BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 341/08 Verkündet am: 12. April 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Wird die Revision vom Berufungsgericht ausdrücklich nur in Bezug auf die Zulässi g- keit der Klage zugelassen, liegt darin eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf einen rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Streitstoffes. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r handlung vom 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Ric h ter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp fü r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der K läger zu 1 ) (nachfolgend: Kläger) , Deutscher mit Wohnsitz in Deutsc h land, verlangt von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US - Bundesstaat N . , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Terminoptionsg e schäften an US - amerikanischen Börsen . Die der New Yorker Börsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online - Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA e r- möglicht, den diese mangels einer dorti gen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf - und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eig e- nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online - System der Bekla g- ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 1 2 - 3 - Einer dieser Vermittler war S . e.K. (im Folgenden: S.) mit Sitz in D . , der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im Nove m- ber 2005 über eine deutsche aufsichtsr echtliche Erlaubnis als selbst ändiger Finanzdienstleis ter verfügte . Der Geschäftsbezi e hung zwi schen der Beklagten und S . liegt ein Verrechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") z u grunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklag te geprüft, ob S . über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfü g te und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anhängig waren. Nach den Regelungen des Verrec h- nungsabkommens ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die vom Ve r- mittler geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Au f- trag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. Alle aufsichts - und privatrechtl i- chen Pflichten zur Information der Kunden werden durch das Verrechnungsa b- kommen dem Vermittler übertragen, der für jede fahrlässige, unlautere, betr ü- gerische oder kriminelle Hand lung oder Unterlassung seitens eines seiner Mi t- arbeiter oder Agenten allein verantwortlich sein soll. Die Beklagte soll den Ku n- den die vom Vermittler angewiesenen Provisi o nen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abzi e hen. Der Klä ger schloss nach vorausgegangener Werbung mit S. im Jahr 2005 e i nen formularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Besorgung und Vermittlung von Termingeschäften. Darin ver pflichtete sich S . unter and e- rem zur Ve r mittlung eines Brokereinzelko ntos bei der Beklagten. Sie ließ sich für seine Tätigkeit in erheblichem Umfang sowohl fixe Gebühren als auch täti g- keitsabhängige Gebühren versprechen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertr a- ges unterzeichnete der Kläger ein ihm vorgelegtes englischsprachiges Ve r- trag s formular der Beklagten ("Option Agreement and Approval Form"), das in 3 4 5 - 4 - Ziffer 15 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Schiedskla u sel enthält. Die Beklagte u n terzeichnete den Vertrag nicht. Im Anschluss d ara n eröffnete die Beklagte für den Kläger ein Transakt i- ons konto, auf das insgesamt 13 .000 e- schäftsbeziehung erhielt der Kläger 315,02 Höhe von 12.684,98 gemacht, wobei das Zahlungsbegehren ausschließlich auf deliktisch e Sch a- densersatzanspr ü che unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vorsätzlichen si t tenwidrigen Schädigung gestützt wird. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Z u- ständigkeit deu t scher Ge richte gerügt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Geschäft s bedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzulässigkeit der Klagen geltend g e macht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr nach teilweiser Berufungsr ücknahme in Höhe der Hauptforderung zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht beschränkt auf die Zulässigkeit der Klage zugelassenen - Revision ver folgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren we i ter. Entscheidu ngsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 7 8 9 - 5 - A. Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage zugelassen. Darin liegt n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wirksame Beschränkung der Zulassu ng auf einen rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Streitstoffes (BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015 f . , insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt). Daran hat sich entgegen der Ansicht der Revision durch die ZP O - Reform nichts geändert (vgl. Musielak/Ball, ZPO , 8 . Aufl., § 543 Rn. 11 mwN). Soweit sich die Revision (auch) dagegen wendet, dass das Ber u- fung s gericht der Klage sachlich stattgegeben hat, ist das Rechtsmittel mangels Z u lassung unzulässig. B . Die Rev ision ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen au s geführt: Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte folge aus § 32 ZPO. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife gege n- über dem Kläger, der als Kaufmann anzusehen sei, nicht durch . D ie in Zi f fer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel sei unwirksam, weil sie mit der Wahl Ne w Yorker Recht s verknüpft und deswegen nach dem Gedanken 10 11 12 13 - 6 - des Art. 42 EGBGB die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für z u- künftige unerlaubte Handlungen nicht abdingbar sei. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfu ng stan d. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgega n gen. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher G e richte bejaht. Nach dem im Ra hmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vo r trag der Klägerseite ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. u.a. S e natsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f., vo m 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). 2. Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vo r- sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte erhob e- ne Einrede des Sch iedsvertrages nicht entgegen, weil die Schiedsklausel w e- gen Formmängeln nicht wirksam ist. a) Wie der Senat bereits zu einer im Wesentlichen vergleichbaren von der Beklagten verwendeten Schiedsklausel entschieden und im einzelnen b e- grü n det hat, wahrt si e die Schriftform des Art. II UNÜ nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 25 ff. und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 19 ff., jeweils mwN). 14 15 16 17 - 7 - b) Weiter genügt die Schiedsklausel auch nicht den Formvorschriften des deutsc hen Rechts (§ 1031 Abs. 5 ZPO), dessen Anwendung hier über den Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII UNÜ) eröffnet ist. aa) Soweit die Parteien in Bezug auf eine Schiedsklausel, die sich in e i- nem Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF befindet, eine Rechtswahl - anders als hier - nicht getroffen haben, führen die nach ständiger Rech t sprechung des Bundesgerichtshofs im Kollisionsfall berufenen Regeln des deutschen internationalen Privatrechts aufgrund der besonderen Kollis i- onsnorm des Ar t. 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB aF zur Maßgeblichkeit der Formvo r- schriften des deutschen Rechts (vgl. Senatsu r teile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 35 sowie vom 25. J a nuar 2011 - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 24, XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn . 26 und XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 29). bb) Daran ändert sich im Ergebnis nichts, wenn die Schiedsvereinbarung die Wahl ausländischen - wie hier New Yorker - Rechts enthält. Das gilt jede n- falls für den hier gegebenen Fall, in dem die Schiedsverein barung mit der die s- bezüglichen Rechtswahl die Form des Art. II UNÜ nicht wahrt und deswegen unwirksam ist, und unabhängig davon, ob eine mit der Wahl ausländischen Rechts und eines ausländischen Schiedsortes verbundene Schiedsklausel u n- ter Umständen g e mäß § 305c Abs. 1 BGB (vgl. dazu Berger, ZBB 2003, 77, 89 f.) oder § 307 BGB (vgl. dazu Wag ner/Quinke, JZ 2005, 932, 937) unwir k- sam ist. (1) In der Literatur ist allerdings streitig, nach welchem Recht die For m- gültigkeit der Schiedsabrede eines Verbrauchers bei einer auf sie bezogenen Rechtswahl zu beu r teilen ist. 18 19 20 21 - 8 - So wird einerseits die Auffassung vertreten, dass sich in einem solchen Fall die Formgültigkeit der Schiedsabrede ausschließlich nach dem gewählten Recht richte (vgl. Reithmann/Martiny/Hausmann , Internationales Vertrag s recht, 7. Aufl., Rn. 6712; Weihe, Der Schutz der Verbraucher im Recht der Schiedsg e- richt s barkeit, S. 235 ff.) . Die Gegenmeinung wendet mit unterschiedlicher Begründung die den Verbraucher schutz betonende Regelung des § 1031 Abs . 5 ZPO auch bei der Wahl au s ländischen Rechts an. Dabei wird teilweise § 1031 Abs. 5 ZPO als lex fori für unmittelbar anwendbar angesehen (so früher Sta u dinger/Hausmann, BGB (2002), Anhang II zu Art. 27 - 37 EGBGB Rn. 287 ; ders., Festschrift für L o renz, S. 359, 376 f.). Überwiegend wird aber eine analoge Anwendung von Art. 29 Abs. 3 Satz 2 E G BGB aF befürwortet (so MünchKommZ PO/Münch, 3. Aufl., § 1029 Rn. 34; Gildeggen, Internationale Schieds - und Schiedsverfa h- rensvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedin gungen vor deutschen G e- richten, S. 164 ff.). (2) Auch der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Febr u- ar 1998 (XI ZR 305/96, BGHR EGBGB (1986) Art. 29 - Schiedsklausel 1) trotz Vereinbarung ausländischen Rechts die Form vorschrift des § 1027 A bs. 1 Satz 1 ZPO aF über Art. 29 EGBGB aF angewendet. Der Senat hält an dieser En t scheidung, deren Kernaussage auch für die Neufassung des § 1031 Abs. 5 ZPO weiterhin gilt (vgl. Ellenberger, WM 1999, Sonderbeil a ge Nr. 2, S. 21), mit der Maßgabe fest, dass in Fällen wie dem v orliegenden Art. 29 EGBGB aF l e- diglich entsprechend anwendbar ist. Die Schiedsabrede selbst ist kein Verbra u- cherve r trag im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF, so dass eine unmittelbare Anwe n dung der Vorschrift ausscheidet. Bezieht sich di e Schiedsabrede aber auf Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Verbrauche r- vertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF , ist die analoge Anwendung der 22 23 24 - 9 - Vorschrift geboten, weil sonst eine mit dem Verbraucherschutz nicht zu verei n- barende for mfreie Unterwerfung inländischer Verbraucher unter die Jurisdiktion ausländischer Schiedsgerichte möglich wäre (vgl. insofern zutreffend Staudi n- ger/Hausmann, BGB (2002), A n hang II zu Art. 27 - 37 EGBGB Rn. 287 ). (3) Bei dem Kontoführungsvertrag, in dem di e Schiedsklausel enthalten ist, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF, weil Bank - und Börsengeschäfte, die der Pflege des eigenen Ve r- mögens di e nen, grundsätzlich nicht als berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gel ten (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86; vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 34 sowie vom 25. Januar 2011 - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 25, XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 27 und XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 30, jeweils mwN). Die in der Einredesituation für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinb a- rung darlegungs - und b e weisbelastete Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 22) hat keine der Verbrauchereige n- schaft entgegenst e henden Umstände dargelegt. Liegt danach eine Vereinbarung eines Verbrauchers vor, auf die sich die Schiedsabrede bezieht, so sind in entsprechender Anwendung von Art. 29 Abs. 3 Satz 1 EGBGB aF die allgemeinen die Form betreffenden Koll i - sionsr e geln des Art. 11 Abs. 1 bis 3 EGBGB aF nicht anwendbar und es gilt unabhängig von einer getroffenen Rechtswahl für die Form das Recht des Aufenthaltsorts des Verbrauchers, ohne dass ein Günstigkeitsvergleich stattfindet (vgl. Soergel/von Hoffmann , BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 40; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 74; PWW/Remien, BGB, 5. Aufl., ex Art. 29 EGBGB Rn. 24). Hierdurch wird nach dem Willen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verbra u cher meist nu r mit den Formvorschriften seines Aufenthaltstaates vertraut ist und darüber 25 26 - 10 - hinaus im Bereich des Verbraucherschutzes ein enger Zusammenhang zw i- schen der für ein Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form und den zwingenden materiellrechtlichen Schutzvorschrift en besteht, die den Verbra u cher am Ort seines gewöhnlichen Aufentha l tes auch im Fall einer Rechtswahl schützen (BT - Drucks. 10/504 S. 80). Die Voraussetzungen der danach hier anwendbaren strengen - den Ve r- bra u cherschutz betonenden - Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erfüllt. Die Schiedsabrede befindet sich nicht in einer s e paraten Urkunde und ist auch nicht eigenhändig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wo r den. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2007 - 6 O 212/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008 - I - 6 U 109/07 - 27
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