ECLI:DE:BGH:2017:210917UIXZR34.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 34/17 Verkündet am: 21. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvo r- schläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen; die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßst äben der Anwaltsha f- tung. BGB § 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den Ve r- sorgungsausgleich zu erarbeiten , ist einem Ehegatten wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für den Ve r- sorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des g e schädig ten Ehegatten in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 34/17 - OLG Stuttgart LG Tübingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 21. September 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eheleute B . und C . W . (nachfolgend: Ehefrau oder Ehemann) wandten sich an die von der bekla gten Rechtsanwältin betriebene Schlichtungsstelle Reu tlingen , um eine einvernehmliche und kostengünstige Ehescheidung durchzuführen. Im Anschluss an ein Erstgespräch erteilten die Eheleute der Beklagten auf deren Wunsch eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei den für sie zuständigen Rentenversicher un gsträgern. Zur B e- sch l eunigung der Scheidung sollte die vermögensrechtliche Auseinanderse t- zung der Eheleute außerhalb des Scheidungsverfahrens im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung stattfinden. Die Beklagte erhob im Rahmen e i- nes mit beiden Eheleuten am 5. April 2011 geführten Gesprächs die für den Scheidungsantrag notwendigen tatsächlichen Angaben , die sie an Rechtsa n- wältin K . weiterleitete, die im gerichtlichen Scheidungsverfahren den Ehemann vertreten sollte. 1 - 3 - Am 4. Mai 2011 reichte Rec htsanwältin K . , die zuvor weitere Auskünfte von der Beklagten eingeholt hatte, einen Scheidungsantrag bei de m Amtsgericht Reutlingen ein, nach dessen Inhalt ein Versorgungsausgleich u n- terbleiben sollte. Am 21. Juni 2011 übermittelte die B eklag te eine Mailnachricht an Rechtsanwältin K . , in der es auszugsweise heißt: "Hallo C . , es sollte beantragt werden, den Verzicht auf Ehega t- tenunterhalt zu protokollieren (bitte NICHT de n VA - Verzicht , es sei denn, es ist zwischen D ir und W . anders besprochen wo r- den ) . Da wir aber den Vertrag jetzt in Kürze machen, braucht das nicht mehr sein, es wird in den Vertrag aufgenommen werden." Die Beklagte unterrichtete durch eine Mailnachricht vom 1. Juli 2011 den Kläger , der die Ehefrau vert reten sollte, wie folgt über den Stand des Verfa h- rens: "Gibt es den Vertrag W . einfach noch nicht. Auch wenn C . jetzt schon dreimal danach gefragt hat, gibt es ihn lediglich als Entwurf und Tischvorlage zum nächsten Gespräch (Vorauss. nächste Wo che Donnerstag), und dann ist bislang noch nicht g e- sichert, dass d er auch so unterschrieben wird (da gibt es noch ein zu besprechendes Probl em mit Steu ch bin heil froh, dass einer von euch beiden bei den Terminen dabei sein wird ..." In dem am 4. Juli 2011 bei dem Amtsgericht Reutlingen anberaumten Scheidungstermin stellte Rechtsanwältin K . für den Ehemann den 2 3 4 - 4 - Scheidungsantrag, dem die Ehefrau persönlich zustimmte. Erst bei Erörterung des Versorgungsausgleichs erschien d er Kläger, der an diesem Tag erstmals mit der E hefrau persönlich zusammentraf , im Gerichtssaal. Die Ehefrau erteilte dem Kläger mündlich das Mandat für den Versorgungsausgleich unter Befre i- ung von jeglicher Haftung. Anschließend erklärten der Kläger und Re chtsanwä l- tin K . den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Protokoll des Gerichts. Der nunmehr verkündete Scheidu ngsbeschluss des Gerichts enthä lt die Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfi n- det. Der Kläg er bekundete für die Ehefrau und Rechtsanwältin K . für den Ehemann e inen Rechtsmittelverzicht. S eine Tätigkeit stellte der Kläger mit dem Betrag von 100 der Ehefrau in Rechnung. Von den gegenüber dem Ehemann berechneten Gebühren über 1.819 führte Rechtsanwältin K . vereinbarungsgemäß einen Betrag von 1.519 Die im Anschluss an die mündliche Verhandlung z um Versorgungsau s- gleich eingeholten Auskünfte ergaben zugunsten der Ehefrau einen auszugle i- chenden Kapit alwert in Höhe von 94.263,33 einem Vorprozess auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Dieser verpflichtete sich durch einen gerichtlichen Vergleich, an die Ehefrau 64.094 Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger, der sich die auf seine Haf t- pflichtversicherung übergegangenen Ansprüche rückabtreten ließ, die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs unter Einschluss der ihm in dem Vorverfahren entstandenen Kosten auf Zahlung von 43 .360 ,05 Nach Abweisung der Klage durch das Erstgericht hat das Berufungsgericht dem Begehren in Höhe von 32.047 dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Auf den zwischen der Ehefrau und der Beklagten geschlossenen Medi a- tionsvertrag fänden die Grundsätze der Anwaltshaftung Anwendung. Die Eh e- frau habe wegen des unt erbliebenen Versorgungsausgleichs einen Schaden s- ersatzanspruch gegen die Beklagte, weil die Beratung über die Folgesache Versorgungsausgleich von dem Mediationsvertrag umfasst gewesen sei. Die Beklagte sei als anwaltliche Mediatorin zur umfassenden Sachver haltsauf kl ä- rung im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen der Beteiligten verpflichtet gewesen. Spätestens im Termin vom 5. April 2011 hab e die Beklagte gege n- über der Ehefrau klarstellen müssen, dass die Auskünfte zum Versorgungsau s- gleich nunmehr durch das Gericht einzuholen seien und ausschließlich das G e- richt die Übertragung der Anwartschaften anordnen könne. Die Beklagte habe ihre Überwachungs - und Sorgfaltspflichten aus dem Mediationsvertrag auch im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens verletzt. Als gewissenhafte Rechtsanwältin hätte sie sich im Interesse beider Mandanten den ausformulierten Scheidungsantrag vor Einreichung bei Gericht vorlegen lassen müssen, um Übertragungsfehler oder Missverständnisse auszuschli e- ßen. 7 8 9 10 - 6 - Die Pflichtverletzung der B eklagten sei für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden. In Kenntnis des bestehenden Ausgleichsanspruchs sei überwiegend wahr scheinlich, dass die Ehefrau den Kläger nicht für die Abgabe eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich und einen anschlie ßenden Rec htsmittelverzicht mandatiert hätt e. Durch die Beauftragung des Klägers und die von ihm ohne nähere Information vor Gericht abgegebenen Verzichtserkl ä- rungen sei der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen worden. Die Beklagte habe durch ihre ma ngelnde Kontrolle die fehlerhaften Angaben im Scheidungsantrag mit zu verantworten, auf dessen Grundlage der Kläger die Verzichtserklärung abgegeben habe. Durch ihre Mailnachricht an Rechtsanwä l- tin K . habe die Beklagte ihren Überwachungspfli chten nicht genügt, weil der vermeintliche Warnhinweis nicht hinreichend deutlich gewesen sei. Im Übrigen sei Rechtsanwältin K . falsche Adressati n einer Warnung g e- wesen, weil sie ausschließlich die Interessen des Ehemannes vertreten habe. Auc h führe es nicht zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs, d ass das Amtsgericht versäumt habe , sich die Vereinbarung der Beteiligten über den Verzicht auf den Vers org ungsausgleich vorlegen zu lassen. Die Beklagte könne sich nicht auf ein eigenes Mitv erschulden der Eh e- frau an der Schadensentstehung berufen. Ebenso könne das Verschulden des Klägers der Ehefrau nicht angerechnet werden. Der Ehefrau sei ein Schaden entstanden, weil die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe eines K a- pitalwerts von 94 .263,33 hafte auf die Hälfte des der Ehefrau bezahlten Schadensersatzes von 64.094 Vorliegend erscheine es angemessen, dass die Beklagte in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang von ein Halb im Inne nverhältnis hafte. Die Beklagte habe in ihre r Eigensc haft als Mediatorin als einzig e Beteiligte vor dem Eh e- scheidungstermin persönlichen Kontakt mit den Eheleuten gehabt. Diese hätten sich ausschließlich auf die Aussagen der Beklagten verlassen. Die Beklag te 11 12 - 7 - habe sowohl das Honorar für die Mediation als auch das überwiegende Honorar für das Ehescheidungsverfahren vereinnahmt, so dass sie auch in wirtschaftl i- cher Hinsicht als die Beherrschende des Verfahrens anzusehen sei. II. Diese Ausführungen halte n rechtlicher Prüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1, § 611 Abs. 1 , § 675 Abs. 1 , § 280 Abs. 1 Satz 1, § 398 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 32.047 u. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die B e- klagte als Mediatorin gegenüber der Ehefrau nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil in dem Ehescheidungsverfahren zu ihrem Nachteil ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wurde . a) Die Beklagte ist im Streitfall für die Eheleute als Mediatorin tätig g e- worden. Die Eheleute haben sich an die von der Beklagten geführte Schlic h- tungsstelle gewandt, um eine einverneh mliche Scheidung durchzuführen. Die Beklagte hat die Eheleute ohne Wahrnehmung ei ge ner Entschei dungskomp e- tenz dabei unterstützt, eine den beiderseitigen Interessen entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Zweck der Inanspruchnahme der Beklagt en war eine Lösung der Scheidungsfolgen im Wege einer einverständl i- che n Scheidung ( vgl. Mähler/Mähler in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 13 14 15 16 - 8 - 3. Aufl. § 31 Rn. 7). Soweit die Beklagte rechtliche Lösungsvorschläge entw i- ckelte, war sie als anwaltliche Mediat orin zu einer solchen Rechtsdienstleistung berechtigt (Jost in Haft/Schlieffen, aaO § 29 Rn. 22; Mähler/Mähler in Haft/ Schlieffen, aaO § 31 Rn. 83). b) Di e Beklagte hat ihre Pflichten au s dem Mediationsvertrag gegenüber der Ehefrau verletzt. aa ) Der Vertrag zwischen dem anwaltlichen Mediator und den Konflik t- parteien ist regelmäßig als mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag im Sinne von § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB zu verstehen ( OLG Hamm, MDR 1999, 836 ; Rinkler, in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/ Chab, Handbuch der A nwalts ha f- tung, 4. Aufl., § 1 Rn. 181; Heinemann in Vollkommer/Greger/Heinemann, A n- waltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 9; Fischer in Haft/Schlieffen , aaO § 25 Rn. 67; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Ter b ille, Die Haftung des Rechts anwalts, 8. Aufl., Rn . 1 772 ) , so dass der Mediator nach anwaltsrechtl i- chen Grundsätzen haften kann . (1) Die Mediation gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts (§ 18 BORA). Schon bisher war weithin anerkannt, dass auf der Grundlage eines gemeinsamen Auf trags eine gemeinsame Beratung von Ehegatten durch einen Anwalt mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 322/12, WM 2014, 87 Rn. 8; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl ., § 43a Rn. 203). Jedenfalls unbedenklich ist eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator in Ehesachen, die im Einverständnis der Ehepartner auf den Versuch einer gütlichen Einigung der Vermögensinteressen gerichtet ist (Henssler , aaO § 43a Rn. 179). Scheiter t die 17 18 19 - 9 - Mediation, darf al l erdings der Anwalt keinen der Ehegatten weiter vertreten ( vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 10). (2) Übt ein Rechtsanwalt die Tätigkeit eines Mediators aus, liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehm ung widerstreitender Interessen, weil der Anwalt im Auftrag beider Konfliktparteien als Vermittler handelt, deren gemeinsames Interesse an einer einvernehmlichen Konfliktlösung verfolgt und gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Mediation s G zur unparteiischen Verhan d- lungsführung verpflichtet ist (Greger/Heinemann in Vollkommer/Greger/Heine - mann, aaO § 28 Rn. 10d). Mithin bestimmt sich die Haftung des Anwaltsmedi a- tors grundsätzlich nach den Maßstäben der Anwaltshaftung , wobei die Beso n- derheiten dieser anwaltlic hen Schlichtungstätigkeit zu berücksichtigen sind (Fahrendorf, aaO Rn. 1773; Rinkler, aaO § 1 Rn. 180 ; Heinemann, aaO § 2 Rn. 9) . bb ) Eine Pflichtverletzung des Mediators liegt vor, wenn seine Tätigkeit dem vereinbarten Leistungsstandard nicht entspri cht (Unberath in Greger/Un - berath, MediationsG, 2012, § 2 Rn. 86; Gläßer in Klowait/Gläßer, Mediation s G, 2014, § 2 Rn. 33). Im Falle einer Pflichtverletzung haftet der Mediator und schuldet Schadensersatz (BT - Drucks. 17/5335, S. 16 ; Jost in H aft/Schlieffen , Handbuch Mediation, 3. Aufl., § 29 Rn. 5 ff ). Ob dem Mediator eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, hängt von dem konkreten Inhalt des mit ihm geschlossenen Vertrages ab. Im Streitfall war die Tätigkeit der beklagten, als Rechtsanwältin zugelassen en Mediatorin darauf gerichtet, mit den Parteien eine einvernehmliche Auseinandersetzung der ve r- mögensrechtlichen Folgen ihrer gescheiterten Ehe zu entwickeln. Zu diesem Zweck hatte die Beklagte sachverhaltsaufklärend tätig zu werden, um unter 20 21 22 - 10 - Einbeziehung der von den Konfliktparteien eingebrachten rechtlichen Gesicht s- punkte und Fragen eine gleichgewichtige, den Interessen beider Seiten gerecht werdende einvernehmliche Konfliktlösung zu ermöglichen (Fahrendorf, aaO Rn. 1775; Fischer in Haft/Schlieffen, aaO § 25 Rn. 79). Als Anwaltsmediatorin hatte die Beklagte die Belehrungen und Hinweise zu erteilen, die in der kon - kreten Situation einem Anwalt obliegen (Friedrichsmeier/Hammann in Haft/ Schlieffen, aaO § 48 Rn. 41), und für deren Richtigkeit einzustehen (Jo st in Haft/Schlieffen, aaO § 29 Rn. 23). Aufklärungsfehler und unterlassene Warnu n- gen über drohende Rechtsverluste, die den Mediator in gleichem Maße gege n- über allen Beteiligten treffen (Unberath in Greger/Unberath, MediationsG, 2012, § 2 Rn. 26), können e ine Haftung begründen (Gläßer in Klowait/Gläßer, Mediation s G, 2014, § 2 Rn. 37). cc ) Die Beklagte hat diesem Pflichten kreis nicht genügt, weil sie entg e- gen ihrem Auftrag die tatsächlichen Grundlagen für etwaige Versorgungsau s- gleichsansprüche nicht er mittelt hat. (1) Die Eheleute hatten die Beklagte zu dem Zweck beauftragt , im Ra h- men der von ihnen gewünschten einvernehmlichen Ehescheidung eine ausg e- wogene Regelung ihrer wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche he r- beizuführen. Ein zentraler A spekt der vermögensrechtlichen Auseinanderse t- zung bildet bei einer Ehescheidung in aller Regel der Versorgungsausgleich. Vor diesem Hintergrund hat te sich die Beklagte aus eigener Initiative von den Eheleu ten eine Vollmacht erteilen lassen , um die beiderse itigen Versorgung s- anwartschaften im Blick auf einen etwaig en Ausgleich festzustellen. D er Pflicht , die Grundlage für eine einvernehmliche Regelung des Versorgungsausgleichs zu schaffen, ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen, weil bis zu dem Zei t- punkt, als die Eheleute vor Gericht einen bindenden, wechselseitigen Verzicht 23 24 - 11 - auf den Versorgungsausgleich erklärten, die maßgeblichen Werte nicht erhoben worden waren. (2) Die Beklagte hätte die Eheleute im Blick auf den in Aussicht geno m- menen Scheidungste rmin ausdrücklich darüber unterrichten müssen, bislang keine Feststellungen zu einem etwaigen Versor gungsausgleich erlangt zu h a- ben, so dass in diesem Punkt k eine Grundlage für eine abschließende Einigung gegeben war. Dies gilt insbesondere im Verhältnis z u der Ehefrau, weil der B e- klagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst war, dass sich der Versorgungsausgleich zu dere n Gunsten auswirken würde . Es kann dahin stehen, ob die Beklagte verpflichtet war, den Verlauf des gerichtlichen Sche i- dun gsverfahrens zu begleiten und zu überwachen. Jedenfalls hätte die Bekla g- te die von ihr für die Vertretung der Eheleute eingesetzten Rechtsanwälte vor Anrufung des Gerichts zutreffend und umfassend üb er den Stand des Ein i- gung sversuchs und die für die Bemess ung des Versorgungsausgleichs fehle n- den tatsächlichen Grundlagen informieren müssen. Dies ist indessen nicht g e- schehen. D arum ist d er Beklagten vorzuwerfen, dass die - nur vorläufigen - E r- gebnisse der zwischen den Eheleuten im Rahmen der Mediation getroffe nen Verständigung in den Erklärungen vor Gericht nicht zutreffend zum Ausdruck kamen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZR 141/09, Rn . 5). 2. Der Ehefrau ist i nfolge der Pflichtverletzung der Beklagten durch den Verlust des Versorgungsausg leichs ein Schaden entstanden. a) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung zur Folge hatte, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein w ürde, wenn der Rechtsanwalt oder Mediator die Pflichtverletzung nicht bega n- 25 26 27 - 12 - gen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte. Sofern die Pflichtverletzung in einer Unterlassung besteht, muss untersucht werden, wie die Dinge bei pfl ichtgem ä- ßem positiven Handeln ver laufen wären. Es muss also hinzugedacht werden, dass der Schädiger seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH, Urteil vom 22. März 1990 - IX ZR 128/89, NJW 1990, 2128, 2129). Bei der hypothet i- schen Betrachtung, wie sich der Sachverhalt bei pflichtgem äßem Handeln des Mediators entwickelt hätte, muss hinweggedacht werden, dass der Mandant die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat, d er seinerseits die no t- wendigen rechtlichen Schritte versäumt hat (BGH, aaO). b) Der im Verlust des Versor gungsausgleichs sich verkörpernde Sch a- den der Ehefrau beruht auf der Pflichtverletzung der Beklagten. aa) Bei einem pflichtgemäße n Hinweis auf die bislang fehlenden Inform a- tionen zu dem Versorgungsausgleich an die Ehefrau oder den Kläger als ihren Pro zessbevollmächtigten hätte die Ehefrau mit Rücksicht auf etwaige ihr z u- stehende Ansprüche insoweit keinen Verzicht erklärt. Aus Sicht der Ehefrau kam unter wirtschaftlichen Erwägungen alleine die Alternative in Frage, zur Vermeidung etwaige r Nachteile vor Klärung der tatsächlichen Grundlagen von einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 26). Mithin bildet das Unte r- lassen der Beklagten die Ursache für den der Ehefrau entstanden en Schaden. bb) De r Zurechnungszusammenhang ist ungeachtet der von der Klägerin erteilten Hinweise gegeben. (1) Der Zurechnungszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige 28 29 30 3 1 - 13 - P erson mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gew e- sen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sor g faltspflicht beachtet hätte . Die Zurechnungsgrenze ist erst dann überschri t- ten, wenn der erste Rechtsanwal t den später mandatierten Kollegen noch rechtzeitig vor Eintritt des Schadens auf den Fehler hinweist und jener trotzdem aus sachwidrigen Erwägungen die gebotene Maßnahme unterlässt (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - I X ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 4 5). (2) Eine solche Konstellation ist im Streitfall nicht gegeben. Es fehlt an einem eindeutigen schadensverhindernden Hinweis der Beklagten, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich zwingend unterbleiben muss te . Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den erhaltenen Hinweisen seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 11). Ein Rechtsanwalt oder Mediator genügt seiner Hinweispflicht gegenüber der Partei darum nur, wenn er eine un missverständliche Belehrung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, WM 2011, 1484 Rn. 16). Daran fe hlt es im Streitfall, weil die B e- klagte die im Ehescheidungsverfahren tätigen Rechtsanwälte nicht ordnung s- gemäß darüber unterrichtet hat , keine bindende Abrede über den Versorgung s- ausgleich einzugehen. (a) Die Beklagte hat es bereits versäumt, der Ehefrau selbst oder dem Kläger als ihrem anwaltlichen Vertreter den gebotenen Hinweis zu erteilen , dass die tatsächlichen Grundlagen für eine einverständliche Regelung über den Versorgungsausgleich fehlen . Die Durchführung des Versorgungsausgleich s lag, wie d e r Beklagte n nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt war , vor allem im Interesse der Ehefrau . Deswegen musste zur Vermeidung 3 2 3 3 3 4 - 14 - eines drohenden Rechtsverlusts (vgl. Jost in Haft/Schlieffen, Handbuch Medi a- tion, 3. Aufl. § 29 Rn. 11; Gläßer in Klowait/Gläßer, MediationsG, 2014, § 2 Rn. 33) der Rat , gegenwärtig von einer abschließenden Regelung des Verso r- gungsausgleich s Abstand zu ne hmen, zumindest dem anwaltlichen Vertreter der Ehefrau erteilt werden. Treffen den Anwaltsmediator die Hinweispflichten eines Rechtsanwalts (Friedrichsmeier/Hammann in Haft/Schlieffen , aaO § 48 Rn. 4 1), muss die Belehrung an die vornehmlich betroffene Part ei gerichtet werden (Brieske i n Henssler/Koch, Mediation in der Anwaltspraxis, 2. Aufl., § 12 Rn. 2 1 , 36 ff ; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 12 ) . Dies entspricht dem in § 2 Abs. 3 MediationsG verankerten Grundsatz der Allparteilichkeit, demzufolge sämtlichen Beteiligten die gebot e- nen Hinweise zu geben sind (Greger in Greger/Unberath, MediationsG, 2012, § 3 Rn. 39). Diese Würdigung steht mit der Regelung des § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB in Einklang , wonach bei einer Mitgläubi gerschaft Auskunftsansprüche g e- genüber allen Mitberechtigten zu erfüllen sind (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 - III ZR 81/95, ZIP 1996, 384 f). Das Mailschreib en der Beklagten an den Kläger als Vertreter der Ehefrau vo m 1. Juli 2011 enthielt lediglich di e Unterric h- tung, dass zwischen den Eheleuten noch keine v ertragliche Abrede erfolgt war, ab er keine Information darüber, dass die Auskünfte über den Versorgungsau s- gleich nicht eingeholt worden waren und deshalb insoweit keine abschließe n- den Erkl ä rungen abg egeben werden durften. Vielmehr legte der H inweis auf die alsbald abzuschließende Scheidungsfolgenvereinbarung nahe, dass zwischen den Eheleuten eine Verständigung unmittelbar bevorstand. - 15 - (b) Letztlich kann offen bleiben , ob die Beklagte ihrer Hinweis pflicht alle i- ne durch eine Mitteilung gegenüber Rechtsanwältin K . genügen konnte, die von der Ehefrau nicht bevollmächtigt worden war und als anwaltl i- che Vertreterin des Ehemannes allein e dessen Interessen , die denen der Eh e- frau entgegeng esetzt waren, zu fördern hatte . Jedenfalls ergibt sich e ine hinre i- chend deutliche unmissverständliche Warnung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011, aaO) nicht aus der Mailnachricht der Beklagten vom 21. Juni 2011 an Rechtsan wältin . Darin wird die Aufforderung , von einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich abzusehen, eingeschränkt und ausdrücklich von dem Ergebnis einer Besprechung zwischen Rechtsanwältin K . und den Eh eleuten abhängig gemacht. Diese den Verzicht auf den Ver sorgung s- ausg leich nicht zwingend ausschließ ende Weisung war schon deshalb fehle r- haft, weil die Eheleute mangels Kenntnis der wechselseitigen A n wartschaften zu diesem Zeitpunkt keine eigen verantwortliche Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich treffen ko nnten. Der nach folgende Hinweis, der Verzicht werde in den in Kürze abzuschließenden Vertrag aufgenommen, brachte wegen der darin zum Ausdruck kommenden Ankündigung einer Verständigung diesen I n- halts gerade nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass gegenwärtig auf keinen Fall ein Verzicht auf den Vers orgungsausgleich erklärt werden durfte . Die Beklagte hat es hier in Kenntnis der fehlenden für den Versorgungsausgleich maßgebl i- chen Grundlagen versäumt, eindeutig darauf hinzuwirken, dass über diesen rechtlichen G esichtspunkt keine unumkehrbare Entscheidung ergeht. Bei dieser Sachlage kann weder dem Kläger noch Rechtsanwältin K . vorgewo r- fen werden, den Hinweis aus sachwidrigen Gründen nicht beachtet zu haben. c) Schließlich wird der Zurechnungsz usammenhang nicht im Hinblick auf den Beratungsfehler des Klägers , ohne jede Kenntnis der Sachlage zum Nac h- teil seines Mandanten auf Ansprüche zu verzichten, unterbrochen. 3 5 3 6 - 16 - aa) Greif en mehrere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, so entlas ten sie regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern e s als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines Rechtsanwalts oder Mediators ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, d ass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt oder Mediator eine andere recht s- kundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachte t hätte (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99 FamRZ 2003, 838, 844). Etwas anderes gilt lediglich dort, wo der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint oder den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender B e- trachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang zu der vo n eine m früheren Rechtsanwalt oder Mediator zu vertretenen Vertragsverletzung steht ( BGH, U r- tei l vom 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253; vom 29. N o- vember 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 504, 508). bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar hat der Kläger im Streitfall einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich für d ie Ehefrau als seine Mandantin - sozusagen blind - erklärt, ohne über die zugrunde liegenden Sach - und Rechtsfragen auch nur ansatzweise orientiert zu sein. Ein solches Verhalten is t, wenn der Rechtsanwalt allein verantwortlich tätig wird, als sac h- fremd und nicht nachvollziehbar zu bewerten. Im Streitfall ist jedoch zu beac h- ten, da ss sowohl Rechtsanwältin K . als Vertreterin des Ehemanns 3 7 3 8 - 17 - wie auch der Kläger als Vertreter der Ehefrau auf Veranlassung der Beklagten eingesetzt wurden , um die un ter ihrer Mitwirkung erzielte Verständigung der Ehegatten im Rahmen des gerichtlich en Scheidungsverfahrens um zu setzen . Dies entsprach nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer ständ i- gen, zwischen der Beklagten, dem Kläger und Rechtsanwältin K . g e- übten Verfahrensweise, in deren Rahmen das von den Ehegatten zu entric h- tende Anwaltshonorar vereinbarungsgemäß im Wesentlichen auf die Beklagte entfiel. Bei dieser Sachlage war in erster Linie die Beklagte dafür verantwortlich, dass die unt er ihrer Federführung erzielte Verständigung der Ehegatten auch Eingang in das gerichtliche Scheidungsverfahren fand (vgl. OLGReport Düsse l- dorf 1998, 40, 44). Aufgrund der von dem Berufungsgericht festgestellten stä n- digen Zusammenarbeit mit der Beklagten d urfte der Kläger mangels eines an ihn gerichteten eindeutigen Warnhinweises davon ausgehen , dass der von Rechtsanwältin K . formulierte Antrag das Ergebnis der Mediation darstellte und er mit einer entsprechenden Antragstellung den Interes sen seiner Partei diente. Durfte der Beklagte auf eine umfassende Anspruchsklärung ve r- trauen, ist es ohne Bedeutung, ob aus seiner Sicht zwischen den Eheleuten unter dem Dach des Zugewinns eine Verständigung auch über den Verso r- gungsausgleich bereits erfol gt war oder erst noch erfolgen sollte. Konnte der Kläger annehmen, dass der Antrag die zwischen den Parteien hergestellte Ein i- gung wiedergab, kann auch in dem von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht , z u- mal die Einschaltung der Beklagten kostenträchtige Rech tsmittelverfahren g e- rade vermeiden sollte, kein schlechterdings unvertretbarer Fehler erblickt we r- den. d) Ebenso kann dahinstehen, ob dem Amtsgericht Reutlingen ein Fehler vorzuwerfen ist, weil es festgestellt hat, dass ein Versorgungsausgleich nicht 39 - 18 - stattfindet , ohne die Vereinbarung der Partei auf Wirksamkeit und Durchse t- zungshindernisse zu prüfen (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Hat der Anwalt oder Mediator eine ihm übertragene Aufgabe nicht sac h- gerecht erledigt und auf diese Weise zusätzliche tatsäch liche oder rechtliche Schwierigkeiten hervorgerufen, sind die dadurch ausgelösten Wirkungen ihm grundsätzlich zuzurechnen. Folglich haftet er für die Folgen eines gerichtlichen Fehlers, sofern dieser auf Problem en beruht, die der Anwalt oder Mediator durch eine Pflichtverletzung erst geschaf fen hat oder bei vertragsgemäßem A r- beiten hätte vermeiden müssen. Etwaige Versäumnisse des Gerichts schließen die Mitverantwortung für eigenes Versehen grundsätzlich nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 2 72/14, WM 2016, 180 Rn. 8 mwN ). Ein etw a- iger Fehler des Gerichts kann hier außer Betracht bleiben, weil er auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückgeht. D ie Ehefrau hätte bei zutreffender Belehrung durch die Beklagte einen Verzicht auf den Versorgung sausgleich nicht erklärt. 3. Verschuldet der Rechtsanwalt oder Mediator, dass der Abschluss e i- ner Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausgleich von Ansprüch en auf Versorgungs ausgleich unterbleibt, so ist der in dem Verlust von Rentenanwar t- schaften l iegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Vers i- cherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn . 7 f). Zwar sind der Kläger und die Ehefrau in dem Vorprozess nicht in dieser Weise verfahren, sondern haben sich auf eine vergleichsweise Zahlung des Klägers von 64. 094 Die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich kann jedoch grundsätzli ch ein sachgemäßes Verhalten sein, das auf die Zurechnung des Schadens zum ha f- 4 0 4 1 - 19 - tungsbegründenden Verhalten des Schuldners keinen Einfluss hat (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 44). Beanstandungen gegen diese Vorgehensweise des Klägers , dem mangels Wahrung der Schrif t- form von der Ehefrau kein e wirksame Haftungs befreiung gewährt worden war (§ 126 BGB, § 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO aF, § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) , hat die Beklagte nicht erhoben. 4 . Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs von einem Verursachung sbeitrag der Parteien von je ein Halb ausgegangen ist. a) Der Kläger und die Beklagte haften der Ehefrau als Gesamtschuldner (§ 426 BGB). aa) Rechtsa nwälte, die jeweils im Rahmen ihrer selbständigen Pflichte n- kreise zum Schaden des Mandanten schuldhaft beigetragen haben, haften di e- sem grundsätzlich als Gesamtschuldner. In einem solchen Falle hat sich nä m- lich der geschädigte Auftraggeber nicht im Sinne der Vorsc hrift des § 278 BGB, die im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anzuwenden ist, des zweiten A n- walts bedient, um ein e im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwe n- dung oder Minderung seines Schadens zu erfüllen; nur unter einer solchen Vor - aussetzung d arf das Verschulden eines Dritten dem Geschädigten als Mitve r- schulden zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949). bb) Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich bei den möglichen Schädigern um verschiedene Or gane der Rechtspflege - etwa einen Rechtsa n- walt und einen Notar - handelt. Weder darf sich der Rechtsanwalt auf die von 4 2 4 3 4 4 4 5 - 20 - Amts wegen bestehenden Prüfungs - und Belehrungspflichten des Notars ve r- lassen, noch darf der Notar von der Erfüllung der ihm obliegenden Prüfungs - und Belehrungspflichten gegenüber den anwaltlich beratenen Beteiligten abs e- hen, solange nicht feststeht, dass diese tatsächlich umfassend informiert sind (BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1781). Gle i- ches gilt im Verhältnis eines Mediators zu einem Rechtsanwalt. Auch hier kann keiner von beiden Beteiligten darauf bauen , dass die ihn treffenden Bele h- rungspflichten von der anderen Seite wahrgenommen werden. Dies gilt auch für den Streitfall, in welchem zunächst die Beklagte als Mediatorin und sodann der Kläger als Prozessvertreter tätig wurde. b ) Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden, soweit sie von gleichen Verursachungsbeiträgen der Parteien ausgeht. aa) Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhäl t- nis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes b e- stimmt ist. Sind der Prozessanwalt und der Verkehrsanwalt gemeinsam für e i- nen Schaden verantwortlich, weil jeder in seinem eigenen Verantwortungsb e- reich eine Schadensursache pflichtwidrig und schuldhaft gesetzt hat, haften sie als Gesamtschuldner (OLG Köln, NJW - RR 1995, 1401, 1402). Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens im Einzelfall . bb) Sow eit das Berufung sgericht hier eine gleichmäßige Haft ung der Pa r- teien zugrunde legt , ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der B e- klagten ist vorzuwerfen, keine Vors orge dafür getr offen zu haben, dass mangels einer im Zuge der Mediation erfolgten Vorklärung in dem nachfolgenden g e- rich t lichen Verfahren eine bindende Verständigung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich unterbleibt. Demgegenüber hat der Kläger pflichtwidrig 4 6 4 7 4 8 - 21 - die Prüfung versäumt, ob tatsächlich ein Verzicht auf den Versorgungsau s- gleich erklärt werden sollte. Bei der Abwägung fällt zum Nachteil der Beklagten weiter ins Gewicht, dass sie über die Mediation hinaus auch auf das gerichtliche Scheidungsverfahren maßgeblichen Einfluss genommen hat. Die Bevollmäc h- tigten der Ehegatten habe n das Verfahren nach Weisung der Beklagten geführt und hierfür nur eine geringfügige Vergütung erhalten. Bei dieser Sachlage sind gleichmäßige Haftungsquoten jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg V orinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 25.07.2016 - 2 O 342/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2017 - 11 U 4/16 -
Full & Egal Universal Law Academy