BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 35/01 Verk374ndet am: 18. Oktober 2005 Gro337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 26. September 2000 verk374ndete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Januar 1990 ange-meldeten, mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344i-schen Patents 0 389 008 (Streitpatent). Das Streitpatent betrifft eine transpor-table Belustigungsvorrichtung f374r Jahrm344rkte, insbesondere Riesenrad, und umfasst 18 Patentanspr374che, die die Kl344gerin s344mtlich mit der Nichtigkeitsklage angegriffen hat. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch: 1 - 3 - "A fair ground attraction transportable in parts on separate car-riages, comprising carrier portions in two or more parts, each carrier portion being transportable in folded condition on one of said car-riages, characterized in that the carriages are containers comprising on the upper side of opposed side walls hinges for pivotally con-necting the parts of said carrier portions." In der in der Streitpatentschrift gegebenen deutschen 334bersetzung hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut: 2 "Belustigungsvorrichtung f374r Jahrm344rkte, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportf344hig ist, versehen mit Tr344gern in zwei oder mehre-ren Teilen, wobei jeder Tr344ger im zusammengefalteten Zustand auf einem der genannten Wagen transportf344hig ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Wagen Beh344lter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten Seitenw344nde Ge-lenke zum drehbaren Verbinden der Teile der genannten Tr344ger aufweisen." Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 zur374ckbezo-genen Patentanspr374che 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genom-men. 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, Patentanspruch 1 des Streitpatents sei gegen374ber der urspr374nglich angemeldeten Fassung unzul344ssig erweitert sowie wegen Vorbenutzung und jedenfalls mangelnder erfinderischer T344tigkeit nicht patentf344hig. Sie hat beantragt, das Streitpatent f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. 4 - 4 - Die Beklagte hat Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut verteidigt: 5 "Belustigungsvorrichtung f374r Jahrm344rkte, insbesondere Riesen-rad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportf344hig ist, versehen mit Seitenteilen mit Tr344gern in zwei oder mehreren Teilen, wobei jeder Tr344ger im zusammengefalteten Zustand auf einem der ge-nannten Wagen transportf344hig ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Seitenteil zwei Tr344ger aufweist, die heruntergelassen werden k366nnen, dass die Wagen Beh344lter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten Seitenw344nde Gelenke zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-nannten Tr344ger mit den Beh344ltern besitzen, derart, dass einer der Tr344ger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und bleibt, der andere Tr344ger l366sbar mit dem Wagen verbunden ist und weiter die freien Enden der zwei Tr344ger drehbar miteinander verbun-den werden k366nnen und durch eine Hauptachse gekuppelt sind, auf der die Speichen des Riesenrades drehbar montiert sind und dass die Wagen Mittel zum seitlichen Verschieben aufweisen." Im 374brigen ist die Beklagte der Klage entgegengetreten. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent wegen unzul344ssiger Erwei-terung f374r nichtig erkl344rt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent wie vor dem Bundespatentgericht verteidigt; f374r die Pa-tentanspr374che 2 bis 13 wird insoweit auf Anl. 1 zum Sitzungsprotokoll des Bun-despatentgerichts vom 26. September 2000 (GA 140 a, 140 b) verwiesen. 6 - 5 - Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit ge344nderten Fas-sungen des Patentanspruchs 1 gem344337 den folgenden Hilfsantr344gen 1 und 2. 7 8 Hilfsantrag 1: Anspruch 1: 9 "Belustigungsvorrichtung f374r Jahrm344rkte, insbesondere Riesen-rad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportf344hig ist, versehen mit Seitenteilen mit Tr344gern in zwei oder mehreren Teilen, wobei jeder Tr344ger im zusammengefalteten Zustand auf einem der ge-nannten Wagen transportf344hig ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Seitenteil zwei Tr344ger aufweist, die heruntergelassen werden k366nnen, dass die Wagen Beh344lter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten Seitenw344nde Gelenke zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-nannten Tr344ger mit den Beh344ltern besitzen, derart, dass einer der Tr344ger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und bleibt, der andere Tr344ger l366sbar mit dem Wagen verbunden ist und weiter die freien Enden der zwei Tr344ger drehbar miteinander verbun-den werden k366nnen und durch eine Hauptachse gekuppelt sind, auf der die Speichen des Riesenrades drehbar montiert sind, und dass die Wagen Mittel zum seitlichen Verschieben und zum L344ngsverschieben aufweisen, wobei die Mittel zum seitlichen Verschieben der Wagen Hubzylinder und mindes- tens eine mit einem Zylinder versehene Zug- oder Schubstange aufweisen. " - 6 - Hieran schlie337en sich die Anspr374che 4 bis 13 nach dem Hauptantrag der Beklagten in R374ckbeziehung auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 als An-spr374che 2 bis 11 an. 10 11 Hilfsantrag 2: Anspruch 1: 12 "Belustigungsvorrichtung f374r Jahrm344rkte, insbesondere Riesen-rad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportf344hig ist, versehen mit Seitenteilen mit Tr344gern in zwei oder mehreren Teilen, wobei jeder Tr344ger im zusammengefalteten Zustand auf einem der ge-nannten Wagen transportf344hig ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Seitenteil zwei Tr344ger aufweist, die heruntergelassen werden k366nnen, dass die Wagen Beh344lter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten Seitenw344nde Gelenke zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-nannten Tr344ger mit den Beh344ltern besitzen, derart, dass einer der Tr344ger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und bleibt, der andere Tr344ger l366sbar mit dem Wagen verbunden ist und weiter die freien Enden der zwei Tr344ger drehbar miteinander verbun-den werden k366nnen und durch eine Hauptachse gekuppelt sind, auf der die Speichen des Riesenrades drehbar montiert sind, und dass die Wagen Mittel zum seitlichen Verschieben und zum L344ngsverschieben aufweisen, wobei die Mittel zum seitlichen Verschieben der Wagen Hubzylinder und mindes- tens eine mit einem Zylinder versehene Zug- oder Schubstange - 7 - aufweisen, und dass die Hubzylinder mit ihren oberen Enden drehbar am Wagenrahmen verbunden und mit ihren unteren Enden auf dem Boden abgest374tzt sind, w344hrend die in einem Winkel zu den Hubzylindern angeordnete, mit dem Zylinder versehene Zug- oder Schubstange einerseits drehbar mit dem zu verschiebenden Wagen verbunden und andererseits auf dem Boden abgest374tzt ist. " Hieran schlie337en sich die Patentanspr374che 5 bis 13 nach dem Hauptan-trag der Beklagten in R374ckbeziehung auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 als Anspr374che 2 bis 10 an. 13 Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 14 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr.-Ing. Harald M. ein schriftli- ches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 15 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 16 I. Das Streitpatent betrifft eine Belustigungsvorrichtung f374r Jahrm344rkte, insbesondere Riesenrad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportiert wer-den kann und Tr344ger f374r Seitenteile aufweist, die zum Transport auf einem der 17 - 8 - genannten Wagen zusammengefaltet werden k366nnen. Die Streitpatentschrift gibt an, eine derartige Vorrichtung sei aus der britischen Patentschrift 1 212 779 bekannt, und beschreibt es als Aufgabe der Erfindung, die Vorrichtung h366her auszuf374hren, um die Benutzung f374r das Publikum aufregender zu machen, aber ohne gr366337ere Abmessungen, welche die Kosten erh366hen w374rden. Au337erdem soll eine genaue Positionierung der Wagen zueinander erreicht werden. Die dazu vorgeschlagene L366sung l344sst sich in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 wie folgt gliedern: 18 a) Die Belustigungsvorrichtung (insbesondere Riesenrad) ist in Teilen auf einzelnen Wagen transportf344hig, b) die Belustigungsvorrichtung ist mit Seitenteilen versehen, c) die Seitenteile weisen Tr344ger in zwei oder mehreren Teilen auf, d) jeder Tr344ger ist in zusammengefaltetem Zustand auf einem der genannten Wagen transportf344hig, e) jedes Seitenteil weist zwei Tr344ger auf, die heruntergelassen werden k366nnen, f) die Wagen sind Beh344lter, g) die Beh344lter besitzen an der Oberseite der entgegengesetzten Seitenw344nde Gelenke, - 9 - h) die Gelenke dienen zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-nannten Tr344ger mit den Beh344ltern, i) derart, dass i 1 ) einer der Tr344ger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und bleibt, i 2 ) der andere Tr344ger l366sbar mit dem Wagen verbunden ist und i 3 ) die freien Enden der zwei Tr344ger drehbar miteinander ver-bunden werden k366nnen, j) die freien Enden der Tr344ger sind durch eine Hauptachse ge-kuppelt, k) auf der Hauptachse sind die Speichen des Riesenrades dreh-bar montiert und l) die Wagen weisen Mittel zum seitlichen Verschieben auf. Die Fig. 1 bis 8 der Streitpatentschrift zeigen ein Ausf374hrungsbeispiel. In ihm bilden drei nebeneinander stehende Wagen die Basis des Riesenrades. Die beiden 344u337eren Wagen tragen die Seitenteile des Riesenrades. Sie bestehen aus je zwei an ihrer Spitze durch die Hauptachse 2 des Riesenrades miteinan-der verbundenen und so ein dreieckiges Tragger374st bildenden Tr344gern 5. 19 - 10 - - 11 - - 12 - Die Tr344ger sind mit Gelenken an der Oberseite entgegengesetzter Sei-tenw344nde der Wagen befestigt. Dabei ist einer der Tr344ger mit dem Wagen am Gelenk 13 drehbar, aber dauerhaft, der andere dagegen an der entgegenge-setzten Seite l366sbar verbunden. Beide Tr344ger sind an ihren freien Enden, d.h. der Spitze des Dreiecks, 374ber ein Gelenk 15 drehbar miteinander verbunden. 20 - 13 - Wird die l366sbare Verbindung des einen Tr344gers am Wagen gel366st, k366n-nen beide Tr344ger mittels der Gelenke 13 und 15 (in Fig. 4 b unzutreffend mit 14 bezeichnet) zusammengefaltet, heruntergelassen und in zusammengefaltetem Zustand flach auf dem Wagen liegend transportiert werden. 21 Zum Aufbauen des Tragger374sts wird der mit dem Beh344lter 374ber das Ge-lenk 13 fest verbundene Tr344ger mit dem Hubzylinder 21 angehoben. Damit wird gleichzeitig auch der mit dem ersten Tr344ger 374ber das Gelenk 15 gekoppelte zweite Tr344ger aufgerichtet. Dann wird das untere Ende des zweiten Tr344gers zur 22 - 14 - gegen374berliegenden Seite gebracht und dort an der Oberseite der Seitenwand l366sbar befestigt. Die Wagen weisen au337erdem Mittel zum seitlichen Verschieben auf, um sie auf engem Raum genau zueinander positionieren zu k366nnen. Im Ausf374h-rungsbeispiel (Fig. 5 a bis 5 c) sind diese Mittel zwei am Chassis des Wagens schwenkbar angeordnete Hubzylinder und dazu im Winkel angeordnete, mit einem Zylinder 20 versehene Zug- oder Schubstangen, die mit einem Ende am Wagen verbunden und mit dem anderen Ende auf dem Boden abgest374tzt sind. Die beiden Hubzylinder sind 374ber einen waagerechten Balken auf dem Boden abgest374tzt. Die Hubzylinder k366nnen den Wagen anheben, bis er vom Boden freikommt. Dann kann der Wagen mit den Zylindern 20 seitlich bewegt und in die gew374nschte Position gebracht werden, wo er durch Absenken der Hubzylin-der abgesetzt wird. Gegebenenfalls kann der Vorgang wiederholt werden, bis die gew374nschte Position erreicht ist. 23 II. Das Streitpatent hat auch mit den verteidigten Anspr374chen keinen Be-stand. Sein Gegenstand ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf erfinderischer T344-tigkeit. 24 1. Der Gegenstand des Streitpatents wird in keiner der nachfolgend n344-her abgehandelten Entgegenhaltungen vollst344ndig vorweggenommen. 25 a) Die britische Patentschrift 1 212 779 beschreibt ein Riesenrad, das in Teilen auf einzelnen Wagen transportf344hig ist (Merkmal a)). Zwei Wagen bilden die Seitenteile des Riesenrades, aus denen zwei Tr344ger mit teleskopartig aus-fahrbaren Verl344ngerungen hydraulisch ausgeklappt werden k366nnen. Da jeder Tr344ger infolge der Verl344ngerungen aus mindestens zwei Teilen besteht, sind 26 - 15 - damit die Merkmale b) bis e) erf374llt. Die Hauptachse des Riesenrades verkup-pelt ferner die freien Enden der Tr344ger auf einer Seite der sich gegen374berste-henden Wagen, die die Seitenteile des Riesenrades bilden (Merkmal j) des Streitpatents). Es fehlt aber der Gedanke, einen der Tr344ger l366sbar an dem Wa-gen zu befestigen (Merkmal i 2 )), so dass die freien Enden der zwei Tr344ger der-gestalt miteinander verbunden werden k366nnen, dass bei hydraulischem Ausfah-ren lediglich eines der Tr344ger der zweite automatisch ausgeklappt wird. Nach der britischen Patentschrift werden beide Tr344ger separat an an den Wagen an-gebrachten Gelenken dauerhaft befestigt und einzeln 374ber separate Hubzylin-der hoch geschwenkt. Sodann werden die freien Enden der Tr344ger miteinander verbunden (Merkmale i 1 ), i 3 ); vgl. Fig. 1, 3 u. 4 der britischen Patentschrift). Die Transportwagen f374r die Seitenteile sind ferner nicht gem344337 Merkmal f) als Be-h344lter, sondern als Flachbett- oder Tiefladerkonstruktionen ausgef374hrt (vgl. S. 1 Z. 34-37 u. S. 3 Z. 11-15 m. Fig. 2, 3 u. 7 der britischen Patentschrift). Die seitli-chen Transportwagen der britischen Patentschrift weisen somit zwar an ihrer Oberseite Gelenke auf, die zur Befestigung der seitlichen Tr344ger dienen. Inso-weit sind die Merkmale g) und h) erf374llt. Da die Wagen aber nicht als Beh344lter ausgef374hrt sind, sind die Gelenke auch nicht im Sinne dieser Merkmale an Be-h344ltern angebracht. Keine Aussage enth344lt die britische Patentschrift dar374ber, wie die Speichen des Riesenrades montiert sind (Merkmal k), vgl. S. 4 Z. 24-27 der britischen Patentschrift; S. 9 Z. 14-15 deutsche 334bersetzung). Schlie337lich fehlen bei dem britischen Patent Mittel zum seitlichen Verschieben der Wagen (Merkmal l)). b) Die US-Patentschrift 2 847 216 lehrt eine Konstruktion, die als Basis lediglich ein Tiefladergestell verwendet und deshalb auch keine Mittel zum seit-lichen Verschieben der Transportwagen aufweist (Merkmale a) und l) nicht er-f374llt). Der einzige Wagen ist auch nicht als Beh344lter (Merkmal f)) ausgestaltet. 27 - 16 - c) Riesenrad des Herstellers C. 28 Als Anl. KNi 8 wurde in das Verfahren ein Prospekt des Herstellers C. eingef374hrt, der - wie von keiner Partei bezweifelt - 1988 publiziert wur- de und deshalb als Vorver366ffentlichung zu ber374cksichtigen ist. Er zeigt ein Rie-senrad, das auf- und abgebaut und in zerlegtem Zustand auf Wagen transpor-tiert werden kann. Auch werden beim Aufbau drei Transportfahrzeuge als ge-meinsame Basis f374r das Riesenrad nebeneinander gestellt. Hierbei fehlt jedoch jedenfalls die Merkmalsgruppe i). Die seitlichen Tr344ger k366nnen erst in aufgerich-tetem Zustand miteinander verbunden werden. Nicht vorhanden ist auch Merk-mal l). Das Riesenrad des Herstellers C. weist zwar hydraulische Stempel zur waagrechten Ausrichtung der nebeneinander gestellten Transport-wagen auf, jedoch keine Einrichtung zum seitlichen Verschieben. 29 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patentan-spruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung durch offenkundige Vor-benutzung auf dem Betriebsgel344nde der Beklagten im Stand der Technik vor-weggenommen war. Jedenfalls beruht er nicht auf erfinderischer T344tigkeit (Art. 56 EP334). Denn er war dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe gelegt. 30 a) Wie auch der Sachverst344ndige schriftlich und in seinen m374ndlichen Darlegungen vor dem Senat ausgef374hrt hat, ist hier ma337geblicher Fachmann ein Fachhochschul- oder Diplomingenieur des Maschinenbaus mit mehrj344hriger Berufserfahrung in Konstruktion und Entwicklung von Fahrgesch344ften f374r Jahr-m344rkte oder Volksfeste. Setzte sich ein solcher Fachmann zum Ziel, ein m366g-lichst hohes Riesenrad zu konstruieren, das zerlegt transportiert und an den 31 - 17 - jeweiligen Einsatzorten besonders schnell und einfach auf- und abgebaut wer-den kann, konnte er bei seinen 334berlegungen von der britischen Patentschrift 1 212 779 (Anl. KNi 3) ausgehen. Denn bei dieser Konstruktion werden wie im Streitpatent drei Transportwagen als Basis des Riesenrades genutzt, wobei an den beiden seitlichen Transportwagen ausklappbare Tr344ger f374r die Seitenteile des Riesenrades befestigt sind, die einen mehrteiligen Aufbau aufweisen (Fig. 8). Wie der Sachverst344ndige best344tigt hat, konnte der Fachmann als Nach-teil dieser Konstruktion erkennen, dass die Verbindung der gegen374berliegenden Tr344ger eines Seitenteils eine Montage in gro337er H366he erforderte, nachdem die Tr344ger jeweils einzeln angehoben wurden. Angesichts der Qualifikation des ma337geblichen Fachmanns spricht bereits einiges daf374r, dass es zu seinem handwerklichen K366nnen geh366rte, zur Beseitigung dieses Nachteils eine ein- und ausklappbare, dreieckige Tr344gerstruktur so zu gestalten, dass die Verbindung der im ausgeklappten Zustand schwer zug344nglichen oberen Enden der Tr344ger mittels eines Drehgelenks bereits vor dem Ausklappen erfolgt und infolgedes-sen die Schwerkraft zum Ausklappen eines der Tr344ger genutzt werden kann, so dass lediglich der andere einen Antrieb f374r den Klappmechanismus ben366tigt. Jedenfalls konnte der Fachmann diesen Gedanken konkret f374r Riesenr344der der US-Patentschrift 2 847 216 (KNi 7) entnehmen. Zum Aufrichten der Tr344ger f374r die Seitenteile des Riesenrades wird dort nur ein Hydraulikzylinder verwendet, der einen schwenkbar an der Basis befestigten Tr344ger hoch dr374ckt, an dessen Ende schwenkbar der im aufgebauten Zustand gegen374berliegende Tr344ger des Seitenteils angebracht ist. Dieser Tr344ger klappt beim hydraulischen Hochfahren aus und wird sodann fest, aber l366sbar mit der Basis verbunden (Sp. 4 Z. 20-31, Sp. 6 Z. 33-38 KNi 7). 32 - 18 - F374r den Fachmann war offensichtlich, dass dieser Klappmechanismus universal bei transportablen Riesenr344dern Verwendung finden konnte und nicht auf der speziellen Konstruktion des Riesenrades der US-Patentschrift beruhte, etwa auf der Verwendung lediglich eines Transportwagens f374r die gesamte Konstruktion. Ihm war auch klar, dass die Funktionsf344higkeit dieses Klappme-chanismus nicht von der Gr366337e eines Riesenrades abh344ngt und sich mit ihm wegen des Wegfalls eines der beiden Hydraulikzylinder durchaus erhebliche Kosteneinsparungen erzielen lie337en. Der Sachverst344ndige hat darauf hingewie-sen, dass Hydraulikzylinder kostspielige Bauteile sind. Damit war die Kombina-tion der Konstruktionen nach der britischen Patentschrift mit dem Klappmecha-nismus der US-Patentschrift f374r den Fachmann als blo337e Aggregation nahelie-gend. Die Aufnahme des Merkmals i 2 ) des Streitpatents vermag deshalb keine erfinderische T344tigkeit zu begr374nden. 33 b) Ebenfalls nicht erfinderisch ist der Vorschlag, die Seitenteile in Beh344l-tern unterzubringen. Sollen die Seitenteile des Riesenrades einerseits auf Wa-gen transportf344hig bleiben und andererseits problemlos aufgeklappt werden k366nnen, so ist die L344nge der Tr344ger der Seitenteile grunds344tzlich begrenzt durch die L344nge des Transportwagens. Soll dennoch ein Riesenrad gr366337erer H366he konstruiert werden, liegt es auf der Hand, das Gelenk 13, an dem die Tr344ger der Seitenteile dauerhaft fest mit dem Wagen verbunden sind, auf dem Chassis des Wagens erh366ht zu befestigen. Eine solche Erh366hung war bereits aus der US-Patentschrift 2 847 216 bekannt. Dort wird sie durch gegen374berlie-gende, hoch stehende Stege 49 realisiert (vgl. dort Fig. 1). Im Hinblick auf das auf ihnen lastende, hohe Gewicht des Riesenrades m374ssen diese Stege um so mehr abgest374tzt werden, je h366her sie ausgef374hrt werden. Zur Stabilisierung k366nnen st374tzende Streben eingesetzt werden (vgl. etwa Bezugszeichen 51 in Fig. 1 der US-Patentschrift). Dem Fachmann war aber vertraut, dass er zur Sta- 34 - 19 - Stabilisierung anstelle von St374tzen oder Streben, die den unteren Gelenkpunkt der Tr344ger mit der Oberseite der Wagen verbinden, entweder eine Portalkon-struktion verwenden kann, bei der die an der Seitenwand gegen374berliegenden, unteren Befestigungspunkte der Tr344ger durch hinreichend starke Querstreben entlang der L344ngsseite des Wagens verbunden werden, oder eine geschlosse-ne Seitenwand. Wird eine Ausf374hrung mit geschlossenen Seitenw344nden erwo-gen, erkennt der Fachmann, dass durch Verschlie337en auch der Stirnw344nde of-fensichtlich zus344tzliche Stabilit344t der Konstruktion gewonnen wird. Dann ergibt sich ein Beh344lter. Der Sachverst344ndige hat in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat best344tigt, dass diese verschiedenen Methoden, eine Konstruktion zu stabilisieren, gleichwertig und dem Fachmann gel344ufig waren. Um entspre-chend dem Bed374rfnis der Branche und des Publikums h366here Riesenr344der zu bauen, war es deshalb naheliegend, die Befestigungspunkte der seitlichen Tr344-ger an den oberen Ecken als Beh344lter ausgebildeter Wagen anzubringen. c) Nach Merkmal j) des Streitpatents sind die freien Enden der Tr344ger durch eine Hauptachse gekuppelt. Die Beklagte hat hierzu in der m374ndlichen Verhandlung auf die Beschreibung des Streitpatents verwiesen, wonach die Hauptachse bereits in liegender Position der Tr344ger montiert und dann in ihre Arbeitsposition automatisch angehoben werde, wenn die hydraulisch angetrie-benen Tr344ger der einen Seite des Riesenrades aufgerichtet w374rden (Sp. 4 Z. 3-6 Streitpatent; S. 6 Z. 9-13 deutsche 334bersetzung). Auch diese Montageer-leichterung, die im Wortlaut der Patentanspr374che keinen Niederschlag gefun-den hat, k366nnte keine erfinderische Leistung begr374nden. Es entsprach dem Stand der Technik, die Hauptachse des Riesenrades gemeinsam mit einem hydraulisch angetriebenen seitlichen Tr344ger hochzufahren (vgl. etwa Fig. 3, 4 der britischen Patentschrift oder Fig. 1, 4 m. Sp. 4 Z. 62-66 der US-Patentschrift). Zwar wird das Lager der Hauptachse in der britischen Patent- 35 - 20 - schrift nicht zugleich zur Verbindung der freien oberen Enden der seitlichen Tr344ger genutzt. Dazu dient vielmehr ein flanschartiger Verbindungssteg 15. Werden jedoch die freien oberen Enden der Tr344ger mit einem Gelenk verbun-den, um das automatische Ausklappen des zweiten Tr344gers beim hydraulischen Hochfahren des ersten Tr344gers zu erm366glichen, muss der flanschartige Verbin-dungssteg zwangsl344ufig wegfallen. Es liegt dann f374r den Fachmann nahe, das Gelenk zur oberen Verbindung der Tr344ger zugleich als Lager f374r die Aufnahme der Hauptachse zu nutzen. Dagegen spricht nicht, dass diese L366sung in der US-Patentschrift nicht gew344hlt wurde. Dort sind das Gelenk zur oberen Verbin-dung der Tr344ger und die Hauptachse getrennt (vgl. Fig. 1, Nr. 56 u. 67 der US-Patentschrift). Diese Anordnung ergab sich dort aber zwangsl344ufig aus der Notwendigkeit, das gesamte Fahrgesch344ft auf einem einzigen Transportwagen zu verstauen. Dies ist nur m366glich, wenn sich die Hauptachse auf dem seitli-chen Tr344ger 52 beim Auf- und Abbau verschieben l344sst (vgl. Fig. 1 u. 4 der US-Patentschrift). Um den Vorteil der einfachen Montage der Seitenteile zu erhal-ten, muss jedoch die gelenkige Verbindung der freien Enden der Tr344ger dauer-haft erfolgen. Die Position dieses Gelenks liegt deshalb dauerhaft fest. Die An-forderung einer verschiebbaren Hauptachse lie337 sich daher bei der L366sung der US-Patentschrift nicht mit der gelenkigen Verbindung der oberen Enden der oberen Enden der Tr344ger vereinbaren. Deshalb musste das Lager der Haupt-achse von dem Gelenk getrennt werden, das die Tr344ger verbindet. Bei der Ver-wendung von drei Wagen wie in der britischen Patentschrift stellte sich das Problem der beweglichen Hauptachse jedoch nicht, so dass der Nutzung des Lagers der Hauptachse f374r das Verbindungsgelenk der seitlichen Tr344ger nichts im Wege stand. d) Mit Merkmal k) des Streitpatents, wonach die Speichen des Riesenra-des auf der Hauptachse drehbar montiert sind, kann die Montage des Riesen- 36 - 21 - rades erleichtert werden. Die Beklagte hat dazu in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat auf Fig. 3 des Streitpatents verwiesen, die das Ausklappen der drehbar an der Hauptachse montierten Speichen zeige. Anspruch, Zeichnungen und Beschreibung des Streitpatents sind in dieser Beziehung undeutlich. Selbst wenn man aber diesen Vorteil bei der Montage als Element der patentgem344337en L366sung betrachtet, ergibt sich daraus kein erfinderischer Gehalt. Die Speichen des Riesenrades m374ssen an der Achse befestigt werden. Hierf374r bietet sich eine drehbare Befestigung der Speichen an der Achse an. An der Hauptachse drehbar befestigte Speichen waren auch schon aus der US-Patentschrift be-kannt (vgl. Fig. 4 m. Sp. 6 Z. 19-32 der Beschreibung); ebenso gab es sie be-reits bei der L366sung gem344337 dem Prospekt des Herstellers C. (R374ckseite des Prospekts, kleine Bilder unten rechts, KNi 8). e) F374r ein Riesenrad soweit ersichtlich erstmals lehrt das Streitpatent Mit-tel zum seitlichen Verschieben der Transportwagen (Merkmal l)). Dem Prospekt des Herstellers C. sind nur hydraulische Stempel zur Nivellierung der Basis des Riesenrades zu entnehmen (kleines Foto auf der R374ckseite des Prospekts, KNi 8, links unten). Die vom Streitpatent vorgeschlagene L366sung ist allerdings, wie der Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt hat (GutA 21 f.), mit derjenigen der deutschen Offenlegungsschrift 30 10 483 identisch. Diese Offen-legungsschrift zeigt ein auf Stellzylindern basierendes System, mit dem es m366g-lich ist, ein Transportfahrzeug im Pilgerschrittverfahren um seine Vertikalachse zu schwenken. Der dort beschriebene Stellmechanismus unterscheidet sich von demjenigen des Ausf374hrungsbeispiels des Streitpatents lediglich dadurch, dass der Stellzylinder f374r die seitliche Verschiebebewegung in der Offenlegungs-schrift horizontal, im Streitpatent dagegen schr344g angeordnet ist. Wie der Sach-verst344ndige 374berzeugend erl344utert hat, begr374ndet auch dies jedoch keine rele-vanten Unterschiede der beiden L366sungen. Die Offenlegungsschrift bezieht sich 37 - 22 - auf das Gebiet des Spezialfahrzeugbaus, insbesondere der Garagentransport-fahrzeuge. Es kann dahingestellt bleiben, wie hoch spezialisiert die auf dem Gebiet des Spezialfahrzeugbaus t344tigen Fachleute arbeiten. F374r den Konstruk-teur eines Riesenrades, der sich mit der Problematik von dessen genauer seitli-cher Positionierung befasst, ist zu erwarten, sich in benachbarten Gebieten des Spezialfahrzeugbaus umzusehen und sich mit dort t344tigen Fachleuten auszu-tauschen. Dem Fachmann f374r Fahrgesch344fte erschloss sich jedenfalls auf die-sem Weg die L366sung der deutschen Offenlegungsschrift zum platzsparenden, seitlichen Verschieben eines Transportfahrzeugs. Es war f374r ihn daher nahelie-gend, diese L366sung auch bei Transportfahrzeugen f374r Riesenr344der einzusetzen, dies um so mehr, als aus dem Prospekt des Herstellers C. bereits die Verwendung von Hydraulikzylindern zur Nivellierung der Aufstell- fl344che bekannt war und es sich deshalb anbot, derartige Zylinder auch zum seit-lichen Verschieben einzusetzen. Angesichts der Qualifikation des Fachmanns geh366rte zur fachm344nnischen Erkenntnis dar374ber hinaus, dass man 374ber eine Vervielfachung der von der deutschen Offenlegungsschrift vorgeschlagenen Einrichtung jede gew374nschte Verschiebbarkeit des Riesenrades erreichen konnte. f) Im Ergebnis f374gt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung damit der bekannten Konstruktion der britischen Patentschrift den Klappmechanismus der US-Patentschrift und die Einrichtung zum seitlichen Verschieben aus der deutschen Offenlegungsschrift hinzu. Auch in der Zusammenschau begr374nden diese Unterschiede zu der britischen Patentschrift jedoch keine erfinderische T344tigkeit. Denn diese Verbesserungen lagen auf der Hand. Die L366sung des Streitpatents ergab sich aus der fachm344nnischen Addition der Wirkung bekann-ter Elemente, wobei jedes Element nur ein isoliertes Einzelergebnis beitr344gt, 38 - 23 - ohne dass ein zus344tzlicher technischer Gesamterfolg erzielt wird. Eine erfinde-rische T344tigkeit kann damit nicht begr374ndet werden. III. Auch in der Fassung der Hilfsantr344ge hat Patentanspruch 1 keinen Bestand. 39 a) Hilfsantrag 1 f374gt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung die kennzeichnenden Merkmale der verteidigten Unteranspr374che 2 und 3 hinzu. Die Transportwagen der Seitenteile sollen danach nicht nur mit Mitteln zum seitli-chen Verschieben, sondern auch zum L344ngsverschieben ausgestattet sein, wo-bei die Mittel zum seitlichen Verschieben der Wagen Hubzylinder und mindes-tens eine mit einem Zylinder versehene Zug- oder Schubstange aufweisen. Die Verwendung der dort als Abst374tzzylinder bezeichneten Hubzylinder sowie eines mit einer Schubstange ausgestatteten Stellzylinders als Mittel zum seitlichen Verschieben eines Transportfahrzeugs waren aus der deutschen Offenlegungs-schrift 30 10 483 (KNi 21) bekannt. Mittel zum L344ngsverschieben sind den Transportwagen immanent, weil Wagen im Allgemeinen mit R344dern versehen sind, die ein Vor- und Zur374cksetzen auf der L344ngsachse erm366glichen. Die Mon-tage eines Riesenrades auf Transportwagen war etwa aus der britischen Pa-tentschrift sowie dem Prospekt des Herstellers C. bekannt. 40 b) Hilfsantrag 2 nimmt in Hilfsantrag 1 zus344tzlich die kennzeichnenden Merkmale des verteidigten Unteranspruchs 4 auf. Diese Merkmale beschreiben die zum seitlichen Verschieben bestimmten Hubzylinder n344her. Diese Beschrei-bung geht aber nicht 374ber das hinaus, was dem Fachmann aus der deutschen Offenlegungsschrift 30 10 483 (KNi 21) ersichtlich ist oder von ihm auf der Grundlage handwerklichen K366nnens in Umsetzung der schon in Hilfsantrag 1 enthaltenen Lehre 374ber Mittel zum seitlichen und l344ngsseitigen Verschieben zu 41 - 24 - erwarten ist. Wie bereits ausgef374hrt, vermag auch die von Hilfsantrag 2 gelehrte Anordnung der Zug- oder Schubstange in einem Winkel zu den Hubzylindern, also ihre schr344ge Anordnung, eine erfinderische T344tigkeit nicht zu begr374nden (vgl. oben II. 2. e)). IV. Mit Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn r374ckbezogenen abh344ngi-gen Unteranspr374che 2 bis 13, die lediglich die weiteren sinnvollen Ausgestal-tungen der patentgem344337en Vorrichtung betreffen und keinen eigenen erfinderi-schen Gehalt haben, f374r nichtig zu erkl344ren. 42 Das Streitpatent ist ferner in dem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren, in dem die Beklagte es nicht mehr verteidigt hat (vgl. Sen.Urt. v. 04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe), nachdem gegen die Zul344ssigkeit der beschr344nkten Verteidigung keine Bedenken bestehen (vgl. Sen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente). 43 - 25 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit 247 91 ZPO. 44 Scharen Keukenschrijver M374hlens Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.09.2000 - 1 Ni 4/99 (EU) -
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