ECLI:DE:BGH:2019:260319UXIZR341.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 341/17 Verkündet am: 26. März 2019 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schri ftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. März 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenber ger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 2017 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betre f- fend die Klage zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Übrigen werden d ie Revision der Beklagten und die Anschlus s- revision der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewi e- sen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsger icht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss zwei er Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger. 1 - 3 - Die Parteien schlossen am 5. M ärz 2008 ein en Darlehensvertrag zur Nr. 375 über 60.00 0 März 2018 festen Nom i- nalzinssatz von 4,8% p.a. und am 17. März 2008 einen weiteren Darlehensve r- trag zur Nr. 935 über 130.000 März 2018 festen Nomina lzinssatz von 4,61% p.a . Zur Siche rung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht über insgesamt 190.000 . Bei A b- schluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Wide r- rufsrecht zum einen und zum anderen wie folgt: 2 - 4 - - 5 - - 6 - Die Kläger erbrachten Zins - und T ilgungsleistungen. Im Jahr 2012 kü n- digten die Kläger das Darlehen mit der Endnummer - 935. Da die Beklagte die Kündigung nicht anerkannte, schlossen die Kläger mit der Beklagten e ine Au f- hebungsvereinbarung , die eine vorzeitige Beendigung dieses Darlehensve r- trags gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts in Höhe von 13.962,94 Gegenstand hatte. Die Kläger erfüllten sämtliche Forderungen der Beklagten aus diesem Darlehensvertrag. U nter dem 29. August 2014 machte der vorinstanzliche Prozessbevol l- mächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, die auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger seien mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung der Kläger noch widerruflich. Z u- gleich erklärte er für die Kläger den Widerru f der auf Abschluss des Darlehen s- vertrags mit der Endnummer - 935 gerichteten Willenserklärungen und forderte die Beklagte zur Rückgewähr des Aufhebungsentgelts bis zum 12. September 2014 auf. Zu dem Darlehensvertrag mit der Endnummer - 375 unterbreitete der vor instanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger ein Vergleichsangebot. Die Beklagte lehn te mit Schreiben vom 8. September 2014 eine außergerichtliche Einigung ab. Die Kläger holten bis Janua r 2015 eine Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers für eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der B e- klagten ein. Unter dem 15. Januar 2015 erklärten sie den Widerruf ihrer auf A b- schluss des noch laufenden Darle hensvertrags mit der Endnummer - 375 g e- ric h teten Willenserklärungen. Sie forderten die Beklagte auf, bis zum 29. Januar 2015 eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld zu erteilen und schriftlich anzuerkennen, dass ihr über die Restdarlehensvaluta hinaus keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Endnummer - 375 zustünden. Die Kläger bot en Zug um Zug die Zahlung der Restdarlehensvaluta in Höhe von 56.244,88 Vorbehalt der Rückforderung. 3 4 - 7 - Ihrer Klage zuletzt auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.962,94 sen (Erstattung des Aufhebungsentgelts) und von 1.406,20 t- maßlich gezogene n Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz), auf Feststellung, dass der Darl ehensvertrag mit de r Endnummer 375 " wirksam widerrufen " worden sei und sich die Beklagte " mit der Annahme l- deten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug " befinde, hat das Landgericht in der Form entspro chen, dass es die Beklagte zur Zahlung von 13.962,94 und weiterer 656,83 i- derruf mutmaßlich gezogenen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz) verurteilt und festgestell t hat, der Darlehen s- vertrag mit der Endnummer - 375 sei durch den Widerruf der Kläger " in ein Rückgewährschuldverhältnis übergegangen " . Im Übrigen hat es die Klage a b- gewiesen. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten hat es die Kläger zur Zahlung von 54.871,02 Beklagten) nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Zinsforderung der B e- klagten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger , mit der sie ihre Ve rurteilung auf die Hilfsw i- derkla ge bekämpft und ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht den Ausspruch zur Hilfswiderklage dergestalt abgeändert, dass es die Kläger (nur noch) zur Za h- lung von 52.428,04 ohne Zinsen Zug um Zug gegen Bewilligung der L ö- schung des Grundpfandrechts verurteilt und die weitergehende Hilfswiderklage abgewiesen hat. Im Übrigen hat es die Berufungen der Kläger und der Bekla g- ten diese die Klage und die Hilfsw iderklage betreffend zurückgewiesen . D a- gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Bekla g- ten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge auf vollständige Abweisung der 5 6 - 8 - Klage und hilfsweise auf Verurteilung der Kläger zur Zahlung von Zinsen we i- terverfolgt. Die Kläge r begehren mit der Anschl ussrevision eine Abweisung der Hilfsw iderklage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 46.973,72 r- den sind. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision hat die Klage betreffend Erfolg. Insoweit führt sie zur Au f- hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- rufungsgericht. Soweit die Beklagte eine weitergehende Verurteilung der Kläger zur Zahlung von Zinsen erstrebt, ist die Revision dagegen unbegründet. I. Das Berufungsge richt hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2017 6 U 36/16, juris) soweit für die R e- vision der Beklagten von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der En d- nummer - 935 gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen. Die Wide r- rufsbelehrung, die im Zusammenhang mit der Umschreibung der Vorausse t- zungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist das Wort " frühestens " verwandt h a- be, sei inhaltlich unzureichend deutlich gewesen. Auf die Gesetz lichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt . Diese Wertung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen wortgleich so w ie in früheren Urteil en 7 8 9 - 9 - (OLG Stuttgart, Urteil e vom 24. Januar 2017 6 U 96/16, juris Rn. 59 ff. und 6 U 121/16, juris Rn. 71 ff. ) damit begründet , mangels Kenntnis der Kläger vom Fortbestand ihres Widerrufsrechts habe die Beklagte kein Vertrauen in das künftige Unterbleiben des Widerrufs bilden können . Auf grund des Widerrufs stünden den Kläger n ein Anspruch auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts nebst Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 13. September 2014 zu . Der in dem Sinne ausgelegte Antrag der Kläger, sie begehrten die Fes t- stellung der Umwandlung des Darlehensvertrags mit der Endnummer - 375 in ein Rückgewährschuldverhältnis, sei zulässig. Gegenstand der Feststellung s- klage sei das Vertragsverhä ltnis selbst und seien nicht die daraus resultiere n- den Einzelansprüche. Eine Klage au f Leistung im Sinne einer Rückgewähr der von den Klägern getätigten Zahlungen sei hier jedenfalls deshalb nicht vorra n- gig, weil nach der wechselseitigen Aufrechnung der au s dem Rückgewäh r- schuldverhältnis resultierenden Forderungen keine Ansprüche der Klä ger ve r- blieben seien . Die Feststellungsklage sei begründet. Die Beklagte habe die Kläger auch insoweit fehlerhaft über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Der von d en Klägern erklärte Widerruf sei nicht wegen eines wide r- sprüchliche n Verhaltens treuwidrig . Eine rechtsmissbräuchliche Ausübung komme in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerruf s- rechts und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösung smöglichkeit den Ve r- trag zunächst vorbehaltlos weiter bedient habe, um dann in Widerspruch da zu aus der Widerruflichkeit doch noch Rechtsfolgen abzuleiten, wenn nicht beso n- dere Umstände vorlägen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehal t- lose Weit erzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen ließen. Dass die Kläger seit August 2014 Kenntnis von der Widerruflichkeit ihrer auf Abschluss des laufenden Darlehen s- vertrags gerichteten Willenserklärungen ge habt hätten und zum 30. September 10 - 10 - 2014 und 30. Dezember 2014 ihren vertraglichen Leistungspflichten nachg e- kommen seien, obwohl die Beklagte eine vergleichsweise Einigung abgelehnt habe, bevor sie am 15. Januar 2015 schließlich den Widerruf erklärt hätten, ste l le angesichts der weiteren Umstände kein widersprüchliches Verhalten dar. Auf der Grundlage der gebotenen objektiven Betrachtung hätten besondere Umstände bestanden, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der er forderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar hätten erscheinen las sen. Nachdem die Beklagte eine auße r- gerichtliche Einigung endgültig abgelehnt habe, sei der Widerruf aus der Sicht der Kläger nur unter der Prämisse sinnvoll gewesen, dass das Widerrufsrecht und seine Folgen auch gerichtlich hätten durchgesetzt werden können. Ang e- sichts der damit verbundenen Kostenfolge sei es deshalb nachvollziehbar, dass sie ihre Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts aufgeschoben hätten, bis die K ostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer geklärt gewesen sei. Hinzu komme, dass die Kläger bis zum Widerruf lediglich zwei weitere Raten gezahlt hätten. Die Hilfswiderklage sei in Höhe von 52.428,04 nur Zug um Zug gegen Freigabe der Sicherheit. Auf diesen Saldo aus dem Rückgewährschuldverhältnis schuldeten die Kläger weder Verzugs - noch Pr o- zesszinsen. Der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierende Anspruch der Beklagten auf den Wertersatz der Gebrauchsvorteile der K läger gleiche den Nachteil aus, der sich aus der Vorenthaltung des geschuldeten Geldbetrags ergebe. Da die Beklagte Verzugszinsen ohnehin nur in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könne, decke der Vertrag s- zins den Verzugsz ins vollständig ab. Im Übrigen seien die Kläger zur Zahlung des Restsaldos nur Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als S i- cherheit bestellten Grundschuld verpflichtet, da ihnen insoweit ein Zurückbeha l- tungsrecht zustehe. 11 - 11 - II. Diese Ausführunge n halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand: 1. Das Berufungsgericht, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgebl i- chen Rechts zutreffend davon aus gegangen ist, die Beklagte habe die Kläger unrichtig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB belehrt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI Z R 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 17 f., 20 ff., vom 7. November 2017 XI ZR 369/16, WM 2018, 45 R n. 15, vom 16. Oktober 2018 XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 10 und vom 27. November 2018 XI ZR 111/17, juris Rn. 10), hat bei der Prüfung einer Verwirkung des den Darleh ensvertrag mit der Endnummer - 93 5 betreffenden Widerrufsrechts die höchstrichterlich e Rechtsprechung, der zufolge die U n- kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts eine Verwirkung nicht hindert, verkannt. Es hat unterstellt, solange der Darlehensg e- ber davon ausgehen müsse, der Darlehensnehmer habe vom Fortbestehen de s Widerrufsrechts keine Kenntnis, könne der Darlehensgeber schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Umstandsmoments nicht bilden. Damit hat das Ber u- fungsgericht , was die Revision der Sache nach zu Recht beanstandet, einen Rechtssatz formuliert, der so berei ts die Senatsurteile vom 11. September 2018 (XI ZR 125/17, juris Rn. 33) und vom 27. November 2018 (aaO, Rn. 11) zu den fast wortgleich formulierten Parallelentscheidung en des Berufungsg e- richts zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch ste ht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das U m- standsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darl e- 12 13 - 12 - hensgebers an, der Darlehensnehme r habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Wide r- rufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Senatsbesc hluss vom 23. Januar 2018 XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 17 mwN). 2. Weiter stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die den Da r- lehe nsvertrag mit der Endnummer - 375 betreffende Feststellungsklage sei z u- läss ig, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Für den Antrag festz u- stellen, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückg e- währschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat wiederholt näher au s- geführt hat (vgl. zuletzt nur Sena tsurteil vom 27. Novem ber 2018 XI ZR 174/17, juris Rn. 11 mwN) , das Feststellungsinteresse. Die Festste l- lungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Janu ar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) ausnahmsweise zulä s- sig. Im konkr eten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsve r- schiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 13 und XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 21 sowie vom 15. Mai 2018 XI ZR 199/16, juris Rn. 12 ). Im Gegenteil streiten die Par teien noch in dritter Instanz über die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Rechtsfolgen und haben die Kläger in zweiter Instanz ausdr ücklich vorgetragen, gegenüber ihr em Rechtss chut z- versicherer auf " das Risiko von Folgerechtsstreitigkeiten " hingewiesen zu h a- ben . Darauf, ob die Kläger mit der Folge, dass ihnen eigene Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr zustehen, wirksam aufgerechnet haben, kommt es nicht an. Die positive Feststellungsklage wäre im Lichte di e- ser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig (Senatsurteil 14 - 13 - vom 27. November 2018, aaO; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 XI ZR 674/16, juris Rn. 2). 3 . Dagegen wendet sich di e Revision vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgeri chts, die Kläger hätten das auf den (laufenden) Darlehen s- ve r trag mit der Endnummer - 375 bezogene Widerrufsrecht nicht entgegen den Grundsätzen des § 242 BGB treuwidrig ausgeübt. Die Ausübung eines Verb raucherwiderrufsrechts kann in Wider spruch zu § 242 BGB stehen . Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderu n- gen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Beru fung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden we r- den, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteili g- ten zu berücksichti gen sind. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überpr ü- fen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkges etze oder Erfahrung s- sätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsu r- te ile vom 12. Juli 2016 XI ZR 50 1/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN). Solche revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler ze igt die Revision, die lediglich unter Verweis auf das Institut der Verwirkung, in der Sache aber g e- stützt auf den allgemeinen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ihre Rechtsauffa s- sung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzt, nicht auf. 4. Keinen Erfolg hat die Revision überdies , soweit sie sich dagegen we n- det, dass das Berufungsgericht de r Beklagten einen Anspruch auf V erzugs - und Rechtshängigkeitszinsen versagt hat. Der Anspruch der Beklagten ist erst mit 15 16 17 18 - 14 - dem hier unterstellten Wirksamwerden des Wi derrufs am 15. Januar 2015 die Widerrufserklärung vom 29. August 2014 bezog sich nur auf den Darl e- hensvertrag mit d er Endnummer 935 entstanden, so dass zuvor Verzugszi n- sen nicht anfallen konnten. Da die Kläger nach den Feststellungen des Ber u- fungsgeri chts zugleich mit dem Widerruf ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen ihres durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend b e- dingten Anspruchs auf Freigabe der Grundschuld geltend gemacht haben (S e- natsbeschlüsse vom 19. Januar 2016 XI ZR 200 /15, juris Rn. 12 und vom 17. Januar 2017 XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7) und zu diesem Zei t- punkt noch nicht selbst mit ihrer Leistung aus einem wiederum unterstellten Rückgewähr schuldverhältnis in Verzug waren ( vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 VII ZR 2/13, NJW 2014, 55 Rn. 46 ), schulden sie weder Verzugs - noch Prozesszinsen (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 273 Rn. 20). III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre V erurteilung zurückgewiesen hat, der Au f- hebung (§ 562 ZPO), weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig da r- stellt (§ 561 ZPO). Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung aufrecht erhalten hat, kann der Senat der dem Tatrich ter obliege n- den Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgrei fen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 27. November 2018 XI ZR 111/17, juris Rn. 12 mwN). Zum Feststellungsantrag kann der Senat nicht durchen t- scheiden, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts begründet wäre und eine Abweisung als unzulässig nicht in Bet racht kommt, solange die Kläger nicht Gelegenheit hatten, zu einem zulässigen Antrag überzugehen. 19 - 15 - In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umf ang verweist der Senat die Sache daher an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das den Klägern, die selbst Berufung eingelegt haben und ihren Recht s- mittelangriff noch erweitern können (Senatsurteil e vom 3. Juli 2018 XI ZR 572/16, ZIP 20 18, 1684 Rn. 17 und XI ZR 736/16, juris Rn. 13 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2000 IX ZR 6/99, WM 2000, 2439, 2440, insoweit nicht abge druckt in BGHZ 145, 256 ), Gelegenheit zu geben haben wird, entw e- der die vom Berufungsgericht richtig ermitt elten Rechtsfolgen dazu so gleich unter B. unstreitig zu stellen, so dass die Feststellungsklage zulässig wird (Senatsurteil vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16), oder zu einem zulässigen Antrag überzugehen. Bei der Entscheidu ng über die Za h- lungsanträge wird das Berufungsgericht, sofern es nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts gelangt, die Rechtsprechung des Senats zu den Vorausse t- zungen des Verzugs des Rückgewährschuldners (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017 , 906 Rn. 23 ff.) zu beachten haben. B. Anschlussrevision der Kläger Di e statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 XI ZR 480/16, juris Rn. 20) Anschlussrevision der Kläger hat keinen Erfolg. I. Über die An schlussrevision der Kläger ist zu entscheiden, obwohl sie a l- lein den Hilfsantrag der Beklagten betrifft, der unter einer innerpro zessualen Bedingung steht, deren Eintritt noch ungewiss ist. 20 21 22 - 16 - Die Beklagte hat die Verurteilung der Kläger hilfsweise " für den Fall " b e- antragt, " dass das Gericht den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensverhältnis Konto - Nr. 375 für wirksam hält " und einem entsprechenden Festste l- lungsantrag stattgibt. Diese Bedingung ist noch nicht endgültig ausgefallen, weil ü ber den Feststellungsantrag aus den oben genannten Gründen nicht abschli e- ßend entschieden werden kann. Weil noch die Möglichkeit besteht, dass die Kläger mit der Folge der Zulässigkeit und Begründetheit ihres Feststellungsb e- gehrens in einer wiedereröffnete n Berufungsverhandlung die Abrechnung der Beklagten unstreitig stellen, kann die Bedingung noch eintreten . Sollte dies g e- schehen und das Berufungsgericht dem Feststellungsa ntrag stattgeben, würde der Ausspruch des Berufun gsgerichts zum Hilfsantrag der Bekl agten wirk sam. Er unterliegt daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH, Ur teile vom 14. De zember 1988 IVa ZR 209/87, BGHZ 106, 219, 220 f. und vom 26. Januar 2016 KZR 41/14, NJW 2016, 2504 Rn. 38 ). Entsprechendes gälte, wenn die Bedingung, u nter die die Hilfswiderklage gestellt ist und die in erster Linie auf ein Erkenntnis zugunsten der Wi rksamkeit des Widerrufs lautet , so zu verstehen wäre, über die Hilfswiderklage solle ohne Rücksicht auf die pr o- zessuale Einkleidung immer dann entschieden werden, wenn die Kläger mit einem Begehren aus dem Rückgewährschuldverhältnis Erfolg haben. II. Die Anschlussrevision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat soweit für die Anschlussrevision von B e- deutung ausgeführt, die Kläger schuldeten auch über den Widerruf hinaus für die zuvor überlassene Darlehensvaluta den Wertersatz von Gebrauchsvorteilen nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts, weil sie die Beklagte nicht in A n- nahmeverzu g gesetzt hätten . 23 24 25 - 17 - 2. Diese Ausführungen halten einer r evisionsrechtlichen Überprüfung stand. Entgegen den Einwänden der Anschlussre vision hat das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei gesehen, dass sich der Anspruch der Beklagten auf He r- ausgabe der Gebrauchsvorteile für die vor dem Wirksamwerden des Widerrufs zur Verfügung gestellte Darlehensvaluta auch für die Zeit nach dem Wirksa m- werden des Widerrufs nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 , Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB (und nicht nach § 818 BGB) richtet (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2019 XI ZR 9/17, n.n.v. , Rn. 18 ; Senatsbeschluss vom 19. Fe bruar 2019 XI ZR 362/17, ZIP 2019, 512 Rn. 6 ). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes, als § 357a Abs. 3 BGB im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen für das gelt ende Recht b e- stimmt. Aus dem Senatsurteil vom 22. November 2016 (XI ZR 187/14, WM 2017, 97 Rn. 16) und dem Urteil des III. Zivilsenats vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f.), die ganz andere Fallgestaltungen zum Gegens tand hatten, läs st sich nichts A bweichendes schlussfolgern. Gleiches gilt für die S e- natsbeschlüsse vom 10. Januar 2017 (XI ZB 17/16, juris) und vom 21. Februar 2017 26 27 - 18 - (XI ZR 398/16, juris Rn. 3), die die Anwendung des Bereicherungsrechts au s- drücklich auf die nach dem Wirk samwerden des Widerrufs erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen beschränken. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2016 - 6 O 77/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2017 - 6 U 36/16 -
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