BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 350/08 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 5. April 2011 beschlossen: Die Geh366rsr374ge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat (247 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Be-klagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Der hilfsweise f374r den Fall der Zur374ckweisung der Geh366rsr374ge ge-stellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des genannten Urteils wird als unzul344ssig verworfen, weil der Tatbestand eines Revisionsurteils grunds344tzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gem344337 247 320 ZPO unterliegt und ein Ausnahmefall hier nicht ge-geben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - IX ZR 256/06, BGHReport 2008, 345 Rn. 2 mwN). Im 334brigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Geb374hrenstruktur des Gesch344fts-besorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidri-gen Gesch344ftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Gesch344ftsmodell - 3 - hat sich verwirklicht, selbst wenn die Geb374hren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller 334bereinstimmung mit dem Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag von den Kl344gern gezahlt worden sind. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.03.2008 - 15 O 110/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.11.2008 - I-9 U 89/08 -
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