BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 349/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 355 Abs. 2 Satz 2 (in de r Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2002) HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 (in der Fassung der Bekanntm a- chung vom 16. Januar 1986) BGB - InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002) BGB - InfoV Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002) a) Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Nachbelehrung ein Formular, das textliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung der A n lage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB - Informationspflichten - Verordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958) enthält, ist ihm eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der damaligen Fassung schon aus diesem Grunde verw ehrt (Anschluss an BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21). b) Zu den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung (Bestätigung des S e- natsurteils vom 26. Okto ber 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26 und des Senatsbeschlusses vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10). BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r handlung vom 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Ric h ter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Z ivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. September 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger begehren die Feststellung, aus einem Darlehen, das ihnen die beklagte Bank zur Finanzierung der Be teiligung a n einem geschlossenen I m- mobilienfonds gewährt hat , zu keinen Zahlungen mehr verpflichtet zu sein. Da r- über hinaus verlangen sie die Rückabtretung von sicherungshalber abgetret e- nen Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen sowie die Erstattung v o r- gerichtlicher A n waltskosten. Die Kläger wurden im Jahre 1994 von einem Vermittler geworben, sich an dem " Immobilien - Fonds Nr. " (G . GbR ) - im Folge nden: Fondsgesel l- schaft - zu beteiligen. Mit dem Vermittler hatten sie eine vom 3. Dezember 1994 1 2 - 3 - dati e rende " Wirtschaftsberater - Servicevereinbarung " geschloss en . Mit notariell beurkundeter Beitrittserklärung vom 13. Dez ember 1994 erklärten sie den Ei n- tritt in die Fondsgesellschaft mit einer drei Fondsanteilen ent sprechenden Kap i- talbeteil i gung von 91.950 DM. Zur Finanzierung des Fondsbei tritts schlossen sie am 13./20. Dezember 1994 mit der Beklagten einen formularmäßigen Da r- lehensvertrag über 105.720 DM, der eine Widerrufsbelehrung mit unter and e- rem folgendem Inhalt en t hielt: " Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen en t- weder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Ausz ahlung des Darl e- hens zurüc k zahlt. " Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs traten die Kläger ihre Rechte aus zwei Lebensversicherungsverträgen an die Beklagte ab und verpfändeten zudem ihre Geschäftsa nteile an der Fondsgesel l schaft. Nach Ablau f der Zinsbindungsfrist aus dem Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 vereinbarten die Parteien unter dem 12. Oktober/ 15. Dezember 2004 einen geänderten Zinssatz für die Zeit ab dem 1. Januar 2005. Bereits am 16. Dezember 2003 hatten die Kläger eine i hnen von der B e- klagten zugeleitete " Nachträgliche Widerrufsbelehrung über das gesetzl i che Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB " unterzeichnet, die unter and e rem lautet: " Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne A n- gabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E - Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des W i- derrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ( ) 3 4 - 4 - Widerr ufsfolgen Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtu n- gen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den a n- deren Vert r ag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bi l den. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache fina n- ziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht Nicht paketve r sandf " Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2008 widerriefen die Kläger den " Da r- lehensvertrag " unter anderem nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Mit ihrer Klage machen sie geltend, in einer Haustürsituation durch den Vermit tler zum kreditfinanzierten Erwerb der Fondsbeteiligung bestimmt worden zu sein. Weder die ursprüngliche Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 noch die von ihnen am 16. Dezember 2003 unterzeic h- nete nachträgliche Belehrung entsprä chen den gesetzlichen Anforderu n gen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe . Ihre Widerruf s erklärung sei daher nicht verfristet. Darüber hinaus tragen sie vor, durch ev i dent falsche Angaben zu den Flächen und den Mieterträgen des Fondsobj ekts, zur Inne n- provision sowie zur Mietgarantiegebühr getäuscht worden zu sein, weshalb ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehe, den sie auch der Beklagten entg e- gen halten könnten. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Vermittlers , des Zeugen O . , der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht 5 6 7 - 5 - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag we i ter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat zur B e- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages geric h- teten Willenser klärunge n wirksam mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2008 w i- derrufen. Zu diesem Widerruf seien sie nach §§ 1 HWiG, 312, 355 BGB berec h- tigt gewesen, da sie - wie das Landgericht aufgrund der durchgeführten B e- weisaufnahme zutreffend und ohne Beweiswürdigungsf ehler festgestellt h a be - in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden se i en. Insoweit reiche es aus, dass die in der Privatwohnung der Kläger geführten mündlichen Verhandlungen für den späteren Abschluss des Darl e- hensvert r a ges mitursächlich gewesen seien, auch wenn der Vertrag selbst nicht in der Wohnung unterzeichnet worden sei und anlässlich des ersten Besuch s- termins des Vermittlers in der Wohnung der Kläger auch die Fondsbeteiligung nicht u n terzeichnet worden sei. Der g eringe zeitliche Abstand von 10 Tagen zwischen de r Vorstellung des Fonds Nr. bei den Klägern und dem von ihnen am 13. Dezember 1994 unterzeichneten Darlehensvertrag indiziere das Fortwirken der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertra ges. 8 9 10 - 6 - Demgegenüber habe der von den Klägern am 3. Dezember 1994 unterzeichn e- te Wirtschaftsberater - Servicevertrag für die Frage des Fortwirkens der Haustü r- situation ebenso wenig Bedeutung wie der Zeitpunkt, zu dem die Kläger au f- grund des vorgenannten Service vertrages neue Kraftfahrt - und Unfallversich e- rungen abgeschlossen hätten. Auch eine vorhergehende Bestellung zu Ve r- tragsverhandlungen durch die Kläger könne nach dem Ergebnis der Bewei s- aufnahme nicht als bewiesen angesehen werden. Hierzu reiche ein allgeme ines Interesse an einem Hausbesuc h auch dann nicht aus, wenn d er Besuch - wie vo r liegend - zum Zwecke der allgemeinen Information erfolgen solle. Zudem stehe aufgrund der Aus sage des Zeugen O . fest, dass dem ersten Termin in der Wo h nung der Kläger keine konkrete Abrede vorausgegangen sei, worum es bei di e sem Termin gehen sollte. Im Ergebnis zutreffend habe das Landgericht darüber hinaus die Wide r- rufserklärung der Kläger vom 20. Juni 2008 nicht für verfristet erachtet, da mangels ordnungsgemäßer Widerr ufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu la u- fen begonnen habe. Die den Klägern am 16. Dezember 2003 erteilte nachträgliche Wide r- rufsbelehrung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft und daher nicht g e eignet gewesen, die einmonatige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in Lauf zu se t- zen. Zwar sei gemäß § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine Nachbelehrung auch für einen Altvertrag, der - wie vorliegend - aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes stamme, möglich g e- we sen. Die tatsächlich erteilte Nachbelehrung sei aber aus mehreren Grü n den nicht wirksam erfolgt. Bereits das Landgericht habe, wenn auch nur im Ergebnis zutreffend , angenommen, dass die nachträgliche Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Frist - 11 12 13 - 7 - beginns feh lerhaft sei. Die Fehlerhaftigkeit folge zwar noch nicht daraus, dass aus der Belehrung die Wirkung des § 187 Abs. 1 BGB nicht hervorgehe , w o- n ach eine Frist, für deren Anfang auf ein Ereignis abzustellen sei, frühe stens am folgenden Tage beginne . Wenngleich der Inhalt einer Widerruf s belehrung nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Fristbeginn umfassen müsse , dürften an die Belehrung keine übertriebenen Anforderu n gen gestellt werden. Als ausreichend sei es anzusehen, wenn die Wider rufsbele h- rung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benenne, das nach dem G e setz den Lauf der Frist auslöse, das heißt hier die Au s händigung der Belehrung in Textform. Eine zusätzliche Belehrung über den I n halt der § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB sei nic ht erforderlich. Allerdings sei die For muli e rung in der nachträglichen Widerrufsbelehrung vom 16. Dezember 2003 hi n sichtlich der notwendigen Belehrung über das den Fristbeginn auslösende E r eignis insoweit zu ungenau, als es dort heiße, die Frist beginn e " frühestens " mit Erhalt der Belehrung in Textform. Diese Formuli e- rung sei zu ungenau, um dem Verbraucher den Fristbeginn deutlich vor Augen zu fü h ren, da hieraus nicht entnommen werden könne, dass die Widerrufsfrist hier nicht nur " frühe s tens " an dem bet reffenden Tag zu laufen beginne, sondern der Fristenlauf tatsächlich ausnahmslos mit dem Erhalt der Belehrung in Gang g e setzt werden solle. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang für ihren gegenteiligen Standpunkt auf verschiedene höchst - und ober gerichtliche Entscheidungen berufe, stünden diese den dargelegten Bedenken nicht entg e- gen, weil sie sämtlich mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht ve r gleichbar seien. Die nachträgliche Widerrufsbelehrung vom 16. Dezember 2003 sei aber auch noch aus anderen Gründen unwirksam. So fehle es an dem nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB bei schriftlichen Verträgen erforderlichen Hinweis, dass die 14 15 - 8 - Frist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurku n- de, sein schriftlicher Antrag oder eine Absc hrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werde. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB sei gemäß Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB auf die vom 16. Dezember 2003 datierende Nac h- belehrung anwendbar. Außerdem folge die Fehlerhaftigkeit der Nachbelehrung da r aus, dass die Kläger darin entgegen § 358 Abs. 5 BGB nicht auf die sich aus § 358 Abs. 1 BGB ergebenden Widerrufsfolgen hingewiesen worden seien. Vo r- liegend seien die Kläger nur darüber belehrt worden, dass der Widerruf der Da r- lehensvertragserklärung zu ei ner Beendigung der Bindung an den Beitrittsve r- trag fü h re, nicht aber auch umgekehrt darüber, dass ein wirksamer Widerruf der Beitrittserklärung die Bindung an das Darlehen beende. Die den Klägern ursprünglich bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 13. Dezember 1994 erteilte Widerrufsbelehrung habe ebenfalls keine Wide r rufs - frist in Lauf gesetzt. Die darin enthaltene Belehrung, wonach da nn, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn er das Darlehen n icht binnen zwei Wochen nach Erklärung des W i- derrufs oder nach Auszahlung des Darlehen s zurückzahle, enthalte e i nen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässigen und unrichtigen Zusatz. Da es mithin insgesamt an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gegen über den Klägern fehle, sei die Widerrufsfrist niemals wirksam in Lauf gesetzt worden. Dabei werde nicht verkannt , dass die den Klägern am 16. Dezember 2003 erteilte nachträgliche Widerrufsbele hrung wörtlich der unter Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV abgedruc kten Musterbelehrung in der im Jahre 2003 gelt enden Fassung entsprochen habe und § 14 BGB - InfoV eine Fiktion dahingehend en t- halte, dass die Belehrung über das Widerru fsrecht den Anforderungen des 16 17 18 - 9 - § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gen üge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt werde. Dies könne aber nicht gelten, wenn die Musterbelehrung, wie auch hier, hinter den Anforde rungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückbleibe. Wen n- gleich der Vertrauenss chutz des die Musterbelehrung Verwendenden, hier also der B e klagten, Berücksichtigung verdiene, dürfe sich dies nicht zu Lasten des Verbrauchers auswirken, was aber der Fall sei, wenn eine tatsächlich unzutre f- fende Wide r rufsbelehrung aus Vertrauensschutzge sichtspunkten als zutreffend fingiert werde. Denn auch das - umgekehrte - Vertrauen des Verbrauchers d a- rauf, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Verordnungsgeber he r- abgesetzt we r den könn t en, sei gleichermaßen schützenswert. Insoweit sei der auch in anderen Teilen der Rechtsprechung sowie im Schrifttum vertret e nen Auffassung zu folgen, dass der Verordnungsgeber keine Ermächtigung zur A b- änderung der Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs als höherrangigem Recht besitze. Soweit die Musterbelehrung hi nter den Vorgaben des Bürgerl i- chen Gesetzbuchs zurückbleibe, sei sie deshalb wegen Überschreitens der E r- mächtigungsgrundlage nichtig. Vertrauensschutz in Bezug auf eine höherrang i- ges Recht verletzende Norm könne nicht best e hen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kläger i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 ge l- tenden Fassung (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in ei ner Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind. Das angefochtene 19 20 - 10 - Urteil beruht insoweit weder auf einer Gehör s verletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Prozessstoffs (§ 286 ZPO). a ) Erfolglos rüg t die Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Kausalitätserwägung en außer Acht gelassen, dass auf der Grun d lage der Bekundungen des vom Landg e richt vernommenen Zeugen O . bereit s vor dem 3. Dezember 1994 ein (erster ) Hausbesu ch des Vermittlers e r folgt sein müsse , auf den hinsichtlich des Fortwirkens der Haustürsituation a b zustellen sei, zu dessen Zeitpunkt indes die insoweit darlegungs - und bewei s belasteten Kläger nicht näher vorg etragen hä t ten. aa) Ein Widerrufsrecht im Si nne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwo h- nung zu seiner späteren Vertrag s erklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Ve r tragsanbahnung, die für den sp äteren Ve r- tragsschluss jedenfalls mit ursäc h lich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwo h nung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in se i ner Entschließungsfre i heit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ein enger zeitl i- cher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhan d lung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Ursäc h- lichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertrag s schluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zune h mendem zeitlichem Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. We l cher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch ander en Umstä n- den, insbesondere dem nicht erfolgten Widerruf der auf den Fondsbeitritt g e- richteten Willenserklärung im Rahmen der Kausalitätspr ü fung zukommt, ist S a- che der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einze l falls, die in der Revis i- 21 22 - 11 - onsinstanz grundsä tzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 18). bb) Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen , dass für di e Frage des Fortwirkens der Haus türsituation auf den - gerin gen - zeitlichen Abstand von lediglich zehn Tagen zwischen dem 3. Dezember 1994 e i nerseits und der Unterzeichnung des Darlehensantrags durch die Kläger am 13. Dezember 1994 andererseits abzustelle n sei. Diese tatrichterliche Würd i- gung beruht insbesondere nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfestste l lung. (a) Allerdings hatte nach dem Vortrag in der Klageschrift der Kläger den ihm persönlich bekannten Zeugen O . im November 1994 bei e i nem Vol ksfest in Ge . zufällig getroffen. Der Zeuge habe bei dieser Gelegenheit erklärt, er berate " auch zum Steuern sparen " , und vorgeschlagen, anlässlich eines Hau s- besuchs bei den Klägern zu überprüfen, ob bei den bestehenden A n lagen und Versicherungen viell eicht Verbesse rungen möglich seien. Während des kur z darauf telefonisch für den 3. Dezember 1994 vereinbarten Termins bei den Kl ä- gern zu Hause sei die Wirtschaftsberater - Servicevereinbarung unte r zeichnet sowie unter anderem auf Vorschlag des Vermittlers ei n Antrag auf A b schluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung unterzeichnet wo r den , über die später die Rückzahlung des Darlehens habe erfolgen sollen . Nach Pr ü fung der Einkommensverhältnisse sei der Zeuge O . z um Thema " Steuern sparen " zu dem Ergebni s gekommen, dass man da " etwas machen " könne; unvermittelt habe er die Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch Erwerb von drei Ante i- len noch im Jahre 1994 vorgeschlagen. A m 13. Dezember 1994 sei zunächst der Darlehensvertrag nebst Abtretungserklärungen hinsichtlich der Lebensve r- sicherung en in den Geschäftsräumen des Vermittlers unterzeichnet worden ; hieran habe sich der Notartermin ang e schlossen. 23 24 - 12 - (b) Abweichend hiervon hat der Zeuge O . , worauf die Revision im Au s- gangspunkt zu Recht hinweist, anläs slich seiner Vernehmung durch das Lan d- gericht auf Vorhalt des vom 3. Dezember 1994 datierenden Antrags des Kl ä- gers auf Abschluss der fon dsgebundenen Lebensversicherung beku n det, der betreffende Antrag sei zwar in der Tat an diesem Tage aufg enommen wo r den. Dann aber könne der 3. Dezember 1994 nicht der erste Te r min bei den Klägern gewesen sein, da die Aufnahme solcher Anträge nicht anlässlich eines Erstte r- mins erfolgt sei. Vielmehr müsse der 3. Dezember 1994 der zweite Termin g e- wesen sein, dem ein erster Ter min vorangegangen sein mü s se, bei dem er eine Finanzdiagnose erstellt habe. Insgesamt habe es vor Abschluss des Darl e- hensvert r ages in seinen - des Zeugen - Geschäftsräumen zwei Termine bei den Kläger n zu Hause gegeben . (c) Aus dieser Abweichung im Tatsä chli chen gegenüber der Sachdarste l- lung der Kl äger folgt jedoch entgegen der Auffassung der Rev ision nicht, dass für das Fortwir ken der Haustürsitu ation auf den Abstand zwi schen dem Darl e- hens vertragsschluss am 13. De zember 1994 und dem in zeitlicher Hinsich t nicht weiter konkretisierten Ersttermin abzuste l len ist. Selbst wenn nämlich mit dem Zeugen O . davon auszugehen sein sol l- te, dass dem Termin vom 3. Dezember 1994 ein früherer Hausbesuch vorau s- gegangen war, so verbleibt es doch auch auf der Grundla ge seiner Bekundu n- gen dabei, dass er den streitgegenständlichen Fonds erst mals anläs s- lich des Hausbesuchs am 3. Dezember 1994 angesprochen hat. Der Zeuge hat ausdrücklich ausgeschlossen, bei dem ersten Termin den Klägern den E r werb von Anteilen am Fonds vorges chlagen zu haben ; dies sei e rst im zwe i- ten Termin, der ebenfalls bei den Klägern zu Hause stattgefunden habe, g e- sch ehen . Beim ersten Termin habe er sich lediglich " alles Finanzielle ang e- schaut " und eine sogenannte Finanzdiagnose er stellt . D ies em ersten Te r min sei 25 26 27 - 13 - keine konkrete Abrede, um was es hierbei detailliert gehen solle, vorausgega n- gen . Von der Firma Op . , für die er - der Zeuge - seinerzeit tätig gew e sen sei und an die er die Finanzdiagnose weitergeleitet habe, sei dan n die Mitteilung gekommen, dass ein Erwerb von Fondsanteilen durch die Kläger " mac h bar " sei, um ihnen Steuervorteile bzw. Mieteinnahmen zu verschaffen. Ausgehend hie r- von hat das Berufungsgericht mit Recht für die Kausalität der Haustü r s i tuation nicht auf e inen etwaigen früheren Termin, sondern auf den Hausb e such am 3. Dezember 1994 abgestellt, weil auch nach der Aussage des Ze u gen O . - im Anschluss an noch völlig vage Erörteru ngen anlässlich des Erstt ermins - erstmals bei dieser Gelegenheit konkrete Ver handlungen in Bezug auf eine b e- stimmte Beteiligung, nämlich den Fonds , stattfanden (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, W M 2009, 1028 Rn. 23). b) Entge gen der Auffassung der Revision bietet die Aussage des Ze u gen O . auch kein e Grund lage anzunehmen, dass dem Hausbesuch am 3. Dezember 1994 eine vorangehende Bestellung des Vermittlers i.S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG (jetzt § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) durch die Kl ä ger zugrunde lag, die zum Ausschluss des Widerrufsrechts führt . Eine vorhe r g ehende Beste l- lung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sie den G e genstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnet und sich auf eine b e stimmte Art von Leistungen bezieht, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot de s Unternehmers vorzubereiten und nicht der für "Hau s türsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr" ausgesetzt wird (S e natsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593 Rn. 19; BGH, U r teil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, WM 2010, 980 Rn. 15; jeweils mwN). Dass der Termin vom 3. Dezember 1994 " in dem Wissen, dass es nunmehr um eine Fondsanlageb e- ratung gehen sollte " erfolgte, ist entgegen der Dars tellung der Revision der Zeugenaussage gerade nicht zu entnehmen. Nach der Bekundung des Zeugen O . gab es vor dem von ihm geschilderten ersten Termin bei de n K lägern 28 - 14 - - wenn überhaupt - eine allgemeine Abrede, dass " eine Steuererspa r- nis untersucht " werden solle. Im ersten Termin hat der Zeuge sich seiner Aussage zufolge " alles Finanzielle angeschaut " und eine sogenannte Finanzd i- agnose erstellt. Die Anregung, den Klägern den Erwerb von Anteilen am Fonds vorzuschlagen, wurde erst anschließend aufgrund der " Finanzdiagn o- se " von der Firma Op . gegenüber dem Zeugen ausgesprochen und von di e- se m sodann in dem Termin vom 3. Dezember 1994 in die Tat umgesetzt. Die Annahme, die Kläger hätten sich mit diesem Hausbesuch in der G e wissheit ein - verstanden erklärt, dass dabei der Erwerb von Anteilen an einem geschloss e- nen Immobilienfonds, geschweige denn an dem konkret betroffenen Fonds , erörtert werden würde, liegt auf dieser Tats a chengrundlage fern. 2 . Zutreffend und v on der Revision unangegriffen ha t das Berufungsg e- richt ferner angenomm en, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG nicht mit Unterzeichnung der im Darlehensve r trag vo m 13./20. Deze m ber 1994 enthaltene n Widerrufsbelehrung durch die Kläger am 13. D e zember 1994 in Gang gesetzt wurde und deshalb zum Zei t punkt der Widerrufserkl ä rung am 20. Juni 2008 nicht abgelaufe n war. Denn di e se Widerrufsbelehrung enthielt insoweit einen unzulässigen Zusatz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG , als d a nach der Widerruf des Darle hensvertrags als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehen s- nehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklär ung des W i derrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurüc k zahlt (st. Rspr., vgl. zuletzt S e- natsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 24 mwN) . Ob der Fondsbei tritt der Kläger , wozu entgegen der Darstellung der Revision s- erwiderung kein e Feststellungen vorliegen, mit dem seiner Finanzierung di e- nenden Da r lehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung bilde te und der Zusatz gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG deshalb au ch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG widersprach, kann hiernach dahi n stehen. 29 - 15 - 3. S chließlich ist , wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ang e- nommen hat, durch die den Klägern nachträglich erteilte , von ihnen am 16. Dezember 2003 unterzeichne te Widerru fs belehrung auch nicht die einm o- natige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 7. Dezember 2004 gelte n de n Fassung in Gang gesetzt worden. Denn di e se Nachbelehrung genügt e nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. a) Allerdings ist g emäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in B e zug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altverträge möglich (S e- natsurteile vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25 mwN). Die Nachbele h- rung unterliegt dabei denselben gesetzlichen Anforderungen wie e ine rechtze i- tige B e lehrung. Sie muss umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbra u cher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, so n dern auch in die Lage versetzt werden, die ses auszuüben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26 ; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10). b) Eine diesen Maßgaben entsprechende Nachbelehrung hat die Bekla g- te, wie das Berufungsge rich t zu Recht angenommen hat, nicht erteilt. Au f grund dessen konnten die Kläger ihr Widerrufs recht am 20. Juni 2008 noch wir k sam ausüben. aa) Hierbei kann dahinstehen, ob der - von der Revision unter Hinweis dar auf, dass vorliegend nicht eine beim Vertrags schluss erfolgen de E rst bele h- 30 31 32 33 - 16 - rung in Rede steht, bekämpfte n - Auffassung des Berufungsg e richts zu folgen ist, die den Klägern erteilte Nachb elehrung habe den nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB bei schriftlichen Verträgen erforderlichen Hinweis enthalten mü s sen, d ass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vert r agsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsu r- kunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werde. Keiner Entsche i dung bedarf ferner, ob sich die Fehlerhaftigkeit der Nachbelehrung - wie das Ber u- fungsgericht gemeint hat - auch aus einem entgegen § 358 Abs. 5 BGB fehle n- den Hi n weis auf die Widerrufsfolgen nach § 358 Abs. 1 BGB ergibt oder aber der vom Beruf ungsgericht vermisste Hinweis - wie die Revi sion meint - mit Rücksicht auf die uns treitig erfolgte notarielle Beurkund ung des Fondsbe i tritts (vgl. § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB) entbehrlich war. bb) U nzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jede n falls hinsicht lich des Beginns der Widerruf sf rist , über den der Verbraucher g e mäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsu r teil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN) . Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne " frühesten s mit E r halt dieser Belehrung " , belehrt den Verbrau cher, wie der Bundesge richt s hof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB ma ß- geblichen Beginn der Widerrufs frist , weil sie nicht umfa s send und zudem irr e- führend ist. Die Verwendung des Wortes " frühestens " e r möglicht es dem Ve r- braucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erke n nen. Er vermag ihr l e- diglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist " jetzt oder später " (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164 ; s. auch Dörrie, ZfIR 2 002, 685, 690 ) beginnen, der B e- ginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzu n gen ab hängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelas sen, welche - etwaigen - weiteren Um stände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VII I ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, 34 - 17 - WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14). Entge gen der Auffassung der Revision er gibt sich aus den Senatsurte i len vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 19, XI ZR 508/07, jur is Rn. 17 ) nichts anderes. Soweit der erkennende Senat dort in der Verwe n dung des Formulierungszusatzes " frühestens " in einer Widerrufsbelehrung ke i ne n Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gesehen hat, enthielten die betre f fenden Belehrungstexte jeweils weitere klarstellende Zusätze über einen hinausg e- schobenen Beginn der Widerrufsfrist ( " jedoch nicht bevor " ). Um einen so l- chen Fall handelt es sich vor liegend jedoch nicht (vgl. auch BGH, U r teil vom 2. Fe b ruar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011 , 474 Rn. 15). c) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen Fassung der Zwei ten Verordnung zur Ä n derung der BGB - Informationspflichten - Verord - nung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958, 2959 ) ist der Beklagten schon de s- halb verwehrt, weil sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts s o wie der Darstellung der Revision - g e genüb er den Klägern für die Nachbele h rung kein Formular ve r wendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig en t spricht. Es kann deshalb dahingestellt blei ben, ob die Ansicht der Revisi on z u trifft, die vol l ständige Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV g e- regelte n Muster s für die Wide r rufsbelehr ung in der hier geltenden ursprüngl i- chen Fa ssung begründe einen Ver trauensschutz zu Gunsten des Ve r wenders mit der Folge, dass der Ve r braucher sich nicht mit Erfolg darauf ber u fen könne, die Widerrufsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt wo r den. 35 36 - 18 - aa) Nach § 14 Abs. 1 BGB - InfoV genügt eine Widerrufsb elehrung den Anforderu n gen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Bestim mungen des Bürge r lichen Gesetzbuchs , wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in Text form verwandt wird. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführ t hat, kann ein Unternehmer sich a uf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV von vorn her ein nur dann berufen , wenn er gege n übe r dem Ve r braucher ein Formular verwen det hat , das dem Muster der Anl a ge 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhal t lich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspr icht (BGH, U rte i le vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 9. D e zember 2009 - VIII ZR 219/08 , WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 , WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI Z R 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 ). O b das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbele h rung den Besti m- mungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht , hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang offen g e lassen (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 , WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Fe b ruar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21) . Diese Frage bedar f auch hier keiner Entsche i dung. bb) Die den Klägern erteilte formularmäßige Nachbelehrung der Bekla g- ten entspricht, wie der Senat durch einen Vergleich beider Texte ohne Weiteres selbst feststellen kann, ihrem Wortlaut nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster i n Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - In fo V in der seinerzeit geltenden Fa s- sung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB - Informationspflichten - Verordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958, 2959). Zum einen enthält Satz 2 des mit " Widerrufsrecht " überschriebenen ersten Abschnitts der Nachb e- leh rung am Ende - nach den Worten " mit Erhalt dieser Belehrung " - den Z u satz 37 38 - 19 - " in Textform " , der in der hi er maßgeblichen Ursprungsf assung der Musterbele h- rung noch nicht vorhanden war; Satz 2 ende te dort vielmehr mit den Wo r ten " mit Erhalt dieser Belehrung " . D e n zusätzlich e n Passus " in Textform " en t hielt die Musterbelehrung erstmals in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änd e- rung der BGB - Informationspflichten - Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 292, 293). Zum anderen befinden sich, worauf die Revisionser widerung zu Recht hinweist, zwei weitere textliche Abweichungen gegenüber der Musterb e- lehrung in dem mit " Finanzierte Geschäfte " überschriebenen Teil der Nachb e- lehrung . So fehlt im zweiten Satz des zweiten Absatzes dieses A b schnitts in der Nachbelehrung de r Beklagten nach den Worten " im Fa l le des Widerrufs gan z oder teilweise nicht " die - im Gestaltungshinweis (8) der Muste r belehrung des Verordnungsgebers enthaltene - Passage " oder nur in verschlechtertem Z u- stand " . Darüber hinaus weicht auch der vorletzte S atz des betreffenden Ab sa t- zes der Nachbelehrung vom Mustertext in Gestaltung shinweis (8) - " Nicht p a- ketversandfähige Sachen werden bei Ihnen a bg e holt. " - ab. cc) Dass es sich bei den ergänzenden Worten " in Textform " in der Nac h- belehrung der Beklagten um einen Zusatz handelt, den der Verordnung s geber mehrere Jahre später an der betreffenden Stelle selbst aufgenommen hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, dass mit dem streitgegenständlichen Darlehen nicht die Überlassung einer Sache, sondern der Erwerb von Fondsanteil en finanziert wurde. Ohne Belang ist auch, ob es sich bei dem von den Klägern aufgenommenen Darlehen um ein verbu n denes Geschäft handelt, bei dessen Nichtvorliegen der Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in i hrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem U n- ternehmer anheim gibt, die Hinweise für finanzierte Geschäfte wegzulassen. En t scheidend ist vielmehr allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterb e lehrung b ei der Abfassu ng der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltl i chen Bearbeitung unterzogen hat . Greift der 39 - 20 - Unternehmer aber in den i h m zur Verf ü gung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Must erbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss u n- ab h ängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenomme nen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher indiv i- dueller Veränderungen des Musters k eine veral lgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zi e hen lässt , bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfal len soll . dd) An die - unzutreffende - Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Revision, die Nachbele hrung der Beklagten entspreche vollständig der Muste r- belehrung, ist der erkennende Senat nicht gebunden. Ob zwischen der in einem Streitfall vom Unternehmer dem Verbraucher konkret erteilten Widerrufsb ele h- rung und der Musterbeleh rung nach der BGB - Informati onspflichten - Verordnung in ihr er jeweils maßgeblichen Fas sung eine vollständig e inhaltliche und äußere Übereinstimmung besteht, an die die Fiktionswirk ung des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV anknüpf t, ist eine (Rechts - ) Fra ge , bei der en Beantwortung - entspr e chend de n allgemeinen Grundsätzen zur Revisibilität der Auslegung allgemeiner G e- schäftsbedingungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2921) - der Revisionsrichter an das tatrichterliche Verständnis nicht gebunden ist und deren Bea ntwortung ihm durch einen Vergleich der jeweiligen Belehrungen ohne weiteres selbst mö g lich ist. 40 - 21 - 4. Da die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrag s gerichtete Willenserklärung hiernach wirksam widerrufen haben, hat ihr Klagebegehren schon aus d iesem Grunde Erfolg, ohne dass es auf das weitere Klagevorbri n- gen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen über der Beklagten a n- kommt. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 14.12.2009 - 2 O 1780/08 - OLG J ena, Entscheidung vom 28.09.2010 - 5 U 57/10 - 41
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