BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 348/07 Verk374ndet am: 10. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HWiG 247 1 Wird ein Verbraucher von seinem langj344hrigen Steuerberater in einer Haust374rsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditge-w344hrenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermitt-ler kein "N344heverh344ltnis" bestand. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die R374ckabwicklung eines der Finanzie-rung einer Fondsbeteiligung dienenden Darlehensvertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die verheirateten Kl344ger hatten seit 1978 den Steuerberater B. mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragt. Bei einem telefonisch angek374ndigten Hausbesuch wies dieser die Kl344ger am 12. Dezember 1991 darauf hin, dass aufgrund ihres hohen Jahresein-kommens mit einer Steuerlast von ca. 100.000 DM zu rechnen sei. Er schlug ihnen daher unter anderem eine steuersparende Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "S. in D. " (nachfolgend: G. -Fonds ) vor. Der Vertrieb der Fonds-anteile erfolgte durch die F. GmbH (nachfolgend: Fondsvertreiberin), 2 - 3 - f374r die B. ebenfalls als Steuerberater t344tig war und deren Gesch344fts-f374hrung ihm angeboten hatte, seinen Mandanten den G. -Fonds als Steuersparmodell vorzustellen. Initiatoren des Fonds waren die D. Gewerbebau mbH und deren Alleingesellschafter/Gesch344ftsf374hrer G. . Der Emissionsprospekt enthielt falsche Angaben unter anderem 374ber die Mittelverwendung. Bei einem weiteren Hausbesuch seines Steuerberaters wenige Ta-ge sp344ter unterzeichnete der Kl344ger zu 1) die Beitrittserkl344rung 374ber eine Einlage von 100.000 DM und 374berlie337 ihm die Suche nach einer den An-teilserwerb finanzierenden Bank sowie die Aushandlung der Kreditbedin-gungen. B. wandte sich an die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) und legte ihr eine Selbstauskunft des Kl344gers zu 1) vor. Am 19. Dezember 1991 unterschrieb dieser pers366nlich in den Gesch344ftsr344umen der Beklagten einen Vertrag 374ber ein Darlehen von 117.500 DM, das mit Hilfe einer gleichzeitig abgeschlossenen und siche-rungshalber abgetretenen Lebensversicherung getilgt werden sollte. 3 Der Kl344ger zu 1), der von 1993 bis 1999 Fondsaussch374ttungen von 6.326,93 200 und Steuervorteile in unbekannter H366he erhielt, leistete nach Valutierung des Darlehens bis April 2004 an die Beklagte Zinsen von ins-gesamt 46.096 200. 4 In der Klageschrift vom 27. Dezember 2004 widerrief der Kl344ger zu 1) seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-lenserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Au337erdem machen er und seine Ehefrau, die Kl344gerin zu 2), an die er die H344lfte der geltend gemachten R374ckzahlungsforderung abgetreten hat, einen Schadenser-satzanspruch wegen fehlerhafter Information 374ber den inzwischen nicht 5 - 4 - mehr ertragreichen Fonds geltend. Die Kl344ger haben beantragt, festzu-stellen, dass der Kl344ger zu 1) aus dem Darlehensvertrag nicht verpflich-tet ist, weitere Zahlungen zu erbringen, und die Beklagte zur R374ckzah-lung von 39.769 200 zuz374glich Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils sowie s344mtlicher gegen die Fondsinitiatoren bzw. Gr374n-dungsgesellschafter bestehender Anspr374che zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344-ger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelasse-nen Revision verfolgen sie ihre Klageantr344ge weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Darlehensvertrag sei durch den Widerruf des Kl344gers zu 1) nicht erloschen. Dem Kl344ger stehe ein Widerrufsrecht nach 247 1 HWiG a.F. nicht zu, da er den Zeugen B. in seiner Funktion als Steuerbera-ter zu den Hausbesuchen "bestellt" habe (247 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F.). Es habe daher zu dessen Aufgaben geh366rt, die Kl344ger rechtzeitig vor Jahresende auf ihre steuerliche Situation, insbesondere auf die voraus-sichtliche Steuerlast und die gesetzlich zul344ssigen M366glichkeiten zu de- 9 - 5 - ren "Vermeidung" hinzuweisen. Dass er ihnen Ende 1991 nicht nur all-gemein eine steuersparende Investition, sondern eine ganz bestimmte Fondsbeteiligung empfohlen habe, stehe einer Anwendung des 247 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. ebenso wenig entgegen wie seine gleichzeitige Steuerberatungst344tigkeit f374r die Fondsvertreiberin und die berufsbeding-ten speziellen Kenntnisse 374ber die Fondsgesellschaft. Auch unter Be-r374cksichtigung dieser Umst344nde seien die Kl344ger von seinen Vorschl344-gen keineswegs 374berrascht worden, sondern diese h344tten ihren Erwar-tungen entsprochen, so dass es an einer 334berrumpelungssituation fehle. Eine wirtschaftliche Einheit von Fondsbeitritt und streitgegenst344nd-lichem Darlehensvertrag im Sinne des 247 9 VerbrKrG liege nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat 374berzeugt, dass der Zeuge B. bei der Anbahnung des Vertrages mit der kreditgebenden Beklagten und den Vertragsverhandlungen als Vertreter des Kl344gers zu 1) gehandelt habe (247 164 BGB). F374r ein planm344337iges und arbeitsteili-ges Zusammenwirken von Fondsgesellschaft bzw. Fondsvertrieb und Beklagter best374nden keine Anhaltspunkte. Soweit die Kl344ger sich in der lediglich zu Rechtsausf374hrungen nachgelassenen Schriftsatzfrist erstma-lig auf eine allgemeine Finanzierungszusage der Beklagten gegen374ber dem Zeugen B. berufen h344tten, handele es sich um ein nicht zul344ssi-ges neues Angriffsmittel (247247 530, 531 Abs. 2 ZPO). Ihre Behauptung sei au337erdem durch das Beweisergebnis bereits widerlegt. 10 Eine vorvertragliche Verschuldenshaftung der Beklagten aus zure-chenbarem Fremdverschulden komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kl344ger den Nachweis einer arglistigen T344uschung des Zeugen B. 374ber den Fonds schuldig geblieben seien. Ebenso sei f374r eine ei- 11 - 6 - gene Aufkl344rungs- und Hinweispflichtverletzung der Beklagten nichts er-sichtlich. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 12 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht allerdings eine Haftung der Beklagten wegen eines eigenen vorvertragli-chen Aufkl344rungsverschuldens zu Recht verneint. Zwar spricht im Fall einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch die Fondsinitiatoren und/oder Gr374ndungsgesellschafter bzw. Prospektherausgeber nach den in den Senatsurteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) und vom 6. November 2007 (XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 45 f.) entwickelten Grunds344tzen eine widerlegliche Vermutung f374r eine auf Vorsatz beruhende Eigenhaftung der finanzierenden Bank aus Verschul-den bei Vertragsschluss. Dies setzt aber ein institutionalisiertes Zusam-menwirken der Fondsverantwortlichen mit der kreditgebenden Bank vor-aus. Davon kann hier keine Rede sein. Es fehlt schon an substantiier-tem, beweisbewehrtem Vorbringen der Kl344ger, dass die Beklagte mit dem Gr374ndungsgesellschafter G. oder der von ihm vertretenen D. Gewerbebau mbH in st344ndi-ger Gesch344ftsbeziehung oder auch nur planm344337ig bei dem Vertrieb der Fondsanteile zusammengewirkt habe. 13 Nach den zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts oblag der Beklagten auch nach all- 14 - 7 - gemeinen Grunds344tzen (vgl. dazu Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 f. und Urteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 14) keine eigene vorvertragliche Aufkl344rungs- und Hinweispflicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte die schlechte Gesch344ftsent-wicklung der zun344chst wirtschaftlich erfolgreichen Fondsgesellschaft bei Vertragsschluss voraussehen konnte oder hinsichtlich anderer aufkl344-rungsbed374rftiger Umst344nde ein konkreter Wissensvorsprung gegen374ber den Kl344gern bestand. 2. Indessen ist die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht des Kl344gers zu 1) i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) verneint hat, rechtlich nicht haltbar. Die Voraussetzungen f374r eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des 247 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. (jetzt 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) liegen nicht vor. 15 a) Ein Widerrufsrecht i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch m374ndliche Verhandlungen im Be-reich der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertrags-erkl344rung bestimmt worden ist. Dazu gen374gt, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschlie337ungsfreiheit, den betreffenden Vertrag, hier den Darlehensvertrag mit der Beklagten zu schlie337en, oder davon Abstand zu nehmen, beeintr344chtigt war (BGHZ 123, 380, 393; 131, 385, 392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581; vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14 m.w.Nachw. und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11). 16 - 8 - 17 Dies ist hier, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Fall. Der Kl344ger zu 1) wurde von seinem Steuerberater B. anl344sslich des ersten Hausbesuchs im Dezember 1991 geworben, dem G. -Fonds beizutreten und den Anteilserwerb aus Gr374nden der Steuerersparnis durch eine Bank finanzieren zu lassen. b) Das Widerrufsrecht des Kl344gers ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach den Regeln des 247 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. ausgeschlossen. 18 aa) Der Begriff der "vorangehenden Bestellung" im Sinne dieser Vorschrift setzt nach dem in ihrer Entstehungsgeschichte zutage getre-tenen Willen des Gesetzgebers einen hinreichend konkreten Inhalt der Anfrage des Verbrauchers voraus, weil es nur dann nicht zu einer 334ber-rumpelung oder anderen unlauteren Beeinflussung seiner Willensbildung kommen kann. Eine Bestellung zur allgemeinen Informationserteilung 374ber Waren oder Dienstleistungen gen374gt nicht. Es bedarf vielmehr einer Bestellung zwecks Verhandlungen 374ber eine bestimmte Art von Leistun-gen (vgl. BGHZ 109, 127, 136; 110, 308, 310 m.w.Nachw.; M374nchKommBGB/Masuch, 5. Aufl. 247 312 Rdn. 98 m.w.Nachw.). 19 bb) Gemessen daran fallen die Hausbesuche des Steuerberaters B. , wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht in den Anwen-dungsbereich des 247 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. Zwar mag es zu seinen beruflichen Pflichten geh366rt haben, die Kl344ger gegen Ende eines Jahres in ihrer Privatwohnung aufzusuchen, um sie 374ber die voraussichtliche Steuerlast zu informieren und mit ihnen zugleich die M366glichkeiten zeit-naher steuersparender Investitionen zu besprechen. Nach dem Schutz-zweck des Haust374rwiderrufsgesetzes muss aber notwendig hinzukom- 20 - 9 - men, dass die Kl344ger gegen374ber B. den Wunsch ge344u337ert haben, er solle ihnen ein Angebot 374ber eine kapitalm344337ige Beteiligung an einem Immobilienfonds oder 374ber vergleichbare Anlagemodelle unterbreiten. Die gegenteilige Gesetzesauslegung des Berufungsgerichts ber374cksich-tigt nicht, dass ein Verbraucher von seinem Steuerberater normalerweise nicht die Werbung f374r ein bestimmtes Anlageobjekt auf Provisionsbasis, sondern ausschlie337lich berufsspezifische Dienstleistungen erwartet. Die Kl344ger mussten daher bei dem Hausbesuch des Steuerberaters B. nicht damit rechnen, dass ihnen zur Minderung der hohen Steuerlast ein sofortiger Eintritt in den G. -Fonds empfohlen wird. Dazu, dass Bauer bei der telefonischen Ank374ndigung seines Hausbesuchs ein ent-sprechendes Werbegespr344ch angek374ndigt hat, hat die insoweit darle-gungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. III. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Dem Kl344ger zu 1) steht kein Widerrufsrecht i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. zu, weil sich die Beklagte die Haust374rsituation nicht zurechnen lassen muss. 21 1. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) ent-schieden hat, ist die Zurechenbarkeit der Haust374rsituation nicht entspre-chend 247 123 Abs. 2 BGB zu beurteilen, sondern grunds344tzlich von rein objektiven Kriterien abh344ngig (Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, 22 - 10 - WM 2006, 1669, 1671 Tz. 19, vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 449 f. Tz. 14 und vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303, 2304 Tz. 11). Nach der Entscheidung des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45 - Crailsheimer Volksbank) setzt Art. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen ("Haust374rgesch344fterichtlinie") f374r die Zurech-nung der von einem Dritten ausgenutzten Haust374rsituation allerdings vo-raus, dass dieser Dritte im Namen oder f374r Rechnung eines Gewerbe-treibenden in die Aushandlung oder den Abschluss des Vertrages einge-schaltet war. Deswegen hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 450 Tz. 15) darauf hingewiesen, dass der kreditgebenden Bank eine Haust374rsituation dann nicht zuzu-rechnen sein k366nnte, wenn der Vermittler das Kreditgesch344ft ausschlie337-lich im Auftrag des von ihm in einer Haust374rsituation geworbenen Anle-gers vermittelt hat. Hierdurch hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass der Schutzzweck der Hausgesch344fterichtlinie und des Haust374rwi-derrufsgesetzes eine Zurechnung der Haust374rsituation nicht mehr recht-fertigt, wenn das Handeln des Dritten allein auf selbst bestimmten Auf-tr344gen bzw. Weisungen des Anlegers beruht, ohne dass der auch von der Richtlinie vorausgesetzte rechtliche oder wirtschaftliche Zusammen-hang zwischen der T344tigkeit des Dritten in der Haust374rsituation und dem Gewerbe des Vertragspartners besteht. Ein Dritter, der einem Anleger eine Kapitalanlage in einer Haust374r-situation vermittelt, handelt danach nicht im Namen und f374r Rechnung der die Kapitalanlage finanzierenden Bank, wenn er keine Empfehlung zu Verhandlungen gerade mit dieser Bank ausgesprochen hat, sondern 23 - 11 - deren Auswahl auf einer eigenst344ndigen, selbst bestimmten Weisung des Anlegers beruht. Solange hingegen der in den Vertrieb der Kapitalanlage eingebundene Dritte zwar im Auftrag des Anlegers die Finanzierung der vermittelten Kapitalanlage besorgt, die konkrete Bank jedoch nach Emp-fehlungen, bestehenden gesch344ftlichen Verbindungen oder freiem Er-messen des Dritten bestimmt wird, ist eine auf seinem Handeln beruhen-de Haust374rsituation der Bank zuzurechnen. Erst wenn der Anleger die-sen durch den Vertrieb der Kapitalanlage vorgegebenen Zusammenhang durch eine autonome Weisung unterbricht, wird der Dritte nicht mehr - auch nicht im weitesten Sinne - wirtschaftlich f374r Rechnung der Bank t344tig, so dass er dieser auch nicht zugerechnet werden kann. Der autonomen Weisung steht es wertungsm344337ig gleich, wenn der Anleger mit den Finanzierungsverhandlungen eine Person seines Ver-trauens beauftragt, die ihrerseits nicht im Auftrag der finanzierenden Bank (vgl. dazu BGHZ 133, 254, 257 f.) oder dem mit dieser planm344337ig zusammenarbeitenden Verk344ufer/Vertreiber der Kapitalanlage handelt und die Vertrauensperson keine wirtschaftlichen Vorteile von der Bank erh344lt. In diesem Fall, in dem die Vertrauensperson bildlich gesprochen ausschlie337lich "im Lager" des Verbrauchers steht und sie auch wirt-schaftlich nicht im entferntesten Sinne im Namen oder f374r Rechnung der Bank handelt, fehlt f374r eine Zurechenbarkeit der Haust374rsituation in aller Regel die notwendige Wertungsbasis. 24 2. So ist es, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, hier. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme mit Tatbestands-wirkung f374r das Revisionsverfahren bindend (247247 559, 314 ZPO) festge-stellt, dass der Steuerberater B. sowohl bei Anbahnung des Ver-tragsschlusses mit der Beklagten als auch bei Aushandlung der schlie337- 25 - 12 - lich vereinbarten Kreditbedingungen als "Vertreter" des Kl344gers zu 1) i.S. des 247 164 BGB gehandelt hat. Der Auftrag und die Verhandlungsvoll-macht beruhen auf einem autonomen Entschluss des Kl344gers zu 1). Als sein langj344hriger Steuerberater genoss B. im Gegensatz zu vielen Anlagevermittlern ein besonderes pers366nliches Vertrauen. Dieses Ver-trauen war nach der allgemeinen Lebenserfahrung entscheidend daf374r, dass der Kl344ger zu 1) ihn nicht nur mit der Auswahl des Kreditinstituts, sondern dar374ber hinaus mit den entscheidenden Vertragsverhandlungen betraut hat. Es unterliegt daher keinem berechtigten Zweifel, dass der vorliegende Streitfall bei wertungsgerechter Betrachtung insoweit nicht mit den vielen F344llen verglichen werden kann, in denen (neben-)beruflich t344tige Vermittler ihren bisher nicht oder nur mehr oder wenig fl374chtig be-kannten Verbrauchern nicht nur die kreditfinanzierte Anlage vermitteln, sondern auch die Beschaffung des erforderlichen Kredits anbieten. Zwischen dem Steuerberater B. und der Beklagten bestand weder bei der Haust374rsituation noch sonst eine "N344hebeziehung". Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision das Vorliegen eines Verbundgesch344fts i.S. des 247 9 VerbrKrG rechtsfehlerfrei verneint. B. hat bei seinem Hausbesuch nicht, wie es die Vermutungsregel des 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG voraussetzt, einen Kreditantrag zusammen mit der vom Kl344ger zu 1) gezeichneten formularm344337igen Fondsbeitritts-erkl344rung vorgelegt. Zwar ist nach seiner unwidersprochen gebliebenen Zeugenaussage davon auszugehen, dass er in weiteren zwei oder drei F344llen Mandanten Fondsbeteiligungen zum Zwecke der Steuerersparnis vermittelt und die Beklagte jeweils deren Finanzierung 374bernommen hat. Wenn das Berufungsgericht darin keinen hinreichenden Nachweis f374r eine zumindest faktisch planm344337ige und arbeitsteilige Zusammenarbeit (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 26 - 13 - - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458 Tz. 19) gesehen hat, so ist diese im Revisionsverfahren nur eingeschr344nkt 374berpr374fbare tatrichterliche W374rdigung (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/90, WM 1992, 602, 603) nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur rechtlich m366glich, sondern sogar nahe liegend und 374berzeugend. Den Vortrag der Kl344ger, dass der Steuerberater B. von der Be-klagten eine allgemeine Finanzierungszusage erhalten haben soll, hat das Berufungsgericht zu Recht nach 247247 529, 531 Abs. 2 ZPO als versp344-tet zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichteten Verfahrensr374gen der Re-vision hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 Satz 1 ZPO). 27 - 14 - 28 Da zwischen dem Steuerberater B. und der Beklagten auch sonst keine Beziehung bestand, die ein "N344heverh344ltnis" begr374nden konnte, und sie die Haust374rsituation bei Abschluss des Darlehensvertra-ges auch weder kannte noch kennen musste, ist ihr diese somit nicht zu-zurechnen. IV. Die Revision war daher zur374ckzuweisen. 29 Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 3 O 671/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 1 U 171/06 -
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