BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 350/08 Verk374ndet am: 25. Januar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 1031 Abs. 5 EGBGB Art. 29 Abs. 3 aF Zur Formnichtigkeit einer Schiedsklausel in einem Vertrag zwischen einem ausl344ndi-schen Broker und einem inl344ndischen Verbraucher, der die Erbringung von Wertpa-pierdienstleistungen zum Gegenstand hat. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 350/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. November 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kl344ger, deutsche Staatsangeh366rige mit Wohnsitz in Deutschland, verlangen von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Termin-optionsgesch344ften an US-amerikanischen B366rsen. 1 Die der New Yorker B366rsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie 374ber eine Online-Plattform den Zugang zur Ausf374hrung von Wertpapiergesch344ften an B366rsen in den USA er-m366glicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht h344tten. Die Vermittler k366nnen die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Geb374hren in das Online-System der Beklag-ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 2 - 3 - Zwei dieser Vermittler sind die B. L. S. GmbH (im Folgenden: BLS) mit Sitz in D. und die P. AG (im Folgenden: P.) mit Sitz in M. , die jeweils 374ber eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstst344ndige Finanzdienstleister verf374gen. Den Gesch344ftsbeziehungen zwischen der Beklagten und BLS bzw. P. liegen am 14. Januar 1997 bzw. am 25. Januar 2002 geschlossene Verrech-nungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor deren Zustandekommen hatte die Beklagte jeweils gepr374ft, ob BLS bzw. P. 374ber eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verf374gten und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anh344ngig waren. Nach Ziffern 2.0 und 12.1 der Ver-rechnungsabkommen ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, f374r die von BLS bzw. P. geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hier374ber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 der Abkommen wer-den BLS bzw. P. umfassend alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden 374bertragen. Dort hei337t es unter anderem: 3 "6.1. 205 Pe. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bez374glich der Tat-sachen anzustellen, die mit einer von Pe. f374r den Korrespondenten [BLS bzw. P.] oder f374r einen Kunden des Korrespondenten vorgenom-menen Ausf374hrung oder Verrechnung verbunden sind. 205 6.3. 205 Der Korrespondent 205 sagt weiterhin die Einhaltung 205 sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die ma337geblich f374r die Art und Weise und die Umst344nde sind, die f374r Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten." Nach Ziffer 17.1.4 der Verrechnungsabkommen soll allein BLS bzw. P. verantwortlich sein f374r jede fahrl344ssige, unlautere, betr374gerische oder kriminelle Handlung oder Unterlassung seitens eines ihrer Mitarbeiter oder Agenten. Nach Ziffer 18 der Verrechnungsabkommen soll die Beklagte den Kunden die von BLS bzw. P. angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Betr344gen ihre eigene Verg374tung abziehen. 4 - 4 - Die Kl344ger schlossen nach vorausgegangener telefonischer Werbung mit der in D. ans344ssigen B. & K. Finanz GmbH, die zun344chst unter B. GmbH firmiert hatte (im Folgenden: B.) und die sowohl mit BLS als auch mit P. in vertraglicher Verbindung stand, jeweils einen formularm344337igen Gesch344ftsbesorgungsvertrag 374ber die Besorgung und Vermitt-lung von Termingesch344ften. Darin verpflichtete sich B. unter anderem zur Ver-mittlung eines Brokereinzelkontos bei der Beklagten. Unter der mit "Verg374tung" 374berschriebenen Ziffer 4 in dem Vertrag, der gegen374ber einem Teil der Kl344ger verwendet wurde, hei337t es unter anderem wie folgt: 5 "F374r den Kunden entstehen die folgenden Transaktionskosten: Bei Aktienoptionen wird pro Optionskontrakt eine Kommission bis zu USD 125,-- pro Markthandlung, also f374r Ein- und Ausstieg erhoben. Der Minimum-Auftrag betr344gt pro Markthandlung 5 Optionen. Von der Kommission erh344lt die B. bis zu USD 78,-- pro Option und USD 47,-- verbleiben bei dem kontof374hrenden Institut. Die B. erhebt auf eingehende Betr344ge eine Managementgeb374hr von 10 %. Zus344tzlich belasten noch transaktionsabh344ngige Geb374hren von B366r-sen und Aufsichtsinstitutionen, die der Kunde in Betracht ziehen muss. Ein Gesch344ft kann dabei mehrere Kontrakte umfassen. Die konkreten Kosten f374r das von Ihnen beabsichtigte Gesch344ft wer-den Ihnen gerne auf Anfrage bekanntgegeben. Ein Gesch344ft umfasst mehrere Kontrakte (mindestens f374nf), f374r die Kon-traktprovisionen und/oder Geb374hren jeweils nach Anzahl der Kontrakte anfallen. 205" In dem Vertrag, der gegen374ber dem anderen Teil der Kl344ger verwendet wurde, hei337t es, dass B. USD 101 pro Option erh344lt und USD 24 beim kontof374h-renden Institut verbleiben. 6 - 5 - Im Zusammenhang mit dem Abschluss des jeweiligen Gesch344ftsbesor-gungsvertrages legte B. den Kl344gern ein englischsprachiges Vertragsformular der Beklagten ("Option Agreement and Approval Form") vor, das in Ziffer 15 seiner r374ckseitig abgedruckten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enth344lt und das die Kl344ger am 9. Juli 2003 (Kl344ger zu 1), am 14. September 2001 (Kl344ger zu 2) bzw. am 18. M344rz 2003 (Kl344ger zu 3) unter-zeichneten. 7 Damit einhergehend er366ffnete die Beklagte auf Weisung von P. f374r die Kl344ger zu 1) und zu 3) bzw. auf Weisung von BLS f374r den Kl344ger zu 2) jeweils ein Transaktionskonto, auf das die Kl344ger insgesamt 15.200 200 (Kl344ger zu 1), 383.633 200 (Kl344ger zu 2) bzw. 173.700 200 (Kl344ger zu 3) einzahlten. Die Beklagte 374bersandte in der Folgezeit turnusm344337ig an die Kl344ger Kontoausz374ge, denen sie alle drei Monate ein Merkblatt ("Terms and Conditions") beif374gte, das eine vom Vertragsformular abweichende Schiedsklausel mit dem auf diese bezoge-nen Hinweis der Ma337geblichkeit New Yorker Rechts enthielt. Die zahlreich durchgef374hrten Terminoptionsgesch344fte der Kl344ger f374hrten 374berwiegend und auch in der Summe zu Verlusten. Bei Beendigung der jeweiligen Gesch344ftsbe-ziehung im Januar 2006 erhielten die Kl344ger einen Betrag von 2.258,59 200 (Kl344-ger zu 1), 93,32 200 (Kl344ger zu 2) bzw. 43.845,62 200 (Kl344ger zu 3) zur374ck. Den je-weiligen Differenzbetrag von 12.941,41 200 (Kl344ger zu 1), 383.539,68 200 (Kl344ger zu 2) bzw. zuletzt 129.854,38 200 (Kl344ger zu 3) zum eingezahlten Kapital zuz374g-lich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in H366he von 408,20 200 (Kl344ger zu 1), 2.231,74 200 (Kl344ger zu 2) und 1.335,16 200 (Kl344ger zu 3) machen sie mit den Kla-gen geltend, wobei sie ihr Zahlungsbegehren ausschlie337lich auf deliktische Schadensersatzanspr374che unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung durch B. zusammen mit BLS bzw. P. st374tzen. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ger374gt so- 8 - 6 - wie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Gesch344ftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzul344ssigkeit der Klagen geltend gemacht. 9 Das Landgericht hat die Klagen und die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgeb374hren gerichteten Hilfswiderklagen abgewiesen. Auf die hier-gegen gerichteten Berufungen der Kl344ger hat das Berufungsgericht den Klagen weitgehend stattgegeben; 374ber die mit den Anschlussberufungen der Beklagten weiter verfolgten Hilfswiderklagen hat es keine Entscheidung getroffen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be-klagte hinsichtlich der Klagen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils sowie die Verurteilung der Kl344ger zur Zahlung der mit den Hilfswiderklagen verfolgten au337ergerichtlichen Rechtsanwaltsgeb374hren. 10 Entscheidungsgr374nde : Die Revision ist unbegr374ndet. 11 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 12 Die Klagen seien zul344ssig. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte folge aus 247 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vors344tzliche Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Sch344digung 13 - 7 - (247 826 BGB) der Kl344ger durch die im Inland t344tig gewordene B. ergebe. Die Be-klagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B. die Kl344ger insbe-sondere ohne die erforderliche Aufkl344rung zur Durchf374hrung hochriskanter Op-tionsgesch344fte veranlasst habe. Diese Tathandlungen m374sse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei im Verh344ltnis zum Kl344ger zu 3) nach 247 37h WpHG unwirk-sam, da er kein Kaufmann und daher subjektiv nicht schiedsf344hig sei. Im Ver-h344ltnis zum Kl344ger zu 2) finde 247 37h WpHG zeitlich noch keine Anwendung. Ob der Kl344ger zu 1) sich auf diese Vorschrift berufen k366nne oder ob er Kaufmann im Sinne von 247 1 HGB sei, k366nne offen bleiben. Die Schiedsklausel sei jeden-falls in entsprechender Anwendung des Art. 42 EGBGB unwirksam, weil sie in Verbindung mit dem Merkblatt im Ergebnis auf eine vorweggenommene Wahl New Yorker Rechts hinauslaufe, was die Anwendung deutschen Rechts durch ein ausl344ndisches Schiedsgericht nicht erwarten lasse. Die Berufung der Kl344ger auf die hieraus folgende Unwirksamkeit der Schiedsklausel sei nicht treuwidrig. Die Klage sei auch begr374ndet. Die Kl344ger h344tten gegen die Beklagte ei-nen Schadensersatzanspruch wegen einer gemeinsam mit B. begangenen vor-s344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247247 826, 830 BGB). 14 Nach Ma337gabe des im Streitfall anwendbaren deutschen Rechts habe die Beklagte sich an einer durch B. begangenen unerlaubten Handlung im Sin-ne des 247 826 BGB beteiligt (247 830 BGB). B. habe als gewerbliche Vermittlerin von Terminoptionen die Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt. Denn sie habe die nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r gewerbli-che Vermittler von Terminoptionen bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Ver-tragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage verset-zen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionspr344mie richtig einzusch344tzen. Hierzu habe 15 - 8 - die Beklagte objektiv einen Tatbeitrag geleistet, indem sie der 374ber keine B366r-senzulassung f374r die USA verf374genden B. 374ber BLS bzw. P. den Zugang zur New Yorker B366rse erm366glicht habe. Dabei habe die Beklagte zumindest bedingt vors344tzlich gehandelt, denn sie habe billigend in Kauf genommen, dass Anleger ohne hinreichende Aufkl344rung zu hochspekulativen B366rsentermingesch344ften veranlasst wurden. Die Beklagte, die als international operierendes gro337es On-line-Brokerhaus durch Rahmenvertr344ge mit deutschen Vermittlerfirmen eine Verbindung zu Deutschland gekn374pft habe, habe n344mlich das aufsichtsrechtli-che Erfordernis einer Genehmigung und die langj344hrig bestehende Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit der T344tigkeit so genannter Terminoptionsvermittler ebenso in Grundz374gen gekannt wie zur374ckliegende zahlreiche F344lle unzureichender Risikoaufkl344rung. Deshalb habe sie Veranlas-sung gehabt, Erkundigungen 374ber die Seriosit344t der BLS bzw. P. und die von diesen eingesetzten Untervermittler einzuholen. Die von der Beklagten vorge-nommene Pr374fung, ob eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vorlag, sei ungen374gend gewesen, weil sie keinen Aufschluss 374ber die Erf374llung von Aufkl344rungspflichten der Vermittler gebe. Gleiches gelte f374r eine bei den Vermittlern eingeholte Selbstauskunft und die 366ffentlich-rechtliche Aufsicht durch die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungen (BAFin). Indem die Beklag-te sich insbesondere nicht 374ber die H366he der anfallenden Geb374hren informiert habe, habe sie bewusst die Augen vor dem drohenden Verlust der Kunden ver-schlossen. Damit habe sie die Verwirklichung der nahe liegenden Gefahr des Missbrauchs gesch344ftlicher 334berlegenheit durch B. in Kauf genommen und zu deren sittenwidrigem Handeln zumindest bedingt vors344tzlich Hilfe geleistet. In-sofern sei die Einlassung der Beklagten, sie habe von der Einschaltung von Untervermittlern durch BLS bzw. P. keine Kenntnis gehabt, unerheblich; die Beklagte sei sich der Missbrauchsgefahr bewusst gewesen, weshalb es irrele-vant sei, welches Unternehmen letztendlich die Kunden vermitteln w374rde. Auch - 9 - k366nne die Beklagte sich nicht unter Hinweis auf die Gesichtspunkte des Mas-sengesch344fts und des Online-Systems entlasten; ein Blick auf die Kontenbewe-gungen h344tte das extreme Verlustrisiko offenbart. Ferner stehe die Entschei-dung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 147, 343 ff. der Annahme eines be-dingten Vorsatzes der Beklagten nicht entgegen, weil es nicht um die Verlet-zung eigener Aufkl344rungspflichten der Beklagten gehe, sondern um deren Mit-wirkung an einer sittenwidrigen Sch344digung durch B. Schlie337lich seien die gel-tend gemachten Anspr374che nicht verj344hrt; es sei nicht ersichtlich, dass die Kl344-ger vor dem Jahr 2006 von Umst344nden Kenntnis gehabt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht gehabt h344tten, aus denen sich ergeben habe, dass die Be-klagte als m366gliche Haftende in Betracht komme. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 16 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zul344ssigkeit der Klagen ausgegangen. 17 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fende - internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r die Klage bejaht. Nach dem im Rahmen der Zust344ndigkeitspr374fung ma337geb-lichen Vortrag der Kl344ger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ge-m344337 der hier anwendbaren Regelung des 247 32 ZPO gegeben (vgl. Senatsurtei-le vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). 18 - 10 - b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-s344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung steht auch die durch die Beklagte erhobe-ne Einrede des Schiedsvertrages nicht entgegen. 19 20 aa) Dem Kl344ger zu 3) fehlt bereits die subjektive Schiedsf344higkeit, weil er nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts kein Kaufmann ist, so dass die in Ziffer 15 der Gesch344ftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich st374tzt, nach 247 37h WpHG unverbindlich ist (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 21 f., jeweils mwN). Ob der Kl344ger zu 1) Kaufmann ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen, so dass nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten 247 37h WpHG in Bezug auf ihn der Verbindlichkeit der Schiedsklausel nicht ent-gegensteht. In Bezug auf das im Jahr 2001 begr374ndete Rechtsverh344ltnis des Kl344gers zu 2) ist der am 1. Juli 2002 in Kraft getretene 247 37h WpHG - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zeitlich noch nicht anwendbar. bb) Im Verh344ltnis zu den Kl344gern zu 1) und 2) ist die Schiedsklausel deswegen unwirksam, weil sie formung374ltig ist. 21 (1) Wie der Senat bereits zu einer vergleichbaren von der Beklagten ver-wendeten Schiedsklausel entschieden und im einzelnen begr374ndet hat, wahrt sie die Schriftform des Art. II UN334 nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 25 ff. und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 19 ff., jeweils mwN). 22 (2) Schlie337lich gen374gt die Schiedsklausel auch nicht den Formvorschrif-ten des deutschen Rechts (247 1031 Abs. 5 ZPO), dessen Anwendung hier 374ber den Meistbeg374nstigungsgrundsatz (Art. VII UN334) er366ffnet ist. 23 - 11 - Zustandekommen und Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung bemes-sen sich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kollisions-fall nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts (BGH, Urteile vom 28. November 1963 - VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320, 322 f.; vom 29. Feb-ruar 1968 - VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 386; Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 30 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 26). Die danach im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff. EGBGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05, WM 2005, 2201, 2203) f374hren in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem f374r die Schieds-vereinbarung keine Rechtswahl getroffen ist, zur Geltung des Sachrechts des Staates, in dem der Anleger seinen gew366hnlichen Aufenthalt hat, wenn die Schiedsklauseln in Verbrauchervertr344gen i.S. von Art. 29 EGBGB aF enthalten sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 35 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 29). 24 Danach ist deutsches Recht anzuwenden, da die Kl344ger zu 1) und 2) ih-ren gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und es sich bei den Konto-f374hrungsvertr344gen, in denen die Schiedsklausel enthalten ist, um Verbraucher-vertr344ge handelt. Die Kl344ger haben ausdr374cklich vorgetragen, dass sie die streitgegenst344ndlichen Gesch344fte zu privaten Zwecken und damit als Verbrau-cher get344tigt haben. Demgegen374ber haben die in der Einredesituation f374r das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweis-pflichtigen Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 22) keine die Verbrauchereigenschaft der Kl344ger zu 1) und 2) ent-gegenstehenden Umst344nde dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf eine "selbst-st344ndige" T344tigkeit dieser Kl344ger bzw. der T344tigkeit des Kl344gers zu 2) als Bau-ingenieur stehen eine Verbrauchereigenschaft schon deswegen nicht entgegen, weil Bank- und B366rsengesch344fte, die der Pflege des eigenen Verm366gens die-nen, grunds344tzlich nicht als berufliche oder gewerbliche T344tigkeit gelten (vgl. 25 - 12 - Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 34; OLG Frankfurt, WM 2009, 718, 719; Reithmann/Martiny/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 2351; Staudinger/Magnus, BGB [2002], Art. 29 EGBGB Rn. 33). 26 Art. 29 (Abs. 1 - 3) EGBGB aF ist vorliegend nicht durch Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF ausgeschlossen. Die Beklagte hatte nach dem ma337-geblichen Vertragsinhalt Geldleistungen - etwaige Gewinne bzw., wie im Fall der Kl344ger zu 2) und zu 3) geschehen, bei Vertragsende auf dem Transaktions-konto vorhandene Anlagegelder - in den gew366hnlichen Aufenthaltsstaat der An-leger zu 374bermitteln, so dass es sich bei dem Kontof374hrungsvertrag nicht um einen ganz in einem anderen Staat als dem gew366hnlichen Aufenthaltsstaat der Kl344ger abzuwickelnden Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF handelt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 36 mwN). Da Vertr344ge deutscher Verbraucher vorliegen, sind aufgrund der beson-deren Kollisionsnorm des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB aF (vgl. dazu PWW/ Remien, BGB, 5. Aufl., ex Art. 29 EGBGB Rn. 24 mwN), die Formvorschriften des deutschen Rechts ma337geblich. Die Voraussetzungen der danach auf Schiedsabreden anwendbaren strengen - den Verbraucherschutz betonenden - Formvorschrift des 247 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erf374llt. Die Urkunden, in der sich die Schiedsabreden befinden, enthalten auch andere Vereinbarungen, die sich nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, und sind auch nicht eigenh344ndig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden. 27 2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Beteiligung an einer durch B. begangenen vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247247 830, 826 BGB) der Kl344ger bejaht. 28 - 13 - a) Das Berufungsgericht hat auf Grundlage seiner rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgef374hrt, dass B. die Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt hat, indem sie ihnen von vornherein chancenlose B366rsentermin- und Optionsgesch344fte vermit-telte. 29 30 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein au337er-halb des bank374blichen Effektenhandels t344tiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen, der von vornherein chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Chancenlosigkeit der Gesch344fte, sondern auch wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung nach 247 826 BGB, wenn sein Gesch344ftsmodell darauf angelegt ist, f374r den Anleger chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er m366glichst viele Gesch344fte realisiert, die f374r den Anleger aufgrund 374berh366hter Geb374hren und Aufschl344ge chancenlos sind. Sein Gesch344ftsmodell zielt damit von vorn-herein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-sch344ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Se-natsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 37 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40, jeweils mwN.). bb) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden Feststel-lungen des Berufungsgerichts erf374llt. Die von B. verlangten Geb374hren, die in das Online-System der Beklagten eingegeben wurden, brachten das Chancen-Risiko-Verh344ltnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinn- 31 - 14 - chance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgesch344fte, die B. nach Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Bereits die mit der Festschreibung einer Mindestkontraktmenge (f374nf) pro Gesch344ft kombinierte "Roundturn-Commission" von jeweils 125 USD, die an die einzelnen Optionskontrakte an-kn374pfte und unabh344ngig von einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Ge-gengesch344ft anfiel, machte selbst f374r den Fall, dass einzelne Gesch344fte Gewinn abwarfen, f374r die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse 344u-337erst unwahrscheinlich und lie337 den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. Dies gilt auch mit Blick auf die pauschale "Managementgeb374hr" von 10%, die auf "eingehende Betr344-ge" und damit gleicherma337en auf Einsch374sse sowie - was die gew344hlte Termi-nologie verschleiert - auf etwaige Gewinne zus344tzlich erhoben werden sollte. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte zumindest bedingt vors344tzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung der B. geleistet (247 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). 32 aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f. und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 35 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 33 bb) Das Berufungsgericht hat auch die Teilnahme der Beklagten an der unerlaubten Handlung des B. im Ergebnis zu Recht bejaht. 34 (1) Die Voraussetzungen f374r die Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung im Sinne von 247 830 BGB richten sich nach den f374r das Strafrecht entwi- 35 - 15 - ckelten Grunds344tzen. Demgem344337 verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumst344nde wenigstens in groben Z374gen den jeweiligen Willen der einzel-nen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuf374hren oder sie als fremde Tat zu f366rdern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Aus-f374hrung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung f366rdert und f374r diese relevant ist. F374r den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden k366nnen, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterst374tzt hat und das von der Kenntnis der Tatumst344nde und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 34, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 47, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 43, 47 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 44, 48, jeweils mwN). Da sich in F344llen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine aus-dr374ckliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun-gen oder eine ausdr374ckliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umst344nde des konkreten Einzelfalles, die m366glicherweise auch Grundz374ge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte f374r die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben. Ist - wie hier - ein sittenwidriges Verhalten festgestellt, unterliegt die tatrichterliche W374rdigung, ein Dritter habe daran mit-gewirkt, nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich darauf 374berpr374ft werden, ob die Voraussetzungen f374r eine Teil-nahme verkannt und ob bei der W374rdigung der Tatumst344nde der Streitstoff um-fassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 48, vom 36 - 16 - 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 44, 49 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 45, 50 mwN). 37 (2) Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler sowohl die ob-jektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach 247 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung bejaht. 38 (a) Die objektiven Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte 374ber BLS bzw. P. der B. den Zugang zur New Yorker B366rse er366ffnet, f374r die Kl344ger jeweils ein Transaktionskonto er366ffnet und die Einzahlungen der Kl344ger darauf gebucht so-wie die berechneten 374berh366hten Provisionen und Geb374hren von diesen Konten abgebucht und damit am Gesamtvorgang f366rdernd mitgewirkt (vgl. auch Se-natsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 47 mwN). (b) Auch die tatrichterliche Bejahung der subjektiven Voraussetzungen f374r eine haftungsbegr374ndende Teilnahme der Beklagten ist nicht zu beanstan-den. 39 (aa) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erf374llt, wenn ein ausl344ndischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Gesch344ftsmodell hat, das in der Geb374hrenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge kennt, die die Gesch344fte f374r den Anleger chancenlos machen (vgl. 40 - 17 - dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51 f. mwN). 41 Falls er keine positive Kenntnis der Geb374hren und Aufschl344ge f374r die von ihm ausgef374hrten Gesch344fte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschl344gige h366chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zu-r374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344lle kennt und damit wei337, dass f374r den Vermittler aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz besteht, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es f374r die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Gesch344ftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es gen374gt, dass er das Gesch344ftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner 334berpr374fung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegen374ber BLS bzw. P. - bei gleichzeitiger Haf-tungsfreizeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Ge-sch344ftsgebarens gegen374ber seinen Kunden auszu374ben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdr344ngenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Ge-sch344ftsmodells des Vermittlers verschlie337t und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Gesch344ftsmodells erm366glicht, 374berl344sst er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vors344tzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers (Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51, jeweils mwN). Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung chancenloser Terminoptions-gesch344fte und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders f374r den 42 - 18 - Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (dazu Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 40 ff.), sondern mittelbar 374ber einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Unter-vermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von 247 830 BGB setzt weder eine kommu-nikative Verst344ndigung von Hauptt344ter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausf374hrung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, 285; Senatsur-teil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29, jeweils mwN); aus-reichend ist vielmehr jede bewusste F366rderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Pr374fung seines Gesch344ftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System er366ffnet und ihm gleichzeitig ausdr374cklich die Einschaltung von Untervermittlern gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Sch344digung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes sittenwidriges Gesch344ftsmodell bil-ligend in Kauf. Die durch den Broker gegen374ber dem Vermittler ausgesproche-ne Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Gesch344ftsmodells Untervermittler einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, son-dern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr. (bb) Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze hat das Berufungsgericht eine tragf344hige Grundlage f374r eine haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung der Beklagten auch in subjektiver Hinsicht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ange-nommen. 43 (aaa) Nach den unangegriffenen Feststellungen, die das Berufungsge-richt als Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdigung getroffen hat, kannte die Beklagte bei Begr374ndung ihrer Gesch344fts-beziehung mit BLS und P. und der damit verbundenen Er366ffnung des Zugangs 44 - 19 - zu ihrem vollautomatisch arbeitenden Online-System nicht nur das deutsche Recht und die einschl344gige h366chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland, sondern hatte sie auch Kenntnis von den zur374ckliegenden zahlreichen Miss-brauchsf344llen. Damit wusste sie, dass f374r einen gewerblichen Terminoptionsver-mittler wie B. aufgrund der hohen Geb374hren ein gro337er Anreiz bestand, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Nach diesem Ma337stab steht im Streitfall der Umstand, dass mit B. ein nur der BLS bzw. P. - nicht jedoch der Beklagten - vertraglich verbundener (Unter-)Vermittler die Kl344ger geworben, ihnen das Vertragsformular der Beklag-ten zur Unterzeichnung ausgeh344ndigt, mit ihnen einen Gesch344ftsbesorgungs-vertrag geschlossen und die Anlagegesch344fte vermittelt hat, als solcher der An-nahme eines Vorsatzes der Beklagten im Sinne vom 247 830 BGB nicht entge-gen; insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zur374ckziehen, sie habe weder von B. noch deren T344tigkeit Kenntnis gehabt. Die Beklagte hatte es nach den mit BLS bzw. P. geschlossenen Verrechnungsabkommen und durch 334ber-lassung ihrer Vertragsformulare an BLS bzw. P. diesen 374berantwortet, ihr Anle-ger zuzuf374hren und deren Kauf- und Verkaufsorders sowie ihre eigenen anfal-lenden Provisionen und Geb374hren in das Online-System einzugeben. Dabei war der Beklagten bewusst, dass BLS bzw. P. im Rahmen des von ihnen je-weils praktizierten Gesch344ftsmodells nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzten, sondern auch - wie geschehen - Untervermittler einschalteten und diesen die Vertragsformulare sowie die Kontaktaufnahme und Verhandlungen mit den An-legern 374berlie337en. Das wird dadurch belegt, dass sie die Verantwortung f374r Ver-fehlungen unter anderem von Beauftragten der BLS bzw. P. in Form einer Haf-tungsfreistellung auf BLS bzw. P. abgew344lzt hat (vgl. Ziffer 17.1.4 der Verrech-nungsabkommen) und 374berdies etwa BLS sogar die Entscheidung dar374ber 374berlie337, ob und gegebenenfalls welchen ihrer Kunden, Mitarbeiter oder Beauf-tragten der Zugang zum Online-System der Beklagten er366ffnet wurde (vgl. Zif- 45 - 20 - fer 6.1 der zwischen der Beklagten und BLS getroffenen Erg344nzungsvereinba-rung zum Online-System der Beklagten vom 15. Oktober 2001). 46 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte, indem sie BLS bzw. P. den Zugang zu ihrem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne geeig-nete Kontrollma337nahmen er366ffnete, eine als m366glich vorgestellte vors344tzlich sittenwidrige Sch344digung der Anleger durch B. billigend in Kauf genommen. Dass sie das Gesch344ftsmodell, das B. - hier mit den Kl344gern - praktizierte, nicht positiv kannte, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte hat zumindest so leichtfertig gehandelt, dass sie die als m366glich erkannte Sch344digung der Kl344ger in Kauf genommen haben muss. Die Beklagte, die B. 374ber BLS bzw. P. mit der Er366ffnung des Zugangs zu ihrem automatischen Online-System die faktische Ausf374hrung der Transaktio-nen mit Wirkung f374r die Anleger und deren Anlagegelder erm366glicht hat, hat trotz der ihr bekannten hohen Missbrauchsgefahr nach ihrem eigenen Vorbrin-gen das Gesch344ftsmodell von BLS bzw. P. und B. nicht vorab anhand der von deren Untervermittlerin B. vorgehaltenen Vertragsformulare gepr374ft. Sie hat ge-gen374ber BLS bzw. P. im Verrechnungsabkommen deutlich zu erkennen gege-ben, keine Kontrolle ihres Gesch344ftsgebarens gegen374ber ihren Kunden auszu-374ben (vgl. Ziffer 6.1 der Verrechnungsabkommen), sie also nach Belieben "schalten und walten" zu lassen. Indem sie damit die Augen bewusst vor der sich aufdr344ngenden Erkenntnis einer Sittenwidrigkeit des Gesch344ftsmodells von BLS bzw. P. und B. verschloss und diesen gleichwohl erm366glichte, dieses Ge-sch344ftsmodell unkontrolliert zu betreiben, hat sie die Verwirklichung der erkann-ten Gefahr dem Zufall 374berlassen und zumindest bedingt vors344tzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des B. geleistet. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie vertraglich jede Verantwortung f374r den Missbrauch ihres Online-Systems auf BLS bzw. P. abgew344lzt hat (vgl. Ziffer 6.3 der Verrechnungsabkommen). - 21 - Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht kei-ne konkreten Ausf374hrungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Beklag-ten machen, da sich dieses ohne Weiteres aus den vom Berufungsgericht ge-w374rdigten Indizien - insbesondere auch aus den Regelungen in Ziffer 6 der Ver-rechnungsabkommen - ergibt (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 44 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 58). 47 (bbb) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. M344rz 2004 (I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - "In-ternet-Versteigerung"), vom 19. April 2007 (I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - "In-ternet-Versteigerung II") und vom 30. April 2008 (I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 - "Internet-Versteigerung III"), die sich mit der Haftung des Betreibers ei-ner Internet-Auktionsplattform f374r Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier nicht einschl344gig. Terminoptionsgesch344fte sind bereits ihrem Wesen nach in erheblichem Ma337e risikobehaftet, weshalb gewerbliche Vermittler von Termin-optionsgesch344ften, wie dargelegt, nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes nicht nur besonders strengen Aufkl344rungspflichten unterliegen, sondern bei Missbrauch ihrer gesch344ftlichen M366glichkeiten zum Nachteil der Kunden auch nach 247 826 BGB wegen vors344tzlich sittenwidriger Sch344digung haften. Zu diesem allgemeinen gesch344ftsimmanenten hohen Risiko, das nicht ohne Auswirkungen auf die Pr374fpflichten eines Brokerhauses bleiben kann, das - wie die Beklagte - Vermittlern den Zugang zu seinem Online-System er366ffnet, kommt hinzu, dass vorliegend B. bzw. BLS und P. 374ber das automatisierte On-line-System der Beklagten die M366glichkeit hatten, die Transaktions- und Geb374h-renanweisungen mit Wirkung f374r die Anleger und deren Transaktionskonto fak-tisch selbst durchzuf374hren. Damit war B. bzw. BLS und P., anders als einem 48 - 22 - Anbieter auf einer Internet-Auktionsplattform, der unmittelbare Zugriff auf die bereits auf das Transaktionskonto eingezahlten Anlagegelder der Anleger er366ff-net (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 59). 49 (ccc) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufkl344rungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 353) der Annahme eines Teil-nehmervorsatzes nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die m366gliche Haf-tung der Beklagten wegen einer bedingt vors344tzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmodell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufkl344rungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 54 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vors344tzlich geleisteter Beihil-fe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufkl344-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 53). (3) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die von der Beklagten zur 334berpr374fung der Seriosit344t von BLS bzw. P. ergriffenen Ma337nahmen als un-geeignet angesehen. Selbstverst344ndlich muss ein ausl344ndischer Broker - wie die Beklagte - vor Begr374ndung einer Gesch344ftsbeziehung nach Deutschland zun344chst den Inhalt des deutschen Rechts ermitteln und sich vergewissern, dass potenzielle Gesch344ftspartner - wie BLS bzw. P. - die Erlaubnis nach 247 32 KWG tats344chlich besitzen und keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie 50 - 23 - gef374hrt werden. Damit darf sich der Broker jedoch nicht begn374gen; vielmehr muss er jedenfalls dann, wenn er - wie oben dargelegt die Beklagte - eine be-sondere Gef344hrdungslage schafft, auch pr374fen, ob das Gesch344ftsmodell seines potenziellen Gesch344ftspartners zivilrechtlich sittenwidrig ist. Das ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Vermittler eine Erlaubnis gem344337 247 32 KWG hat und der Aufsicht der BAFin unterliegt. Die zivilrechtliche Unbedenk-lichkeit des tats344chlichen Verhaltens des Erlaubnisinhabers gegen374ber Kunden im Rahmen seiner Gesch344ftst344tigkeit kann weder der Erlaubnis noch dem Be-stehen der Finanzmarktaufsicht entnommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54, jeweils mwN). c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensersatzan-spruch der Kl344ger wegen vors344tzlicher Teilnahme der Beklagten an dem auf eine sittenwidrige Sch344digung der Anleger ausgerichteten Gesch344ftsmodell von B. (247247 826, 830 BGB) nicht verj344hrt. 51 aa) Vorliegend finden die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verj344h-rungsvorschriften auch auf den vom Kl344ger zu 2) geltend gemachten Anspruch Anwendung. Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch des Kl344gers zu 2) war an diesem Stichtag noch nicht nach 247 852 BGB aF verj344hrt, so dass gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Ver-j344hrungsvorschriften der 247247 195, 199 BGB nF ma337geblich sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 41 mwN). 52 bb) Die Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB nF war bei Klageerhe-bung im Jahr 2007 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der 53 - 24 - Verj344hrung gef374hrt hat (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Vorliegend hatten die Kl344ger vor dem 1. Januar 2004 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der Be-klagten am sittenwidrigen Gesch344ftsmodell von B., noch beruhte ihre Unkennt-nis auf grober Fahrl344ssigkeit. 54 Nach 247247 195, 199 BGB nF betr344gt die Verj344hrungsfrist drei Jahre begin-nend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der An-spruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrl344ssig-keit nicht hat. Geht es - wie hier - um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vors344tzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Ge-sch344ftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umst344nde, die in Be-zug auf dieses Gesch344ftsmodell einen Ersatzanspruch begr374nden, als auch die Umst344nde, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto f374h-rende und die einzelnen Auftr344ge des Anlegers ausf374hrende Broker als m366gli-cher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 46). Beides war entgegen der Auffassung der Revision hier vor dem 1. Januar 2004 nicht der Fall. Den Kl344gern waren mit der blo337en Kenntnis da-von, dass ab den Jahren 2001 (Kl344ger zu 2) bzw. 2003 (Kl344ger zu 1 und zu 3) 374berwiegend Verluste realisiert wurden, noch keine Umst344nde bekannt, die auf die Sittenwidrigkeit des Gesch344ftsmodells von B. schlie337en lie337en oder zu wei-teren Nachforschungen oder der Einholung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste konnten aus Sicht der Kl344ger auch auf den Marktgegebenheiten beru-hen. Ferner waren den Kl344gern keine Umst344nde bekannt, die die Beklagte als m366gliche deliktisch Haftende in Frage kommen lie337en. Da die Beklagte nicht 55 - 25 - Vertragspartnerin der Gesch344ftsbesorgungsvertr344ge war und gegen374ber den Kl344gern nur als kontof374hrendes Institut auftrat, konnten die subjektiven Voraus-setzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allenfalls vorliegen, wenn den Kl344gern zus344tzlich zu der - hier nicht vorhandenen - Kenntnis von Umst344nden, die den Schluss auf die Chancenlosigkeit der von B. vermittelten Gesch344fte zulie337en, Umst344nde bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt gewesen w344-ren, aus denen sich ergab, dass die Beklagte sich bedingt vors344tzlich an dem von B. praktizierten Gesch344ftsmodell beteiligte. Daf374r ist nichts ersichtlich. Die ma337geblichen Umst344nde f374r die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung des B. gem344337 247 826 BGB in haf-tungsrelevanter Weise vors344tzlich im Sinne von 247 830 BGB beteiligt hat, stehen im Zusammenhang mit der Begr374ndung der jeweiligen Gesch344ftsbeziehung zwischen der Beklagten und BLS bzw. P., die sich ihrerseits der B. als Unter-vermittlerin bedienten, und ergeben sich unter anderem aus den Verrech-nungsabkommen vom 14. Januar 1997 bzw. vom 25. Januar 2002. Dass die - 26 - Kl344ger hiervon vor dem 1. Januar 2004 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht erlangt haben, ist weder festgestellt noch dem Parteivortrag zu entnehmen. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.03.2008 - 15 O 110/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.11.2008 - I-9 U 89/08 -
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