BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 34/12 Verkündet am: 13. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 109 Abs. 1 Satz 1 Wird bei einem gewerblichen Mietverhältnis über das Vermögen eines Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, beendet die Kündigung des Insolvenzverwalters den Mietvertrag auch mit Wirkung für die Mitmieter. BGH, Urteil vom 13. März 2013 - XII ZR 34/12 - OLG H amburg LG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 3. März 2013 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richte r Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: D ie Rev ision des Klägers gegen das Urteil de s 8 . Zivil senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29 . März 20 1 2 wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des B eklagten zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt nach der Beendigung eines gewerblichen Mietve r- hältnisses vom Beklagten die Zahlung rückständiger Miete, Nutzungsentsch ä- digung oder Schadensersatz . Der Kläger schloss mit Wirkung zum 1. Januar 2000 mit Dr. R. (nachfo l- gend: Insolvenzschuldner) einen Mietv ertrag über gewerblich genutzte Räume, in den der Beklagte mit Wirkung zum 1. Juli 2002 als weiterer Mieter eintrat. Nachdem im Februar 2009 über das Vermögen des Insolvenzschuldners da s Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte der zum Insolvenzverwalter bestellte Streithelfer mit Schreiben vo m 28. April 2009 das Mietverhältnis unter 1 2 - 3 - Berufung auf § 109 InsO zum 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom 14. September 2009 teil t e der Kläger dem Beklagten mit, dass er von seinem Vermieterpfan d- recht Gebrauch mache. Am 30. Oktober 2009 verschaffte sich der Kläger Zutritt zu den Räumlichkeiten und verwertete die in den Räumlichkeiten vorgefund e- nen Gegenstände. Mit der Klage verlangt der Kläger die rückständige Miete für September 2009. Hilfsweise begehrt er Nutzungsersatz bzw. Schadensersatz in Höhe der entgangenen Miete. Das Land gericht hat d ie K lage abgewiesen . Das Oberlandesgericht hat d ie Berufung de s Kläger s zurückgewiesen . Mit der zugel assenen Revision ve r- folgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter . Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht , desse n Entscheidung in NZM 2012, 684 f. verö f- fentlicht ist, hat einen Anspruch d es Klägers auf Zahlung von Miete für Septe m- ber 2009 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt : Die vom Streithelfer als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mi t- mieters des Bekl agten zum 31. Juli 2009 ausgesprochene Kündigung habe das M ietverhältnis auch für den Bekl agten beendet. Nach den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung beende die auf einem insolvenzrechtlichen 3 4 5 6 7 - 4 - Sonderkündigungsrecht des Verwalters beruhende Kündigung das Mietverhäl t- nis insgesamt mit Wirkung für und gege n sämtliche Beteiligte. Es be stehe kein Anlass, von der zu § 19 KO ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung a b- zuweichen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass das Sonderkündigungsrecht aus § 109 Abs. 1 InsO dem Schutz der Masse diene. Dies zwinge aber nicht zu e i- ner Betrachtungsweise, die allein diesen Schutzzweck im Blick habe. Ebenso wie unter der Geltung der Vorgängervor schrift des § 19 KO sei nämlich zu b e- achten, dass besondere Bedeutung der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses zukomme, und dass die ver traglich geschuldete Gebrauchsüberlassung der Mietsache unteilbar sei. Ebenso wie nach dem Beitritt des Beklagten zum Mie t- vertrag dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten der Gebrauch der Mietfl ä- che zur Berufsausübung nur einheitlich habe gewährt werden kö nnen, habe das Mietverhältnis nur einheitlich beendet werden können. Eine Teilkündigung sei unzulässig gewesen. Mit zutreffender Begründung habe das Landgericht auch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung verneint. Dies gelte insbesondere für den vom L andgericht verneinten Rücknahmewillen des Klägers im Verhältnis zum B e- klagten. Gleiches gelte für einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den B e- klagten in entsprechender Höhe. Der Kläger könne sich im Verhältnis zum B e- klagten nicht darauf berufen, dieser habe ihm die Mietsache vorenthalten, wenn er dem Beklagten gegenüber selbst durchgehend zu verstehen gegeben habe, er halte ihn weiterhin aus dem Mietvertrag für verpflichtet. 8 9 - 5 - II. D ie se Ausführungen hal ten de n Angriffen der Revision stand. Dem Kl ä- ger steht gegen den Bek lagten weder ein Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Miete für den Monat September 2009 zu , noch kann er den geltend gemachten Betrag im Wege des Nutzungs - oder Schadensersatz es verlangen. 1. Das Berufungsgericht hat zu Rec ht ein en Anspruch des Klägers aus § 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Miete für den Monat September 2009 ve r- neint . D as Mietverhältnis ist durch die vom Streithelfer als Insolvenzverwalter erklärte Kündigung auch mit Wi rkung für den Beklagten zum 31. Juli 2009 b e- endet worden . a) Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer ein Mietverhältnis über Räume, das der Schuldner als Mieter eingegangen ist, unter Einhaltung der gesetzl i- chen Frist kündigen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzschuldner nicht alleiniger Mieter der Räume war. Zwar kann bei einer Mehrheit von Mietern ein Mietvertrag grundsätzlich nur einheitlich von allen oder gegenüber allen Mietern gekündigt werden (vgl. BGHZ 26, 102 = NJW 1958, 421; BGHZ 144, 370 = NJW 2000, 3133, 3135 für einen Leasingvertrag) . § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO räumt dem Insolvenzverwalter jedoch ein Sonderkündigungsrecht ein, um die Masse vor einem weiteren Anwachsen von Verbindlichkei ten aufgrund eine s laufenden Mietvertrag s zu schützen , wenn eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des Mietobjekts nicht mehr möglich ist (Uh lenbruck/Wegener InsO 13. Aufl. § 109 Rn. 1) . D ies er Zweck der Vorschrift gebietet es, dass der Inso l- venzverwalter auch einen Mietvertrag , der von einer Mietermehrheit abg e- schlossen w o rde n ist, ohne Mitwirkung der übrigen Mieter kündigen kann (vgl. 10 11 12 - 6 - OLG Celle NJW 1974 , 2012; MünchKommInsO/Eckert 2. Aufl. § 109 Rn. 36; Uhlen bruck/Wegener InsO 13. Aufl. § 109 Rn. 3) . b) Umstritten ist allerdings , ob durch die Kündigung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO nur der Insolvenzschuldner aus dem Mietvertrag ausscheidet oder das Mietverhältnis insgesamt, also auch mit Wirkung für die übrigen Mitmieter endet. Von Teilen der Literatur wird die Auffassung ve rtreten, mit der Kündigung durch den Insolvenzverwalter scheide nur der insolvent gewordene Mieter aus dem Mietverhältnis aus . Hinsichtlich der weiteren Mieter bleibe der Mietvertrag von der Kündigung unberührt. Zur Begründung wird vor allem auf den Zweck der Vorschrift verwiesen, die Masse vor weiteren Verbindlichkeiten zu schützen. Dieser Zweck sei ausreichend gewahrt, wenn nur der Insolvenzs chuldner aus dem Mietvertrag ausscheide. Außerdem müsse bei der Auslegung des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO berücksichti gt werden, dass der Vermieter und die weiteren Mitmieter in der Regel ein Interesse am Fortbestand des Mietvertrages hätten (MünchKommInsO/Eckert 2. Aufl. § 109 Rn. 37 f.; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 1589) . Nach anderer Auffassung soll der Kündigung nur dann eine Gesamtwi r- kung zukommen , wenn das Nutzungsrecht der Mitmieter von dem des Inso l- venzschuldners abh ä nge oder d ie Mitmieter dem Mietvertrag nur aus Gründen der Mith aft ung beigetreten sei en und sie deshalb kein eigenes Interesse an der Gebrauchsüberlassung h ätten . Sollten die Mitmieter hingegen durch den Mie t- vertrag ein eigenständiges Nutzung srecht erhalten, bewirke die Kündigung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO nur das Ausscheiden des Insolven zs chuldners und der Mietvertrag bliebe im Übrigen aufrechterhalten ( OLG Köln ZIP 1995, 46; KPB/Tintelnot InsO [Stand: N ovember 2012] § 109 Rn. 46; Andres in 13 14 15 - 7 - Andres/Leithaus Ins O 2. Aufl. § 109 Rn. 6; Hörndler in Lindner - Figura/Oprée/ Stellmann Geschäftsraummiete 3. Aufl. Kap. 20 Rn. 72 f. ; vgl. dazu auch Steinicke ZMR 2001, 160 ff. ) . Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur vertritt dem - gegenüber mit dem Berufungsgericht die Auffassung, dass die Kündigung durch den Insolvenzverwalter stets das gesamte Mietverhältnis beende. Dies folge aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses sowie der Unteilbarkeit der Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung ( OLG Celle NJW 1974, 2012; OLG Düsseldorf Z MR 1987, 423, 424; RGZ 141, 391, 392 f. zu § 19 KO; Uhlenbruck/ Wegener InsO 13. Aufl. § 109 Rn. 3; MünchKommBGB/ Bydlinski 6. Aufl. § 425 Rn. 7; FK - InsO/Wegener 6. Aufl. § 109 Rn. 17; Braun/Kroth Ins O 5. Aufl. § 109 Rn. 24; HambKomm /Ahrendt 3. Aufl. § 109 I nsO Rn. 19; Nerlich/Römermann/Baltha sar InsO [Stand: August 2012] § 109 Rn. 10; Blank in Schmidt - Futterer Mietrecht 10. Aufl. § 542 Rn. 140; Rolfs in Emmerich/Sonnenschein Miete 10. Aufl. § 542 Rn. 56 ; Belz in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts - und Wohnrau mmiete 3. Aufl. Kap. VIII B Rn. 218 ) . c ) Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen. aa) § 109 Abs. 1 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter ein Sonderk ünd i- gungsrecht, um Mietverhältnisse, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst mit Wirkun g für die Masse fortbestehen (§ 108 Abs. 1 InsO), aber wirtschaftlich für die Masse nicht mehr sinnvoll genutzt werden können, una b- hängig von einer vereinbarten Vertragsdauer oder den Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung beenden zu können. Dabei ist d ie Vorschrift auf die Kündigung eines Mietvertrages ausgerichtet, der vom I nsolven zs chuldner allein abgeschlossen worden ist ( Uh lenbruck/Wegener InsO 13. Aufl. § 109 Rn. 3) . Zu 16 17 18 - 8 - der Frage, ob durch die Kündigung bei einem Mietvertrag, an dem eine Meh r- heit von Mietern beteiligt ist, das Mietverhältnis insgesamt beendet wird , verhält sich die Vorschrift deshalb nicht. D ie Wirkung der Kündigung nach § 109 Abs. 1 InsO bei Mietverträgen, die auf Mieterseite von weiteren Personen neben dem I nsolven zs chuldner abg eschlossen worden sind , bestimmt sich daher nach al l- gemeinen mietrechtlichen Grundsätzen . Danach kann ein Mietverhältnis, wenn auf Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, grundsätzlich nur mit Wirkung für sämtliche Mieter gekündigt werden (vgl. BGHZ 2 6, 102 = NJW 1958, 421; BGHZ 144, 370 = NJW 200 0, 3133, 3135 für einen Leasing vertrag ; RGZ 90, 328, 330 ) . Auch bei Beteiligung vo n mehreren Mietern ent steht durch den A b- schluss des Mietvertrages nur ein einheitliches Rechtsverhältnis zum Vermieter , bei dem alle Mitmieter gemeinschaftlich die Mieterseite des bestehenden Mie t- verhältnisses bilden (BGHZ 136, 314 = NZM 1998, 22, 24) . Der Vermieter kann seine Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 5 35 Abs. 1 Satz 1 BGB nur einheitlich gegenüber sämtlichen Mietern erfüllen. Der Mietgebrauch stellt eine im Rechtssinne unteilbare Leistung dar (MünchKommInsO/ Eckert 2. Aufl. § 109 Rn. 36) und kann daher durch eine Kündigung nur einheitlich g e- genüber sämtlichen Mietern been det werden (vgl. BGHZ 26, 102 = NJW 195 8, 421). Eine Kündigung mit Wirkung nur für einen der Mieter würde das Mietve r- hältnis grundlegend zu Lasten des oder der anderen Vertragsparteien umg e- stalten ( vgl. BGHZ 96, 302 = NJW 1986, 918 für die Anfechtung und BGH Urteil vom 9. Juli 2002 XI ZR 323/ 01 NJW 2002, 2866, 2867 für eine n Darlehen s- vertrag ) und wäre als eine Teilkündigung grundsätzlich unzulässig (Blank in Schmidt - Futterer Mietrecht 10. Aufl. § 542 BGB Rn. 87) . Die Kündigung eines Mietvertrages kann daher nur einheitlich für alle oder gege nüber allen Mietern ausge übt werden (BGH Urteil vom 28. April 2010 VIII ZR 263/09 NZM 2010, 577 Rn. 7 ; RGZ 141, 391, 392 f. ). - 9 - bb) Entgegen der Auffassung der Revision gebietet der Schutzzweck des § 109 Abs. 1 InsO keine Ausnahme von der Gesamtwirku ng der Kündigung. Es ist zwar zutreffend, dass dem Zweck der Vorschrift, die Masse vo r einem A n- wachsen der Verbindlichkeiten aus dem Fortbestand eines Mietvertrages zu schützen, Genüge getan wäre, wenn nur der Insolvenzschuldner aus dem Mie t- vertrag aussche iden würde. Dieser Gesichtspunkt zwingt aber nicht dazu, die Wirkung der vom Insolvenzverwalter erklärten Kündigung auf den Insolven z- schuldner zu be schränken und den allgemeinen Grundsatz, dass die Künd i- gung eines Mietvertrages nur einheitlich für alle ode r gegenüber allen Mietern ausgeübt werden kann, insoweit aufzugeben. Zwa r wird dieser Grundsatz durch § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO bereits dadurch durchbrochen, dass der Insolven z- verwalter das Sonderkündigungsrecht ohne Mitwirkung der anderen Mitmieter ausüben kann (so zut reffend MünchKommInsO/Eckert 2. Aufl. § 109 Rn. 39) . Diese Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Mietverhältnis nur einheitlich von allen Mietern gekündigt werden kann, ist aber durch den beso n- deren Schutzzweck des § 109 Abs. 1 InsO gerechtfertigt (Uh lenbruck/Wegener InsO 13. Aufl. § 109 Rn. 3) . Die Möglichkeit des Insolvenzverwalters , das Mie t- verhältnis allein kündigen zu können , ändert jedoch nichts daran, dass die Kü n- digung wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses Gesamtwir kung hat (Uhlenbruck/Weg ener InsO 13. Aufl. § 109 Rn. 3). Eine Beschränkung der Kü n- digungswirkung nur auf den Insolvenzschuldner lässt sich aus dem Gesetze s- zweck nicht herleiten (so schon RGZ 141, 391, 392 f. zu § 19 KO) . cc) Soweit die Revision meint, die Annahme einer Gesamtwirkung der Kündigung berücksichtige nicht angemessen die Interessen des Vermieters und der weiteren Mitmieter an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses , kann dem nicht gefolgt werden. Zwar sind Fälle denkbar, in denen der Vermiete r und die anderen Mieter das Mietverhältnis auch ohne den insolvent gewordenen Mieter fortsetzen möchten. Dies ist jedoch nicht immer der Fall . Sind die anderen Mi e- 19 20 - 10 - ter wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, die Mietzahlungen allein aufzubringen , oder hat d er Vermieter den Mietvertrag ursprünglich gerade im Hinblick auf die erwartete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit de s jetzt insolvent gewordenen Mi e- ters abgeschlossen, kann auch ein Interesse der übrigen Vertragsparteien b e- stehen , dass das Mietverhältnis d urch die Kündigung des Insolvenzverwalters insgesamt beendet wird (vgl. MünchKommBGB/Bydlinski 6. Aufl. § 425 Rn. 4 mwN) . Sofern der Vermieter und die anderen Mieter das Mietverhältnis ohne de n insolventen Schuldner fort setzen wollen , bleibt es i hnen unben ommen, e i- nen neuen Mietvertrag abzuschließen (so schon RGZ 141, 391, 392 zu § 19 KO) . Zudem können sich die Mietvertragsparteien vor de n Folgen einer Künd i- gung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO durch eine entsprechende mietvertragliche Regelung schützen , nach der der Mietvertrag im Falle einer Kündigung nach § 1 09 Abs. 1 Satz 1 InsO mit den weiteren Mietern fortgesetzt werden soll (vgl. hierzu OLG Celle NJW 1974, 2012; RGZ 141, 391, 392; FK - InsO/Wegener 6. Aufl. § 109 Rn. 17). dd) D ie Wirkung der Kündigung nach § 109 Abs. 1 InsO kann auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob die M i tmieter ein eigenes Nutzungsint e- resse an der Mietsache haben oder ob der Abschluss des Mietvertrages nur auf Gründen der Mith aftung beruht . Mit der Rechtsnatur der Kündigung al s Gesta l- tungsrecht ist dieses Verständ nis von der Wirkung einer auf § 109 A bs. 1 Satz 1 InsO gestützten Kündigung nicht vereinbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss eine Kündigungserklärung eindeutig sein. Sie muss zweifelsfrei erkennen lassen, dass de r Mietvertrag beendet werden soll und gegen wen sich die Kü n- digung richtet (Blank in Schmidt - Futterer Mietrecht 10. Aufl. § 542 BGB Rn. 13 f.). Hinge d ie Wirkung der Kündigung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO davon ab, ob die weiteren Mieter den Mietvertrag n ur aus Haftungsgründen a b- geschlossen haben oder ein eigenes Nutzungsinteresse an dem Mietobjekt ve r- folgen, wäre die erforderliche Rechtssicherheit nicht mehr gewährleistet. D er 21 - 11 - Umfang der Kündigungswirkung würde sich erst bestimmen lassen, wenn der Grund f ür die Beteiligung der weiteren Mieter an dem Mietverhältnis geklärt ist. Zu welchem Zweck die weiteren Mieter den Mietvertrag abgeschlossen haben, ergibt sich jedoch nur aus dem Innenverhältnis der Mieter , das dem Vermieter oft nicht bekannt ist . ee) Schl ießlich spricht auch § 425 Abs. 1 und 2 BGB nicht gegen eine Gesamtwirkung der vom Insolvenzverwalter erklärten Kündigung. Danach wirkt die von einem oder gegenüber einem Gesamtschuldner erklärte Kündigung nur gegen diesen, nicht auch gegen die weitere n Gesamtschuldner. § 425 Abs. 2 BGB e rfasst jedoch nur die Fälligkeitskündigung, etwa von Darlehensverträgen (vgl. MünchKommBGB/Bydlinski 6. Aufl. § 425 Rn. 4 mwN). Ob und in welchem Umfang ein e Beendi gungskü ndigung von Dauerschuldverhältnissen Wirksa m- keit entfaltet, die nur von einem Gesamtschuldner erklärt wurde, regelt die Vo r- schrif t nicht (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 2002 XI ZR 323/01 NJW 2002, 2866, 2867) . Hinzu kommt, dass mehrere Mieter nicht nur als Gesamtschuldner a n- gesehen werden können. Dies trifft zwar hinsichtlich der mietvertraglichen Pflichten zu ( Palandt/Weiden kaff BGB 72. Aufl. § 535 Rn. 7) . In Bezug auf die unteilbare Hauptleistungspflicht des Vermieters, den Mietern den Gebrauch der Mietsache zu überlassen, sind mehrere Mieter hingegen Gesamtgläubiger g e- mäß § 43 2 Abs. 1 BGB (vgl. MünchKommBGB/Häublein 6. Aufl . § 535 Rn. 48 mwN) . 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch kein en Anspruch auf Nu t- zungsersatz gemäß § 546 a BGB in Höhe der Miete für den Monat September 2009. Das Berufungs gericht hat diesen Anspruch mit der Begründung verneint, dass der Kläger in diesem Zeitraum keinen Rück nahme willen gehabt habe, weil er gegenüber dem Beklagten auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses b e- standen habe. Dies entspricht d er Rechtsprechung des Senats . Die nicht erfol g- 22 23 - 12 - te Rückgabe der Mietsache führt nämlich nicht ohne weiteres zu einem A n- spruch a uf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB. Denn das Gesetz g e- währt Nutzungsentschädigung nur, wenn der Mieter dem Vermieter die Miets a- che vorenthält. Vo renthaltung bedeutet Zurückbehaltung gegen den Willen des Vermieters. Sie liegt nicht vor, wenn der Vermieter der Auffassung des Mieters, der Mietvertrag sei beendet, widerspricht, indem er zu erkennen gibt, dass nach seiner Ansicht nicht wirksam gekündigt worden ist. Solange er den Mietvertrag nicht als beendet ansieht, will er keine Räumung verlangen (Senatsurteil vom 2. November 2005 XII ZR 233/03 NJW 2006, 140, 141 f.). Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwände. 3. Zutreffend hat das Beru fungsgericht schließlich auch einen Schaden s- ersatzanspruch des Klägers aus § 280 A bs. 1 und 2, §§ 286, 546 a Abs. 2 BGB abgelehnt. Voraussetzung für diesen Anspruch wäre, dass der Beklagte seine Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache schuldhaft nicht erf üllt hat. Nach § 276 BGB haftet der Mieter für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten. Fah r- lässig handelt der Mieter, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Das ist der Fall, wenn der Mieter nach einem objektivierten Maßs tab des jeweiligen Verkehrskreises die Vorenthaltung erkennen und ve r- meiden konnte (Streyl in Schmidt - Futterer Mietrecht 10. Aufl. § 546 a BGB Rn. 92). Nach de n vom Berufungsgericht getroffenen Fest st ell ungen, die von der Revision nicht angegriffen w erden, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im September 2009 vom B e- klagten noch die Zahlung der Miete ver langte und in mehreren Schreiben zum Ausdruck bracht e , dass er trotz der Kündigung durch den I nsolvenzverwalter das Mietverhältnis mit dem Beklagten für fortbestehend ansah . Deshalb b e- stand für den Beklagten in dem fraglichen Zeitraum keine Veranlassung, auf 24 25 - 13 - eine Räumung des Mietobjekts hinzuwirken. Hinzu kommt, dass der Kläger e i- nen ihm entstanden en Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Dazu wäre erfo r- derlich gewesen, dass er die Räume im September 2009 anderweitig hätte vermieten können und ihm die Miete für diesen Zeitraum deshalb nicht zug e- flossen ist, weil der Beklagte seine r Räumungsverpflich tung nicht nachgeko m- men ist. An diesem Vortrag fehlt es hier (vgl. BGH Beschluss vom 13. Juli 2010 VIII ZR 326/09 NZM 2010, 815 Rn. 3) . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2011 - 333 O 166/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2012 - 8 U 78/11 -
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