrags-partners andererseits abschlie337end und angemessen Rechnung tragen (Senat BGHZ 161, 15, 24 f.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1011, f374r BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). Die gegenteilige Ansicht des II. Zivilsenates (BGHZ 159, 294, 301 f. sowie Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538), an der der II. Zivilsenat nicht mehr festh344lt, ist 374berholt. (2) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgef374hrt, dass zur Begr374ndung des Rechtsscheins nach 247 172 Abs. 1 BGB die Vorlage ei-ner Ausfertigung des Angebots auf Abschluss des Treuhandvertrages nebst Vollmacht ausreichte. Dies entspricht der gefestigten Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 15, 30; Senatsurteile vom 16. M344rz 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128 und vom 9. Novem-ber 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767). Die Erteilung einer Vollmacht ist, auch wenn sie in einem Vertragsantrag enthalten ist, eine selbst344ndi- 18 - 11 - ge, einseitige, nicht annahmebed374rftige Erkl344rung des Vollmachtgebers (M374nchKomm/Schramm, BGB 5. Aufl. 247 167 Rdn. 4). Entgegen der An-sicht der Revision bedurfte es im vorliegenden Fall auch nicht etwa aus-nahmsweise zus344tzlich der Vorlage der notariell beurkundeten Annah-meerkl344rung. Die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte haben die Treu-h344nderin in der notariellen Urkunde vom 10. September 1993 ausdr374ck-lich "mit Abgabe dieses Angebots" bevollm344chtigt. Damit ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Vollmacht bereits mit dem Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages und nicht erst mit dessen An-nahme durch die Treuh344nderin wirksam erteilt sein sollte. (3) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede da-von sein, dass die Kl344gerin und ihr Ehemann die Darlehensvaluta nicht empfangen h344tten. Der Beklagten lag im Zeitpunkt der von der Treuh344n-derin erteilten Auszahlungsanweisung eine Ausfertigung der Vollmachts-urkunde vor. Die Kl344gerin und ihr Ehemann m374ssen die Anweisung der Treuh344nderin, die Darlehenssumme an die GbR zu 374berweisen, gem344337 247 172 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. 19 b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner bei der Er366rterung der Widerklage ausgef374hrt, dass die Kl344gerin und ihr Ehemann ihre zu den Darlehensvertr344gen f374hrenden Erkl344rungen nicht gem344337 247 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen haben. Die Darlehensvertr344ge wurden f374r die Kl344gerin und ihren Ehemann durch die Treuh344nderin als Vertreterin ab-geschlossen. In diesem Fall kommt es nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs f374r das Vorliegen einer Haust374rsituation auf die Situation des Vertreters bei Vertragsschluss an (Senat BGHZ 144, 223, 227 ff.; 161, 15, 32; Urteil vom 13. M344rz 1991 - XII ZR 20 - 12 - 71/90, WM 1991, 860, 861; Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854). Da sich die Treuh344nderin bei Abschluss der Darle-hensvertr344ge unstreitig nicht in einer Haust374rsituation befand, konnten die Kl344gerin und ihr Ehemann die entsprechenden Erkl344rungen nicht ge-m344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. widerrufen. Anlass, von dieser Recht-sprechung im Hinblick auf von der Revision nicht n344her ausgef374hrte eu-roparechtliche Vorgaben abzuweichen, besteht nicht. Das Urteil des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (k374nftig: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2088 f. - Crailsheimer Volksbank) betrifft nicht das Vorliegen, sondern die Zurechnung einer objektiv gege-benen Haust374rsituation. c) Ebenfalls zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag 374ber 84.000 DM sei auch nicht gem344337 247247 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f) VerbrKrG nichtig, weil die Kosten der Lebensversi-cherung darin nicht angegeben seien. Nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f) VerbrKrG sind die Kosten einer Versicherung anzugeben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird. Dies ist der Fall, wenn ein zeitlicher und sachlicher Bezug zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dem des Kreditvertrages besteht (PWW/Kessal-Wulf 247 492 BGB Rdn. 7). Daran fehlt es hier eindeutig. Die Lebensversicherung wurde bereits am 1. August 1992 und damit mehr als ein Jahr vor den Darlehensvertr344gen vom 10. Dezember 1993 abge-schlossen. Am 1. August 1992 fehlte nach den nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts jede Absicht der Parteien, einen Dar-lehensvertrag abzuschlie337en. Au337erdem sollte die Beteiligung an dem Fonds ausdr374cklich durch die bereits bestehende Lebensversicherung 21 - 13 - finanziert werden. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf das Urteil des II. Zivilsenates vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 6/7). Auch nach dieser Entscheidung muss die vom Verbraucher zu unter-zeichnende Erkl344rung nur dann die Kosten einer Restschuld- oder sons-tigen Versicherung angeben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Kre-ditvertrag abgeschlossen wird. Abgesehen davon w344re ein Mangel des Darlehensvertrages entgegen der Ansicht der Revision durch die wei-sungsgem344337e Auszahlung der Darlehensvaluta geheilt worden (247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG). 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch der Wider-klage im Wesentlichen stattgegeben. 22 a) Der Beklagten stehen die geltend gemachten Anspr374che aus 247 607 BGB a.F. zu, da die Darlehensvertr344ge - wie dargelegt - rechts-wirksam zustande gekommen sind und die Kl344gerin und der Drittwider-beklagte ihre zu den Kreditvertr344gen f374hrenden Willenserkl344rungen nicht wirksam widerrufen haben. Die fristlose K374ndigung der Darlehensvertr344-ge hat das Berufungsgericht zu Recht - von der Revision unbeanstan-det - als wirksam angesehen, obwohl die Beklagte der Kl344gerin und dem Drittwiderbeklagten nicht, wie in 247 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG vorgesehen, eine zweiw366chige Frist zur Zahlung der r374ckst344ndigen Betr344ge verbun-den mit der Erkl344rung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Eine solche Nachfristsetzung mit einer K374ndigungsandrohung ist sinnlos und deshalb entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer - wie hier - ernsthaft und endg374ltig ge-weigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. In einem solchen Fall w344re die Forderung, die Vorschrift des 247 12 Abs. 1 Nr. 2 23 - 14 - VerbrKrG einzuhalten, eine nutzlose, durch nichts zu rechtfertigende F366rmelei (vgl. OLG D374sseldorf WM 1995, 1530, 1532; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 81 Rdn. 218; Emmerich, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 12 Rdn. 51; a.A. M374nchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. 247 498 Rdn. 17; B374low/Arzt, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. 247 498 Rdn. 27). b) Den Anspr374chen der Beklagten auf R374ckzahlung der Darlehens-valuta nebst Zinsen k366nnen die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte we-der Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG, noch Schadensersatzanspr374che aus Verschulden bei Ver-tragsschluss entgegenhalten. 24 aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten etwaige Ein-wendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile nicht entgegensetzen k366n-nen. 25 (1) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, kommt ein Ein-wendungsdurchgriff nach 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG jedoch schon des-halb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nach dem eindeutigen Wort-laut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die - wovon nach den rechtsfehlerfreien, von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist - zu f374r grund-pfandrechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt wor-den sind, keine Anwendung findet. Dies gilt, wie der Senat in seinen erst nach Abfassung des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 25. April 26 - 15 - 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, f374r BGHZ 167, 223 vorgese-hen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1065 f.), auf die Bezug genom-men wird, ausf374hrlich dargelegt hat, auch dann, wenn der Erwerber das Grundpfandrecht - wie hier - nicht selbst bestellt hat. Dabei spielt es an-gesichts der alleinigen Ankn374pfung des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG an die Verpflichtung zur Bestellung einer bestimmten Sicherheit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Rolle, ob und in welchem Ma337e die Umst344nde denen eines "typischen Realkredites" entsprechen (Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1011, f374r BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066). An seiner abweichenden Rechtsprechung (BGHZ 159, 294, 307 f. sowie Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), auf die sich das Berufungsgericht gest374tzt hat, h344lt der II. Zivilsenat, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht fest. Zu einer anderen rechtlichen Beurtei-lung geben, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 f., f374r BGHZ 168, 1 vorgesehen) n344her aus-gef374hrt hat, auch die Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) sowie europarechtliche Erw344gungen keinen Anlass. (2) Ungeachtet dessen, dass ein Einwendungsdurchgriff nach 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG hier schon wegen 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausscheidet, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kl344gerin und dem Drittwiderbeklagten gegen374ber der Beklagten keine Einwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile zustehen, weil sie f374r eine arglistige T344uschung keinen prozessordnungsgem344337en Be-weis angeboten haben. Die Beklagte hat die Behauptung der Kl344gerin und des Drittwiderbeklagten, der Vermittler habe sie damit geworben, die 27 - 16 - Fondsbeteiligung schon nach wenigen Jahren mit Gewinn verkaufen zu k366nnen, mit Nichtwissen bestritten. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieses Bestreiten der Beklagten nach 247 138 Abs. 4 ZPO zul344ssig. Die behauptete Erkl344rung stammt nicht von der Beklagten und war auch nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung. Anders als die Revision meint, war die Beklagte auch nicht gehalten, sich bei dem Vermittler nach der behaupteten Erkl344rung zu erkundigen. Der Vermittler war weder Mitarbei-ter der Beklagten, noch bestanden zu ihm rechtliche Beziehungen. Ins-besondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihn als ihren Verhandlungsgehilfen eingeschaltet hat. F374r ihre danach als bestritten anzusehende Behauptung haben die Kl344ger und der Drittwi-derbeklagte lediglich sich selbst als Zeugen benannt. Da beide im Rechtsstreit Partei sind, hat das Berufungsgericht ihre Einvernahme als Zeugen zu Recht abgelehnt. Die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte sind damit beweisf344llig geblieben. bb) Entgegen der Ansicht der Revision k366nnen die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten auch keine Schadensersatzanspr374-che aus c.i.c. wegen Verletzung einer Aufkl344rungspflicht entsprechend den Grunds344tzen des Urteils des Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., f374r BGHZ 168, 1 vorgesehen) entgegenhalten. 28 (1) Nach dieser Entscheidung k366nnen sich die Anleger in F344llen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrich- 29 - 17 - tige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344u-fer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten Finan-zierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles evi-dent ist, so dass sich aufdr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen T344uschung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006, aaO S. 1200). (2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht - wie dargelegt - im Zusammenhang mit der Er366rterung eines m366glichen Einwendungsdurchgriffs nach 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG das Bestehen von Einwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile ohne Rechtsfehler verneint hat, weil die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte eine arglistige T344uschung nicht bewiesen haben. Schon deshalb kommt ein direkter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der Verletzung ei-ner eigenen Aufkl344rungspflicht 374ber eine vom Vermittler begangene arg-listige T344uschung nicht in Betracht. Unabh344ngig davon fehlt es entgegen der Auffassung der Revision bereits an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen T344uschung durch evident unrichtige Angaben des Ver-mittlers. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete T344uschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umst344nden auf objektiv nachpr374f- 30 - 18 - bare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB 247 123 Rdn. 5; M374nchKomm/Kramer, BGB 5. Aufl. 247 123 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. 247 123 Rdn. 3). Ein die Aufkl344rungs-pflicht der finanzierenden Bank ausl366sender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zug344ngliche unrichtige Anga-ben des Vermittlers, Verk344ufers oder Fondsinitiators 374ber das Anlageob-jekt voraus (Senat, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 209/04, Um-druck S. 12, f374r BGHZ vorgesehen). Daran fehlt es hier nach dem insoweit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Kl344gerin. Bei der angeblichen, unbewiesenen Erkl344rung des Vermittlers, der Fondsanteil k366nne bereits nach wenigen Jahren mit Gewinn verkauft werden, handelt es sich um eine Prognose. Insoweit fehlt es vollst344ndig an der Darlegung konkreter unrichtiger An-gaben des Vermittlers zu den wertbildenden Faktoren des Immobilien-fonds, welche objektiv nachpr374fbar und einem Beweis zug344nglich w344ren. Erst recht kann angesichts der allgemeinen Aussage des Vermittlers kei-ne Rede davon sein, sie sei bereits damals objektiv so grob falsch gewe-sen, dass sich aufdr344ngt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der an-geblichen arglistigen T344uschung geradezu verschlossen. 31 - 19 - III. 32 Die Revision war daher zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2004 - 2 O 420/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.08.2005 - 17 U 7/05 -
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