BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 348/09 Verk374ndet am: 7. Dezember 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin 374ber die Verurteilung durch das Landgericht hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-den ist. Insoweit wird die Berufung der Kl344ger gegen das Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 27. M344rz 2008 zur374ckgewiesen. Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen die R374ckabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie mit der Beklagten zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung geschlossen ha-ben, hilfsweise die R374ckzahlung des Disagios und 374berzahlter Zinsen. 1 - 3 - Die Kl344ger wurden im Dezember 1997 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital 374ber einen Treuh344nder an dem ge-schlossenen Immobilienfonds "V. GbR" (nach-folgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts gew344hrte ihnen die Beklagte mit Vertrag vom 27./30. Dezember 1997 ein endf344lliges Dar-lehen in H366he von 70.000 DM mit einem Disagio von 10% des Nennbetrages des Kredits. Der bis zum 30. Dezember 2002 festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,75% p.a. bei viertelj344hrlich zu zahlenden Zinsraten in H366he von 1.006,25 DM. Als Gesamtbelastung der Kl344ger wurde der "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung" mit der dann noch bestehenden Restschuld des bis zum 30. Dezember 2017 durch die Auszahlung einer Le-bensversicherung zu tilgenden Darlehens (20.245 DM + 70.000 DM) angege-ben. Als Sicherheiten traten die Kl344ger der Beklagten ihre Anspr374che aus meh-reren Lebensversicherungen ab und verpf344ndeten ihr den Fondsanteil. Zusam-men mit dem Darlehensvertrag unterzeichneten die Kl344ger eine Widerrufsbeleh-rung, in der es hei337t: 2 "Sie k366nnen Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages ge-richtete Willenserkl344rung binnen einer Frist von einer Woche 205 schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt fr374hestens, wenn Ihnen diese Belehrung 374ber Ihr Widerrufsrecht ausgeh344ndigt worden ist, jedoch nicht be-vor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darle-hensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist gen374gt die rechtzeitige Absendung des Wi-derrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbunde-nen Gesch344fte nicht wirksam zustande. 205 Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genom-men." - 4 - Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den Kl344gern unter-schrieben wurde: 3 "Jeder Darlehensnehmer erh344lt eine Mehrfertigung der Widerrufs-belehrung. Der Empfang wird hiermit best344tigt." 4 Ferner unterzeichneten die Kl344ger eine dem Darlehensvertrag beigef374gte "Besondere Erkl344rung", in der die Beklagte die Kl344ger 374ber das sog. Aufspal-tungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hinwies, dass sie den Kre-dit "unabh344ngig von dem finanzierten Gesch344ft und seinen Risiken" zur374ckzu-zahlen h344tten. In der Folge wurde die Valuta zum Erwerb des Fondsanteils ver-wendet. Am 25./27. November 2002 vereinbarten die Parteien eine Prolongation des Darlehensvertrages mit einem ver344nderten Nominalzinssatz von 7,8% p.a., einer Festschreibung bis zum 30. Dezember 2007 und jeweils zum 30. eines Monats f344llig werdenden Zinsraten in H366he von 232,64 200. Erneut wurde der "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung" mit der dann noch bestehenden Restschuld angegeben. 5 In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kl344ger zun344chst die Nichtig-keit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 haben sie ihre auf den Ab-schluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenerkl344rungen nach dem Haus-t374rwiderrufsgesetz widerrufen. In erster Linie haben die Kl344ger die R374ckzahlung ihrer auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen in H366he von 15.760,56 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung des Fondsanteils, die Feststel-lung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che mehr hat, und die R374ck374bertragung der abgetretenen Lebensversicherungen verlangt. Mit verschiedenen Hilfsantr344gen haben sie unter anderem die Erstattung des Disa- 6 - 5 - gios in H366he von 3.579,04 200 nebst Zinsen sowie die R374ckzahlung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. seit Januar 2002 374berzahlten Zinsen auf die Hauptforderung begehrt. 7 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Hauptantr344ge wegen der von den Kl344gern ab Januar 2003 374ber einen Zinssatz von 4% p.a. hinaus erbrachten Zinszahlungen zur Zahlung von 5.100,30 200 nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Kl344ger aus dem Darlehensvertrag bis zur vollst344ndigen Tilgung des Darlehens lediglich eine Verzinsung in H366he von 4% p.a. schulden. Einen R374ckforderungsanspruch der Kl344ger bez374glich der vor die-sem Zeitpunkt liegenden Zinszahlungen sowie des Disagios hat es als verj344hrt angesehen. Unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Einbeziehung der seit Januar 2002 374ber einen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Zinszahlungen sowie des Disagios zur Zahlung von 9.305,70 200 nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kl344ger verfolgen mit ihrer Revision ihre bis-lang erfolglosen Hauptantr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine in WM 2010, 253 ff. ver366ffentlichte Ent-scheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 8 Ein Anspruch der Kl344ger auf R374ckgew344hr der empfangenen Leistungen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz bestehe ungeachtet der Frage, ob ein Haus-t374rgesch344ft vorgelegen habe, nicht, weil die Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG 9 - 6 - (in der Fassung vom 16. Januar 1986, im Folgenden: aF) verstrichen sei. Diese Frist sei mit der im Darlehensvertrag erteilten Widerrufsbelehrung wirksam in Lauf gesetzt worden, denn die Belehrung enthalte keinen im Sinne von 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF unzul344ssigen Zusatz. Dies gelte auch f374r die von den Kl344gern unterzeichnete "Besondere Erkl344rung", denn diese sei sogar geeignet, m366glicherweise verursachte Zweifel zu zerstreuen. Den Kl344gern stehe jedoch ein Anspruch auf R374ckzahlung im Jahre 2002 374berzahlter Zinsen sowie des bei Vertragsabschluss geleisteten Disagios zu, der nicht verj344hrt sei. Die hierf374r seit dem 1. Januar 2002 geltende Regelverj344h-rungsfrist des 247 195 BGB beginne erst zu laufen, wenn die subjektiven Voraus-setzungen im Sinne von 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorl344gen. Zwar komme es in-soweit f374r einen Bereicherungsanspruch nur darauf an, dass der Gl344ubiger dessen objektive Voraussetzungen kenne, w344hrend es unerheblich sei, ob er hieraus zutreffende rechtliche Schlussfolgerungen ziehe. Der Verj344hrungsbe-ginn sei hier jedoch ausnahmsweise hinausgeschoben, weil hinsichtlich der Fragen, welche Anforderungen an die Gesamtbetragsangabe in einem Ver-braucherdarlehensvertrag zu stellen seien und insbesondere welche Folgen eine zwar vorhandene, jedoch fehlerhafte Gesamtbetragsangabe nach sich zie-he, bis zum Jahr 2006 eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden habe. Erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. April und vom 8. Mai 2006 (XI ZR 193/04 bzw. 119/05) seien diese Fragen gekl344rt und die verschiedenen Fallgruppen voneinander abgegrenzt worden. Den Kl344gern sei deshalb vorher eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen. 10 - 7 - II. 11 A. Die Revision der Beklagten 12 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit die Beklagte darin zur R374ckzahlung des Disagios in H366he von 3.579,04 200 sowie der im Jahre 2002 374ber den Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen in H366he von 626,36 200, zusammen 4.205,40 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verj344hrung des von den Kl344-gern unter Hinweis auf die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensver-trag vom 27./30. Dezember 1997 geltend gemachten Bereicherungsanspruchs aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verneint. F374r einen solchen Anspruch gilt ab dem 1. Januar 2002 gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. 247 195 BGB eine Verj344hrungsfrist von drei Jahren (Senat, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 10). Diese Frist war, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei Einreichung der Klage am 28. Dezember 2006 bereits abge-laufen. 13 a) Die Regelverj344hrung des 247 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gl344ubiger von den seinen Anspruch begr374ndenden Umst344nden Kenntnis erlangt oder oh-ne grobe Fahrl344ssigkeit erlangen m374sste (247 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in 334berleitungsf344llen nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB f374r den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen m374ssen (Senat, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 11 mwN). 14 - 8 - Ein Gl344ubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von diesen Umst344nden, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wei337, aus denen sich das Fehlen des Rechts-grundes ergibt. Der Verj344hrungsbeginn setzt grunds344tzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begr374ndenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Re-gel, dass der Gl344ubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schl374sse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gl344ubigers den Verj344hrungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zu-verl344ssig einzusch344tzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als 374bergreifender Voraussetzung f374r den Verj344hrungsbe-ginn (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12, jeweils mwN). 15 b) Nach diesen Grunds344tzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum ma337geblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 erf374llt. 16 aa) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Disagios im Zeitpunkt der Kreditauszahlung, hier im Jahr 1998, sofort f344llig und sogleich im Verrechnungswege erf374llt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch der Kl344ger insoweit zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15 mwN). 17 Die Verpflichtung der Kl344ger zur Zahlung der Darlehenszinsen in Raten von 1.006,25 DM ist hingegen jeweils viertelj344hrlich zum 30. des letzten Quar-talsmonats f344llig geworden. Die Kl344ger haben diese Verpflichtung im Jahre 2002 durch ihre Zinszahlungen vom 30. M344rz, vom 30. Juni, vom 30. Septem- 18 - 9 - ber und vom 30. Dezember 2002 erf374llt. Hinsichtlich ihrer im Jahr 2002 374ber einen Zinssatz von 4% p.a. hinaus erbrachten Zinszahlungen ist ihr Bereiche-rungsanspruch deshalb jeweils zu diesen Zeitpunkten entstanden. 19 bb) Mithin hatten die Kl344ger bereits im Zeitpunkt der Entstehung ihrer be-reicherungsrechtlichen R374ckzahlungsanspr374che hinsichtlich des Disagios und der 374berzahlten Zinsen Kenntnis aller anspruchsbegr374ndenden Tatsachen. Die-se Kenntnis ergab sich ohne weiteres daraus, dass in dem Darlehensvertrag vom 27./30. Dezember 1997 nicht s344mtliche Teilleistungen ausgewiesen waren, die die Kl344ger w344hrend der gesamten Vertragslaufzeit w374rden erbringen m374s-sen, denn der Vertrag weist den Gesamtbetrag aller Zahlungen ausdr374cklich nur "bis zum Ende der Zinsbindung" aus. Eine entsprechende Betragsangabe bis zum Ende der gesamten Vertragslaufzeit enth344lt er hingegen nicht (vgl. Se-nat, Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 204/08, juris und Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 16). cc) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts bestand bis zum Jahre 2006 auch keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Bereicherungsanspr374che, so dass den Kl344gern die Er-hebung auch nur einer Feststellungsklage nicht zumutbar gewesen w344re. 20 Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine h366chstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vor-liegt. Vielmehr ist daf374r ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich. Davon kann im vorliegenden Zusammenhang keine Re-de sein. Soweit ersichtlich hat es in Rechtsprechung und Schrifttum zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Zweifel daran gegeben, dass auch bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung, wie sie hier vorliegt, gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b) VerbrKrG (in der Fassung vom 27. April 1993, im Folgenden: 21 - 10 - aF) eine Pflicht zur Gesamtangabe aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages ma337geblichen Kreditbedingungen besteht und dass es nicht ausreicht, wenn die f374r die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Zahlungen und die bei Ablauf der Zins-bindung bestehende Restschuld aufgef374hrt werden (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544; vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307; vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 25 ff., jeweils mwN). Deswegen hat der Senat eine unsichere und zweifel-hafte Rechtslage insoweit in keinem Fall auch nur in Erw344gung gezogen (Se-nat, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 30; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 204/08, juris und Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 17). B. Die Revision der Kl344ger 22 1. Die Revision der Kl344ger ist insgesamt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Ein-schr344nkung zugelassen. Eine Einschr344nkung kann sich zwar auch aus den Ent-scheidungsgr374nden ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit her-vorgeht (vgl. Senat, Urteil vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 5 mwN). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgr374nden mit einer diver-gierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu der seiner Ansicht nach nicht eindeutig gekl344rten Frage begr374ndet, wann ein Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe im Sinne von 247 4 23 - 11 - Abs. 1 VerbrKrG aF verj344hrt. Darin liegt keine hinreichend klare Beschr344nkung der Zulassung. 24 2. Die Revision der Kl344ger hat jedoch keinen Erfolg. Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht eine ordnungsgem344337e Belehrung der Kl344ger nach den Vorschriften des Haust374rwiderrufsgesetzes auch unter Ber374cksichti-gung der "Besonderen Erkl344rung" zum Darlehensvertrag der Parteien vom 27./30. Dezember 1998 bejaht und deshalb die Frist f374r einen den Kl344gern nach diesem Gesetz m366glicherweise zustehenden Widerruf als abgelaufen angese-hen hat, halten rechtlicher 334berpr374fung stand. Wie der erkennende Senat nach dem Erlass des Berufungsurteils bereits mit Urteil vom 13. Januar 2009 f374r eine gleichlautende Widerrufsbelehrung und eine gleichlautende "Besondere Erkl344rung" entschieden und n344her begr374ndet hat, entspricht die den Kl344gern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF und ergibt sich auch aus der gleichzeitigen Verwendung des Zusatzformulars "Besondere Erkl344rung", in dem die Beklagte auf das Aufspaltungsrisiko, also auf ein m366glicherweise unter-schiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist, nichts anderes (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 27). 25 Im 334brigen weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass sich die Widerrufsbelehrung einerseits und die "Besondere Erkl344rung" andererseits f374r den Kreditnehmer erkennbar auf v366llig unterschiedliche Sachverhalte bezie-hen. W344hrend die Widerrufsbelehrung den Kreditnehmer 374ber die Situation auf-kl344rt, die "im Falle des Widerrufs" besteht, gilt die "Besondere Erkl344rung" er-sichtlich f374r den Fall, dass der Kreditvertrag Bestand hat. 26 - 12 - III. 27 Nach alledem ist die Revision der Kl344ger zur374ckzuweisen. Dagegen ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagte zur R374ckzahlung des Disagios und der im Jahre 2002 von den Kl344gern 374ber den Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlter Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit ist die Berufung der Kl344ger gegen das erstinstanz-liche Urteil zur374ckzuweisen. Der Senat kann das selbst entscheiden, da es kei-ner weiteren Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer Verj344h-rung des R374ckzahlungsanspruches der Kl344ger aus Bereicherung bedarf (247 563 Abs. 3 ZPO). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2008 - 37 O 473/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2009 - 13 U 17/08 -
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