BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 341/12 Verkündet am: 8. April 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 242 Cd Ein Anlageinteressent, der im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und trotz ausdrücklicher E r- klärung des Anlageberaters der Bank, ihm die Höhe der an die Bank fließe n- den Rückvergütung nicht mitzuteil en, das Anlagegeschäft gleichwohl a b- schließt, verhält sich widersprüchlich, wenn er später von der Bank Sch a- densersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend macht. BGH, Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat aufgrund der mündliche n Ve r- handlung vom 8. April 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkann t: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. August 2012 im Kostenpunkt und insofern aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt die Beklag te auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und wegen Verschweige ns von Rückvergütungen im Zusa m- menhang mi t dem Erwerb eines Anteils an d e m Medienf onds M . KG (nachfolgend: M . ) in Anspruch. Der Kläger, gelern ter Bankkaufmann und Diplom - Betriebswirt, ist seit 1970 Kunde der Beklagten und in verschiedenen, teils selbst gegründeten U n- ternehmen in leitender Funktion tätig . Er war bereits vor Erwerb des Anteils an 1 2 - 3 - M . kapitalmarkt erfahren und fragte bei anderen ebenfalls über die Beklagte erworbenen Kapitalanlagen rege lmäßig nach Preisnachlässen , die er auch erhielt. Vor der Zeichnung von M . hatte der Kläger bereits einen Parallelfonds gezeichnet, allerdings nicht über die Beklagte , sondern über die Bank. Ende 2000 hatte der Kläger bei der Beklagten rund 2,3 Millionen DM an Fes t- geldern angelegt. Am 21. Oktober 2000 erwarb er über die Beklagte einen Anteil an M . im Wert von 511.291,88 DM) . Den Anlagebetrag finanzierte er mit 231. 103,93 der H . vom 21. Oktober/3. November 2000. Auch bei M . hatte der Kläger vor Zeichnung nach einem Preisnachlass gefragt, ab er keinen erha l- ten. Unstreitig erhielt die Beklagte für den Vertrieb von M . eine umsatzabhä n- gige Provision , die nach ihren eigenen Angaben 7% bezogen auf die vermittelte Bareinlage betrug. Mit der Klage verlangt d er Klä ger von der Beklagten die Rückzahlung des von ihm aufgewendeten Eigenkapitals von 231.103,93 e- ner Ausschüttungen von 67.892,03 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% als entgangenen Gewinn für den Zeitraum von der Zeichnung bis zur Rechtshängigkeit, die Freistellung von allen Anspr ü- chen aus dem Darlehensvertrag mit der H . , die Freistellung von allen weiteren sich aus der Beteiligung ergebenden Nachteilen Zug um Zug g e- gen Abgabe eines An gebots zur Übertragung der Beteiligung und Abtretung aller aus dieser Beteiligung bestehenden Rechte sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Kla ge abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat d as Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klage bis auf einen Teil der Zin sforderung stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Bek lagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I . Das Berufungsgericht hat zur Begr ündung seiner Entscheidung soweit für die Revisionsinstanz von Interesse im Wesentlichen ausgeführt: Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sei zwischen den Parteien zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekomme n. Aufgrund dessen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger über eine erhalten e Rückvergütung aufzuklären. Die Beklagte habe unstreitig eine u msatzabhängige Provision erhalten . Dass die der Beklagten zugeflosse ne Provision im Prospekt als Vertrieb skosten bzw. Kosten der Eigenkapitalver mit t- lung bezeichnet worden sei , stehe der Anwendung der Rechtsprechungsgrun d- sätze zur Aufklärung über Rückvergütungen nicht entgegen. Unstreitig sei der Kläger mündlich nicht auf die genaue Höhe der Provision der Bekl agten hing e- wiesen worden. Der Zeuge F . habe bei seiner Zeugenvernehmung ei n- geräumt, dem Kläger die Höhe der Provision auch auf dessen Nachfrage hin 5 6 7 8 - 5 - nicht mitgeteilt zu haben. Auch die Prospektangaben enthielten kei ne ausre i- chende Aufklärung üb er die Höhe der an die Beklagte geflossenen Provisio n. Die mangelnde Aufklärung über die an die Beklagte geflossene Provisio n sei auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlic hen Verhandlung vom 6. Juni 2012 sei der Beklagten der ihr obliegende Nachweis , dass der Kl ä- ger die fragliche Anlageentscheidung auch in Kenntnis der Rückvergütungen getroffen hätte , nicht gelungen . Soweit die Beklagte nach dem Schluss der mündlichen Verha ndlung in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 erstmals die Parteivernehmung des Klägers beantragt habe, sei der Beweisa n- tritt gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Außerdem habe der Kläger bei seiner Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO, bei der die Be klagte Gelegenheit zur Befr a- gung gehabt habe , Angaben zu seiner Motivlage gemacht und glaubhaft ang e- geben, dass er die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn er von der Höhe der Rückvergütung gewusst hätte. Der Anspruch des Klägers sei entgegen der Auffass ung der Beklagten nicht verjährt. Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB e r- forderliche Kenntnis des Klägers hinsichtlich der Verletzung der Pflicht der B e- klagten zur Aufklärung über die an sie geflossene Rückvergütung könne nicht darin g esehen werden, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Beratung s- gesprächs gewusst habe, dass ihm eine Information über die genaue Höhe der Provision vorenthalten worden sei. Für den Beginn der Verjährung sei erforde r- lich, dass der Anleger auch die genaue Höhe der Provision kenne oder hierüber grob fahrlässig in Unkenntnis sei. 9 10 - 6 - II . Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision zwar lediglich im Hinblic k auf die Verjährung in Bezug auf Zif fer 7 se i- ner Entscheidungsgründe und wegen Divergenz zu Urteilen des Oberlandesg e- richts Düsseldorf ( GWR 2011, 91 ) und des Oberlandesgerichts Köln ( Urteil vom 9. Februar 2012 18 U 95/11, juris Rn. 197 ) zugelassen. Nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs kann d ie Revisi on aber nicht auf die Frage der Verjährung beschränkt werden (Senatsb e schluss vom 4. Dezember 2007 XI ZR 144/06, BauR 2008, 666 Rn. 7 mwN). Fehlt es an einer wirksamen B e- schränkung der Zulas sung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zula s- sung unwirksam, die Revision ist daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteil vom 5. April 2005 XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1077 mwN). 2. Die Revision hat auch Erfolg . a) Rechtsfehlerfrei is t das Berufungsgericht allerdings unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien konkludent ein Anlageberatungsvertr ag zustande gekommen ist. Soweit die Revision meint , die Parteien hätten lediglich e inen " Anlagevermit t- lungsvertrag " geschlossen, verkennt sie , dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsvertrag (nicht Anlagevermittlungsvertrag) konkludent nur dann zustande kommt , wenn ein reiner Anlagevermittler (zur Unterscheidung zwischen Anlagevermittler und Anlageberater vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239 und vom 12. Februar 2004 III ZR 359/02, WM 2004, 631, 633, insofern in BGHZ 158, 110 nicht a b- gedruckt) ohne Beratung ein Anlageprodukt vert reibt und der Anlageinteressent erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Vermittlers in A n- 11 12 13 14 - 7 - spruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH, Urteile vom 13. Januar 2000 III ZR 62/99, WM 2000, 426, 427 ; vom 1 2. Mai 2005 III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220 ; vom 11. Januar 2007 III ZR 193/05, WM 2007, 585 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2007 III Z R 100/06, WM 2007, 2228 Rn . 7; Senatsurtei l vom 7 . Oktober 2008 XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11 ) . Demgegenüber is t nach den zutreffenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts zwischen dem Kläger und der Beklagten nach den Grundsätzen des Bond - Urteils ( Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) ein Beratungsvertrag (vgl. auch Senatsurteile vom 9. Mai 2000 XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442; vom 25. Juni 2002 XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686; vom 21. März 2006 XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 10 und vom 25. September 2007 XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12) und nicht lediglich ein Auskunfts vertrag zustande gekommen , da eine Bank r e- gelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin ist ( S e- natsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 19). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die B e- klagte ihre Pflicht, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären, verletzt hat. Hierauf kann sich aber wie die Revision zutreffend geltend macht der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. a a ) Nach der gefestigten Rechtsprechung des S enats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rüc k- vergütungen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gege n- satz z u versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Ve r- waltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. 15 16 - 8 - Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur S e- natsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/11, WM 2011, 925 Rn. 25 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17). Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder au s Verwaltungsgebühren, sondern aus son s- tigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18 mwN). b b ) Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts unstreitig eine umsa tzabhängige Provision aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten bzw. Kosten der Eigenkapitalbeschaffung e r- h alten. Dabei handelt es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2013 XI ZR 493/11, juris Rn. 14) . Zu einer or d- nungsgemäßen Aufklärung gehört nach der Rechtsprechung des Senats auch die Mitteilung der Höhe der R ückvergütung (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24 und Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9). Über diese hat der Mit arbeiter der Beklagten den Kläger unstreitig nicht aufgeklärt. Auch aus d em Prospekt war dies wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu ersehen. Die Revision macht aber zutreffend geltend, dass der Kläger sich nicht auf diese Aufklärungspflichtverletzung berufen kann, weil der Zeuge F . auf die konkrete Nachfrage des Klägers die Mitteilung der Höhe der Provision ausdrücklich verweigert hat und der Kläger danach gleichwohl M . gezeichnet hat. Ein Anlageinteressent, der im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der 17 18 - 9 - Höhe der an die Bank fließe nden Provision fragt und trotz ausdrücklicher Erkl ä- rung des Anlageberaters der Bank, ihm die Höhe der an die Bank fließenden Rückvergütung nicht mitzuteilen, das Anlagegeschäft gleichwohl abschließt, verhält sich widersprüchlich, wenn er später von der Ban k Schadensersatz w e- gen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend macht (vgl. allgemein zum Einwand des venire contra factum proprium Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 242 Rn. 55, 59 mwN ) . c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch die Kausa lität der Pflichtverletzung , auf die sich der Kläger von seinem Standpunkt aus auch b e- rufen konnte, für den Erw erb der Kapitalanla ge bejaht . aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjen i- ge, der vertragliche oder vorvertra gliche Aufklärungspflichten verletzt hat, b e- weispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also u n- beachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungs richtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne ein es Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr fü h- rende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 201 2 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. mwN). Die Beweislastumkehr greift bereits bei fes t- stehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsa l- ternative gehabt hätte (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN). 19 20 - 10 - bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsg ericht ausgegangen. Es hat den Kläger selbst nach § 141 ZPO an gehört und hat ihm aufgrund des pe r- sönlichen Eindrucks, den es bei seiner Anhörung von ihm gewonnen hat, g e- glaubt, dass er M . nicht gezeichnet hätte, wenn er von der Höhe der an die Beklag te geflossenen Vergütung gewusst hätte. Die tatrichterliche Würdigung kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob sie vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - oder Erfa h- rungssätze verstößt (Senatsurteile v om 26. Oktober 2004 XI ZR 211/03, WM 2005, 27; vom 18. Dezember 2007 XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20 und vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 4 6 ; Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9). Dieser Überprüfu ng hält das Berufungsurteil nicht stand , weil d as Ber u- fungsgericht verfahrensfehlerhaft den Kläger ni cht als Partei vernommen hat (§ 445 Abs. 1 ZPO) . Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs, dass das Tatgericht im Rahmen der Bewe iswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO in bestimmten Fällen seine Überzeugung auch ohne förmliche Pa r- teivernehmung auf die Angaben einer Partei stützen kann, die diese im Ra h- men ihre Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO gemacht hat (vgl. BGH , Urteile vom 16. Juli 199 8 I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 und vom 19. Dezember 2002 VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595). Beantragt der Gegner aber die Parteive r- nehmung, kann diese nicht unter Hinweis auf die Anhörun g nach § 141 Abs. 1 ZPO abgelehnt werden (BGH, Beschluss vom 28 . April 2011 V ZR 220/10, B eckRS 2011, 15319 Rn. 12 ff. ) . Das Berufungsgericht hätte daher seine En t- scheidung nicht allein auf die Würdigung der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO stützen dürfen. Rechtsfehlerhaft hat d as Ber ufungsge richt auch d ie von der Beklagten beantragte Parteiverneh mung des Klägers (§ 445 Abs. 1 ZPO) als verspätet 21 22 23 - 11 - nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zu Unrecht beruft sich die Revision zwar darauf, erst mit der Senatsent scheidung vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 38 ff. ) sei klar gewesen, dass der Hauptbeweis für das Fe h len der Kausalität erbracht und nicht nur eine tatsächliche Vermutung hätte erschüttert werden müssen. A n der Beweislastverteilung hat das genannte S e- natsurteil (aaO Rn. 29 , 31) nichts geändert . D ie Parteivernehmung des Gegners der beweisbelasteten Prozesspartei war bereits vor dem Senatsurteil vom 8. Mai 2012 (aaO Rn. 39 mwN) zulässig. Jedoch durfte die Beklagte, der au s- drücklich die unbefristete Möglichkeit zur Stellungnah me eingeräumt worden war, auf den in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2012 gegebenen Hi n- weis, nach dem das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht folgen woll te, neue Beweismittel einführen, auf die es in erster Instanz nicht ank am . Das Berufungsgericht hätte daher die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder eröffnen und den Kläger nach § 445 Abs. 1 ZPO vernehmen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2005 XI ZR 144/03, juris Rn. 12). d) Ferner hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Verjährung des Klageanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verneint . Wie die Revision zu Recht geltend macht, war der unterstellte Schadensersatzanspruch des Kl ä- gers, soweit er auf die Verletzung von Beratungspflic hten der Beklagten über Rückvergütungen gestützt wird, en tgegen der Ansicht des Berufungs gerich ts bei Klageerhebung bereits verjährt. a a) D er unterstellte Schadensersatzanspruch des Klägers ist bereits mit Zeic hnung der Fondsbeteiligung am 21. Oktob er 2000 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erwo r- 24 25 - 12 - ben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung g e- fas s te Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beei n- flusst ist (Senatsur teil vom 26. F ebruar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196 , 233 Rn. 25 mwN) . Bereits mit Vertragsschluss ist der Vermögensschaden eingetr e- ten (Senatsurtei l vom 8. März 2005 XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310 mwN ; eb enso der Sache nach BGH, Urteile vom 8. Juli 2010 III ZR 249/ 09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; vom 24. März 2011 III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 9; vom 15. Februar 2012 IV ZR 194/0 9, WM 2012, 806 Rn. 31 und vom 11. Juli 2012 IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 70 ; aA OLG München ZIP 2012, 2096 , 2099 , aufgehoben durch BGH, U rteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, WM 2013, 836 ff. ) und es kommt nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegeb e- nenfalls später im Wert gefallen ist (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196 , 233 Rn. 25 mwN). b b) Rechtsfeh lerha ft hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe nicht bereits bei Zeichnung der Beteiligung ausreichende Kenntnis sämtl i- cher anspruchsbegründender Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt, weil er die genaue Höhe der an die Beklagte geflossenen Rückverg ü- tung nicht gekannt habe. (1 ) Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden U m- ständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungskl age, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung mögliche r- weise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche 26 27 - 13 - Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersa tzanspruch begründenden tatsächl i- chen Umstände (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196 , 233 Rn. 27 mwN) . Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Sc hädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt ( Senatsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196 , 233 Rn. 27 mwN) . In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen ta t- sächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt ( Senatsurteil vom 26. Februar 2013 X I ZR 498/11, BGHZ 196 , 233 Rn. 28 mwN ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert der Verjä h- rungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückve r- gütung auch nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkrete n Höhe. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grun d und Höhe einer Rückve r- gütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem U m- stand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er wei ß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte A n- lagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt ( Senatsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196 , 233 Rn. 29 mwN ). (2 ) Nach diesen Grundsätzen waren hier entge gen der Ansicht des Ber u- fungsgericht s die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits bei Zeichnung de r Beteiligung erfüllt. D er Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts be reits zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs gewusst, dass die Beklagte für ihre Beratungsleistung eine 28 29 - 14 - der Höhe nach streitige Pro vision erhielt. Der Kläger hat wie auch in and e- ren Fällen zuvor über ein en Preisnachlass verhandelt, den er aber nicht e r- hielt. Der Zeuge F . hat dem Kläger auf dessen Nachfrage die Höhe der Provision ausdrücklich nicht mitgeteilt. Damit hatte der Kläger bereits vor E r- werb der Beteiligung an M . positive Kenntnis davon , dass die Beklag te eine Rückvergütung in For m eines Anteils de r Vertriebskosten bzw. Kosten der E i- genkapitalbeschaffung erhielt und die Beklagte ihm die Höhe dieser Rückverg ü- tung nicht mitgeteilt hatte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt nichts anderes, wenn der Kläger die von ihm vermutete Größenord nung der Rückvergütung als a b- schließend angesehen haben sollte. Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjä h- rungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerha f- te An gaben zur Höhe der Rückvergütung macht (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196 , 233 Rn. 30 mwN). Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Zeuge F . hat keine a b- schließenden Angaben über die Höhe der Rückvergütungen gemac ht, sondern jede Auskunft zur Höhe verweigert. c c) Da der unterstellte Anspruch des Klä gers somit bereits im Jahre 2000 entstanden ist und der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen hatte, ist die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgebliche dreijährige Verjährungs frist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2004 abgelaufen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., EGBGB 229 § 6 Rn. 6 mwN). Die am 30. Dezember 2009 ei n- 30 31 - 15 - gereichte Klage konn te die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. III . Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur End - entscheidung reif ist, ist sie zur n euen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Ber u- fungsgericht wird sich wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht mit den weiteren vom Kläger geltend gemachten Beratungsfehlern be fassen müssen. Joeres Ellenberger Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2011 - 3 O 57/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.08.2012 - 13 U 103/11 - 32
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