BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 344/00 vom27. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 27. November 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats desOberlandesgerichts München vom 15. Juni 2000 wird nicht ange-nommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 97.145,46 (= 190.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Eine Beschränkung der Wohnungsdienstbarkeit, die das Leibgedingeder Beklagten und ihres verstorbenen Ehemannes sicherte, wegen Wegfallsdes einen Berechtigten kommt nicht in Betracht. Diese Rechtsfrage ist inArt. 22 Abs. 1 BayAGBGB gesetzlich geregelt. Das Berufungsgericht hat gegendiese Regel des Gesetzes nicht verstoßen. - 3 -Soweit sich die Klägerin auf schuldrechtliche Einwendungen gegen diedinglichen Rechte der Beklagten beruft, könnten diese allenfalls in der Persondes Übernehmers, ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes, begründetgewesen sein (zu ihrer Wirkung im Zuteilungsverfahren insoweit vgl. BGHZ108, 237, 248; BGH, Urt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 835).Ein besseres eigenes Recht im Sinne der § 115 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPOkann die Klägerin mit dieser Begründung nicht erfolgreich geltend machen.Kreft Ganter Raebel Kayser n
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