BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 344/11 Verkündet am: 18. September 2012 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VerkProspG § 13 Abs. 1 Sat z 1 VerkProspV § 2, § 5 Nr. 6 (jeweils in der vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2005 ge l tenden Fassung) BörsG § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (in der vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung) a) Wendet sich der Emittent von Wertpapieren ausdrüc klich auch an das unkund i- ge und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten e i- nes durchschnittlichen (Klein - )Anlegers, der sich allein anhand der Prospekta n- gabe n über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt. b) In diesem Fall gehört zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig und daher richtig und vollständig i n einem Wertpapier - Verkaufsprospekt darzustellen sind, auch die Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Konzernmuttergesellschaft an eine beherrschte Konzerntochtergesellschaft und - 2 - die damit verbundene - erhöhte - Gefa hr für die Rückzahlung der an die Ko n- zerntochtergesellschaft gezahlten Anlegergelder. c) Als Verantwortliche, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (Prospek t- veranlasser), werden die Personen erfasst, die ein eigenes wirtschaftliches Int e- resse an der E mission der Wertpapiere haben und darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird. Durch diese Reg e- lung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insb e- sondere sollen auch Konzernmuttergesell schaften in die Haftung einbezogen werden, wenn eine Konzerntochtergesellschaft Wertpapiere emittiert. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Matthias , Pamp und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt den Beklagten aus Prospekthaftung nach dem Wer t- papier - Verkaufsprospektgesetz auf Rückabwicklung des Erwerbs von Inhabe r- sch uldverschreibungen einer mittlerweile insolventen Aktiengesellschaft in A n- spruch. Die W . AG (nachfolgend: W . ), über deren Vermögen am 1. September 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, legte in den Jahren 1999 bis 2006 insgesamt fünfundzwanzig Inhaberschuldve r- schreibungen ohne Börsenzulassung mit einem rechnerischen Gesamtvolumen von 565 Mio. e.K. zu 74% Mehrheitsaktionär der W . und auf Grundlage eines G e- winnabführungs - und Beher rschungsvertrages herrschender Unternehmer. Die W . war ihrerseits vertraglich herrschendes Unternehmen bei mehreren Toc h- 1 2 - 4 - tergesellschaften. Für den Konzern wurde vom Beklagten auf Grund von Ei n- zelweisungen ein Liquiditätsmanagement geführt, das zur Folge h atte, dass hohe Einzelzahlungen von der W . an den Beklagten erfolgten, die im Rec h- nungswesen der W . als werthaltige Forderungen ausgewiesen sind. Anfang des Jahres 2005 legte die W . die mit dem Prospekt "Ausgew o- gene Konditionen" beworbene Anleihe mit de r Kennnummer in Höhe eines Gesamtvolumens von 20 Mio. Laufzeit von drei Jahren hatte und mit 6,25% p.a. verzinst werden sollte. Der vom Vorstand der W . unter dem 2. Februar 2005 unterzeichnete und von der Bunde sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht untersagte Wer t- papier - Verkaufsprospekt enthält auf Seite 17 ein Organigramm, in dem die B e- teiligung des Beklagten als einzelkaufmännischer Unternehmer mit einem durchgezogenen Pfeil und der Zahl 74% dargestellt ist. Ein gegenläufiger, g e- strichelter Pfeil wird mit "Gewinnabführungsvertrag" erläutert. Auf Seite 34 b e- findet sich der Hinweis, dass der Beklagte Mehrheitsaktionär mit einem Anteil von 74% am Grundkapital der W . ist. Auf Seite 33 wird ohne we itere Erläut e- rung darauf hingewiesen, dass mit dem Beklagten als Einzelkaufmann ein G e- winnabführungs - und Beherrschungsvertrag besteht. Auf Seite 45 wird für das Geschäftsjahr 2003 ein positives Ergebnis von 0,8 Mio. f- grund des Beherrsc hungs - und Gewinnabführungsvertrages an den Organtr ä- ger abzuführen ist. Die finanzielle Lage des Beklagten bzw. des Konzerns ist im Prospekt nicht dargestellt. Auf Seiten 22 und 23 enthält der Prospekt einen A b- schnitt mit der Überschrift "Risikohinweise", in dem die Möglichkeit des Tota l- ve r lustes wie folgt beschrieben wird: "Im Fall der Insolvenz der Gesellschaft besteht das Risiko, dass der Anleihegläubiger einen Totalverlust seiner Anlage erleidet." 3 - 5 - Das erste öffentliche Angebot der Wertpapiere aufgrun d des Prospektes fand am 24. Februar 2005 statt. Danach zeichnete der Kläger fünf Inhaber - Teilschuldverschreibungen mit den Coupon - Nummern bis zum Nennbetrag von je 1.000 . nahm am 29. April 2005 den Kaufantrag des Klägers an und übersandte ihm am selben Tag die Wertpapierurkunden. Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter anderem die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.000 a- gung seiner Rechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W . aus dem Erwerb der Inhaber - Teilschuldverschreibungen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs. Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen kleinen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe : Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in NZG 201 1, 1158 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG im Verhältnis zum Beklagten nicht anzuwenden, da ein möglicher Ersatzanspruch 4 5 6 7 8 - 6 - der W . gegen den Beklagten aus der Verlet zung von Weisungsbefugnissen im Konzern zu dem geltend gemachten Anspruch aus einem Verkauf von Schuldverschreibungen im Streitgegenstand verschieden sei. Die Klage sei in der Hauptforderung aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 B örsG aF begründet. Nach der Überleitungsvo r- schrift des § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG gölten für Wertpapiere von Nichtkr e- ditinstituten § 13 VerkProspG und die Vorschriften der §§ 45 bis 49 BörsG j e- weils in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1996 ze itlich unb e- grenzt, wenn der Prospekt vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sei. Das sei hier der Fall. Denn das erste öffentliche Angebot sei am 24. Februar 2005 erfolgt. Der Hinweis der Überleitungsvorschrift auf §§ 45 bis 49 BörsG anstatt der §§ 44 bis 48 BörsG aF stelle ein redaktionelles Versehen dar. Der Kläger habe die in der Klageschrift erwähnten Inhaberschuldverschreibungen auch im Haftungszeitraum von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot, nämlich im April 2005 erworben. Hiervon sei der Senat infolge der vorgelegten Annahmeerklärung der W . überzeugt. Der Prospekt sei in Bezug auf den mit dem Beklagten bestehenden G e- winnabführungs - und Beherrschungsvertrag unvollständig im Sinne des § 13 Abs. 1 VerkProspG, weil er nicht darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte in Abweichung von der Gesetzeslage dem Vorstand der W . nachteilige We i- sungen habe erteilen können, die nur dem Beklagten oder anderen Konzerng e- sellschaften nützlich gewesen wären, wie dies in § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG u m- schrieben sei, und weil er die Abhängigkeit der Rückzahlung von der unbekan n- ten Vermögenslage des Beklagten verschwiegen habe. Zum einen folge aus § 5 Nr. 6 Wertpapier - Verkaufsprospektverordnung (VerkProspV), dass der Prospekt eine kurze Beschreibung des K onzerns und der Stellung des Emitte n- ten in diesem zu geben habe, wenn dieser - wie hier - ein Konzernunternehmen 9 10 - 7 - sei; zum anderen folge aus § 2 VerkProspV, dass Auskunft über die tatsächl i- chen und rechtlichen Verhältnisse zu geben sei, die für die Beurteil ung der a n- gebotenen Anlage notwendig seien. Die Einbeziehung der Folgen des Unte r- nehmensvertrages mit dem Beklagten sei zur Beurteilung der Anlage notwe n- dig, da sich daraus ergebe, dass die Rückzahlung des Anlagebetrages nicht nur vom geschäftlichen Erfolg der W . , sondern auch von dem des Beklagten a b- hängig sei. Der Anleger bleibe über die Vermögensverhältnisse und Verwe n- dungsabsichten des beherrschenden Unternehmers im Unklaren, obwohl die Deckung der Rückzahlung auch von dessen Leistungswillen beeinfluss t sei. Weder aus dem unstreitig unvollständigen Schaubild auf Seite 17 noch aus dem auf Seite 33 des Prospekts enthaltenen Hinweis auf den Gewinnabfü h- rungs - und Beherrschungsvertrag ließen sich die Risikofaktoren, die sich aus dem Unternehmensvertrag ergäb en, bzw. der Grad des Risikos beurteilen, weil insbesondere die wirtschaftliche Lage des Konzerns nicht deutlich werde. Diese sei aber für die Rückzahlungserwartung von Bedeutung. Soweit auf Seite 23 allgemein auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiese n worden sei, werde daraus das besondere Risiko aus dem Unternehmensvertrag nicht deutlich. Der Verständnishorizont des Anlegers sei auf Grundlage der europ a- rechtlichen Vorgaben zu bestimmen, wobei Definitionen aus der Zeit vor der europäischen Prospekt richtlinie keine Leitfunktion mehr übernehmen könnten. Die Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003 verlange in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 eine Darlegung in leicht zu analysierender und verständlicher Form, aus den Erwägungsgründen 21 und 16 sowie den berufsst ändischen Anforderungen ergebe sich, dass die Risiken der Anlage in allgemein verständlicher Sprache ausführlich darzustellen und zu gewichten seien. Vor diesem Hintergrund habe der unkommentierte Hinweis auf den Gewinnabführungs - und Beherrschung s- vertrag mit dem Beklagten weder dem Verständnis eines Kleinanlegers - an den sich der Prospekt "Ausgewogene Konditionen" unstreitig auch gewandt h a be - 11 - 8 - noch dem eines durchschnittlichen Anlegers genügt, da die Wirkungen e i nes Gewinnabführungs - und Beherrschungsver trages nicht zum Allgemeinwi s sen gehörten, sondern juristisches oder wirtschaftswissenschaftliches Fachwi s sen erforderten. Die fehlende Erläuterung sei auch wesentlich, da der Wert e i ner Anlage dadurch bestimmt werde, ob ihre Rückzahlung sicher oder unsich er sei. Der Beklagte habe jedoch wegen § 308 AktG der W . Liquidität und Ve r mögen entziehen können und sei nur im jeweiligen Zeitpunkt der Jahresabschlussfes t- stellung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verpflichtet gew e sen. Der Beklagte sei Prospek tverantwortlicher im Sinne von § 44 Abs. 1 Ziff. 2 BörsG aF, weil er die Herausgabe des Prospektes veranlasst habe. Hie r- für genüge es, dass der Prospekt mit seiner Kenntnis in Verkehr gebracht wo r- den sei. Das ergebe sich hier daraus, dass der Beklagte sowo hl Mehrheitsg e- sellschafter als auch durch den Beherrschungsvertrag begünstigt gewesen sei und unstreitig durch Weisungen zu Zahlungsflüssen unmittelbar in das Geschäft eingegriffen habe. Ein Haftungsausschluss nach § 45 BörsG aF komme nicht in Betracht. Weder habe der Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger die Wertpapiere ausschließlich auf Grund anderer Umstände erworben hätte (§ 45 Abs. 2 Ziff. 1 BörsG aF), noch habe er sich vom Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis entlastet (§ 45 Abs. 1 BörsG a F). Dass die BaFin den Prospekt nicht untersagt habe, lasse ein Verschulden schon deshalb nicht entfallen, da eine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach § 8a Abs. 2 VerkProspG aF nicht stattfinde. Verjährung gem. § 46 BörsG aF sei nicht eingetreten. Ein Schriftsat z- nachlass gem. § 139 Abs. 5 ZPO habe nicht gewährt werden müssen, da der Senat keinen förmlichen Hinweis erteilt habe und dem Beklagten habe klar sein müssen, dass der prospektrechtliche Schwerpunkt des Rechtsstreits in der sich 12 13 14 - 9 - aus der Beherrsc hung ergebenden Lage zu finden sein könnte. Der nachg e- reichte Schriftsatz des Beklagten gebiete keine Wiedereröffnung der mündl i- chen Verhandlung gem. § 156 ZPO, da das nachgereichte Vorbringen unerhe b- lich sei. Diesem sei nicht zu entnehmen, wie die Darstel lung und Auseinande r- setzung des an der Prospekterstellung mitwirkenden Beraters mit Rechtspr e- chung, Fachliteratur und vorhandenen Üblichkeiten erfolgt sei und sich au f- drängende Bedenken habe zerstreuen können. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Klage als zulässig b e- handelt. Entgegen der Ansicht der Revision steht die Insolvenz der W . weder in direkter noch analoger Anwendu ng von § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG dem vom Kläger verfolgten Anspruch aus Wertpapier - Prospekthaftung gegen den Bekla g- ten entgegen. Die Vorschrift des § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG, nach der Ersatzansprüche einer abhängigen Konzerngesellschaft gegen den Inhaber eines herrschenden Konzern - Unternehmens für die Dauer eines Insolvenzverfahrens nicht von den Aktionären und Gläubigern, sondern nur vom Insolvenzverwalter geltend g e- macht werden können, ist vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der Ansicht der Revision g eht es vorliegend weder um die im Insolvenzverfahren geltende Gleichstellung aller Gläubiger der insolventen Gesellschaft (hier der W . ), noch um die Liquidation von "Reflexschäden", sondern um die auf einem anderen Rechtsgrund, nämlich der spezialgesetzli chen Prospekthaftung, fußende Ve r- 15 16 17 - 10 - antwortlichkeit des Beklagten als Prospektveranlasser. Dass der Beklagte z u- gleich herrschender Unternehmer der insolventen W . ist, führt - anders als die Revision meint - nicht dazu, dass gegen ihn gerichtete Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF, § 44 BörsG aF wegen § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kön n- ten. Die Revision verkennt, dass es hier nicht um Ansprüche der W . gegen den Beklagten aus einem Missb rauch der Beherrschungsmacht geht, die im Insolvenzverfahren nicht durch Gläubiger der W . geltend gemacht werden sollen (§ 309 Abs. 4 Satz 5 AktG), sondern um davon wesensverschiedene e i- gene Ansprüche wegen der Verantwortlichkeit des Beklagten für den P rospekt " Ausgewogene Konditionen " . 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme der Wertpapiere gegen E r- stattung des Erwerbspreises gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs . 1 Satz 1 BörsG in der jeweils maßgeblichen Fassung bejaht. Nach diesen Vorschriften kann der Erwerber von Wertpapieren dann, wenn zu deren Beurte i- lung wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvol l- ständig sind, unter anderem von denj enigen, von denen der Erlass des Pro s- pekts ausgeht, die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerb s- preises verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt des ersten ö f- fentlichen Angebots abgeschlossen wurde. a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die für den streitentscheidenden Zeitraum maßgeblichen Haftungsnormen angewandt. 18 19 20 - 11 - Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG in der Fassung vom 22. Juni 20 05 (BGBl. I, S. 1698; nachfolgend: aF) finden auf Verkaufsprospekte von Nichtkr e- ditinstituten, die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlicht wurden, § 13 VerkProspG in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (der Bekanntm a- chung vom 21. Juni 2002, B GBl. I, S. 2010 , 2044 ; nachfolgend: aF) und die Vorschriften der §§ 45 bis 47 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (richtig: §§ 44 bis 47 BörsG in der Fassung vom 21. Juni 2002, BGBl. I, S. 2010; nac h- folgend: aF) weiterhin Anwendung. Soweit die Revision ei nwendet, der vom Berufungsgericht zitierte § 13 VerkProspG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1996 existiere nicht, ist das zwar zutreffend; das beruht aber e r- sichtlich auf der Verwechslung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 VerkProspG aF, der für vor dem 1. April 1998 veröffentlichte Verkaufsprospekte auf die Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 verweist. Das Berufungsgericht, das au s- drücklich von einem am 24. Februar 2005 veröffentlichten Prospekt ausgega n- gen ist, hat seiner Prüfung gleichwohl die §§ 13 VerkProspG, 44 ff. BörsG aF in der in § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG aF erwähnten richtigen Fassung zugru n- de gelegt. Das ergibt sich schon aus dem zutreffenden Hinweis auf das Reda k- tionsversehen des Gesetzgebers, der in § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG aF nicht auch § 44 BörsG aF aufgeführt hat, obwohl diese Vorschrift nach § 13 Abs. 1 VerkProspG aF ebenfalls entsprechend anwendbar ist (Könnecke in Arndt/Voß, VerkProspG, § 18 Rn. 46; Unzicker, VerkProspG, § 18 Rn. 8 Fn. 7). b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass der Prospekt " Ausgewogene Konditionen " unvol l- ständig ist, weil aus ihm nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte als Begünstigter des Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrages dem Vorsta nd der W . nachteilige Weisungen erteilen konnte, die nur dem Beklagten oder anderen Konzerngesellschaften dienten (§ 308 Abs. 1 Satz 2 AktG) , und weil er die A b- 21 - 12 - hängigkeit der Rückzahlung des Anlagebetrages von der nicht offen gelegten Vermögenslage und dem Geschäftsmodell des Beklagten verschweigt. aa) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF ist ein Prospekt fehlerhaft, wenn für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Ve r- kaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind. Ein Verkaufs prospekt muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bürgerlich - rechtlichen Prospekthaftung im engeren Si n- ne über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (st. Rspr., BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, juris Rn. 8 und Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 16 jeweils mwN; Senatsurteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 29). Dazu gehört auch eine Aufklär ung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12 mwN; BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, juris Rn. 8 und B e- schluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2 012, 115 Rn. 16 jeweils mwN). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von d e- nen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, WM 1991, 2092, 2094, insofern nicht in BGHZ 115, 213 ff. a b- gedruckt). Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, so n- dern wesentlich auch dara uf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 37; zum Gesamtbild auch BGH, U rteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, WM 2012, 19 Rn. 31). 22 23 - 13 - Auf diese im Rahmen der bürgerlich - rechtlichen Prospekthaftung entw i- ckelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF zurückg e- griffen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. M ärz 2010 - I - 6 U 49/09, juris Rn. 59; Unzicker, VerkProspG, § 13 Rn. 28; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 16; davon geht unausg e- sprochen auch die übrige Literatur aus: Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp - Colomb, WpPG - VerkProspG, § 13 VerkProspG Rn. 38, 47; Assmann in Assmann/Lenz/Ritz, Verkaufsprospektgesetz, § 13 Rn. 30; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 93; Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., §§ 45, 46 BörsG Rn. 24; Kin d in Arndt/Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 21; Nittel/Ebermann in Assies/Beule/Heise/Strube, Handbuch des Fachanwalts Bank - und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 139 ff.; Schwark, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 3. Aufl., § 44 BörsG Rn. 26). Der Verkaufspros pekt muss alle für die Beurteilung der Wertpapiere wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darste l- len (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 864 zu § 45 BörsG aF) und durch seine Aussagen von den Verhält nissen und der Verm ö- gens - , Ertrags - und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes G e- samtbild vermitteln (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862 zu § 45 Börs G aF). Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger " eher als nich t " bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (Assmann in As s- mann/Schlitt/von Kopp - Colomb, WpPG - VerkProspG, § 13 Ve rkProspG Rn. 38 mwN). 24 - 14 - Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollstä n- dig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durch schnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 10; S e- natsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 3 59/03, WM 2005, 782, 784; BGH, B e- schluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 25). Bei einem Börsenzulassungsprospekt ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein solcher Anleger es zwar versteht, eine Bilanz zu lesen, aber nic ht u n- bedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache ve r- traut zu sein braucht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863). Bei einem Wertpapierprospekt für Wertpapiere, die nicht an der Bö r- se gehandelt werden s ollen, kommt es auf das Verständnis der mit dem Pro s- pekt angesprochen en Interessenten an (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 110). Wendet sich der Emittent ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem durc h- schnittlich angesprochenen (Klein - )Anleger nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann. Der Empfängerhorizont bestimmt sich daher in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein - )Anle gers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapita l- anlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt. bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Prospekt aus der Sicht der v on ihm angespr o- chenen Anleger unvollständig ist. (1) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings zur Bestimmung des Anlegerhorizonts die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und 25 26 27 - 15 - des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentl i- chen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu ve r- öffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EG 2003 Nr. L 345 S. 64; nachfolgend: Prospektrichtlinie) herangezogen. Nach Art. 29 dieser Richtlinie war sie von den Mitgliedsstaaten erst zum 1. Juli 2005 umz u- setzen. Dieser Pflicht ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem Pro s- pektrichtlinie - Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698; dort Art. 10 Satz 2) rechtzeitig nachgekommen. Entgegen der Ansicht der Revis i- onserwiderung kommt vor Ablauf der in einer Richtlinie festgelegten Umse t- zungsfrist sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch der des Bundesgerichtshofs eine richtlinienkonforme Ausl e- gung bereits besteh ender Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsurteile vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, WM 2012, 983 Rn. 20 ff. sowie vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 27 mwN). Indes hat das Berufungsgericht trotz der fehlerhaften Be zugnahme auf die Prospektrichtlinie im Ergebnis zutreffend ausdrücklich auf den durchschnit t- lichen und verständigen Anleger abgestellt, der von dem Prospekt angespr o- chen werden sollte. Nach seinen tatbestandlichen Feststellungen (§ 314 ZPO) wandte sich der Prospekt jedenfalls auch an Kleinanleger, so dass es - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auf dessen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten ankommt. (2) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Beruf ungsgericht in einer Gesamtbetrachtung und unter Heranziehung der § 2 und § 5 Nr. 6 VerkProspV (in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, nachfolgend: VerkProspV aF) zu dem Ergebnis gelangt, der Prospekt " Ausg e- wogene Konditionen " sei in Bezug auf den zwischen der W . und dem Bekla g- ten bestehenden Beherrschungsvertag unvollständig im Sinne von § 13 Abs. 1 28 29 - 16 - VerkProspG aF. Zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig und daher richtig un d vol l- ständig darzustellen sind (§ 2 Abs. 1 VerkProspV aF), gehört auch die Möglic h- keit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch den Beklagten an die W . und die damit verbundene - erhöhte - Gefahr für die Rückzahlung der Anlagegelder. Denn die Stellung der Emittentin innerhalb der Konzernstruktur (§ 5 Nr. 6 VerkProspV aF; vgl. Voß in Arndt/Voß, VerkProspG, § 5 VermVerkProspV Rn. 82; Ritz in Assmann/Lenz/Ritz, Verkaufsprospektgesetz, § 5 VerkProspV Rn. 7; Hennrichs in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Ko mmentar, 4. Aufl., § 5 VerkProspV Rn. 5; Unzicker, VerkProspG, § 5 VermVerkProspV Rn. 33) wird nicht nur durch die - im Prospekt erläuterte (Seiten 33 f., 35 ff.; Lagebericht unter E. Seite 45) - Verbindung zu von der W . beherrschten Unternehmen, sondern maßgeblich auch und gerade durch die - mit der bloßen Erwähnung des Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrages nur höchst unvollständig wiedergegebene - Einflussnahmemöglichkeit des herrschenden Beklagten auf die W . und insbesondere durch deren - vollst ändig verschwiegenen - Umfang geprägt. Der durchschnittliche (Klein - )Anleger kann auch bei sorgfältiger und ei n- gehender Lektüre des Prospekts (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904; BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - II I ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 9 und vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, juris Rn. 8; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 17) nicht erkennen, dass der Beklagte aufgrund seines Weisungsrechts der W . unabhängig von deren Ertragsl age zu seinem Vorteil und zu ihrem Nachteil K a- pital entziehen und so die Einlagen der Anleger zweckentfremden konnte. (a) Der Prospekt, der vom Senat selbst ausgelegt werden kann (Senat s- urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN) , enthält 30 31 - 17 - auf Seite 17 ein nach den recht s fehlerfreien und unangegriffenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts ohnehin in Bezug auf die konzernmäßige Verflec h- tung unvollständiges Organigramm, in dem durch einen gestrichelten Pfeil das - auf Seite 33 nochm als erwähnte - Bestehen eines Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrages zwischen der W . und dem Beklagten dargestellt ist. Für einen durchschnittlichen Anleger wird daraus zwar deutlich, dass die W . als beherrschtes Unternehmen an den Beklagten als Inh aber des her r schenden Unternehmens den am Jahresende verbleibenden Gewinn abzuführen hat, z u- mal genau dies auf Seite 45 im Lagebericht dahingehend konkretisiert wird, dass der an den Organträger im Geschäftsjahr 2003 zu überweise n de Betrag 0,8 Mio. gt. Eine derartige Erläuterung findet sich im Prospekt allerdings in Bezug auf die Möglichkeiten der Beherrschung der W . durch den Beklagten nicht. Dieser kann gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Vorstand der W . nicht nur allgemeine, sondern - unter dem hi er gegebenen, im Prospekt aber nicht offengelegten Vorbehalt, dass der Vertrag nichts anderes bestimmt - gem. § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG sogar nachteilige Weisungen erteilen, sofern sie dem herrschenden Unternehmen nur dienlich sind. Dies geht so weit, dass dem b e- herrschten Unternehmen - vermögensmäßig schädlich - in großem Umfang L i- quidität entzogen werden kann, ohne auf dessen Belange Rücksicht nehmen zu müssen (vgl. MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 308 Rn. 95, 101; E m- merich in Emmerich/Habersack, Aktie n - und GmbH - Konzernrecht, 6. Aufl., § 308 AktG Rn. 45; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., § 308 Rn. 17; Veil in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 308 Rn. 23). Im hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, per r echtmäßiger Weisung die durch die Emission der Inhaberschuldverschreibungen bei der W . eingeworbenen Gelder in sein einzelkaufmännisches Unternehmen abz u ziehen und so die Erfüllung des den Wertpapieren zugrunde liegenden Leistungsve r- sprechens jedenfalls a uch von seiner wirtschaftlichen Situation - über die der - 18 - Prospekt keine Angaben enthält - abhängig zu machen. Eine derart weitgehe n- de Einflussnahmemöglichkeit musste sich einem durchschnittlichen (Klein - )Anleger entgegen der Auffassung der Revision ohne we itere Erläuterung im Prospekt nicht erschließen. (b) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zulässi g- keit nachteiliger Weisungen ergebe sich schon durch einen Blick in das Gesetz (§ 308 Abs. 1 Satz 2 AktG). Denn allein die Tatsache, d ass sich bestimmte, für den Anleger nachteilige Rechtsfolgen aus den einschlägigen Rechtsnormen ableiten lassen, entbindet die Prospektverantwortlichen grundsätzlich nicht von ihrer Pflicht, den Anleger über alle Umstände sachlich richtig, vollständig und verständlich zu unterrichten, die für seine Entschließung von wesentlicher B e- deutung sind oder sein können (vgl. zum Hinweis auf das - in § 172 Abs. 4 HGB geregelte - Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/0 9, WM 2009, 2387; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 29). (c) Anders als die Revision meint, ändern weder eine wirtschaftliche B e- trachtungsweise des Vertragskonzerns noch die dem Gläubigerschutz diene n- den konzernrechtlichen Vorsch riften der §§ 302, 303, 309, 310 AktG etwas an der Notwendigkeit der Aufklärung hinsichtlich der rechtmäßigen - aber für das beherrschte Unternehmen nachteiligen - Weisungsmöglichkeiten des § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG. Dabei kann dahinstehen, ob die W . vom B eklagten aus § 302 Abs. 1 AktG Ausgleich eines gegebenenfalls infolge derartiger Weisu n- gen entstehenden Jahresfehlbetrages verlangen könnte. Unabhängig davon, dass auch dies im Prospekt nicht beschrieben und einem durchschnittlichen (Klein - )Anleger auch ni cht geläufig ist, führt das lediglich dazu, dass die Anl a- gegesellschaft einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten hat, über dessen Bonität der Anleger durch den Prospekt ebenfalls im Unklaren g e- 32 33 - 19 - lassen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofs (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 18) gehört für den Fall, dass die Anlagegesellschaft im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unterne hmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen. Zutreffend ist das Ber u- fungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall, in dem der Anlagegesel l- schaft zu ihrem Nachteil durch das beherrschend e Unternehmen nach Belieben Liquidität entzogen werden kann, nichts anderes gilt. Auch hier hätte der Anl e- ger sowohl über diese Möglichkeit an sich als auch über Bonität und G e- schäftsmodell des Beklagten aufgeklärt werden müssen. Daran fehlt es. Der Prospe kt enthält auf Seite 23 zwar den Hinweis auf das allgemeine, mit dem Kauf von Inhaberschuldverschreibungen verbundene Emittentenrisiko. Das g e- rade erst durch den Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrag entstand e- ne konkrete Risiko hinsichtlich der Rückza hlung des Anlagebetrages bleibt hi n- gegen verborgen. Es obliegt dabei allein dem Anleger, darüber zu befinden, ob er dieses zusätzliche Risiko, dass ein eventuell bestehender Anspruch der A n- lagegesellschaft gegen den Inhaber des herrschenden Unternehmens au s § 302 AktG - wie hier wegen der Insolvenz des Beklagten - nicht realisiert we r- den kann, eingehen will oder nicht. Dazu muss er im Prospekt auf dieses über die allgemeinen Risiken einer Inhaberschuldverschreibung hinausgehende Wagnis hingewiesen werden. (d) Soweit die Revision Verfahrensfehler rügt, hat der Senat diese g e- prüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere ist die Frage, ob der Prospekt in Bezug auf die nachteiligen Weisungen des Beklagten gegenüber der W . die gesetz lichen Vorgaben des VerkProspG aF und der VerkProspV aF erfüllt, eine Rechtsfrage, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, so dass dem diesbezüglichen - ungeeigneten - Beweisa n- 34 - 20 - gebot nicht nachgegangen zu werden brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 1 2. Februar 2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 Rn. 30, 32). Darüber hinaus ist es für die Entscheidung unerheblich, ob über die im Prospekt erwähnten Zahlungen hinaus weitere Transaktionen an verbundene Unternehmen geleistet wurden oder ob der auf Seite 51 des Prospekts abgedruckte Bestätigungsve r- merk der mit der Prüfung des Jahresabschlusses der W . befassten Wir t- schaftsprüfungsgesellschaft richtig ist. c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten als verantwortlichen Prospektveranlasse r nach § 13 Abs. 1 VerkProspG aF, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF angesehen . aa) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist derjenige Prospektve r- antwortlicher, von dem der Erlass des Prospekts ausgeht. Darunter werden die Personen gefasst, die ein eig enes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben (vgl. auch BT - Drucks. 13/8933, S. 78) und darauf hi n- wirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird (vgl. Nußbaum, Kommentar zum Börsengesetz für das Deuts che Reich, § 46 II b; Assmann in Assmann/Lenz/Ritz, Verkaufsprospektgesetz, § 13 Rn. 50; Unzicker, VerkProspG, § 13 Rn. 40; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 223; Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp - Colomb, WpP G - VerkProspG, 2. Aufl., § 13 VerkProspG Rn. 74; Kind in Arndt/Voß, VerkProspG, § 13 Rn. 32; Schwark in Schwark/Zimmer, Kapita l- marktrechts - Kommentar, 4. Aufl., § 45 BörsG Rn. 9). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleit ung besonderen Einfluss ausübt. Durch die Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten g e- schlossen werden; insbesondere sollen auch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden, wenn eine Konzerntochtergesellschaft Wer t- 35 36 - 21 - papiere em ittiert (BT - Drucks. 13/8933 S. 78; Hamann in Schäfer, WpHG, BörsG, VerkProspG , §§ 45, 46 aF Rn. 43; Schwark aaO). In Übereinstimmung mit der börsenrechtlichen Veranlasserhaftung hat der Bundesgerichtshof die sogenannte Hintermannhaftung der bürgerlich - r echtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff.). Nach dieser Rechtspr e- chung, die zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF herang e- zogen werden kann, ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hinterma n- nes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des ko n- kreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist (BGH, Urteile vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 217 ff., vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121, 127, vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03, WM 2006, 427, 428 und vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, WM 2012, 19 Rn. 17 mwN). Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Ko n- zeption des Modells sprechen (BGH, Urteile vom 7. September 2 000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121, 127 und vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03, WM 2006, 427, 428). Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Ken ntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteile vom 16. November 1978 - II ZR 94/77, BGHZ 72, 382, 388, vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 und vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03, WM 2006, 427, 428). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht aufgrund der von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu Recht davon 37 38 - 22 - ausgegangen, dass der Beklagte Prospektverantwortlicher im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist. Der Beklagte als einzelkaufmännischer Unternehmer ist " Konzernmutter " der emittierenden W . und damit nach der Gesetzesbegründung zum Dritten Finanzmarktförderungsgesetz (BT - Drucks. 13/8933 S. 78) unmittelbarer Adre s- sat der Veranlasserhaftung. Der Bek lagte verfügte über 74% des Stammkap i- tals der W . und war durch einen Gewinnabführungs - und Beherrschungs ve r- trag begünstigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er unstre i- tig durch Weisungen zu Zahlungsflüssen unmittelbar in das Geschäft der W . eingegriffen. Damit hatte der Beklagte als Begünstigter des mit der Emittentin best e- henden Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrages ein erhebliches wir t- schaftliches Eigeninteresse an der Einwerbung weiterer Anlegergelder durch die Ausgabe der Inh aberschuldverschreibungen. Dieses Eigeninteresse gepaart mit seiner gesellschaftsrechtlichen Funktion als Mehrheitsgesellschafter der W . und dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten tatsächl i- chen Eingreifen in deren Geschäft durch die Erteilung von Weisungen zu Za h- lungsflüssen belegen auch einen beherrschenden Einfluss auf die streitgege n- ständliche Emission (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 219 f.). Der vom Berufungsgericht festgestellte beher r- schende Einfluss des Beklagten lässt den von ihm gezogenen Schluss zu, dass der Prospekt mit Kenntnis und mit dem erforderlichen Einfluss des Beklagten in den Verkehr gebracht worden ist, mag der Beklagte auch inhaltlich an der Prospektgestaltung nicht be teiligt gewesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03, WM 2006, 427, 428; auch BGH, Urteil vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121, 127). Diese Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch das Berufungsgericht ist nicht n ur vertre t- 39 40 - 23 - bar, sondern naheliegend. Die von der Revision in diesem Zusammenhang e r- hobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend e r- ac h tet (§ 564 ZPO). Denn es entspricht dem Vortrag des Beklagten, von seiner Leitungsmacht auch tats ächlich Gebrauch gemacht zu haben. Zudem kann di e- se in den Entscheidungsgründen befindliche, dennoch aber tatbestandliche Feststellung gemäß § 314 ZPO (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, insoweit nicht in BGHZ 122, 297 abgedruck t) nach der stä n- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn nicht zuvor ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO gestellt worden ist (BGH, Urteile vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 20 11, 309 Rn. 13 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12, jeweils mwN), woran es hier fehlt. d) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht von der Ursächlichkeit des unvollständigen Prospektes für die Anlageent scheidung des Klägers au s- gegangen. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF besteht der Anspruch nach § 44 BörsG aF dann nicht, wenn die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts e r- worben wurden. Damit trifft die Darlegungs - und Beweislast fehlender Kausalität den Anspruchsgegner. Dieser ist der Beklagte - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - nicht nachgekommen; insbesondere hat er weder die seiner Ansicht nach für die Kaufentscheidung maßgeblichen Mot i- ve des Klägers benannt noch Bewei s für seine Behauptung fehlender Kausalität angeboten. e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, der Beklagte habe sich vom Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis der Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gemäß § 45 Abs. 1 BörsG aF entla stet. 41 42 43 - 24 - aa) Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil leide insoweit unter dem absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO, ist schon deswegen erfolglos, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anwendung s- bereich des § 547 Nr. 6 ZP O nicht eröffnet ist, wenn ein übergangenes Verte i- digungsmittel zur Abwehr der Klage ungeeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338 f.; Urteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2320; vom 24. Ap ril 1989 - II ZR 208/88, NJW - RR 1989, 856; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, WM 2000, 2393, 2394; Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 786). So liegt der Fall hier. Der Vortrag des Beklagten, er sei lediglich Meh r- heitsaktionär der W . gewesen, er habe Zeitpunkt, Dauer, Höhe und Verzi n- sung der Anleihen nicht bestimmt und auch den Inhalt der Verkaufsprospekte und Werbematerialien nicht erarbeiten lassen, ist unerheblich. Zu den im Pro s- pekt nicht dargestellten negativen Folgen des Ge winnabführungs - und Beher r- schungsvertrages und zur Verantwortlichkeit des Beklagten als so genannter Hintermann besagt dieser Vortrag nichts. bb) Soweit die Revision darauf verweist, sowohl das erstinstanzliche G e- richt als auch das Landeskriminalamt und die BaFin hätten die Fehle r- ha f tigkeit des Prospekts verneint, schließt das eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unvollständigkeit des Prospektes nicht aus. Allein die Ansicht eines in erster Instanz entscheidenden Einzelrichte rs reicht insoweit nicht aus. Die Prüfung des Landeskriminalamts beschränkte sich auf die stra f- rechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten, die Vorsatz voraussetzt, erstreckte sich jedoch nicht auf die hier in Rede stehende - auch grobe Fahrlässigkeit u m- fa ssende - Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG. Die Billigung des Prospekts durch die BaFin schließlich führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8a Abs. 1 VerkProspG aF keine inhaltl i- 44 45 - 25 - che Richtigkeitsgewähr bot ( vgl. Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp - Colomb, WpPG - VerkProspG, § 13 VerkProspG Rn. 26 mwN). cc) Im Ergebnis zu Recht ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterblieben, da die im nachgereic h- ten Schrift satz vom 14. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen zum mangelnden Verschulden des Beklagten entgegen der Ansicht der Revision unerheblich sind. Der Beklagte hat vorgetragen, sämtliche rechtlichen Fragen im Zusa m- menhang mit der Erstellung des Prospektes seien mit dem Zeugen B . erörtert, teilweise seien rechtliche Gutachten eingeholt worden. Die rechtlichen Gutachten hätten insbesondere den Umfang und die Art der Risik o- hinweise im Prospekt betroffen. Dabei sei mit dem Zeugen insbesondere a uch immer wieder die Frage erörtert worden, inwieweit das Bestehen und die B e- deutungen eines Gewinnabführungs - und Beherrschungs vertrages in den Pro s- pekten darzustellen sei. Hierbei sei der Beklagte - auch gerade im Hinblick auf den Prospektadressaten - da zu beraten worden, dass sich die Bedeutung des § 2 Verkaufsprospektgesetzes (gemeint ist wohl § 2 VerkProspV) und die darin normierten Anforderungen nicht auf die " Erteilung von Rechtskundeunterricht " erstreckten. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, das Fehlen grob fahrlässiger Unkenn t- nis von der Unvollständigkeit des Prospektes im Sinne von § 45 Abs. 1 BörsG aF nachzuweisen. Daraus folgt zunächst, dass dem Beklagten die Problematik einer Erläuterung des Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrages im Pr ospekt sehr wohl bekannt war. Desweiteren spricht die lapidare Aussage, man sei nicht zur " Erteilung von Rechtskundeunterricht " verpflichtet, dafür, dass eine sachgerechte Aufklärung der Anleger darüber, dass der Beklagte als B e- günstigter des Gewinnabführu ngs - und Beherrschungsvertrages dem Vorstand der W . nachteilige Weisungen erteilen konnte, die nur dem Beklagten oder 46 47 - 26 - anderen Konzerngesellschaften dienten, und darüber, dass die Abhängigkeit der Rückzahlung des Anlagebetrages von der nicht offen gelegte n Vermögen s- lage und dem Geschäftsmodell des Beklagten abhing, nicht ernsthaft beabsic h- tigt war. Entgegen dem Vortrag des Beklagten hätte dies auch nicht erfordert, sämtliche Auswirkungen der " Vorschriften der Unternehmensverträge " zu erlä u- tern, sondern led iglich, dem Anleger vor Augen zu führen, dass das Recht zu nachteiligen Weisungen seinen Rückzahlungsanspruch gefährdet. Dies wäre in wenigen Worten möglich gewesen. Danach spricht alles dafür, dass es bei der Beauftragung des Zeugen lediglich darum ging, Haftungsrisiken zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt das Bemühen, Info r- mationsmaterial mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Anforderungen der Rech t- sprechung anzupassen, selbst Vorsatz nicht entfallen, wenn dies nicht in der Absicht geschieht, Anleger sachgerecht aufzuklären, sondern Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzuklären (Senatsurteile vom 26. Januar 2004 - XI ZR 211/ 03, WM 2005, 27 f. und vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 87, jeweils mwN). 3. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gem. § 46 BörsG aF verjährt. Das Berufungsgericht stellt (vor dem Hintergrund der Anhängigkeit der Klage am 11. Januar 2007) rechtsfehlerfrei fest, es sei nicht ersichtlich, dass der Kl ä- ger bereits am 11. Januar 2006 positive Kenntnis von der Unvollständigkeit des Prospekts hatte. Die dagegen von der Revision geführten Einwände greifen nicht durch. Soweit geltend gemacht w ird, der unterbliebene Hinweis auf die Folgen des Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrages mit dem Bekla g- ten sei bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts und damit bereits bei Erwerb der Schuldverschreibungen im April 2005 offensichtlich gewesen, führt d ies schon deshalb nicht zur Kenntnis des Klägers von einem Prospektmangel, weil die bloße Erwähnung der Existenz eines derartigen Vertrages einem durchschnittl i- chen Anleger - wie dargelegt - gerade nicht auch die Kenntnis des Rechts des 48 - 27 - herrschenden Untern ehmens zu nachteiligen Weisungen vermittelt. Außerdem wäre zusätzlich auch die Kenntnis der Vermögenslage und des Geschäftsm o- dells des Beklagten erforderlich gewesen, die der Prospekt dem Kläger ebe n- falls nicht verschafft. Wiechers Ellenberger Matthias Pamp Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2010 - 3 - 15 O 88/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2011 - 5 U 51/10 -
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