BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 347/05 Verk374ndet am: 21. November 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 563 Abs. 2 BGB a.F. 247247 123, 276 Fb a) Nach Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gem344337 247 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu-grunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zur374ckweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts. b) Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grunds344tze 374ber einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufkl344rungsverschulden der finan-zierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem ver-bundenen Gesch344ft, wenn die au337erhalb des Verbunds stehenden Fondsinitia-toren oder Gr374ndungsgesellschafter die arglistige T344uschung begangen haben und die Kl344gerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammenge-wirkt hat. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 21. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 2. Juni 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf R374ckzahlung eines Darlehens in Anspruch, das sie ihnen zum Erwerb eines Immobilien-fondsanteils gew344hrt hat. Die Beklagten verlangen widerklagend R374ck-zahlung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zinsen und Erstattung 1 - 3 - des R374ckkaufswerts einer von der Kl344gerin verwerteten Kapitallebens-versicherung. 2 Die beklagten Eheleute, ein damals 38 Jahre alter Verwaltungsan-gestellter und eine damals 39 Jahre alte Kellnerin, unterzeichneten im August 1992 eine Beitrittserkl344rung zum geschlossenen Immobilien-fonds 205 der G. GbR (im Folgenden: Immobilienfonds) mit einer Einlage von 50.000 DM. Sie waren von dem f374r die H. GmbH t344tigen Vermittler P. geworben worden. Initiatoren dieses Fonds waren die D. mbH (im Folgenden: D. ) und deren damaliger Gesch344ftsf374h-rer W. Gr. , der unter anderem auch in dieser Sache we-gen Kapitalanlagebetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten rechtskr344ftig verurteilt worden ist. Zwecke des Immo-bilienfonds waren Erwerb, Bebauung und Vermietung des Grundst374cks 205 . Das Gesellschaftskapital und der Gesamt-aufwand betrugen nach den Angaben im "Investitions- und Finanzie-rungsplan" des Immobilienfonds 24.880.000 DM, davon 17.102.276 DM f374r Kaufpreis und schl374sselfertige Erstellung. Die tats344chlich daf374r auf-gewandten Kosten betrugen - wie sich sp344ter herausstellte - nur 10.707.097 DM. Die Finanzierung der Fondsbeteiligung der Beklagten, die sie der Kl344gerin verpf344ndeten, erfolgte durch ein ebenfalls von P. vermitteltes tilgungsfreies Darlehen der Kl344gerin 374ber 58.989 DM zu einem bis zum 30. Oktober 1997 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,95%. Die Tilgung sollte mit Hilfe einer vom Beklagten zu 1) an die Kl344gerin ab- 3 - 4 - getretenen Kapitallebensversicherung erfolgen, sp344testens aber 20 Jahre nach Auszahlung, die vereinbarungsgem344337 an den von den Be-klagten beauftragten Treuh344nder erfolgte. Die den Beklagten erteilte Wi-derrufsbelehrung enthielt den Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erkl344rung des Widerrufs o-der nach Darlehensauszahlung zur374ckzahle. Nachdem die D. ihre Zahlungen eingestellt hatte, wurde in einem Schreiben der Interessengemeinschaft Immobilienfonds 205 vom 6. November 1996 mitgeteilt, dass gegen den Fondsinitiator Gr. im Zusammenhang mit Betrugs- und Untreuevorw374rfen sei-tens der Staatsanwaltschaft ermittelt werde und Gr. bereits kurz-fristig in Untersuchungshaft genommen worden sei. 4 Die Beklagten stellten daraufhin die Zahlung von Zinsen auf das Darlehen Ende 1996 ein, fochten den Darlehensvertrag unter dem 27. M344rz 1997 wegen Irrtums und arglistiger T344uschung an und stellten der Kl344gerin gleichzeitig den verpf344ndeten Fondsanteil zur Verf374gung. Mit Faxschreiben vom 10. November 2000 an den Immobilienfonds k374n-digten sie wegen der falschen Beitrittswerbung au337erdem ihre Mitglied-schaft. 5 Die Kl344gerin verlangt die R374ckzahlung des gew344hrten Darlehens in H366he von 60.514,76 DM. Die Beklagten behaupten, sie seien zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages durch den Vermittler P. in einer Haust374rsituation bestimmt worden, und berufen sich auf Einwendungen gegen den Fondsbeitritt und gegen die Fondsini- 6 - 5 - tiatoren. Sie fordern widerklagend die R374ckzahlung der an die Kl344gerin geleisteten Zinsen in H366he von 10.834,40 DM sowie, nachdem die zu-n344chst beantragte R374ckabtretung der Kapitallebensversicherung des Be-klagten zu 1) durch Verwertung unm366glich geworden ist, die Erstattung des von der Kl344gerin eingezogenen Betrages von 3.594,22 200 zuz374glich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der Widerklage stattgegeben. Durch Urteil vom 18. Juli 2002 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Auf die Revision der Be-klagten hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 25. Oktober 2004 (II ZR 397/02) an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Er hat dabei ausge-f374hrt, die Beklagten br344uchten weitere Zahlungen an die Kl344gerin nicht zu leisten und h344tten ihrerseits Anspruch auf R374ckgew344hr der bereits erbrachten Leistungen nach 247 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, da ih-nen Schadensersatzanspr374che gegen die Gr374ndungsgesellschafter des Fonds unter anderem aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-tragsschluss zust374nden, die sie auch der Kl344gerin entgegenhalten k366nn-ten, weil es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Gesch344ft gehandelt habe. Die Beklagten seien so zu stel-len, wie sie st374nden, w344ren sie dem Fonds nicht beigetreten. Sie seien daher nur verpflichtet, der Kl344gerin ihre Fondsbeteiligung zur Verf374gung zu stellen und k366nnten 374berdies grunds344tzlich R374ckgew344hr der erbrach-ten Leistungen verlangen, allerdings vermindert um eventuell aus der Beteiligung gezogene Steuervorteile und sonstige Leistungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Beteiligung m366glicherweise zugeflossen sei-en. Insoweit bed374rfe es weiterer Aufkl344rung durch das Berufungsgericht. 7 - 6 - 8 Im zweiten Berufungsverfahren hat die Kl344gerin auch die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Widerklage und der Klage im 334brigen verurteilt, an die Kl344gerin 20.391,30 200 zuz374glich Zinsen zu zahlen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Kla-geabweisungsantrag und ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (ver366ffentlicht in WM 2005, 1173 ff.) im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Es sei nicht an das zur374ckverweisende Urteil des II. Zivilsenates gebunden. 247 563 Abs. 2 ZPO sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Beru-fungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung und bei gleichzeitiger Zu-lassung der Revision nicht an eine Rechtsauffassung des Revisionsge-richts gebunden sei, durch die nach Ansicht des Berufungsgerichts die verfassungsrechtlichen Grenzen der Gesetzesauslegung und Rechtsfort-bildung tangiert w374rden. Das sei bei der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs der Fall. 10 - 7 - Im Rahmen eines auf 247 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VerbrKrG gest374tz-ten Einwendungs- und R374ckforderungsdurchgriffs k366nne der Verbraucher nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm gegen374ber der finanzierenden Bank nur Einwendungen aus dem finanzierten Rechtsgesch344ft entgegenhalten. Die Erstreckung des Einwendungs- und R374ckforderungsdurchgriffs durch den II. Zivilsenat auf Rechtsverh344ltnis-se zu anderen Dritten, etwa zu den Gr374ndungsgesellschaftern des Fonds, Fondsinitiatoren, ma337geblichen Betreibern, Managern und Pros-pektherausgebern und sonst f374r den Anlageprospekt Verantwortlichen, finde in 247 9 VerbrKrG keine Grundlage und sei auch im Wege der zul344s-sigen Rechtsanalogie oder Rechtsfortbildung nicht begr374ndbar. 11 Abgesehen davon k366nnten die Beklagten der Kl344gerin selbst bei Anerkennung eines erweiterten R374ckforderungsdurchgriffs Anspr374che gegen die Fondsinitiatoren auch deswegen nicht entgegenhalten, weil diese verj344hrt seien. Im Falle eines auf 247 9 VerbrKrG gest374tzten Einwen-dungs- und R374ckforderungsdurchgriffs m374sse der Verbraucher die Ver-j344hrung durch Handlungen gegen374ber den Fondsinitiatoren hemmen oder unterbrechen. Das h344tten die Beklagten nicht getan. 12 Den Beklagten stehe auch kein Widerrufsrecht nach dem Haust374r-widerrufsgesetz zu, da sie eine Widerrufsbelehrung erhalten h344tten, die den Vorgaben des 247 7 VerbrKrG entspreche. Eine weitere eigenst344ndige Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des Haust374rwiderrufsgeset-zes entspreche, sei nicht notwendig. Daher k366nne dahinstehen, ob die Beklagten 374berhaupt in einer Haust374rsituation geworben worden seien. 13 - 8 - Die Forderung der Kl344gerin belaufe sich nach Gegenrechnung der im Wege des R374ckforderungsdurchgriffs zu saldierenden Gesellschafts-beteiligung, erbrachter Zinsleistungen, Nutzungsentsch344digung und der Verwertung der Lebensversicherung auf 20.391,30 200. Die auf Zahlung gerichtete Widerklage sei infolge der notwendigen Saldierung unbegr374n-det. 14 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. 15 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Fondsbeitritt und das Darlehen ein verbundenes Gesch344ft bil-den und die Beklagten deswegen ihre ihnen gegen den Fonds zustehen-den Rechte wegen arglistiger T344uschung beim Fondsbeitritt gegen374ber der Kl344gerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs geltend machen k366n-nen. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, Anspr374che der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren k366nnten insoweit keine Ber374cksichtigung finden. 16 a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein formwirksamer Darlehensvertrag geschlossen und durch Auszahlung des Darlehensbetrages an den von den Beklagten beauftragten Treu-h344nder valutiert worden, sowie seine Feststellungen, dass der Fondsbei-tritt und das Darlehen ein verbundenes Gesch344ft darstellen (siehe dazu Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 17 - 9 - m.w.Nachw., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen), die Beklagten von den Fondsinitiatoren 374ber die Werthaltigkeit des Objekts 205 und damit der Fondsbeteiligung arglistig get344uscht worden sind und wegen dieser arglistigen T344uschung dem Fonds beigetreten sind, werden von den Parteien nicht angegriffen und sind rechtlich nicht zu beanstanden. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht unangegriffen auch ausge-f374hrt, dass der auf einer arglistigen T344uschung beruhende fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt grunds344tzlich nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts f374hrt, sondern der Gesellschaftsbeitritt vielmehr, wenn er in Vollzug ge-setzt worden ist, zun344chst wirksam ist. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich im Wege der au337eror-dentlichen K374ndigung von seiner Beteiligung f374r die Zukunft zu l366sen. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Aus374bung des K374ndigungsrechts gegen374ber dem Finanzierungsinstitut als ausreichend angesehen (vgl. BGHZ 156, 46, 50, 53) und eine Verwir-kung des K374ndigungsrechts durch die Beklagten verneint hat (vgl. BGHZ 156, 46, 53). Als Rechtsfolge der K374ndigung tritt an die Stelle des nach allgemeinen Grunds344tzen bestehenden Anspruches auf R374ckzah-lung der geleisteten Einlage - auch bei einem durch arglistige T344uschung verursachten Beitritt - ein Anspruch auf das nach den Grunds344tzen ge-sellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben. Des-sen H366he bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung zum K374ndigungs-zeitpunkt, weil der Anleger, da seiner K374ndigung nach dem Gesell-schaftsrecht keine R374ckwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeit-punkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Ver-h344ltnis seiner Beteiligung teilnimmt. Dieses Recht kann der Anleger, 18 - 10 - wenn - wie hier - ein verbundenes Gesch344ft vorliegt, der kreditgebenden Bank entgegensetzen und die R374ckzahlung des Kredits nach 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG verweigern, soweit der Abfindungsanspruch reicht (vgl. BGHZ 156, 46, 50, 51; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorge-sehen). c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen - er-weiterten - R374ckforderungsdurchgriff analog 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen Anspr374chen der Beklagten gegen die Fondsinitiatoren abgelehnt. 19 aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft seine Bin-dung an die rechtlichen Ausf374hrungen des ersten Revisionsurteils nach 247 563 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist dem Revisionsgericht ein durch 247 563 Abs. 2 ZPO n344her ausgeformtes Beur-teilungsmonopol zugewiesen. Danach hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden, dass die endg374ltige Entscheidung der Sache dadurch verz366gert oder gar verhindert wird, dass sie st344ndig zwischen Berufungsgericht und Revisi-onsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung 344ndert (vgl. GemSOGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 396). Damit bei einer der Aufhebung zugrunde liegenden h366chstrichterlichen Rechtsfortbildung f374r das Berufungsgericht jeder Anreiz entf344llt, seine gegenteiligen Erw344-gungen in demselben Verfahren unter Versto337 gegen 247 563 Abs. 2 ZPO gleichwohl zur h366chstrichterlichen Nachpr374fung zu stellen, korrespon- 20 - 11 - diert mit der Bindungswirkung f374r die Berufungsgerichte, eine Selbstbin-dung des Revisionsgerichts, die - wie dargelegt - lediglich f374r den Aus-nahmefall einer inzwischen ge344nderten h366chstrichterlichen Rechtspre-chung entf344llt (GemSOGB aaO S. 397 f.). Die verfahrensrechtlichen Bin-dungen dienen dem h366herrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrie-den zwischen den Prozessparteien herbeizuf374hren. Sie sind daher zwar nicht exakt, aber tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dement-sprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde lie-gende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner An-sicht ein Rechtssatz 374bersehen oder ein solcher irrt374mlich falsch ausge-legt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93, NJW 1994, 2956, 2957). Die Bindung an das zur374ckweisende Urteil besteht auch bei ver-fassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 132, 137 f.), insbesondere kann sich dieses der Bindung nicht mit dem Argument entziehen, die Ansicht des Revisionsgerichts sei greifbar ge-setzeswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93, NJW 1994, 2956, 2957; Z366ller/Gummer, ZPO 25. Aufl. 247 563 Rdn. 3a). Die vom Berufungsgericht ge344u337erten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorgenommene Ge-setzesauslegung und Rechtsfortbildung sind deshalb irrelevant. 21 bb) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzu-stimmen, dass die Kl344gerin allein unter dem Gesichtspunkt eines ver-bundenen Gesch344fts, ohne das Hinzutreten weiterer, ihr zurechenbarer Umst344nde, nicht f374r Anspr374che der Beklagten gegen Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche wegen einer arglistigen T344uschung durch 22 - 12 - falsche Angaben im Vertriebsprospekt einzustehen hat. Wie der erken-nende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abweichung von der entgegenstehenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.) auch im ersten Revisionsurteil, an der dieser auf Anfrage nicht mehr festh344lt, entschieden hat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 m.w.Nachw.), kann ein Anleger sich wegen Anspr374chen gegen Fondsinitiatoren, die nicht Vertragspartei des finanzierten Gesch344fts sind, nicht auf 247 9 VerbrKrG berufen. Es fehlt schon an dem nach 247 9 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Finanzierungszu-sammenhang. Aus der Haftungsbeziehung des Anlegers zu Fondsinitia-toren und Prospektverantwortlichen resultiert keine Entgeltforderung ge-gen den Anleger, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Bank sein k366nnte (Kindler ZGR 2006, 167, 172). Wegen der 304nderung der Rechtsprechung entf344llt insofern auch die Bindung des Senats an das erste Revisionsurteil des II. Zivilsenats (vgl. GemSOGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.). cc) Auf die Frage, ob f374r Anspr374che gegen Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche, die im Wege des Einwendungs- und R374ckforde-rungsdurchgriffs gegen die kreditgebende Bank geltend gemacht werden sollen, die Verj344hrung gegen374ber dem Anspruchsgegner unterbrochen oder gehemmt werden muss, kommt es nach alledem nicht an. 23 2. Rechtlich nicht haltbar sind die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts, mit denen es Einwendungen und Anspr374che der Beklagten nach dem Haust374rwiderrufsgesetz verneint hat. 24 - 13 - Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gen374gt die Wider-rufsbelehrung nach 247 7 Abs. 2 VerbrkrG nicht den Anforderungen einer Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG. Die Widerrufsbelehrung nach 247 7 Abs. 2 VerbrKrG enth344lt den nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzul344ssi-gen und unrichtigen Zusatz, dass der Widerruf nicht als erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hat und es nicht binnen zweier Wochen nach der Erkl344rung des Widerrufs bzw. nach Darle-hensauszahlung zur374ckzahlt. Dies entspricht der gefestigten Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 31. Januar 2005 - II ZR 327/04, WM 2005, 547, 548 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221). Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung be-steht auch unter Ber374cksichtigung der Argumente des Berufungsgerichts, die der Bundesgerichtshof bereits erwogen hat, kein Anlass. Das Beru-fungsgericht ber374cksichtigt bei seiner in Bezug genommenen Entschei-dung vom 22. April 2004 (WM 2004, 1959, 1963 f.) insbesondere nicht hinreichend, dass 247 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkrediten auch deshalb europarechtskonform restriktiv auszulegen ist, weil das Widerrufsrecht nach 247 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG sp344testens ein Jahr nach Abgabe der Darlehensvertragserkl344rung des Verbrauchers erlischt, was mit der Haust374rgesch344fterichtlinie unvereinbar ist (EuGH WM 2001, 2434, 2437 Tz. 46). Sollten die Beklagten - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - zum Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Privatwohnung be-stimmt worden sein, w344re der von ihnen erkl344rte Widerruf ihrer Darle-hensvertragserkl344rung mangels einer ordnungsgem344337en Widerrufsbeleh-rung wirksam. 25 - 14 - III. 26 Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu einer f374r den Abschluss des Darlehensvertrages vom 5. August/21. Okto-ber 1992 zumindest miturs344chlichen Haust374rsituation zu treffen haben. Sollte sich herausstellen, dass die Beklagten den Darlehensvertrag auf-grund einer Haust374rsituation abgeschlossen haben, wird das Berufungs-gericht die nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006 Tz. 18-20, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) zur R374ckabwick-lung der Fondsbeteiligung zu beachten haben. 27 2. Sollte nach erneuter Verhandlung eine Haust374rsituation nicht bewiesen werden, wird das Berufungsgericht sich aufgrund der neuen Rechtsprechung des Senats auch mit der Frage zu befassen haben, ob den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler P. wegen arglistiger T344uschung zusteht, den sie der Kl344gerin entgegenhal-ten k366nnen und der sie ihrerseits berechtigt, die R374ckzahlung der er-brachten Zinsleistungen von der Kl344gerin zu fordern (Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 29-31, zur Ver-366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). 28 - 15 - 3. Sollte der Beweis einer arglistigen T344uschung der Beklagten durch den Vermittler P. nicht gef374hrt werden, so kommt angesichts der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten evidenten arglistigen T344uschung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren bzw. Gr374ndungsge-sellschafter nach den im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorge-sehen) aufgestellten Grunds344tzen ein Schadensersatzanspruch der Be-klagten aus einem eigenen Aufkl344rungsverschulden der Kl344gerin wegen eines Wissensvorsprungs in Betracht. Die dort niedergelegten Grunds344t-ze gelten auch bei einem verbundenen Gesch344ft, wenn die au337erhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gr374ndungsgesellschafter die arglistige T344uschung begangen haben und die Kl344gerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat. 29 - 16 - 4. Es bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten, in welcher Reihen-folge es Feststellungen zu den oben unter Ziffern 1-3 genannten - selb-st344ndig nebeneinander stehenden - Anspruchsgrundlagen trifft. 30 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 20.09.2001 - 9 O 64/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.06.2005 - 5 U 162/01 -
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