ECLI:DE:BGH:2018:190618UXZR34.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 34/16 Verkündet am: 19. Juni 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache Berichtigt durch Beschluss vom 28. November 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschä ftsstelle - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 19. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Gröning und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bunde spatentgerichts vom 25. Oktober 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 847 496 (Streitpatents), das am 29 . August 1996 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 1. September 1995 angemeldet wurde und nach Erlass des angefochtenen U r- teils durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage und eine Windenergieanlage. Es umfasst vier Patentansprüche; die nebengeordneten Ansprüche 1 und 4 lauten in der Verfahrenssprache: " 1. Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit Pitchreg e- lung, wobei die Leistung der Windenergieanlage wie auch die B e- triebsdrehzahl des Rotors ab Erreichen einer die Windenergieanl a- 1 - 3 - ge überlastungsgefährdeten Windgeschwindigkeit abhängig vom Anstieg der Wind - oder Anströmgeschwindigkeit kontinuierlich red u- ziert wird. 4. Windenergieanlage mit Pitchregelung, gekennzeichnet durch eine Einrichtung zur automatischen Leistungs - und Rotorbetriebszah l- minderung ab Erreichen einer die Windenergieanlage überlastung s- gefährdeten Windgeschwindigkeit abhängig vom Anstieg der Wind - oder Anströmgeschwindigkeit bzw. der wahren oder relative n Win d- geschwindigkeit. " Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, de ssen Gegenstand sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Zudem offenbare das Strei t- patent die Erf indung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent im Hauptantrag und elf Hilfsanträgen in gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Fassungen ve r- teidigt. Das Patentgericht hat das Streit patent unter Abweisung der Klage im Ü b- rigen für nichtig erklärt, soweit der Gegenstand des Schutzrechts über die mit dem Hauptantrag verteidigte, aus dem Tenor des angefochtenen Urteils vom 27. Oktober 2015 ersichtliche Fassung hinausgeht. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Nic h- tigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent weiterhin mit ihren erstinstanzlichen Anträg en. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Win d- energieanlage und eine Windenergieanlage. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind die Rotorblä t- ter ei ner Windenergieanlage einem Staudruck ausgesetzt, der diese abhängig von den herrschenden Windverhältnissen mehr oder weniger stark belastet. D er auf d i e Rotor blätter wirkende Staudruck hänge von der Anströmgeschwindigkeit ab, die sich vektoriell aus der t atsächlichen Windgeschwindigkeit und der örtl i- chen Umfangsgeschwindigkeit an einem Ort des Rotorblatts zusammensetze. Ab einer bestimmten maximalen Anströmgeschwindigkeit erreiche eine Win d- energieanlage ihre Belastungsgrenze. Aus den Veröffentlichungen von Gasch ( " Windkraftanlagen " , B.G. Teubner Stuttgart, S. 303 ff., NI - 23 ) und von Hau ( " Windkraftanlagen " , Springer - Verlag 1988, S. 323 f., 330 ff.) sei bekannt, dass Windenergieanlagen abgeschaltet würden, wenn eine maximale Windg e- schwindigkeit erreicht werd e, um die Belastung der Anlage zu begrenzen. In s- besondere bei Windparks habe das Abschalten der Anlagen bei Erreichen der maximalen Windgeschwindigkeit und das Wiederanschalten bei nachlasse n- dem Wind indessen starke Leistungsgradienten zur Folge , da die An lagen n a- hezu gleichzeitig ab - und wiederanschalteten . Dies führe zu unvermittelten Spannungsänderung en im elektrischen Netz, an das die Windkraftanlagen a n- geschlossen seien . Aus der europäischen Patentanmeldung 266 715 (NI - 8) sei eine Windenergieanlage mit einer passiven Pitchregelung bekannt, mit der bei steigender Windgeschwindigkeit unter Beibehaltung einer konstanten Drehzahl die Anlage nicht abgeschaltet, sondern lediglich in der Leistung reduziert werde. 4 5 6 - 5 - Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergr und das technische Problem, einen Leistungsabfall einer Windenergieanlage zu vermeiden, wenn die max i- male Windgeschwindigkeit erreicht wird, und so den Ertrag der Anlage zu erh ö- hen und dennoch die Belastung der A nlage bei höheren Windgeschwindigke i- ten zu b egrenzen. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung in Patentanspruch 1 ein Verfahren zum B e- treiben einer Windenergieanlage und in Patentanspruch 4 eine Windenergiea n- lage mit einer Einrichtung vor, die eine automatische Durchführung des erfi n- dungsgemäßen Verfahrens gewährleisten soll. a) Die Merkmale des Verfahrens nach Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung lassen sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der ert eilten Fassung sind unterstrichen bzw. durchgestrichen; Gli e- derungspunkte des Patentgerichts sind in eckigen Klammern wiedergegeben): 1.1 Das Verfahren dient dem Betreiben einer Windenergi e- anlage mit Pitchregelung [1M0; 1M0.1; 1M1]. 1.2 Die Pitchregelung w eist eine aktive Blattverstellung auf [1M1]. 1.3 Ab Erreichen einer die Windenergieanlage überlastung s- gefährdenden Windgeschwindigkeit werden abhängig vom Anstieg der Wind - oder Anström geschwindigkeit kontinuierlich reduziert [1M4; 1M5]: 1.3.1 die Leistung der Windenergieanlage [1M2] und 1.3.2 die Betriebsdrehzahl des Rotors [1M3]. 7 8 9 - 6 - b) Die Merkmale der Windenergieanlage nach Patentanspruch 4 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung lassen sich wie folgt gliedern (Änd e- rungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen bzw. durchgestr i- chen ; Gliederungspunkte des Patentgerichts sind in eckigen Klammern wiede r- gegeben): 4.1 Die Windenergieanlage [4M0] weist auf 4.1.1 eine Pitchregelung mit einer aktiven Blattverste l- lung [4M1] und 4.1.2 eine Einric htung zur automatischen Minderung [4M2] 4.1.2.1 der Leistung [4M2] und 4.1.2.2 der Rotorbetriebsdreh zahl [4M2]. 4.2 Die automatische Minderung der Leistungs - und Roto r- betriebsdreh zahl erfolgt 4.2.1 ab Erreichen einer die Windenergieanlage übe r- lastungsgefäh rdenden Windgeschwindigkeit [4M3] 4.2.2 abhängig vom Anstieg der Wind - oder Anströmg e- schwindigkeit bzw. der wahren oder relativen Windgeschwindigkeit [4M4]. 3. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre und einzelner Merkmale sind folgende Bemerkungen veranlasst: a) Der Gegenstand des Verfahrensanspruch s 1 und de s nebengeor d- n e ten Sachanspruch s 4 bezieht sich auf eine pitchgeregelte Windenergieanl a- ge. 10 11 12 - 7 - aa) Windenergieanlagen sollen einerseits einen optimalen Energieertrag erzielen und daher von der Windleistung so viel wie möglich in Energie umwa n- deln. Andererseits soll die Nennleistung, auf die eine Windenergieanlage au s- g e legt ist, nicht überschritten werden, um Materialschäden und eine Überla s- tung der Anlage zu vermeiden. Die Leistung einer Winden ergieanlage muss daher an die Windgeschwindigkeit angepasst werden. Bei einer pitchgeregelten Windenergieanlage geschieht dies durch Verdrehen der Rotorblätter (Blattwi n- kelverstellung). Dadurch wird der Anstellwinkel der Rotorblätter (Winkel zw i- schen der R ichtung des anst r ömenden Fluids und der Profilsehne) und damit der vom Wind an dem aerodynamischen Profil der Rotorblätter erzeugte Au f- trieb verändert. Ist die Windgeschwindigkeit so hoch, dass die Nennleistung überschritten würde, wird die Leistungsabgabe begrenzt, indem die Rotorblätter so weit aus dem Wind gedreht werden, dass die Anlage konstant bei der Nen n- leistung bleibt. Umgekehrt werden die Rotorblätter in den Wind gedreht, wenn die Nennleistung - beispielsweise beim Anfahren der Anlage - noch nicht e r- reicht ist oder - bei Nachlassen des Windes - nicht mehr erreicht wird. In der optimalen Arbeitsposition, in der von der Windleistung so viel wie möglich in mechanische Energie umgewandelt wird, sind die Rotorblätter so im Wind pos i- tioniert, dass der Pi tchwinkel (Winkel zwischen der Drehebene des Rotors und der Profilsehne) 0° beträgt. Mit zunehmendem Pitchwinkel wird der Anstellwi n- kel des Blattprofils des Rotors kleiner und der Auftrieb verringert sich. Bei Sturm werden die Rotorblätter bei den im Stand der Technik bekannten pitchgerege l- ten Windenergieanlagen zum Schutz vor Schäden in die Fahnenstellung g e- bracht, bei der die Rotorblätter so aus dem Wind gedreht sind, dass die Win d- energieanlage nur noch langsam dreht oder stillsteht. Der Pitchwinkel beträ gt in dieser Position 90°. bb) Nach den Merkmalen 1.2 und 4.1.1 weist die Pitchregelung der erfi n- dungsgemäßen Windenergieanlage e ine aktive Blattverstellung auf. 13 14 - 8 - Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift ist d ie aktive Blattve r- stellung eine Mö glichkeit zur Reduzierung der Betriebsdrehzahl einer pitchg e- regelten Windenergieanlage , bei der durch Änderung des Anstellwin kels des Rotorblatts der Auftrieb am Rotorblatt beeinflusst wird (Beschr. Abs. 15). Das Patentgericht hat angenommen, dies verst ehe d er Fachmann b e- reits im herkömmlichen Sinn und insbesondere auch in Bezug auf das Streitp a- tent dahin, dass der Pitchwinkel (Blatteinstellwinkel) der Rotorblätter nicht wie bei der in der Streitpatentschrift im Rahmen der Darstellung des Standes der Tec hnik angesprochenen passiven Pitchregelung unmittelbar durch die Win d- energie selbst verstellt, sondern d urch eine Fremdkraft, wie Hydraulikzylinder oder elektrische Stellmotoren, verändert werde. Dies hält den Angriffen der Berufung stand, die meint, ei ne aktive Blat t- verstellung , wie sie in der Streitpatentschrift definiert sei, liege auch dann vor, wenn die Änderung des Anstellwinkels der Rotorblätter ohne elektrische oder hydraulische Antriebe unmittelbar durch die Windkraft erfolge , so dass das Streit patent auch Anlagen erfasse, bei dene n der Anstellwinkel der Rotorblätter unmittelbar durch die Windenergie verstellt werde. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Streitpatentschrift unterscheidet ausdrücklich zwischen passiver Pitchregelung, die aus d er europäischen P a- tentanmeldung 266 715 (NI - 8) bekannt sei, und aktive r Blattverstellung , mit der die erfindungsgemäße Windenergieanlage ausgestattet ist . Die NI - 8 betrifft eine Windenergieanlage, deren Steuereinrichtung für die Blattverstellung ( blade pit ch controller ) als eine passive mechanische Vorrichtung ( passive mechanical device ) beschrieben wird, die die Windkraft und die den Rotorblättern innewo h- nenden Trägheitskräfte ausnutzt, und es so ermöglicht, dass die Rotorblätter sich unter dem Eindruck di eser Kräfte verstellen und in dem für das Pitchen zur 15 16 17 18 - 9 - Verfügung stehenden Freiheitsgrad bei sich ändernden Windbedingungen die jeweils optimale Stellung einnehmen (NI - 8 S. 4 Z. 42 - 52; S. 5 Z. 47 - 50). Die NI - 8 schildert es als vorteilhaft, dass bei der Verw endung einer Nabe mit einer passiven Pitchregelung auf den Einsatz einer ansonsten erforderlichen kompl i- zierten Steuerelektronik sowie auf interaktive Sensoren und Rückkopplungen verzichtet werden könne (NI - 8 S. 6 Z. 2 - 4). Dies verdeutlicht, dass eine Pitc hr e- gelung, bei der die Blattverstellung durch einen durch die Windkraft selbst au s- gelösten Mechanismus erfolgt, nicht im Sinne der Merkmale 1.2 und 4.1.1 aktiv ist. Unter diese Merkmale fallen lediglich System e , bei de nen die Blattverste l- lung in der Weise - aktiv - gesteuert wird, dass Windgeschwindigkeit und Lei s- tungsabgabe ständig gemessen und die Rotorblätter über einen Steuerungsb e- fe hl bei steigender Windgeschwindigkeit und zunehmender Leistung aus dem Wind und bei nachlassendem Wind und abnehmender Lei stung in den Wind gedreht werden . b) Wesentlich für die erfindungsge mäße Lehre ist die Bereitstellung e i- nes Verfahren s , mit dem eine Windkraftanlage auch noch oberhalb einer Win d- geschwindigkeit weiterbetrieben werden kann, bei der herkömmliche Anlagen b isher abgeschaltet werden müssen , um eine Überlastung und Schädigung aufgrund der großen Krafteinwirkung zu vermeiden. Ausgehend von der E r- kenntnis, dass der das Rotorblatt belastende Staudruck (q; vgl. Beschr. Abs. 2: Gleichung (1)) und die auf das Blattp rofil wirkende Kraft (F A = Auftriebskraft; vgl. Beschr. Abs. 5: Gleichung (5)) jeweils von der Umfangsgeschwindigkeit (v w ) und damit von der Betriebsdrehzahl des Rotors abhängen, besteht der Kern der erfindungsgemäßen Lehre darin, dass einem Anwachsen der Belastung einer Windenergieanlage bei steigender Windgeschwindigkeit mit der Reduzierung der Drehzahl des Rotors begegnet werden kann (Beschr. Abs. 13) und damit die Windenergieanlage bei Erreichen einer bestimmten Grenzgeschwindigkeit zur Vermeidung von B elastungen nicht mehr abgeschaltet werden muss, so n- 19 - 10 - dern weiterbetrieben werden kann, wenn die Leistung der Windenergieanlage bzw. die Betriebsdrehzahl des Rotors abhängig vom Anstieg der Windg e- schwindigkeit gedrosselt werden. Da die Windenergieanlage danac h auch noch oberhalb der üblichen Abschaltgeschwindigkeit weiter betrieben werden kann, verbessern sich der Energieertrag und die Netzverträglichkeit der Windenergi e- anlage (Beschr. Abs. 14). Die überlastungsgefährdende Windgeschwindigkeit im Sinne der Merk male 1.3 und 4.2.1 entspricht der Abschaltgeschwindigkeit bei den Windenergieanlagen im Stand der Technik (Beschr. Abs. 19 und Figur 1). II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspru ch 1 in der mit dem Hauptantrag ve r- teidigten Fassung sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert. Dass bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 und der Windenergiea n- lage nach Patenanspruch 4 die Leistung der Windenergiea nlage und die B e- triebsdrehzahl des Rotors gleichzeitig reduziert werden sollen, gehe auch aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen hervor. Die Konjunktion " bzw. " werde in den Anmeld e unterlagen im Sinne von " und " ve rwendet. Außerdem sei der F i- gur 1 in den A nmeld e unterlagen zu entnehmen, dass bei Erreichen der max i- m a len Windgeschwindigkeit Leistung und Drehzahl gleichzeitig abfielen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehe der Gegenstand der P a- tentansprüche 1 und 4 auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus, weil anders als bei den entsprechenden Ansprüchen 1 und 5 in der Anmeldung in den Merkmalen 1.3 und 4.2.2 das Wort " weiteren " vor dem Wort " Anstieg " gestrichen und in Merkmal 1.3 vor dem Wort " reduziert " das 20 21 22 23 - 11 - Wort " kontinui erlich " aufgenommen worden sei. Die verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 4 sei wie die Ansprüche 1 und 5 in der angemeldeten Fassung dahin zu verstehen, dass die Leistung und die Betriebsdrehzahl noch nicht reduziert würden, solange die überlastun gsgefährdende Windgeschwi n- digkeit nur erreicht, aber nicht durch einen - weiteren - Anstieg der Windg e- schwindigkeit überschritten werde. Ferner ergebe sich aus Figur 1, die in den Anmeldeunterlagen und in der Streitpatentschrift identisch enthalten sei, da ss die Kennlinien für die Leistung und die Drehzahl ab Überschreiten der Gren z- geschwindigkeit kontinuierlich und ohne Sprünge stetig abfielen. Die Aufnahme der Merkmale 1.2 und 4.1.1, die in den Anmeldunterlagen in einer mit Abs. 15 der Streitpatentschr ift übereinstimmenden Passage offe n- bart seien, stelle eine Beschränkung des Gegenstands des Streitpatents dar. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 4 sei neu und werde dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Die japanische Offenlegungsschrift Sho 56 - 150999 (NI - 5) be treffe eine Windturbi ne , die bei Überschreiten der Betriebswind geschwindigkeit nicht sofort abschalte, sondern zunächst die Rotorblätter in die Fahnenstellung drehe ( fea t- hering ) und dabei erst dann vom Netz genom men werde, wenn die Rotordre h- zahl auf 50% der Nenndrehzahl gefallen sei. Die Reduzierung der Leistung und der Drehzahl in der Phase, in der die Anlage n och an das Stromnetz ang e- schlossen sei, erfolge jedoch anders als beim Streitpatent nicht in Abhängigkei t von der Windgesch w indigkeit. Werde die Betriebswindgeschwindigkeit übe r- schritten, werde das Abschalten der Anlage eingeleitet, indem die Rotorblätter unmittelbar in die Fahnenstellung gedreht würden. D ie Turbine werde dabei nur deshalb nicht sofort vom N etz genommen, u m zu verhindern, dass während des Drehens der Rotorblätter in die Fahnenstellung die Drehgeschwindigkeit der 24 25 26 - 12 - Turbine aufgrund des dann zwar sinkenden, aber dennoch vorhandenen (aer o- dynamischen) Antriebsdrehmoments unerwünscht ansteig t. D amit werde ledi g- lich ein Drehen der Rotorblätter offenbart , das zwar durch das Überschreiten der Betriebswindgeschwindigkeit in Gang gesetzt werde , aber in dem Sinn u n- geregelt sei, als es im weiteren Verlauf nicht mehr von der Windgeschwindigkeit beeinflusst , sondern unabhängig hiervon bis zum Erreichen der Fahnenstellung durchgeführt werde. Es fehle daher an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 1.3 und des Merkmal s 4.2 .2 . Die NI - 5 gebe dem Fachmann auch k eine Anr e- gung, eine Windenergieanlage entsprechend diese n Merkmalen so auszulegen, dass sie bei Erreichen der maximalen Windgeschwindigkeit nicht abgestellt werden muss, sondern die Leistung und die Rotorbetriebsdrehzahl in Abhä n- gigkeit vom Anstieg der Windgeschwindigkeit reduziert werden kann . Die Veröffent lichung von Bossanyi (NI - 6) be ziehe sich auf eine aktiv pi t- chgeregelte Windkraftanlage mit einem Synchrongenerator und schlage vor, bei Erreichen der bisherigen Abschaltgeschwindigkeit die Anlage nicht unmittelbar abzuschalten, sondern lediglich die Leistu ng abhängig von der Windgeschwi n- digkeit zu reduzier en. Eine gleichzeitige Reduzierung der Dreh zahl, wie sie das Streitpatent in den Merkmalsgruppen 1.3 und 4.1.2 vorsehe, sei in der NI - 6 i n- dessen nicht offenbart, aber auch technisch nicht möglich, da die i n Bezug g e- nommene Anlage mit dem Synchrongenerator als drehzahlstarre Anlage au s- gebildet sei . Es fehle daher an einer Offenbaru ng der Merkma le 1.3.2 und 4.1.2.2 . Zwar möge es für den Fachmann naheliegen, das Konzept der NI - 6 auf eine ihm zum Prioritätszeit punkt bekannte drehzahlvariable, pitchgeregelte A n- lage zu übertragen, weil damit vor allem bei vorüberziehen den Schlechtwette r- front en mit starken Böen und hohen Windgeschwindigkeiten schlagartige Lei s- tungsein brüche vermieden werden könn t en. Der Fachmann kö nne der NI - 6 j e- doch keine Anregung ent nehmen, ab Überschreiten der bisherigen Abschaltg e- schwindigkeit neben der Leistung auch gleichzeitig die Betriebsdrehzahl zu r e- 27 - 13 - duzieren. Denn bei der drehzahlstarren Anlage nach NI - 6 könne die Leistung s- reduzierung nur über das Pitchen erfolgen, während die Drehzahl aufgrund des eingesetzten Synchrongenerators unverändert bliebe. Bei Übertragung auf eine drehzahlvariable Anlage werde der Fachmann daher die Regelung so ausfü h- ren, dass bei Überschreiten der bisherigen Absc haltgeschwindigkeit die Dre h- zahl entsprechend der NI - 6 erst einmal beibehalten und die Leistung lediglich über das Pitchen der Rotorblätter reduziert werde. Für den Fachmann sei es zwar naheliegend, die Leistung über ein verringertes Rotorbetriebsdrehmomen t (durch Pitchen) zu verringern. Er werde dabei jedoch zumindest im unmittelb a- ren Bereich oberhalb der bisherigen Abschaltgeschwindigkeit für den Betrieb der Anlage eine konstante Drehzahl beibehalten, weil dies gegenüber einer s o- fortigen Reduzierung der D rehzahl den Vorteil habe, dass die Anlage bei später wieder nachlassendem Wind nicht erneut auf Nenndrehzahl hochbeschleunigt werden müsse. Die US - amerikanische Patentschrift 13 247 (NI - 7) betreffe eine passiv pitchgeregelte Anlage und enthalte keinerle i Hinweise auf eine mögliche Ve r- wendung zur elektrischen Energieerzeugung. Eine Übertragung dieses Sy s- tems auf ausschließlich der Stromerzeugung dienenden aktiv pitchgeregelten Windkraftanlagen, wie sie Gegenstand der im Verfahren befindlichen Entg e- genhalt ungen NI - 10, NI - 16, NI - 23, NI - 24 und NI - 25 seien, liege daher nicht n a- he. Da die NI - 7 keinen Zusammenhang zwischen Rotordrehzahl und Leistung offenbare, gebe sie auch keine Anregung zu einem Verfahren mit dem Merkmal 1. 3.2 oder einer Windkraftanlage mit de r Merkmalsgruppe 4.1.2. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 28 29 - 14 - 1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassungen der Patenta n- sprüche 1 und 4 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Patentgerichts Bezug genommen werden. 2. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand der Patenta nspr ü- che 1 und 4 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung als patentfähig angesehen. Er wird durch die Entgegenhaltungen NI - 5, NI - 6 und NI - 7 weder vorweggenommen noch wird er dem Fachmann, gegen dessen zutreffende D e- finition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben , durch diese Entgegenhaltungen nahegelegt. a) Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand der Patentanspr ü- che 1 und 4 ist entgegen der Auffassung der Klägerin neu. aa) Die Entgegenhaltung NI - 5 betrifft ein e Vorrichtung zur Stromerze u- gung aus Windkraft, die insbesondere für den Anschluss an ein Stromverso r- gungsnetz geeignet sein soll. Die Vorrichtung weist einen Frequenzumrichter auf, der die Rotationsgeschwindigkeit von Windrad und Generator sowie der von d er Anlage erzeugten Leistung in der Weise steuern soll, dass die insoweit durch wechselnde Windgeschwindigkeiten verursachten Schwankungen aufg e- fangen werden und sich nicht nachteilig auf das Stromversorgungsnetz auswi r- ken, an das die Anlage angeschlossen ist (NI - 5, dt. Übers. S. 3 Abs. 2; S. 10 Abs. 3). Die Funktionsweise der Anlage bei unterschiedlichen Windgeschwi n- digkeiten ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt: 30 31 32 33 - 15 - Danach wird die Vorrichtung mit dem Windrotor angefahren, wobei der Pitchwinkel der Rotorblätter so reguliert wird, dass die Rotationsgeschwindigkeit des Windrades 26 in Richtung Nenngeschwindigkeit ansteigt. Hat die Rotat i- onsgeschwindigkeit etwa 80% des Nennwerts erreicht, wird der Generator e r- regt und Spannung erzeugt. Ist die Nennrotationsgeschwindigkeit erreicht, wird die Nennspannung konstant gehalten (NI - 5, dt. Übers. S. 9 Abs. 3). Zu diesem Zeitpunkt hat die Anlage die Einschaltgeschwindigkeit 27 erreicht und erzeugt elektrische Energie entsprechend der Windgeschwin digkeit, so dass sie über einen Thyristor an das Stromnetz angeschlossen werden kann (NI - 5, dt. Übers. S. 9 Abs. 4). Diese Startphase der Anlage ist in Figur 3 als Bereich 21 darg e- stellt. Der Bereich 22 zeigt die Arbeitsweise der Anlage nach Erreichen der Ei n- schaltgeschwindigkeit 27 und bis zum Erreichen der Nenngeschwindigkeit 28. In dieser Phase erhöht oder reduziert der Frequenzumrichter die elektrische 34 - 16 - Energie so, dass die Rotationsgeschwindigkeit von Windrad und Generator auf der Nennrotations geschwind igkeit gehalten werden; d ie Anlage arbeitet mit konstanter Rotationsgeschwindigkeit. Die Rotorblätter sind in einem Pitchwinkel von 0° positioniert, in dem sie direkt im Wind stehen und die Windleistung opt i- mal ausnutzen, so dass bei zunehmender Windgeschw indigkeit die Leistung der Anlage ansteigt (vgl. NI - 5, dt. Übers. S. 10 Abs. 2 und Bereich 21 in F i- gur 3). Steigt die Windgeschwindigkeit weiter an, werden, wenn die Anlage die Nennleistung 25 erreicht hat, die Rotorblätter in entsprechendem Umfang aus dem Wind gedreht und in einen Einstellwinkel gebracht, der sicherstellt, dass die Nennleistung nicht überschritten wird. Diese Phase ist in Figur 3 als B e- reich 23 dargestellt. Nimmt die Windgeschwindigkeit in dieser Phase wieder ab, kehrt die Anlage zu der in Bereich 22 dargestellten Arbeitsweise zurück, d.h. die Rotationsgeschwindigkeit wird wieder konstant auf der Nenngeschwindigkeit gehalten und die Rotorblätter werden wieder in einen Pitchwinkel von 0° g e- dreht, damit aus der nunmehr verminderten Windleistu ng möglichst viel Energie gewonnen werden kann, um wieder auf die Nennleistung zu kommen (vgl. NI - 5, dt. Übers. S. 10 Abs. 2). Übersteigt die Windgeschwindigkeit die Nenng e- schwindigkeit und erreicht die Abschaltgeschwindigkeit 29, wird die Abscha l- tung der Anlage eingeleitet, indem die Rotorblätter vollständig aus dem Wind gedreht werden. Die Anlage nach der NI - 5 erzeugt dabei noch elektrische Energie , bis die Rotat ionsgeschwindigkeit auf etwa 50 % der Nenngeschwindi g- keit fällt, um zu verhindern, dass der Rot or durch die starke Windkraft, die auch während des Drehens der Rotorblätter in die Fahnenstellung auf die Rotorblä t- ter wirkt, nicht wieder beschleunigt wird. Wenn die Rotationsgeschwindigkeit unter 50% der Nenngeschwindigkeit gefallen ist, wird die elektr ische Energie als Null angesehen und die Anlage wird vom Netz genommen (NI - 5, dt. Übers. S. 10 Abs. 4). Diese Operation ist in Figur 3 als Bereich 24 dargestellt. - 17 - (1) Damit sind zwar von Patentanspruch 1 die Merkmale 1.1 und 1.2 und von Patentanspruch 4 das Merkmal 4.1.1 offenbart. (2) Nicht offenbart sind dagegen die Merkmalsgruppen 1.3, 4.1.2 und 4.2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Darstellung des Bereichs 24 in der Figur 3 der NI - 5 nicht, dass dann, wenn die Windgeschwi n- d igkeit an sich die Abschaltgeschwindigkeit erreicht hat (und weiter ansteigt), die Rotationsgeschwindigkeit und die Leistung abhängig vom Anstieg der Windgeschwindigkeit kontinuierlich reduziert werden und so die Anlage wie beim Streitpatent trotz Erreiche ns der Abschaltgeschwindigkeit nicht abgescha l- tet, sondern, wenn auch mit verminderter Leistung und geringerem Ertrag, we i- terbetrieben wird. Gegen das Verständnis der Klägerin spricht bereits, dass ein wesentl i- ches Merkmal der Anlage nach der NI - 5 darin besteht, dass die Rotorg e- schwindigkeit während des Betriebs der Anlage stets konstant auf der Nennlei s- tung gehalten wird . Die Beschreibung der NI - 5 enthält keine Hinweise auf eine Reduzierung der Rotationsgeschwindigkeit bei einem Anstieg der Windg e- schwin digkeit. Nachdem für die in den Bereichen 22 und 23 dargestellten Ph a- sen detailliert beschrieben wird, wie und durch welche Bauteile und Mechani s- men (Frequenzumrichter und Veränderung des Pitchwinkels der Rotorblätter) die Rotationsgeschwindigkeit bei Verä nderungen der Windgeschwindigkeit ko n- stant auf der Nennleistung gehalten wird, erwarte te man eine entsprechende Darstellung für den Bereich 24, wenn dieser Bereich tatsächlich nicht nur die Abschaltphase, sondern den weiteren Betrieb der Anlage nach Erreic hen der Abschaltanlage betr äf e. Hinzu kommt, dass nach der Beschreibung die Anlage bei Erreichen der Abschaltgeschwindigkeit abgeschaltet wird und in Figur 3 die Bezugsziffer 29 auf der x - Achse die Abschaltgeschwindigkeit und nicht wie beim Streitpatent ei ne überlastungsgefährdende Geschwindigkeit angibt, bei 35 36 37 - 18 - der die Anlage zwar nicht abgeschaltet, aber doch Maßnahmen zum Schutz vor Materialschäden und Überlastung ergriffen werden müssen. Daraus ergibt sich, dass der Bereich 24 trotz der Bezeichnung der x - A chse mit " Windgeschwindi g- keit " nicht den weiteren Betrieb der Anlage nach Erreichen der Abschaltg e- schwindigkeit mit einer vom Anstieg der Windgeschwindigkeit abhängigen ko n- tinuierlichen Reduzierung von Leistung und Rotationsgeschwindigkeit darstellt, sonde rn lediglich den zeitlichen Ablauf des Auslaufens der Anlage nach dem Abschalten wiedergibt. Dafür spricht auch, dass auch dann, wenn die Anlage aus einem anderen Grund einen Abschaltbefehl erhält, die gleiche Prozedur ablaufen soll wie beim Überschreiten der Abschaltgeschwindigkeit (NI - 5, dt. Übers. S. 10 Abs. 4). bb) Die Veröffentlichung von Bossanyi (Probabilities of Sudden Drop in Power from a Wind Turbine Cluster, Fourth International Symposium on Wind Energy Systems, Volume 2, Stockholm, September 1982, NI - 6 ) befasst sich mit der Frage, wie die bei Turbulenzen kleineren und größeren Ausmaßes plötzlich auftretende starke Schwankungen des Energieertrags von Windparkanlagen minimiert werden können, um einerseits schädliche Auswirkungen auf das Netz zu verringern und andererseits den Energieertrag im Ergebnis zu verbessern. Hierfür schlägt der Autor vor, eine Windenergieanlage bei Erreichen der Win d- geschwindigkeit, die an sich der Abschaltgeschwindigkeit entspricht, nicht a b- rupt abzuschalten ( sharp cut - o ff ), sondern lediglich nach und nach herunterz u- fahren ( gradual furling ). Bei einer pitchgeregelten Windenergieanlage könne dies durch Verdrehen der Rotorblätter erfolgen, um den Anströmwinkel nach und nach in Richtung 0° zu verkleinern, wenn die Windgeschw indigkeit obe r- halb der Abschaltgeschwindigkeit zunehme. Dadurch würden die Leistung und gleichzeitig die auf die Rotorblätter einwirkenden aerodynamischen Kräfte red u- ziert. Da mit wird die Abschaltgeschwindigkeit erhöht, da die Anlage erst abg e- schaltet wird , wenn die Leistung der Anlage nach und nach auf Null reduziert 38 - 19 - worden ist und die Windgeschwindigkeit weiter steigt. Dies führt dazu, dass die Windenergieanlage weniger häufig und auch nicht mehr bei voller Leistung a b- geschaltet werden muss (NI - 6 S. 266). Die Studie von Bossanyi bezieht sich auf eine drehzahlstarre Windenergieanlage (NI - 6 S. 265 Z. 1: U.S. Mod - 2) und b e- fasst sich daher nicht mit einer Änderung der Betriebsdrehzahl, sondern ledi g- lich mit der Frage, wie bei Erreichen der bisherigen Abschaltg eschwindigkeit die Anlage - mit reduziert er Leistung - weiter betrieben werden kann. Die Reduzierung der Leistung in Abhängigkeit vom Anstieg der Windg e- schwindigkeit oberhalb der eigentlichen Abschaltgeschwindigkeit ist in der nac h folgend wiedergegebene n Figur 3 der NI - 6 dargestellt . Die durchgezogene Linie zeigt, dass die Leistung übergangslos auf Null reduziert wird, wenn die Anlage unmittelbar bei Erreichen der herkömmlichen Abschaltgeschwindigkeit abgeschaltet wird ( sharp cut - off ) , während die gestri chelten Linien (a) und (b) die erzielbare Leistung zeigen, wenn die Anlage nach Erreichen der bisherigen Abschaltgeschwindigkeit nach und nach heruntergefahren wird ( gradual furling ) : Damit offenbart die NI - 6 zwar die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3.1, 4.1.1 u nd 4.1.2.1 sowie Merkmal 4.2, soweit dieses die Minderung der Leistung betrifft. 39 40 - 20 - Nicht offenbart werden jedoch die Merkmale 1.3.2, 4.1.2.2 und die Merkmal s- gruppe 4.2, soweit diese auf die Änderung der Betriebsdrehzahl bezogen ist. cc) Die US - amerikanisc he Patentschrift 13 247 (NI - 7) betrifft eine Win d- mühle, bei der bei ansteigendem Wind durch den Wind selbst ein Hebel ( wind - lever ) niedergedrückt und so der Gleitkopf der Mühle mitgezogen wird (NI - 7, li. Sp., Abs. 2) . Dadurch werden die Flügel der Mühle pr oportional zur Windg e- schwindigkeit in oder aus dem Wind gedreht. Damit offenbart die NI - 7 zwar das auch bei Windenergieanlagen angewandte Prinzip, dass die Rotorblätter je nach Windgeschwindigkeit in oder aus dem Wind gedreht werden, um Schäden an der Anla ge zu vermeiden ( " The stronger she blows , the slower she goes " , NI - 7, re. Sp., Abs. 5 ). Abgesehen davon, dass d ie NI - 7 schon keine Windene r- gieanlage im Sinne des Streitpatents be trifft, be schreibt sie lediglich den B etrieb einer Windmühle bei Windgeschwind igkeiten, die unterhalb der Abschaltg e- schwindigkeit liegen , sowie d en h i erbei eingesetzten Mechanismus zur Anpa s- sung an die aktuelle Windgeschwindigkeit . Sie befasst sich indessen nicht mit der den Kern der Lehre des Streitpatents bildenden Frage, ob und w ie bei Überschreiten der maximalen Betriebswindgeschwindigkeit ein Abschalten der Anlage vermieden oder hinausgezögert und so auch in dieser Phase zumindest eine reduzierte Leistung erzielt werden kann. Die NI - 7 offenbart damit keines der Merkmale der Pate ntansprüche 1 und 4. b) Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand der Patentanspr ü- che 1 und 4 ist dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nah e- gelegt. aa) Nach der NI - 5 werden die Rotorblätter mit Erreichen der Abschaltg e- schwindigkeit direkt in die Fahnenstellung gebracht und der Abschaltvorgang unmittelbar und unumkehrbar eingeleitet. Das Abschalten wird nicht über die 41 42 43 - 21 - nach der NI - 5 vorgesehene Abschaltgeschwindigkeit hinausgezögert, sondern es wird lediglich der mit Erreichen der Abs chaltgeschwindigkeit unumkehrbar ausgelöste Abschaltvorgang in seinem Ablauf verlängert, indem die Anlage nicht schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rotorblätter in Fahnenstellung g e- bracht werden, vom Netz genommen wird. Die NI - 5 befasst sich somit nicht mit dem Problem, ob bei Erreichen der Abschaltgeschwindigkeit das Abschalten der Windenergieanlage vermieden und wie und unter welchen Bedingungen die Anlage auch in dieser Phase noch weiter betrieben werden kann. Dementspr e- chend ergab sich für den Fachmann a us der NI - 5 auch keine Anregung, die Windenergieanlage mit einer Einrichtung entsprechend der Merkmalsgruppe 4.1.2 auszustatten, die wie nach Merkmalsgruppe 4.2 vorgesehen agiert. Ebe n- so wenig hatte der Fachmann aufgrund der NI - 5 Anlass, das Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage dahingehend weiterzuentwickeln, dass di e- se auch bei Windgeschwindigkeiten oberhalb der eigentlichen Abschaltg e- schwindigkeit betrieben werden kann. Erst recht hatte der Fachmann keinen Anlass, diesen Verfahrensabschnitt ent sprechend der Merkmalsgruppe 1.3 auszugestalten. bb) Die NI - 6 lehrt, dass eine Windenergieanlage auch bei Windg e- schwindigkeiten oberhalb der Abschaltgeschwindigkeit weiterbetrieben werden kann, und offenbart dem Fachmann insoweit die Möglichkeit, die Le istung der Anlage über das Pi t chen der Rotorblätter zu reduzieren. Der High Court für England und Wales (Birss J) hat in seinem vom Ber u- fungsgericht bestätigten Urteil vom 20. Juli 2015 ([2015] EWHC 2114 (Pat)) a n- genommen, für den Fachmann habe es naheg elegen, die Lehre der NI - 6 auch auf eine drehzahlvariable Anlage zu übertragen und bei Erreichen der maxim a- len Windgeschwindigkeit nicht nur die Leistung, sondern auch die Betriebsdre h- zahl zu reduzieren (Rn. 131, 146 - 151). 44 45 - 22 - Dieser Annahme tritt der Senat nicht bei. Nachdem der Autor der NI - 6 seine Überlegungen an einer drehzahlstarren Windenergieanlage ausgerichtet hat, ergab sich für den Fachmann aus der NI - 6 keine Anregung, beim Betrieb der Anlage oberhalb der Abschaltge schwindigk eit nicht nur die Leist ung, so n- dern auch die Drehzahl des Rotors in Abhängigkeit vom Anstieg der Windg e- schwindigkeit zu reduzieren. Dazu könnte der Fachmann allenfalls durch sein Fachwis sen über d i e Zusammen hä ng e zwischen Belastung der Anlage und Drehzahl angeregt worden sein . D as Patentgericht hat insoweit angenommen, der Fachmann übertrage die Lehre der NI - 6 auf eine drehzahl variable Anlage nur in der Weise, dass er bei Überschreiten der maximalen Windgeschwindi g- keit die Leistung durch Pitchen der Rotorblätter reduziere, die Dr ehzahl aber wie bei der NI - 6 beibehalte, weil dies den Vorteil habe, dass die Anlage bei sp ä- ter wieder nachlassendem Wind nicht erneut auf die Nenndrehzahl hochb e- schleunigt werden müsse. Dabei hat das Patentgericht erkennbar zugrunde gelegt, das s der Fachm ann, wie auch die NI 5 zeigt, grundsätzlich die einmal erreichte Nennrotationsgeschwindigkeit beibehalten hat. Vor diesem Hinte r- grund kann nicht angenommen werden, der Fachmann habe ohne weiteres A n- lass gehabt, nicht nur die Leistung, sondern auch die Dreh zahl zu r eduzier en . cc) Die Entgegenhaltung NI - 7 betrifft eine Windmühle, so dass ein Fachmann, der eine pitchgeregelte Windenergieanlage dahingehend weite r- entwickeln will, dass sie auch noch bei Windgeschwindigkeiten oberhalb der eigentlichen Abschaltg eschwindigkeit betrieben werden kann, keine Veranla s- sung hat, auf diese Schrift zurückzugreifen. Im Übrigen befasst sich die NI - 7 in erster Linie mit dem - mechanischen - Mechanismus, der das Verdrehen (Pi t- chen) der Flügel bei sich ändernden Windgeschwindi gkeit en auslösen und so insbesondere eine bei hohen Windgeschwindigkeiten erhöhte Belastung der Mühle vermeiden soll . Wie bereits oben ausgeführt, ist die Frage, ob und wie bei Überschreiten der maximalen Betriebswindgeschwindigkeit ein Abschalten 46 47 - 23 - der Anla ge und damit eine Reduzierung der Leistung auf Null vermieden we r- den kann, nicht Gegenstand der NI - 7. Dementsprechend kann die NI - 7 dem Fachmann auch keine Anregung geben , eine Windenergieanlage mit einer Ei n- richtung nach Merkmal 4.1.2 zu versehen und den Betrieb nach Erreichen der Abschaltgeschwindigkeit entsprechend der Merkmalsgruppe 1.3 zu gestalten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bund espatentgericht, Entscheidung vom 27.10.2015 - 1 Ni 25/14 (EP) - 48 ECLI:DE:BGH:2018:281118BXZR34.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 34/16 vom 28. November 2018 in der Patentnichtigkeitssache hier: Urteilsberichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Das Urteil des Senats vom 19. Juni 2018 wird im Tenor wegen e i- nes offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass das D a- tum des angefochtenen Urteils des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts 2 7 . Oktober 2015 lautet. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.10.2015 - 1 Ni 25/14 (EP) -
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