BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 344/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg Maihold und Pamp beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gr374nden, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gest374tzt hat, als richtig darstellt (analog 247 561 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 1.598.040 200. Wiechers Mayen Gr374neberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2004 - 2/31 O 363/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.06.2005 - 9 U 43/04 -
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