BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 347/07 vom 29. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe wird zur374ckgewiesen, weil die von ihr be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2007 wird zu-r374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Kl344-gerin ger374gten Verst366337e gegen Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durch-greifend erachtet. Den im Berufungsurteil nicht ange-sprochenen Urkunden aus den Jahren 2001 und 2005 ist nicht zu entnehmen, dass der Erl366s aus der Ver344u-337erung des belasteten Grundst374cks im Jahre 1995 auf die Grundschuld gezahlt worden ist. Die Nichtverneh-mung der Zeugen E. und S. ist nicht zu be-anstanden, da nur Ausforschungsbeweisantr344ge vor- - 3 - lagen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl344ge-rin zu tragen (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-tr344gt 91.334,99 200. Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 11.09.2006 - 5 O 209/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2007 - 5 U 1356/06 -
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