BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 34/14 Verkündet am: 17. März 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. f, g und j, Ar t. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4, Art. 7 Abs. 1 a) Ein Luftverkehrsunternehmen ist grundsätzlich auch dann zu einer Au s- gleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Befö rderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden kann. b) Ist die Luftbeförderung Bestandteil einer Reise, kann sich die bestätigte B u- chung auch aus einem von dem Reis everanstalter hierüber ausgestellten B e- leg ergeben. c) Eine vorweggenommene Beförderungsverweigerung kann darin liegen, dass der Fluggast ohne seine Zustimmung von dem geplanten und tatsächlich durchgeführten auf einen anderen Flug umgebucht und von dem Lu ftve r- kehrsunternehmen oder durch eine diesem zuzurechnende Mitteilung des Reiseveranstalters entsprechend unterrichtet wird. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhan d- lung vom 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 21. Februar 2014 ve r- k ündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen der Kläger zu 1 auch aus abgetretenem Recht sei ner Ehefrau die Leistung von Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 1.600 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleich s und Unterstützungslei s- tungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 1 - 3 - Nr. 295/01 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1; nachfolgend: Fluggas t- rechteverord nung). Die Ehefrau des Klägers zu 1 buchte bei dem Reiseveranstalter T . GmbH für sich und die Kläger eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya, den das von der Beklagten betriebene Luftverkehrsunternehmen C . durchführen sollte, war für den 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr mit dem Flug C . 1 vorgesehen. Am 14. Oktober 2011 um 20.16 Uhr ging im E - Mail - P ostfach der Reisenden die Mi t- teilung der T . GmbH ein , dass sie auf einen anderen Hin flug umge - bucht worden seien. Die Reisenden wurden dieser Mitteilung entsprechend am 28. Oktober 2011 um 15.30 Uhr mit dem von der Beklagten planmäßig durchg e- führten Flug C . 0 nach Antalya befördert. Die Kläger sind der Auffassung, dass hierin eine na ch der Fluggastrechteverordnung zur Zahlung von Au s- gleichsleistungen verpflichtende Nichtbeförderung auf dem ursprünglich g e- buchten , von der Beklagten ebenfalls planmäßig durchgeführten Flug liege. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru fung der B e- klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent gegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung de r Sache an das Berufungsgericht . 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe kein A n- spruch auf die begehrte Ausgleichsz ahlung nach der Fluggastrechteverordnung zu. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Reisenden über eine bestätigte Buchung über den früheren Flug verfügten, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt werde. Eine Nichtbeförderung im Sinne der Veror dnung könne jedoch nicht angenommen werden, weil dies voraussetze, dass sich die Flu g- gäste rechtzeitig zur Abfertigung für den ursprünglich gebuchten Flug am Scha l- ter der Beklagten eingefunden hätten. Selbst wenn es diesen nicht zuzumuten gewesen wäre, sic h trotz der mitgeteilten Umbuchung zum früheren Flug am Flughafen einzufinden, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen durften, nicht auf diesem Flug befördert zu werden, wäre der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu verne inen. Denn jedenfalls fehle es an der weiteren Voraussetzung einer Weigerung der Beklagten, die Fluggäste zu befördern. Zwar könne aus Sicht des Fluggastes eine Umbuchung, der er nicht zugestimmt habe, einer Weigerung, ihn auf dem ursprünglich vorgeseh e- nen Flug zu befördern, gleichkommen. Nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs könne aber auch bei einer vorzeitigen, vor Eintreffen des Flugga s- tes am Flugsteig stattfindenden Ablehnung der Beförderung eine Weigerung, den Fluggast zu befördern , nur angen ommen werden, wenn sie diesem gege n- über zum Ausdruck gebracht werde. Daran fehle es im Streitfall. Die Fluggäste hätten ihren Willen, an dem ursprünglich gebuchten Flug teilzunehmen, der B e- klagten nicht kundgetan. Es obliege dem Fluggast, nach der Buchung nochmals aktiv zu werden und seinen Teilnahmewunsch am Flug zu äußern, was in der Regel dadurch erfolge, dass sich der Fluggast am Flugsteig einfinde, um das Flugzeug zu besteigen. Dies sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil dem übl i- cherweise am Abflugta g zu äußernden Teilnahmebegehren durch die Mitteilung über die Umbuchung vierzehn Tage vor Abflug im Wege einer antizipierten B e- förderungsverweigerung vorgegriffen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass 5 - 5 - die Fluggäste die Umbuchung nicht akzeptiert und auf einer Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden hätten. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausgleich s- anspruchs wegen Nichtbeförderung nach Art. 7, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO in einem entscheidenden Punkt unzutreffend beurteilt. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass ein Anspruch wegen Nichtbeförderung stets voraussetzt, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung für d en g e- buchten Flug eingefun den hat . 1. Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gericht s- hof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 C - 321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19 , und C - 22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9 - 14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12 , 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11 ). 2. Das Berufungsgericht hat aber aus dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO, wonach unter " Nichtbeförderung " die Weigerung zu verst e- hen ist, Fluggäste z u befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 Fluggas t- rechteVO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, zu U n- recht gefolgert, dass das rechtzeitige Erscheinen des Fluggastes zur Abfert i- gung auch bei einer vorzeitigen, vor dem Eintreffen des Reisenden am Flu g- steig zum Ausdruck gebrachten Beförderung sverweigerung stets erforderlich ist. 6 7 8 - 6 - a) Bei der Formulierung der Voraussetzungen für den Ausgleichsa n- spruch geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus , dass ein Flu g- gast sich nur dann gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO zur ang e- gebenen Zeit oder mangels einer solchen 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ( " check - in " ) eingefunden haben muss, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist (s. nur BGH, NJW 2009, 2740 Rn. 7 = RRa 2009, 239; NJW 2013, 378 Rn. 12 = RRa 2012, 285). Da d iese Entscheidungen keine Fälle einer vorzeitigen Beförderungsverweigerung betr a- fen , war allerdings nur die Erwägung tragend , dass sich der Fluggast jedenfalls dann zur Abfertigung einfinden muss, wenn ihm bis dahin die Beförderung noch nicht verweigert worden ist. I m Vorlagebeschluss vom 7. Oktober 2 008 (X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89) hat es der Senat für möglich g e- halten, dass die Beförderungsverweigerung bei einer " Umbuchung " keine Z u- rückweisung der Fluggäste am Flugsteig voraussetzt (BGH, RRa 2009, 89 Rn. 7) . Er musste die Frage aber aufgrund der außergerichtlichen Einigung der Parteien nicht abschließend entscheiden. b) Dass es weder auf das Erscheinen z ur Abfertigung noch auf das E r- scheinen am Ausgang ankommt, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern , ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zw eck des Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung und der Syst e- matik der Fluggastrechteverordnung. Die Verordnung nimmt zwar den Fall, dass dem Fluggast die Beförd e- rung bereits verweigert wird, bevor er sich am Flugsteig eingefunden hat , nicht ausdrück lich in den Blick . Vielmehr wird die Beförderungsverwe igerung in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO gerade als die Zurückweisung des einsteigewilligen Fluggastes am Flugsteig definiert. A ngesichts des von der Fluggastrechtev e r- 9 10 11 - 7 - ordnung angestrebten hohen Schu tzniveaus kann das Erscheinen am Ausgang dennoch nicht in allen Fällen als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ge fordert werden . Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO besteht auch wenn er nicht hierau f beschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 C - 22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 21 - 24) vor allem bei einer Verweigerung des Einstiegs in den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift angesprochenen Überbuchungsfällen . In dies em Fall muss das Luftverkehrsunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Fluggas t- rechteVO zunächst versuchen, am Flugsteig erschienene Fluggäste gegen eine entsprechende - zu vereinbarende - Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen. Finden si ch nicht genügend Freiwillige, kan n das Luftverkehrsunternehmen nach Art. 4 Abs. 2 FluggastrechteVO zwar weiteren Fluggä sten die Beförderung verweigern. Es ist dann aber d iesen gegenüber zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO verpflichtet. Ist für das Luftverkehrsunternehmen dagegen schon im Vorfeld und nicht erst bei Erscheinen der Fluggäste am Flugsteig absehbar, dass nicht alle auf den betreffenden Flug gebuchten Fluggäste befördert werden können , und e r- klärt es dementsprechend Fluggä sten schon zu einem früheren Zeitpunkt, ohne die nach Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgeschriebene Vorgehensweise ei n- zuhalten, sie nicht mit dem gebuchten Flug befördern zu wollen, würde es dem von der Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutz der Flu ggäste zuwide r- laufen, wenn der Ausgleichsanspruch wegen Nichtb eförderung auch bei dieser Konstellation vom Erscheinen des Fluggast e s am Flugsteig abhängig gemacht w ürde . In diesem Fall wäre bereits das Erscheinen zur Abfertigung eine sinnl o- se, unter Umstän den - etwa bei längerer Anreise zum Flughafen - mit beträch t- lichem Aufwand verbundene Handlung des Fluggastes. Selbst wenn der Flu g- 12 13 - 8 - gast sie gleichwohl auf sich nähme, könnte er indessen die weitere Vorausse t- zung nicht erfüllen, sich bis zum Abschluss des E insteigevorgangs am Flugsteig einzufinden, da er ohne Abfertigung durch das Luftverkehrsunternehmen nicht zum Flugsteig gelangen kann . Könnte aber das Luftverkehrsunternehmen sich dem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung dadurch entziehen, dass es ber eits die Abfertigung verweigert, wäre der Schutz des Fluggastes ausgehöhlt. Wenn daher das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, den Fluggast nicht abfertigen zu wollen, kann der Au s- gleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO nicht vom Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung abhängig gemacht werden. A us der Sicht des Fluggastes ist die Situation bei einer vorzeitigen Z u- rückweisung mit d er Annullierung eines Fluges vergleichbar. In beiden Fäl len wird er nicht auf dem von ihm gebuchten Flug befördert. Für den Fall der Annu l- lierung setzt die Fluggastrechteverordnung für ein en Ausgleichsanspruch aber ausdrücklich nicht das persönliche Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung voraus . I m Fall eine r vorzeitig mitgeteilten Beförderungsverweigerung kann nichts anderes gelten. c) Etwas anderes lässt sich entgegen der Annahme des Berufungsg e- richts auch nicht dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2013 (X ZR 83/12, NJW - RR 2013, 1462 = RRa 2013, 282) entnehmen. In dieser En t- scheidung hat der Bundesgerichtshof einen Ausgleichsanspruch wegen Nich t- beförderung verneint, weil es in dem zugrunde liegenden Fall an einer Erkl ä- rung des Luftfahrtunternehmens gefehlt hat, der eine Beförderungsverweig e- r ung hätte entnommen werden können. Der Kläger dieses Verfahrens, der bis zur Beendigung des Einsteigevorgangs nicht am Flugsteig erschienen war, war weder am Flugsteig oder bei der Abfertigung zurückgewiesen worden, noch konnte er ein Verhalten oder eine Ä ußerung des beklagten Luftfahrtunterne h- 14 15 - 9 - mens dartun, mit dem eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht worden wäre. 3. D as Berufungsurteil wird auch nicht durch die weitere Erwägung des Berufungsge richts getragen , die Fluggäste hätten der " Umbu chung " zumindest widersprechen müssen . a) Eine Pflicht zur Ausgleichszahlung entsteht allerdings nicht schon dann, wenn Fluggäste nicht mit dem gebuchten Flug befördert worden sind. Vielmehr muss ihnen der Einstieg in das Flugzeug gegen ihren Willen ( co ntre leur volonté ; against their will ) verweigert worden sein (Art. 4 Abs. 3 Fluggas t- rechteVO). b) Diese Voraussetzung ist jedoch im Streitfall gleichfalls erfüllt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bringt der Fluggast in der Regel sei nen Willen, das Flugzeug zu besteigen, bereits dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er sich zu eben diesem Zweck vor Beendigung des Einsteig e- vorgangs am Ausgang einfindet. Der Verzicht auf eine Buchung, zu dem das ausführende Luftverkehrsunternehmen bei einem überbuchten Flug Fluggäste gegen eine zu vereinbarende Gegenleistung zu bewegen suchen muss , b e- deutet, wenn die Fluggäste wie regelmäßig grundsätzlich an ihrem Beförd e- rungswunsch festhalten, in der Sache die Zustimmung zu einer Umbuchung. Da das ausführende Lu ftverkehrsunternehmen nur dann Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern darf, wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, erfolgt die Beförderungsverweigerung gegenüber all denjenigen Flu g- gästen gegen ihren Willen, die si ch auch angesichts der angebotenen Gege n- leistung nicht bereit erklärt haben, einer Umbuchung zuzustimmen oder auf die Beförderung insgesamt zu verzichten. Wenn das Luftverkehrsunternehmen, das absehen kann, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist , gar nicht 16 17 18 - 10 - erst ab fragt , ob Fluggäste freiwillig auf die Beförderung mit dem gebuchten Flug verzichten , und ihnen auch keine Gegenleistung an bietet , sondern schon im Vorfeld unmittelbar mit teilt , dass sie nicht mit dem gebuchten Flug befördert werden könn en , enthält es den Fluggästen die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung ihres Willens vor. Angesichts dessen kann eine B e- förderungsverweigerung gegen de re n Willen nicht deshalb vernein t werden , weil die Fluggäste der Umbuchung nicht ausdrü cklich widersprochen h ab en. c) Ob das Luftverkehrsunternehmen bei einer Umbuchung, die nach diesen Grundsätzen eine vorzeitige Verweigerung der Beförderung mit dem ursprünglich gebuchten Flug darstellt , in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buch st. c FluggastrechteVO von einer Ausgleichszahlung befreit ist , wenn es dem Fluggast die Umbuchung auf einen anderen Flug unter den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen rechtzeitig mitteilt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Da die Reisenden ihr Reiseziel mit dem späteren Hinflug erst über sechs Stunden später erreichen konnten, hätten sie entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. i FluggastrechteVO mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung unterrichtet werde n müssen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Da die E - Mail des Reisevera n- stalters am 14. Oktober 2011 erst um 20.16 Uhr und damit außerhalb der übl i- chen Geschäftszeiten im E - Mail - Postfach der Reisenden eingegangen ist, kann eine Kenntnisn ahme durch die Reisenden erst für den folgenden Tag ang e- nommen werden . Zu diesem Zeitpunkt betrug die Frist bis zum ursprünglich geplanten Hinflug weniger als zwei Wochen. III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Feststellu n- gen des Berufungsgerichts erlauben keine Entscheidung, ob in der Umb u- chungsmitteilung des Reiseveranstalters die der Beklagten zumindest zuz u- 19 20 - 11 - rechnende Erklärung zum Ausdruck gekommen ist, den Reisenden die Beförd e- rung auf ein em gebuchten und bestätigten Flug zu ve rweigern. 1. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob die Kläger über eine bestätigte Buchung für den früheren Flug verfügten. a) D ie Bu chung ist in Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO als der U m- stand definiert, dass der Fluggast über einen Flugschein o der einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftverkehrsu n- terneh men oder dem Reiseunternehmen, d.h. gemäß Ar t. 2 Buchst. d Fluggas t- rechteVO dem Reiseveranstalter, akzeptiert und registriert wurde. Flugschein ist dabei nach Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder ein gleichwertige r p a- pierlose r , auch elektronisch ausgestellte r Berechtigung snachweis, der von dem Luft verkehrs unternehmen oder dessen zugel assenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde . Die Fluggastrechteverordnung definiert dagegen nicht, was unter einem " anderen Beleg " , aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Reiseveranstalter " akzeptiert und registriert " wurde , zu verstehen ist. Der Abschluss eines eine Luftbeförderung umfassenden Reisevertrags kann nicht ohne weiteres als ein solcher Beleg angesehen werden. Dem steht schon entgegen, dass der Reisevertrag nicht notwendigerweise die Festlegung auf einen bestimmten Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung enthalten muss. Da die Regelung in Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO ausdrücklich auch eine von dem Reiseveranstalter akzeptierte und registrierte Buchung erfasst, kann aber auch nicht angenommen werden, dass der Buchungsbeleg stets vom Luftverkehrsunternehmen stammen noch auch nur gegenüber dem Reisenden und Fluggast notwendig den Anschein erwecken muss, vom Luftverkehrsunte r- nehmen zu stammen. Im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Fluggas t- 21 22 23 - 12 - rechteVO enthaltene zusätzlich e Erfordernis der Bestätigung der Buchung wird es vielmehr genügen , dass dem Fluggast vom Reiseveranstalter ein Beleg überlassen worden ist , aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförd e- rung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit i n- dividualisier ten , Flug ergibt. b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme tragen könnten, die Fluggäste hätten entsprechend der ersten Vor - aussetzung für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch wegen Nichtbefö r- derung über die erforderlichen bestätigten Buchungen für den Flug C . 1 von Düsseldorf nach Antalya am 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr verfügt. Es führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, es sei " davon auszugehen " , dass die Kläger und die mitreisende Eh efrau über eine bestätigte Buchung für den früheren Flug verfügten, und die Beklagte habe dies auch " nicht in Abrede g e- stellt " . Diese Ausführungen lassen schon nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei der angenommenen bestätigten Buchung für den Flug C . 1 um ein durch einen Flugschein oder in anderer Weise belegtes verbindliches Verspr e- chen der Beförderung mit dem Flug C . 1 gehandelt hat . Aus dem im Beru - fungsurteil wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, sie habe selbst erst einen Tag vor Abflug die Passagierlisten von der T . GmbH erhalten und von einer Umbuchung der Fluggäste keine Kenntnis gehabt, ergibt sich, dass die Beklagte behauptet hat, Flugscheine für den Flug C . 1 nicht ausgestellt zu haben. Da auch diese Behauptung Teil des Tatbestands ist, kann der revision s- rechtlichen Prüfung jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte für die Fluggäste Flugscheine ausgestellt habe. Für einen anderen Beleg und dessen Inhalt ist dem Berufungsurteil aber auch nichts Zureichende s zu en t- nehmen. Dazu ergibt sich auch nichts aus der Klageschrift, in der es hierzu l e- diglich heißt, Gegenstand der Reise sei auch ein Flug mit dem Flugunterne h- men der Beklagten gewesen und nachfolgend würden " die geplanten und die 24 - 13 - tatsächlichen Flugdaten " zusammengestellt, die sodann mit Flugnummer und Uhrzeit gegenüber gestellt werden. Dies lässt offen, welcher Quelle die gepla n- ten Flugzeiten zu entnehmen waren, und lässt auch nicht klar erkennen, ob sie als verbindliche Angaben zum Luftbeförderungsvorgan g bestätigt worden sind. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht beurteilt werden, ob in der Umbuchungsmitteilung die Erklärung zum Ausdruck geko m men ist, den Reisenden die Beförderung auf dem früheren Hinflug zu verwe i gern. Da sich d ie Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter ausg e- stellten Beleg ergeben kann, mit dem die Luftbeförderung mit einem bestim m- ten Flug bestätigt wird, ist nicht ausgeschlossen , dass das Luftverkehrsunte r- nehmen auch die Verweigerung der Erfüllung der B eförderungsverpflichtung durch den Reiseveranstal ter gegen sich gelten lassen muss, zumal die Veror d- nung, wie der Senat ausgeführt hat, nur in einigen, aber nicht in allen Sprac h- fassungen ausdrücklich eine Weigerung durch das Luftverkehrsunternehmen verlan gt (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89 Rn. 9) . Es könnte indessen vom Inhalt der Umbuchungsmitteilung ab hängen , so wie sie von einem verständigen Reisenden verstanden werden muss, ob darin eine antizipierte Beförder ungsverweigerung zum Ausdruck kommt oder ob der Reiseveranstalter lediglich von einer (bestehenden oder vermeintlichen) reis e- rechtlichen Befugnis Gebrauch macht, den Zeitpunkt der Hin - oder Rückreise des Reisenden zu verändern. Ob der Bundesgerichtshof über das Vorliegen einer Beförderungsve r- weigerung entsche i den könnte oder ob es zuvor einer Vorlage an den Gericht s- hof der Europäischen Union zur zutreffenden Auslegung der Fluggastrecht e- verordnung in Bezug auf die Anforderungen an eine Beförderungsverweig erung 25 26 27 28 - 14 - bei Beteiligung eines Reiseveranstalters bedarf, kann dahinstehen. Ein Vorab - entscheidungsersuchen ist jedenfalls nicht angezeigt, solange der Inhalt der Umbuchungsmitteilung und die Frage , ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung fü r den ursprünglich vorgesehenen Hinflug verfügt haben, nicht geklärt sind. - 15 - Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen , das die fehlenden Feststellungen zur B u- chungsbestätigung und zum genauen Inhalt der Umbuchungsmitteilung nac h- zuholen haben wird. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2013 - 35 C 12027/12 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2014 - 22 S 167/13 - 29
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