BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 345/01Verkündet am: 24. September 2002Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: ja_____________________BGB §§ 607 a.F., 675 a.F.a) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kun-den im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibtsich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertragesals Rahmenvertrag.b) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit demersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungenvereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis re-geln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäftenur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages sind.c) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbe-ziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen sepa-raten allgemeinen Bankvertrages wird dem allgemeinen Vertragsbegriffnicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge ei-nes solchen Bankvertrages fehlt, die durch die von den Parteien abge-gebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird. - 2 -d) Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon beiAufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräum-ten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlichvom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwer-fen.BGH, Urteil vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01 - OLG München LG München I - 3 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 24. September 2002 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und dieRichterin Mayenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Münchenvom 27. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-kannt worden ist.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom27. Juli 2000 wird insgesamt zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt derKläger.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger, Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögeneines Diplomingenieurs (im folgenden: Gemeinschuldner), und die be-klagte Bank streiten noch über entgangene Anlagezinsen. - 4 -Die Beklagte durch ihre Filiale in L. und der Gemeinschuldnerschlossen am 20. Juni 1994 einen Darlehensvertrag über 2.409.230 DM.Das mit 6,5% zu verzinsende Darlehen war am 30. Juni 1995 zurückzu-zahlen. Als Sicherheit verpfändete der Gemeinschuldner unter anderemsein Guthaben von 1.117.144 US-Dollar, das er damals bei der Filialeder Beklagten in H. unterhielt. Dieses - im Darlehensvertrag als Fest-geld-Konto bezeichnete - Währungsguthaben war bei täglicher Verfüg-barkeit von der Beklagten mit 0,5% zu verzinsen.Mit Schreiben vom 18. Oktober 1994, 5. Januar 1995 und 10. Juli1995 machte der Gemeinschuldner geltend, ihm sei seitens der Beklag-ten am 20. Juni 1994 für sein Guthaben auf dem Währungskonto eineVerzinsung in Höhe von 5,5% ausdrücklich zugesagt worden. Nach Pro-longation des Darlehens wurde für das Währungskonto eine Festgeldab-rede mit einer entsprechend höheren Verzinsung ab dem 18. August1995 getroffen.Mit der Klage verlangt der Kläger unter Berufung auf eine getroffe-ne Vereinbarung höherer Zinsen sowie eine schuldhafte Verletzung vonNebenpflichten der Beklagten eine Verzinsung des Währungsguthabensmit 5,5%. Die in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 18. August 1995 entgange-nen Zinsen hat er zuletzt mit 94.502,01 DM beziffert.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgerichthat ihr in Höhe von 83.364,61 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgtdie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. - 5 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Gemeinschuld-ner zwar mit der Beklagten keine besseren Zinskonditionen vereinbart.Dem Kläger stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen positiverVertragsverletzung zu. Zwischen der Beklagten und dem Gemeinschuld-ner habe für die gesamte und langjährige Geschäftsbeziehung ein Rah-menvertrag bestanden, der die Grundlage für alle einzelnen Bankge-schäfte gebildet habe. Aus diesem Rahmenvertrag und den abgeschlos-senen Einzelverträgen habe sich für die Beklagte die Pflicht ergeben,den Gemeinschuldner ordnungsgemäß zu beraten und zu betreuen. Die-se Pflicht habe die Beklagte dadurch verletzt, daß sie das US-Dollar-Festgeld zu Tagesgeldkonditionen auf dem Konto belassen habe, obwohldieses mit einem Sperrvermerk versehen war. Während der Laufzeit desDarlehens von einem Jahr habe der Gemeinschuldner deshalb nicht überdas verpfändete Guthaben verfügen können, so daß die vereinbartenTagesgeldkonditionen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten ent-sprochen hätten. Die Beklagte sei daher nicht nur verpflichtet gewesen,dem Gemeinschuldner auf dessen Verlangen unverzüglich angemessene - 6 -Bedingungen einzuräumen. Sie habe ihn darüber hinaus auf die unzurei-chende Verzinsung hinweisen müssen. Der Gemeinschuldner habe dasGuthaben in diesem Fall zu marktüblichen Bedingungen für einjährigesFestgeld anlegen können. Bei einem marktüblichen Zinssatz von 5,35%bzw. 5,45% seien ihm in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum18. August 1995 Zinsen von 83.364,61 DM entgangen.II.Diese Ausführungen sind mit Rechtsfehlern behaftet. Dem Klägersteht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nichtzu. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen einePflicht zu ordnungsgemäßer Beratung und Betreuung des Gemein-schuldners verstoßen, ist unzutreffend.1. Soweit das Berufungsgericht eine solche Pflicht auf einen alsRahmenvertrag geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zu stützenversucht, verkennt es bereits, daß ein solcher Vertrag nicht zustandege-kommen ist.a) Zum Abschluß eines besonderen Rahmenvertrages fehlt ausrei-chender Vortrag des Klägers. Dieser hat in den Vorinstanzen in ersterLinie die ausdrückliche Vereinbarung einer Verzinsung des verpfändetenGuthabens mit 5,5% jährlich behauptet und sich hilfsweise auf eineschuldhafte Verletzung einer aus einem "Geschäftsführungsvertrag" ab-geleiteten vertraglichen Nebenpflicht berufen. Das Berufungsgericht legtdenn auch nicht dar, wann sich der Gemeinschuldner und die Beklagte - 7 -auf einen eigenständigen Rahmenvertrag mit welchem Inhalt geeinigthaben sollen. Es beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Rechtsbe-hauptung, der Rahmenvertrag habe die Grundlage für alle einzelnenBankgeschäfte zwischen dem Gemeinschuldner und der beklagten Bankgebildet.b) Allein aus der Existenz einer langjährigen Geschäftsverbindungin Form verschiedener Verträge über Bankkonten und Darlehen läßt sichohne besondere Anhaltspunkte der Abschluß eines eigenständigen all-gemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag zwischen dem Gemein-schuldner und der beklagten Bank nicht herleiten.aa) Von Teilen der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten,zwischen der Bank und ihrem Kunden komme, wenn nicht nur ein einzel-nes Geschäft abgewickelt, sondern wie in der Regel eine längere Ge-schäftsbeziehung begründet werde, ein eigenständiger allgemeinerBankvertrag als Grund- oder Rahmenvertrag zustande. Das werde ins-besondere aus der üblichen Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der Banken oder der Sparkassen deutlich, die nicht nur Re-gelungen für einzelne Bankgeschäfte enthielten, sondern die gesamteGeschäftsverbindung grundlegend behandelten. Der allgemeine Bank-vertrag regele als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter dasDauerschuldverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden und bildedie Grundlage bzw. den Rahmen für die einzelnen rechtlich verschiede-nen Bankgeschäfte. Aus ihm ergäben sich zwar keine durchsetzbarenprimären Leistungspflichten, wohl aber sekundäre Schutz- und Verhal-tenspflichten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankGesch A/6;Hopt, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1 - 8 -Rdn. 18 ff.; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch§ 2 Rdn. 2; Lwowski/Roth, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 2/2 ff.; Staudin-ger/Martinek, BGB 13. Aufl. § 675 Rdn. B 4; Palandt/Sprau, BGB61. Aufl. § 675 Rdn. 9; Claussen, Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 4Rdn. 10 d und e; Ulmer, Der Vertragshändler S. 317 f.).Der Bundesgerichtshof hat zur Existenz eines eigenständigen all-gemeinen Bankvertrags, der neben geschlossenen besonderen Verträ-gen besteht, noch nicht Stellung genommen. In den EntscheidungenBGHZ 23, 222, 226 und 63, 87, 90 f., auf die sich Palandt/Sprau aaO be-rufen, hat er lediglich einen Giro- und Kontokorrentvertrag als Bankver-trag ) Der erkennende Senat folgt der vorgenannten Ansicht nicht,sondern schließt sich der von einem anderen Teil der Literatur (Münch-Komm/Hadding/Häuser, HGB ZahlungsV Rdn. A 151 f.; MünchKomm/Westermann 3. Aufl. Rdn. 15 f. vor § 607 BGB; Schlegelberger/Hefer-mehl, HGB 5. Aufl. Anh. nach § 365 Rdn. 13; Heymann/Horn, HGB, Anh.zu § 372 Rdn. 6; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 4 ff.; Kümpel,Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 2.765 ff.; Schwark ZHR 151(1987), 325, 329 f.; Werner ZBB 1990, 236, 238) vertretenen Gegenmei-nung an.(1) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bankund einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Dar-lehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigenallgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag. Eine längere Geschäfts-verbindung als solche ist nichts weiter als eine Beziehung, die auf einem - 9 -Dauerschuldverhältnis oder einer mehr oder weniger großen Zahl vonEinzelverträgen beruht.(2) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wennmit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedin-gungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensver-hältnis regeln. Giro- und Darlehensverträge sind regelmäßig von vorn-herein auf längere Zeit angelegt. Sie bilden als Dauerschuldverhältnissedie Grundlage der Geschäftsbeziehung. Allgemeine Geschäftsbedingun-gen der Banken und Sparkassen, die aus Anlaß eines Giro- oder Darle-hensvertrages vereinbart werden, sind, auch soweit sie nicht nur das Gi-ro- oder das Darlehensverhältnis regeln, Teil des Giro- oder Darlehens-vertrages. Daß sie auch für spätere andere Geschäfte von Bedeutungsind, ändert nichts. Eines allgemeinen Bankvertrages bedarf es dafür mitRücksicht auf § 2 Abs. 2 AGBG nicht (Werner ZBB 1990, 236, 238).(3) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertragmit Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlosse-nen separaten allgemeinen Bankvertrages wird außerdem dem allgemei-nen Vertragsbegriff nicht gerecht. Es fehlt an einer eigenständigen bin-denden Rechtsfolge eines solchen Bankvertrages, die durch die von denParteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird. Auchnach Ansicht seiner Anhänger löst der allgemeine Bankvertrag keineprimären Leistungspflichten, sondern sekundäre Schutz- und Verhal-tenspflichten aus. Solche Pflichten bestehen indes unabhängig vom Wil-len der Parteien (Canaris aaO Rdn. 5). - 10 -(4) Demgegenüber kann nicht mit einem Teil der Literatur (vgl.Hopt, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1Rdn. 27 ff.; Claussen, Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 4 Rdn. 10 g; a.A.insoweit Lwowski/Roth, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 2/5) darauf verwie-sen werden, aus dem allgemeinen Bankvertrag ergebe sich auch diePflicht der Bank zur Vornahme einzelner vom Kunden gewünschter risi-koneutraler Geschäftsbesorgungen. Nichts spricht für die Bereitschaftder Bank, geschweige denn einen dem Kunden gegenüber ausdrücklicherklärten Vertragswillen, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbezie-hung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einembeschränkten privatrechtlichen Kontrahierungszwang zu unterwerfen. DieAnnahme eines solchen Rechtsbindungswillens, der mit dem Interesseder Bank erkennbar nicht im Einklang steht, ist genau so fiktiv wie derdes Kunden, er wolle sich verpflichten, künftig alle Bankgeschäfte nur mitdieser Bank, nicht aber mit einer anderen abzuwickeln (Canaris aaORdn. 6 f.).(5) Der allgemeine Bankvertrag als übergreifender, die gesamteGeschäftsbeziehung regelnder Rahmenvertrag erweist sich danach alsüberflüssig. Das wird insbesondere dadurch deutlich, daß Schutz- undVerhaltenspflichten, die aus dem allgemeinen Bankvertrag folgen sollen,auch von Anhängern der Lehre vom allgemeinen Bankvertrag aus einemaufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden bestehen-den gesetzlichen Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten ab-geleitet werden, wenn der allgemeine Bankvertrag nichtig ist (vgl. Baum-bach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankBesch Rdn. A/7). - 11 -cc) Aus einem die gesamte Geschäftsbeziehung als Rahmenver-trag überlagernden allgemeinen Bankvertrag ergibt sich eine Beratungs-und Betreuungspflicht der Beklagten danach nicht. Erst recht geht esentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, die Beklagte fürverpflichtet zu halten, sich auf Verlangen des Klägers unverzüglich mitder Umwandlung der tagesfälligen Dollareinlage in ein Jahresfestgeldund dessen Verzinsung entsprechend dem marktüblichen Zins ohneRücksicht darauf einverstanden zu erklären, ob sie für eine Festgeldein-lage in US-Dollar Bedarf hatte und ob sie die künftige Zinsentwicklungbei Dollaranlagen möglicherweise wesentlich anders einschätzte als diesim aktuellen Marktzins zum Ausdruck kam.2. Auch aufgrund der zwischen der Beklagten und dem Gemein-schuldner geschlossenen einzelnen Verträge, insbesondere des Darle-hensvertrags, der Verpfändung der tagesfälligen Einlage von rund einerMillion US-Dollar und des Vertrags über diese Einlage war die Beklagteentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, den Ge-meinschuldner zu betreuen und ihm zu einer zinsgünstigeren Anlage desDollarguthabens zu raten.a) Aufgrund des geschlossenen Darlehensvertrages sowie desVertrages über die Dollaranlage schuldete die Beklagte dem Gemein-schuldner weder Beratung noch Betreuung noch gar die bestmöglicheAnlageverwaltung. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts ent-behrt jeder Grundlage.Bei einer Geldanlage setzt auch eine Beratungspflicht grundsätz-lich den Abschluß eines besonderen Vertrages voraus. Ein Beratungs- - 12 -vertrag kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofskonkludent zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kundenoder aber der Bank - im Zusammenhang mit einer Geldanlage tatsächlichBeratung stattfindet (BGHZ 74, 103, 106; 100, 117, 118; 123, 126, 128;Senatsurteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662, 663).Das war hier nicht der Fall. Der Gemeinschuldner hat die Beklagteweder um eine Beratung über eine zinsgünstigere Anlage des Dollargut-habens gebeten noch ist die Beklagte in eine Beratung mit dem Ziel ei-ner sachgerechten Empfehlung eingetreten. Der Gemeinschuldner hatsich vielmehr auf die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-rufungsgerichts unrichtige Behauptung beschränkt, die Beklagte habe mitihm eine Verzinsung der Dollareinlage mit 5,5% jährlich verbindlich ver-einbart.b) Auch aufgrund der getroffenen Sicherungsabrede und der Ver-pfändung der Einlage war die Beklagte entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts weder verpflichtet, den Gemeinschuldner zu beraten, nochauch nur auf die für ihn ungünstigen Konditionen einer tagesfälligenDollareinlage hinzuweisen.aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfteine kreditgebende Bank ihr angebotene Sicherheiten und die Folgeneiner Sicherheitenbestellung grundsätzlich nicht im Kunden-, sondernnur im eigenen Interesse (BGH, Urteil vom 8. März 1982 - II ZR 60/81,WM 1982, 480, 481; Senat, Urteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91,WM 1992, 977 und vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997,2301, 2302). Die Beklagte war danach weder bei Abschluß des Verpfän- - 13 -dungsvertrages noch später verpflichtet, zur Wahrung der Interessen desGemeinschuldners zu überprüfen, ob die für die Dollareinlage verein-barte Verzinsung im Hinblick auf die mit der Verpfändung einhergehendeVerfügungssperre noch angemessen war, und dem Gemeinschuldner zueiner zinsgünstigeren Anlage zu raten. Es war vielmehr, wie die Revisionzu Recht geltend macht, Sache des Gemeinschuldners, vor der Verpfän-dung seines Dollarguthabens für das Darlehen mit einjähriger Laufzeitmit der Beklagten oder aber mit einer anderen Bank günstigere Zinskon-ditionen auszuhandeln und das Guthaben erst dann zu verpfä) Eine Verpflichtung der Beklagten, den Gemeinschuldner aufdie ungünstige Verzinsung seiner Dollareinlage hinzuweisen, bestandentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht, weilder Gemeinschuldner insoweit nicht aufklärungsbedürftig war. Ihm warunstreitig bekannt, daß die Beklagte seine Einlage mit nur 0,5% jährlichverzinste. Das ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 18. Oktober1994, mit dem er unter - unrichtiger - Behauptung einer Vereinbarungvon ca. 5,5% Jahreszinsen die ihm übersandten Kontoauszüge bean-standet hat. Von der Verletzung einer Pflicht der Beklagten, den Ge-meinschuldner vor der Gefahr einer niedrigen Verzinsung seiner Dollar-einlage zu warnen, kann daher entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung keine Rede sein.III.Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig dar (§ 563 ZPO a.F.). - 14 -1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem Um-stand, daß das Währungskonto in der Besicherungsabrede des Darle-hensvertrages unzutreffend als "Festgeld-Konto" bezeichnet worden ist,keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung marktüblicher oder zu-mindest hausüblicher Festgeldzinsen zu entnehmen. Es handelt sich umeine schlichte Falschbezeichnung, der ein rechtsgeschäftlicher Erklä-rungswille im Hinblick auf die Verzinsung des Währungskontos nicht zuentnehmen ist. Das folgt hier auch daraus, daß nach der - allerdings un-richtigen - Behauptung des Klägers über die Verzinsung des Währungs-kontos eine gesonderte Vereinbarung mündlich geschlossen worden seinsoll.2. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung auch, der zuerkannteAnspruch lasse sich auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäfts-grundlage stützen.a) Der Darlehensvertrag ist für die Zeit bis zum 18. August 1995nicht dahin anzupassen, daß sich die vom Gemeinschuldner geschulde-ten Darlehenszinsen im Umfang entgangener Anlagezinsen verringern.Zwar können Vertragsparteien nach den Grundsätzen über den Wegfallder Geschäftsgrundlage zur Anpassung eines bestehenden Vertrages andie veränderten Verhältnisse verpflichtet sein. Die Gewährung einermarktüblichen oder jedenfalls hausüblichen Verzinsung für das an dieBeklagte verpfändete Dollarguthaben ist aber nicht Geschäftsgrundlagedes Darlehensvertrages geworden.Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung desBundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, - 15 -bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungenbeider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren undnicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von demVorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denender Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGHZ 128, 230, 236; 135,333, 338; Senat, Urteil vom 4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998,23, 24 jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier nichtvor. Der Gemeinschuldner hat zwar bei Abschluß des Darlehensvertra-ges in L. die Erhöhung der Verzinsung des Währungskontos verlangt.Die Mitarbeiter der Beklagten sind dem jedoch entgegengetreten undhaben ihn an die Filiale der Beklagten in H. verwiesen, bei der das Wäh-rungskonto geführt wurde. Die künftige Verzinsung dieses Kontos solltedaher zunächst offenbleiben und allenfalls Gegenstand einer gesonder-ten Vereinbarung sein.b) Schließlich kann der Kläger eine höhere Verzinsung des Gutha-bens auf dem Währungskonto auch nicht mit der Begründung verlangen,daß mit dessen Verpfändung die tägliche Verfügbarkeit und damit zu-gleich die Geschäftsgrundlage des diesbezüglichen Vertrages weggefal-len seien. Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Ver-einbarungen in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, er-möglichen es diesem grundsätzlich nicht, sich auf den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage zu berufen (BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; BGH,Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, WM 2000, 1012, 1015).Dasselbe gilt, wenn der nachteilig Betroffene die entscheidende Ände-rung der Verhältnisse selbst bewirkt hat (BGHZ 129, 297, 310) oderwenn die Änderung für ihn vorhersehbar war (BGH, Urteil vom 27. März1981 - V ZR 19/80, WM 1981, 583). - 16 -So liegt es hier. Daß eine Verzinsung des verpfändeten Guthabensin Höhe von lediglich 0,5% angesichts der für ein Jahr eintretenden Ver-fügungssperre wirtschaftlich nicht mehr angemessen sein würde, war fürden Gemeinschuldner bei Vornahme der Verpfändung ohne weiteresvorhersehbar und fiel darüber hinaus erkennbar auch in seine Risiko-sphäre. Es wäre daher, wie dargelegt, seine Sache gewesen, mit Ab-schluß des Darlehensvertrages mit der Beklagten eine Erhöhung derZinsen für die verpfändete Dollareinlage zu vereinbaren.IV.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senatin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und dieBerufung des Klägers insgesamt zurückweisen.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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