BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 348/13 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1, § 488, § 8 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rüc k- forderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbe i- tungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darl e hensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des L andgerichts Mönchengladbach vom 4. September 2013 au f- gehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Amts - gerichts Mönchengladbach vom 21. März 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.015,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 189,20 März 2007 und aus weit e- ren 826,76 Dezember 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von B e- arbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbra u- cherdarlehensverträge. Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteie n einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 s- betrag (Nennbetrag) von 6.379,47 von 7.164,72 "Bearb eitungsgebühr inkl. Auszahlungs - und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorg e- drucktes Feld, in dem die Bearbeit ungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007. Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formula r- mäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierung s- betrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70 e- samtbetrag) von 59.526,72 i- tungsge bühr inkl. Auszahlungs - und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 je 826,76 Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76 Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34 Januar 2009 mit der zweiten Rate. 1 2 3 - 4 - Am 24. Juni 2011/22. Juli 2011 schlossen die Parteien einen dritten Dar - lehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag vo n 9.800 e- samtbetrag von 12.353,04 - gebühr" in Höhe von 3,5% des Nettodarlehensbetrages, mithin 343 h- lungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57 1. September 2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Dar - lehensraten für die Monate September und Oktober 2011. Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte der Kläger die Beklagte i m Ergebnis erfolglos zur Rück z ahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079 ,30 Mit seiner am 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der B e- klagten am 18. Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,3 0 n- waltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klagefo r- derung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34 i- tungsentgelt für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen (343 und der i m Jahr 2009 erfolgten Teilzahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 b e- willigte Darlehen (720,34 zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des Bearbeitungsentge lts für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20 sowie des Teilbetrags von 826,76 im Jahr 2008 bewilligte Darlehen insgesamt: 1.015,96 erhebt sie im Ra h- men ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Ei nrede der Verjährung. Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil - Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage i st in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des Klägers. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentl i- chen ausgeführt: Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebü h- ren um unwirksame Allgemei ne Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Za h lungen des Klägers an einem Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB fehle. Die Forderung des Klägers sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßige n dre i- jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erl angt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 bzw. am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Die Rückzahlungsan sprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden se i- en. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht a b- schnittsweise, sondern - wie hier - in vollem Umfang im Zeitpun kt der Valuti e- 7 8 9 10 - 6 - rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensve r- träge zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen b e- gonnen habe. Dass dem Kläger seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss. Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinau s- geschoben worden. Nu r bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichte r- lichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der Bundesgerichtshof habe eine Unzu mutbarkeit der Klag e- erhebung jedoch soweit ersichtlich lediglich bei Amts - und Notarhaftungsa n- sprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des Schul d- ners nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtspr e- chung auf di e hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorli e- genden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess den k- bare rechtliche Fehlein schätzung. Bereits n ach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es aber allein auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess mögliche r- weise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei. S elbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe vie l- mehr der gefestigten Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs entsprochen, dass Entgeltklauseln, in denen wie hier ein Kreditinstitut einen Vergütung s- anspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich 11 12 - 7 - oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflicht et sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien. Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger ein e rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Recht - sprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb u n- klar gewesen, we il der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbe i- tungsentgelte nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln auseinanderz u- setzen, weil der Verfahrensgegenstand ein and erer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später nach bereits eingetretener Ver - jährung auf Grund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (WM 2010, 355) für kurze Zeit unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfri st einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erhebl i- cher Rechtsun sicherhe it. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Recht s- frieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hab e. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend 13 14 - 8 - und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruch s- begründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vorliegen (1.). Rechtsfehlerhaft hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96 der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.). 1 . Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). a) Nicht gefolgt werden kann allerdings de r Auffassung des Berufungsg e- richts, die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter Ratenza h- lungen erbrachte, entgegen. aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbe i- tungsentgelt im Si nne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. (1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsen t- gelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlun g der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt s o- gleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZI P 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; 15 16 17 18 - 9 - Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., ander s noch ders., VuR 2013, 397, 399). (2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitung s- entgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurve rf ü- gungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgede s- sen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234 ; Dorst, VuR 2014, 342, 343 ). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbe i- tungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer " Überzahlung " gegeben, d. h. s o- fern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Da r- lehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399). (3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitun gsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Za h- lung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 23 S 391/12, juris R n. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, U r- teil vom 25. Juni 2013 47 C 46/13, juris Rn. 15). (4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darl e- hensvertrag, sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darl e- hen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darl e- hensraten seien deshalb anteilig zu re duzieren, so dass Bereicherungsanspr ü- 19 20 21 - 10 - che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Za h- lung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.). bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bear - beitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche untersch iedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren: Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkred i- tiert, so wird es in der Regel vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Zeitpu nkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Be - arbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag ei n- gestellt, so ist es bis zu den ve reinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensr a- ten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer aus - drücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darl e- hensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 23 S 391/12, juris Rn. 88). (1) Wird das Bearbeitungsentgelt mi tfinanziert, so ist es Teil des Darl e- hensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag dem Nettodarlehensbetrag und den mi t- kreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT - Drucks. 11/5462, S. 19; Staud inger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darl e- hensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsen t- gelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditausza h- lung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt 22 23 24 - 11 - reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fas sung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Ve r- rechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 XI ZR 11/04, WM 2004 , 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15). In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteile n- den Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darl e- hensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich b e- wirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehen s- nehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubear beitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die ma n- 25 - 12 - gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - X II ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige V a- lutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einb e- halt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbe itungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Ge - heißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Dar - lehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des B e- arbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943). Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zuglei ch den Aus - zahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehens - gegenstand endgültig aus dem Ver mögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form en d- gültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der D arlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gege n- über dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Dar - lehensgeber hierfür bereitgestellt und s ogleich einbehalten wird (vgl. Senatsu r- teil vom 4. April 2000 XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Da r- lehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfo r- 26 - 13 - derung wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15). Danac h kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber trotz geringerer Auszahlung gemäß § 48 8 Abs. 1 Satz 2 BGB ver - einbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein A n- spruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter B e- träge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroff enen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Da r- lehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943). (2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestan d- teil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich wie hier in den zurückz u- zahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitun gsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einze l- nen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, son dern - anteilig - mit Entrichtung des in den ei n- zelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensnebe n- 27 28 - 14 - kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertra g nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamt betrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibe n- de monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB). (3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsen t- gelte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vom Kläge r nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht. Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) erfolgte die Zahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1. März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im Jahr 2008 gesch lossenen Darlehen in Höhe von 826,70 am 15. Dezember 2008 fälligen Rate zahlte. b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffe n- den Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund gelei s- tet. aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschi e- den und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitung s- entgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede 29 30 31 32 - 15 - stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehle r- freien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür b e- reits das von der Beklagten standardmäßig verwendete V ertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Z u- dem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Ve r- braucherd arlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rec h- nerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allge meine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgel t- höhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsen t- gelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht erns t- haft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart , ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kl ä- ger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionse rwiderung die s- bezüglichen, vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25). 33 - 16 - 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprü che seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB). a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsät z- lich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und d er Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbeg ründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgru n- des ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN) . Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände v o- raus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm b e- kannten Tatsachen die zutreffe nden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmswe i- se kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hi n- ausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechts kundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschät zen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fä l- len fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Vorau s- setzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 XI ZR 504/07, BG HZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst r echt, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gege n- teilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgeg ensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232). 34 35 - 17 - b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Kl ä- gers nicht verjährt. aa) Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Ber u- fungsgeric hts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch strei t- gegenständlichen Darlehen in den Jahren 200 6 und 2008 entstanden, sondern wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) bb) (3)) erst mit Entrichtung der das B e- arbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008. bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung s- frist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jew eils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtl i- cher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so da ss der Verjä h- rungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war. (1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht g e- zahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur u m- stritten. (a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Rege l- verjährungsfrist des § 195 BGB gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts abgelaufen ist (OLG Branden burg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 36 37 38 39 40 - 18 - 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg - Fü rth, Urteil vom 30. Mai 2014 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher /Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR - BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2 014, 2403 f.). (b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungs - ansprüche, die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Z u- mutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen b e- gonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte en t- gegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW - RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stut t- gart, Urteil vom 16. Ju li 2014 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des B e- schlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stut tgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Au f- fassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355). 41 - 19 - (c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsa t- zes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des I nhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung ge stellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Ver öffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstric h- terlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ be stimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). (d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des S treits um die Wirksamkeit von Be - arbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.). (2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere un d zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Un - zumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Be - urteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darleh ensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbe i- tungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Ve r- jährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene 42 43 44 - 20 - Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung innerhalb der absoluten kenntni s- unabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB kei ne verjä h- rungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind. Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung hier also am 1. März 2007 bzw. 15. Dezember 2008 ha be eine unsichere und zwe i felhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Mein ungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGB - rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechts - lage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, ve r- mag die Verjährungsfrist wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225). Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung was das Ber u- fungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in " banküblicher Höhe " von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, v om 5. Mai 1992 XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 XI ZR 45 46 - 21 - 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hinte r- grund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesg e- richte zur AGB - rechtlich en Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 z u- mutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ. Die gegenteilige Argumentation des Be rufungsgerichts vermag auch u n- ter Berücksichtigung der ergänzenden Erwäg ungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen. (a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer un - sicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt. (aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsache n die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tats a- chen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). (bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen. 47 48 49 50 - 22 - Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt dem im Verhältnis zu eine r unsicheren und zweifelhaften Recht s lage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der let z- ten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelege n hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszul e- gen de zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsb e- ginns, der sich allein nach § 199 Abs . 1 BGB bestimmt, verhält sich der He m- mungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht. (cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjä hrungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby , ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsrege ln und eine Ausl e- gung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Fo r- derungsrecht (Ar t. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zw i- schen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, U r- teil vom 17. Juni 2005 V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in e n- gen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubige r eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 51 52 - 23 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460). (dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des G e- setzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwe n- dungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmode r- nisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT - Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinaus - schieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Cha nce zur Durchsetzung seines A n- spruchs zu eröffnen (BT - Drucks . 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesb e- gründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gel e- genheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT - Drucks. 14/6040, S. 95). (b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendung s- bereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjä h- rungsbeginns bei unklarer un d zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle be - schränkt, in denen wie bei Notar - oder Amtshaftungsansprüchen Unsiche r- heit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 13 53, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspr e- 53 54 - 24 - chung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 KZR 13/ 13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237). (c) Die tatbestandlichen Voraus setzungen des Ausnahmefalles einer u n- klaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall v or. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar. (aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall. Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (d a- zu die Nachweise unter II . 2 . b) b) (2)). Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entsche i- dungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesg e- richtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berech tigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent - 55 56 57 - 25 - scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgel t in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einz u- ordnen sei (Senat surteile vom 14. September 2004 XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehens nehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbe i- tungsentgelte ausgehen. In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur ve r- einzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Au f- satz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungskl a- gen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die er s- te oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam e r- klärte, traf das OLG Bamberg im Jahre 201 0 (WM 2010, 2072). Die nachfo l- gende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formular mäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte jedoch inhaltlich gegensätzliche oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bea r- beitungsentgelte in Verbraucherdarleh ensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In 58 - 26 - dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre. Eine Ä nderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den En t- scheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsse l- dorf (Urteil vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karl sruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Ok - tober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstric h- terlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bea r- beitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentl i- chung zahlreicher oberlandesgerichtlic her Entscheidungen im Jahre 2011 billi g- erweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.). (bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die AGB - rechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im Zeitpunkt der A n- 59 60 - 27 - spruchsentstehun g selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur I n- haltskontrolle von Entgeltklauseln in einem für die Klageerhebung ausreiche n- den Maße ableiten. Zwar besteht keine unsicher e oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Ent - scheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 5 0, 53 und vom 22. Juli 2014 KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht. Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er über - wiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es geh ört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene so l- che Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbe i- tungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechts prechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehens nehmer berufen haben. Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im w e- sentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit d e- nen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der 61 62 - 28 - Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahm en (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Be nachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). D iese Entgelte wurden anders als das Bearbeitungsentgelt nicht im Zusammenhang mit dem Ve r- tragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision z u- treffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weit eres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Warden - bach, GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hie r- zu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013 , 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.). (cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billige n- den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF erga n- gen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehens vertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurve r- 63 - 29 - fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 455 f.). Die AGB - rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, so n- dern mit der allgeme inen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlä ssig von einer abweichenden AGB - rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen. (dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Kl a- geerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar. Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchs t- richterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt di e Zumu t- barkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Banken t- gelte, 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) was die Rev i- sionserwiderung unberücksichtigt lässt keine grundlegende Kritik an der Wir k- samkeit formularmäßi ger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs wie sie auch hier im Streit stehen ging er jedoch von d er Wirksamkeit formularmäß i- ger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übr i- gen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie e twa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb 64 65 - 30 - die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbe i- tungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darst ellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentu a- le Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugun s- ten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676). Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wir k- samkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur bedeuts a- me Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsi t- zenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darl e- hens nehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den darge stellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rech t- sprechun g würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Warde n- bach, GWR 2013, 497). (ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vo r- handene Risiko eine s Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Recht - sprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen. (d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrech t- lichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar b e- 66 67 68 - 31 - reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1. März 2007 und am 15. Dezember 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dre ijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klagee r- hebung wie dargelegt erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingerei chte und der Beklagten am 18. Januar 2013 zug e- stellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO). III. Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richt ig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungs - entgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Ve r- tragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer e rgänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan. IV. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, wei l die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellu n- gen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher S achau fkl ä- rung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten. 69 70 - 32 - Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Betr ä- ge hinaus gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96 fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger wie zuletzt beantragt als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. März 2007 aus 189,20 und ab dem 16. Dezember 2008 aus weiteren 826,7 6 n- gen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistung s- empfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine 71 - 33 - Bank besteht aber eine tats ächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzu n- gen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 XI ZR 17/06, BGHZ 172, 1 47 Rn. 35 mwN). Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 C 600/12 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 S 48/13 -
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