BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 346/00Verkündet am: 2. Oktober 2002Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2; ZPO §§ 323, 654Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der Korrekturklage nach§ 654 ZPO in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Un-terhaltstiteln nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG.BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - OLGStuttgartAGFreudenstadt - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die RichterWeber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézinafür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 2000 wirdauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt die Herabsetzung des Unterhalts, den er aufgrundeiner im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG geänderten Jugend-amtsurkunde an den Beklagten zu zahlen hat.Der am 23. März 1987 geborene Beklagte, ist der Sohn des Klägers auseiner nichtehelichen Beziehung. Er ist Schüler und wohnt bei seiner Mutter, dieihn betreut und versorgt. Der Kläger ist verheiratet. Aus seiner Ehe ist ein 1991geborenes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist Lehrerin im öf-fentlichen Dienst.Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH,die eine Fahrschule betreibt. Sein Gehalt belief sich 1999 auf 4.000 DM (= rund2.045 nrn - 3 -1987 verpflichtete sich der Kläger in einer Jugendamtsurkunde, an denBeklagten den Regelunterhalt zuzüglich eines Betrages von 40 % zu bezahlen.Eine vom Kläger hiergegen erhobene Abänderungsklage wurde 1990 durchUrteil des Amtsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klä-gers hiergegen wurde vom Landgericht zurückgewiesen.Am 22. Dezember 1995 verpflichtete sich der Kläger in Ersetzung desfrüheren Unterhaltstitels durch Urkunde des Jugendamts, an den Beklagten denRegelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 27 % bis zur Vollendung des18. Lebensjahres zu bezahlen. Hierauf wurde das von der Mutter bezogeneKindergeld zur Hälfte angerechnet. Der Kläger unterwarf sich außerdem dersofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.Auf Antrag des Beklagten änderte das Amtsgericht mit Beschluß vom19. Oktober 1999 die Urkunde vom 22. Dezember 1995 gemäß Art. 5 § 3KindUG dahingehend ab, daß der Kläger an den Beklagten ab 1. Juli 1999 mo-natlich 127 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 1 derRegelbetrag-Verordnung abzüglich anzurechnendes hälftiges Kindergeld für einerstes Kind als Unterhalt zu bezahlen hat. Vor Rechtskraft des Beschlusseserhob der Kläger gegen den Beklagten gemäß § 654 ZPO Klage mit dem Ziel,daß der monatliche Unterhalt ab 1. Juli 1999 auf 46 % des jeweiligen Regelbe-trags der 3. Altersstufe herabgesetzt werde, da er bei einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.900 DM, einem Eigenbedarf von monatlich 1.500 DM undeiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern nicht mehr als 235 DMbezahlen könne.Das Familiengericht hat die Klage nach § 654 ZPO für zulässig erachtetund den Beschluß vom 19. Oktober 1999 dahingehend abgeändert, daß derKläger vom 1. Juli 1999 an monatlich nur mehr 100 % des jeweiligen Regelbe- - 4 -trags abzüglich anzurechnendes hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind zu be-zahlen habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteilhat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung ein-gelegt. Der Kläger hat im Wege einer unselbständigen Anschlußberufung vom1. Juli 1999 an die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich80 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich des anteiligen Kindergelds in Höhevon 84 DM begehrt.Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die GmbH habe in den zurückliegen-den Jahren nur Verluste erwirtschaftet. Dies sei bei Errichtung der Jugend-amtsurkunde nicht absehbar gewesen. Der Konkurs der GmbH habe nur durchdie Veräußerung von Fahrzeugen und durch eine Vereinbarung mit den Bankenabgewendet werden können, wonach er sich von seinem Brutto-Gehalt von4.000 DM nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben lediglich 1.000 DM aus-bezahle und den Rest der GmbH als Darlehen zur Verfügung stelle. Das Ober-landesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das amtsgerichtliche Urteilgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers hat eszurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein mit derAnschlußberufung erstrebtes Ziel einer Herabsetzung des Unterhalts auf 80 %des Regelbetrags abzüglich des anteiligen Kindergelds weiter. - 5 -Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.I.Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 767 abgedrucktist, hat ausgeführt, der Kläger könne im vorliegenden Fall im Rahmen einerKlage nach § 654 ZPO weder geltend machen, er sei in Höhe des festgesetztenUnterhalts von 127 % des Regelbetrages nicht leistungsfähig, noch könne erdamit gehört werden, daß der unterhaltsrechtliche Bedarf des Beklagten nichthöher zu veranschlagen sei als der Regelbetrag. Zwar verweise Art. 5 § 3KindUG, aufgrund dessen Abs. 1 der Beschluß vom 19. Oktober 1999 ergan-gen ist, in Abs. 2 für das Verfahren auch auf § 654 ZPO. Sinn und Zweck derAbänderungsklage nach § 654 ZPO bestehe jedoch darin, die pauschale Un-terhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO den kon-kreten Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen. Dieses Bedürfnis bestehenicht, wenn die Unterhaltshöhe in dem Verfahren, das zu dem nach Art. 5 § 3Abs. 1 KindUG anzupassenden Titel geführt habe, bereits geprüft worden sei.Würde man § 654 ZPO in diesen Fällen dennoch anwenden, wäre die Umstel-lung statischer Alttitel im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG für den Unterhalts-berechtigten mit erheblichen Risiken verbunden, weil dem Unterhaltsschuldnerdann eine Abänderungsmöglichkeit ohne Bindung an die Grundlagen des ur-sprünglichen Titels eröffnet wäre. Eine solche Verschlechterung der Rechtspo-sition der unterhaltsberechtigten Kinder habe der Gesetzgeber mit dem Erlaßdes Kindesunterhaltsgesetzes nicht beabsichtigt. Die Bezugnahme auf § 654ZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG sei daher mißverständlich. Festzuhalten sei - 6 -vielmehr, daß ein Unterhaltsschuldner, der sich in einer vollstreckbaren Urkun-de zur Zahlung von Unterhalt in einer bestimmten Höhe verpflichtet habe, sichvon dem hierin liegenden Anerkenntnis nicht durch Erhebung einer Klage nach§ 654 ZPO befreien könne. Deshalb könnten Einwendungen des Unterhalts-schuldners, die bereits vor der Umstellung gemäß Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUGentstanden seien und nicht mit dieser Umstellung zusammenhingen, nicht mit-tels einer Klage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden. Die Klage sei daherin eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO umzudeuten. Diese sei jedoch un-begründet, weil der Kläger nicht den Nachweis geführt habe, daß ihm die Fort-zahlung des titulierten Unterhalts unzumutbar sei.II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.1. Entgegen der Meinung der Revision ist die auf § 654 ZPO gestützteKlage unzulässig. Der Kläger kann in dieser Klageart nicht die Herabsetzungdes Unterhalts verlangen, den er bereits aufgrund der nach Art. 5 § 3 Abs. 1KindUG anzupassenden Jugendamtsurkunde vom 22. Dezember 1995 zu be-zahlen hatte und deren Abänderung er vor der Anpassung klageweise nur imRahmen von § 323 ZPO hätte erreichen können.Richtig ist zwar, worauf die Revision zu Recht hinweist, daß Art. 5 § 3Abs. 2 KindUG für das in Abs. 1 angesprochene Verfahren auf § 654 ZPO ver-weist. Auch kann nach § 654 ZPO der Unterhaltsschuldner, sofern eine Unter-haltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 649 Abs. 1 oder § 653Abs. 1 ZPO rechtskräftig erfolgt ist, die Herabsetzung des Unterhalts verlangen, - 7 -ohne auf bestimmte Einwendungen beschränkt zu sein. Wird die Klage nach§ 654 ZPO innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzungerhoben, kann diese auch rückwirkend abgeändert werden. Eine wesentlicheVeränderung der Verhältnisse muß in keinem Fall vorliegen (vgl. Zöller/Philippi,23. Aufl. § 654 ZPO Rdn. 2 a; Musielak/Borth, 3. Aufl. § 654 ZPO Rdn. 1).Die Verweisung in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG auf § 654 ZPO bedeutet je-doch nicht, daß auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Art. 5 § 3Abs. 1 KindUG die Vorschrift des § 654 ZPO uneingeschränkt ohne Rücksichtdarauf zur Anwendung kommt, welche Titel angepaßt werden sollen.Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Meinung der Revision - nichtaus dem Wortlaut der Verweisungsnorm. Diese ordnet nämlich lediglich dieentsprechende Anwendung des § 654 ZPO an. Daraus aber ist zu schließen,daß im Verfahren nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG die Bestimmung des § 654ZPO nur soweit angewandt werden soll, wie dies nach Sinn und Zweck derVorschriften gerechtfertigt ist.Der Zweck des § 654 ZPO erschließt sich aus seiner Bedeutung imRahmen des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff. ZPO. Dieses ermöglichtallen minderjährigen Kindern, in einem einfachen Verfahren schnell einen er-sten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushaltsie nicht leben (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. Januar 1998,BT-Drucks. 13/9596, S. 36; Musielak/Borth vor § 645 ZPO Rdn. 2). Dabei sind,um die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten, Angriffs- und Verteidigungs-möglichkeiten limitiert (vgl. Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht § 654ZPO Rdn. 1): Im Verfahren nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der Unterhalts-gläubiger höchstens den 1 ½-fachen Regelbetrag fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO);der Unterhaltsschuldner kann Einwendungen nur unter den engen Vorausset- - 8 -zungen des § 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO, dasin Kindschaftssachen nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung kommt,kann das Kind Unterhalt nur bis zur Höhe des Regelbetrags geltend machen;der Vater ist mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfä-higkeit vollends ausgeschlossen. Die Unterhaltsfestsetzungen nach § 649Abs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO, auf deren Korrektur sich § 654 ZPO allein be-zieht, erfolgen somit zwangsläufig in pauschaler Weise. Dies erfordert ein Ver-fahren, in dem die Parteien die Schaffung eines Unterhaltstitels herbeiführenkönnen, der ihren jeweiligen individuellen Verhältnissen entspricht. Dem dientdie Korrekturklage des § 654 ZPO, die einerseits dem Unterhaltsschuldner dieMöglichkeit gibt, den Unterhalt auf den Betrag herabsetzen zu lassen, der demKind nach den individuellen Verhältnissen zusteht, und andererseits auch demKind die Heraufsetzung des Unterhalts erlaubt.Das Dynamisierungsverfahren nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG entsprichtdem vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO nur insoweit, als die Dynami-sierung als solche betroffen ist: Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel imSinne des § 794 ZPO, zu denen auch Jugendamtsurkunden zu rechnen sind(vgl. § 60 SGB VIII), können auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft dahinge-hend abgeändert werden, daß die Unterhaltsrente entsprechend §§ 1612 a ff.BGB in Prozentsätzen der jeweils maßgebenden Regelbeträge festgesetzt wird.Hiergegen kann sich der Schuldner wie im vereinfachten Verfahren nach § 645ff. ZPO nur in eingeschränktem Umfang wehren. Er kann insbesondere, wasaus der entsprechenden Anwendung der §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3 ZPOfolgt, nicht geltend machen, daß er, wenn die in Art. 5 § 1 KindUG vorgeseheneDynamisierung zu einer betragsmäßigen Erhöhung seiner Unterhaltspflichtführt, mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung in der Lage sei. DiesenEinwand geltend zu machen, ermöglicht dem Unterhaltsschuldner erst die inArt. 5 § 3 Abs. 2 KindUG angeordnete Verweisung auf § 654 ZPO, dessen An- - 9 -wendung insoweit aus den gleichen Gründen geboten ist wie im vereinfachtenVerfahren nach §§ 645 ff. ZPO.Hingegen widerspräche es Sinn und Zweck der Korrekturklage des § 654ZPO, sie auch gegen eine Unterhaltsfestsetzung zuzulassen, die unabhängigvon der späteren Dynamisierung in einem Unterhaltsurteil, einem Vergleichoder einer Jugendamtsurkunde erfolgt ist. Denn insoweit sind die individuellenVerhältnisse der Parteien - anders als bei Unterhaltsfestsetzungen nach § 649Abs. 1 und § 653 Abs. 1 ZPO - entweder bereits berücksichtigt, oder der Unter-haltsschuldner ist, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, an sein inder Jugendamtsurkunde abgegebenes Anerkenntnis gebunden. Sinn undZweck des § 654 ZPO ist es, eine erstmalige pauschalierte Unterhaltsfestset-zung zu korrigieren. Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriftliegen im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG jedoch nur in bezug auf die Dyna-misierung selbst, nicht aber hinsichtlich der Unterhaltsfestsetzung in den ge-nannten Alttiteln vor. Aus diesem Grund ist die Anordnung der entsprechendenAnwendung des § 654 ZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG so auszulegen, daß siesich ausschließlich auf das Verfahren der Dynamisierung im engen Sinne be-zieht. Dies bedeutet, der Schuldner kann im Wege der Korrekturklage äußer-stenfalls erreichen, daß die nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG erfolgte Dynamisie-rung wieder entfällt.Dagegen kann der ursprüngliche Vollstreckungstitel, der bis zu seinerDynamisierung nur im Rahmen von § 323 ZPO abänderbar war, nach der Dy-namisierung nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 654 ZPO kor-rigiert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsge-schichte des Art. 5 § 3 KindUG. In der Begründung der Bundesregierung zu § 3der Übergangsvorschrift ist ausgeführt, daß die Vorschrift ein vereinfachtes ge-richtliches Verfahren zur Umstellung von Alttiteln über Kindesunterhalt vorsehe - 10 -und daß zur Geltendmachung der ausgeschlossenen Einwendung der Rechts-behelf der Abänderungsklage nach § 654 ZPO zur Verfügung gestellt werde(BT-Drucks. 13/7338, S. 50). Damit sind ersichtlich Einwendungen gemeint, diesich gegen die Dynamisierung als solche richten. Hingegen kann aus diesenAusführungen nicht geschlossen werden, daß mit der Verweisung auf § 654ZPO eine generelle Abänderungsmöglichkeit von Alttiteln geschaffen werdensollte, sobald eine Dynamisierung erfolgt sei. Dies gilt um so mehr, als die un-eingeschränkte Anwendung des § 654 ZPO auf Alttitel dem mit Art. 5 § 3KindUG ersichtlich angestrebten Ziel einer Entlastung der Unterhaltsgläubigerund der Familiengerichtsbarkeit zuwiderliefe. Darüber hinaus ist, worauf auchdas Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen hat, kein sachlicher Grund er-sichtlich, weshalb sich das Kind aufgrund der Stellung eines Dynamisierungs-antrags der erleichterten Abänderung von Alttiteln ausgesetzt sehen sollte. Dieswürde eine Verschlechterung der unterhaltsrechtlichen Position minderjährigerKinder bedeuten, die der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der mit demKindesunterhaltsgesetz die rechtliche Situation unterhaltsbedürftiger Kinderverbessern wollte (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 -FamRZ 2002, 536, 540).Da der Kläger nicht die Dynamisierung als solche angreift, sondern dieHöhe des in der Jugendamtsurkunde festgesetzten Unterhaltsbetrags, ist seineauf § 654 ZPO gestützte Klage unzulässig.2. Das Berufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, die auf§ 654 ZPO gestützte Klage zu Recht in eine solche nach § 323 ZPO umge-deutet. Die für eine Umdeutung erforderlichen Voraussetzungen lagen vor (vgl.Senatsurteile vom 6. November 1991 - XII ZR 240/90 - BGHR ZPO § 323, Um-deutung 1 und vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - BGHR ZPO § 323, Umdeu-tung 2): Die Klage war eindeutig als solche nach § 654 ZPO erhoben. Eine be- - 11 -richtigende Auslegung schied daher aus. Die Klage auf Abänderung einer Ju-gendamtsurkunde ist nach § 323 ZPO zulässig (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni1984 - IV b ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Auch hat der Kläger jedenfalls einewesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Errichtung der Urkunde be-hauptet. Weiter standen der Umdeutung weder der Parteiwille, noch schutzwür-dige Interessen des Beklagten entgegen.Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage nach § 323 ZPO auchzu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen hat, daßihm die weitere Zahlung des festgesetzten Unterhalts unzumutbar ist.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Abände-rung von Jugendamtsurkunden im Rahmen von § 323 ZPO nach materiellemRecht richtet. Da es sich um eine Abänderungsklage des Verpflichteten handelt,erfolgt die Festsetzung nicht frei von den Grundlagen des abzuändernden Ti-tels. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze des Wegfalls der Geschäfts-grundlage angewandt, weil es - von der Revision unbeanstandet - davon aus-ging, daß die Parteien die Höhe des Unterhalts, zu dessen Zahlung sich derKläger in der Jugendamtsurkunde verpflichtet hat (Regelunterhalt zuzüglich ei-nes Zuschlages von 27 %), vorweg vereinbart hatten. Es ist gerechtfertigt, aufeine solche Jugendamtsurkunde, die auf einer Vereinbarung der Parteien be-ruht, wegen der Ähnlichkeit mit einer gerichtlichen oder notariellen Vereinba-rung, die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden(vgl. Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der gerichtlichen Praxis 5. Aufl.§ 8 Rdn. 174; Graba Abänderung von Unterhaltstiteln 2. Aufl. Rdn. 257). UnterAnwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht darauf ab-gestellt, daß der Kläger nicht nachgewiesen hat, daß sich seine Leistungsfähig-keit nach der Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunde vermindert hat, son-dern daß sich im Gegenteil die Verluste der GmbH, deren Geschäftsführer und - 12 -Gesellschafter der Kläger ist und von der er seit Jahren ein gleichbleibendesGehalt bezieht, sich ständig vermindert haben.Die Revision rügt in diesem Zusammenhang lediglich, das Berufungsge-richt sei davon ausgegangen, daß dem Kläger monatlich nur 1.000 DM ausbe-zahlt würden. Dann aber wäre er offensichtlich hinsichtlich des geforderten Un-terhalts leistungsunfähig geworden, ohne Rücksicht darauf, daß er dem Fi-nanzamt gegenüber weiterhin einen Brutto-Lohn von 4.000 DM angebe. Damitdringt die Revision nicht durch. Denn auf diesen von der Revision gerügtenAusführungen beruht das Berufungsurteil nicht (§ 549 ZPO a.F.). Vielmehr han-delt es sich um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es zumAusdruck bringen will, daß der Kläger in Höhe des zwischen den Parteien strit-tigen Unterhaltsbetrages Einkommensteuer sparen könnte, wenn er anstatt desBezugs eines Brutto-Gehaltes von 4.000 DM und der Gewährung eines Darle-hens an die GmbH, soweit sein Netto-Gehalt 1.000 DM übersteigt, gleich einentsprechend niedrigeres Gehalt mit der GmbH vereinbarte. Damit hat dasOberlandesgericht die Darlehensbeträge, die der Kläger der GmbH gewährt,nicht etwa als Aufwendungen angesehen, die unterhaltsrechtlich seine Lei-stungsfähigkeit herabsetzen würden.Schließlich rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO, weil dasBerufungsgericht die Möglichkeit eines Wechsels des Klägers in ein anderweiti-ges Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer ohne Würdigung des Sachvortragsdes Klägers bejaht habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Die Ausführungendes Berufungsgerichts zum möglichen Stellenwechsel des Klägers sind eben-falls lediglich Hilfserwägungen, auf denen das Urteil nicht beruht (§ 549 ZPOa.F.). Darüber hinaus brauchte das Berufungsgericht nicht weiter auf die Be-hauptungen des Klägers einzugehen, er könne als angestellter Fahrlehrer mo-natlich allenfalls 2.000 DM brutto verdienen. Denn bei seiner eigenen Schät- - 13 -zung hat es ersichtlich auf die vom Beklagten vorgelegte Auskunft des Fahrleh-rerverbandes vom 28. Dezember 1999 abgestellt, wonach ein Fahrlehrer im3. Berufsjahr wenigstens 4.200 DM verdiene. Auch mußte das Berufungsgerichtnicht ausdrücklich zum Vortrag des Klägers Stellung nehmen, er könne wegender erheblichen Verbindlichkeiten der GmbH diese nicht einfach liquidieren.Denn gerade die vom Kläger behauptete sehr schlechte finanzielle Situation derGmbH, in der der Kläger nichts verdient, stellt den Grund dar, weshalb ihm - wiedas Oberlandesgericht ausführt - notfalls ein Wechsel in ein abhängiges Be-schäftigungsverhältnis obliegt.HahneWeber-MoneckeFuchsAhltBundesrichterin Frau Dr. Vézina istkrankheitsbedingt verhindert zuunterschreiben.Hahne
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