BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 35/01 vom13. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2004durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayenbeschlossen:Die Erinnerung des Klägers zu 2 a) vom 8. Dezember2003 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnungvom 18. Oktober 2001 - KSB ... - wird zu-rückgewiesen.Gründe: Die Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG hat keinen Erfolg.Der Rechtsbehelf nach § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung desKostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992- V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96,NJW-RR 1998, 503 und vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, S. 3des Umdrucks). Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Erinnerung wird ledig-lich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB erho-ben, die, wenn sie begründet wäre, in der Kostengrundentscheidunghätte berücksichtigt werden müssen (BGHZ 54, 204, 207). Im Verfahrennach § 5 GKG ist die im Senatsbeschluß vom 16. Oktober 2001 getroffe-ne Kostengrundentscheidung bindend (vgl. Hartmann, Kostengesetze33. Aufl. GKG § 5 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Im übrigen ist die Dürftigkeits-einrede auch unbegründet, weil die Kläger die Revision erst nach dem - 3 -Tod des Erblassers eingelegt haben und die Kosten des Revisionsver-fahrens mithin keine Nachlaßverbindlichkeiten, sondern Eigenschuldender Kläger sind (vgl. MünchKomm/Siegmann, BGB 3. Aufl. § 1967Rdn. 37 m.w.Nachw.).Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung ge-richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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