BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 343/05 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. April 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Diver-genz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im ma337geblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungs-urteil mit seinen Ausf374hrungen zur Frage, ob die vom Beklagten unterzeichneten Zeichnungsscheine jeweils eine Vollmacht enthalten und daher bei ihrer Vorlage eine Anwendung der 247247 171, 172 BGB rechtfertigen, in Widerspruch zu den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen des erkennenden Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 Tz. 17 und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062 Tz. 22) steht, ist es nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil - 3 - entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs (BGHZ 159, 294, 303). Es spricht nichts da-f374r, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erkl344rter-ma337en die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils ge344nderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage k374nftig nicht be-achten (vgl. BVerfG, Beschl374sse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbe-schluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347 f.). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 174.157,34 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Gr374neberg Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 09.08.2002 - 14 O 5452/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.04.2005 - 5 U 4726/02 -
Full & Egal Universal Law Academy