BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 346/00 vom12. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 12. Februar 2004beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August2000 wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 140.035,33 (273.885,30 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPOa.F.). Die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Beweisnicht erhoben, ist nicht durchgreifend; von einer näheren Begründung wird ab-gesehen (§ 565a ZPO a.F.). Der Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn ersich auf die Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1Satz 2 BNotO) beruft. Den von dem Kläger zitierten Schriftsatzstellen ist nichtzu entnehmen, daß der Beklagte es übernommen hatte, Ansprüche des Klä- - 3 -gers gegen den Käufer "durchzusetzen". Selbst wenn der Beklagte bei demKläger ein gegenteiliges Vertrauen geweckt haben sollte, wäre ein solchesnicht mehr gerechtfertigt gewesen, nachdem der Käufer auch den ihm zuletztmitgeteilten Zahlungstermin "27. Januar 1995" verstreichen ließ und der Klägerdaraufhin im Februar 1995 auf Empfehlung des Beklagten den RechtsanwaltF. mandatierte.KreftGanter Raebel Kayser Cierniak
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