BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 350/00 vom12. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 12. Februar 2004beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2000 wird nichtangenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 91.646 (= 179.244 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Das Berufungsurteil wurde wirksam verkündet. Enthält das Protokoll dieFeststellung, es sei "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkün-det" worden, so wird auch dann, wenn die ihm beigefügte Anlage mit der Ur-teilsformel erst geraume Zeit nach der Sitzung hergestellt worden ist, dadurchBeweis erbracht (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO), daß das Urteil auf der Grund- - 3 -lage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (BGH, Urt. v.16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783). Dementsprechendwird auch im vorliegenden Fall durch das Protokoll nebst Anlage bewiesen,daß das Urteil bei der Verkündung in vollständiger Form vorgelegen hat. Daßdie Anlage in den Akten - rein stofflich betrachtet - nicht diejenige gewesensein kann, die dem Gericht bei der Verkündung vorgelegen hat, schadet nichts.Dies folgt bereits aus der in § 160a Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, einProtokoll mit der Beweiskraft nach § 165 ZPO nachträglich herzustellen (BGH,Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358). Es entspricht demGesetz, daß das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vomUrkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zum "Retent" - dasheißt den Sammelakten des Gerichts - genommen und dafür eine beglaubigteAbschrift in die Gerichtsakten eingeheftet wird (§ 544 Abs. 2 ZPO a.F. = § 541Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. § 4 Nr. 7 AktO). Im übrigen hat das Berufungsgerichteinen Schadensersatzanspruch des Klägers rechtlich bedenkenfrei abgelehnt.KreftGanter Raebel Kayser Cierniak
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