ECLI:DE:BGH:2016:050716UXIZR350.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 350/15 Verkündet am: 5. Juli 2016 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der B eklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des La ndgerichts Bochum vom 2. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte in dieser Entscheidung ve r- urteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 100 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 100 eit dem 18. Dezember 2012 zu bezahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. März 2014 zurückg e- wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 92% und d ie Beklagte zu 8%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten noch um einen Anspruch der Klägerin auf Ersta t- tung von Abschlägen in Höhe von 420 e- klagte Volksbank bei Auszahlung zweier Wohnraumförderdarlehen einbehalten hat. Die Beklagte gewährte der Klägerin im Mai 2006 und im Januar 2009 aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 141 ( " Wohnraum Modern. (Standard) " ) der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolg end: KfW) zu einem Zinssatz von n o- minal 3,70% p.a. und 4,15% p.a. jeweils grundpfandrechtlich besicherte Darl e- h en in Höhe eines Nennbetrags von 21.000 o- nenfestschreibung bis zum 30. Juni 2016 und bis zum 30. Dezember 2018 (nachfolgend: Förderdarlehen). Das Darlehen zum Nennbetrag von 10.000 nahm die Beklagte nur in Höhe von 8.401,0 5 In Ziffer 3 der Darlehensverträge heißt es jeweils: " Auszahlung: 96,000 % Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kr e- dits. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet. " Für beide Förderdarlehen gelten " Allgemeine Bestimmungen für Invest i- tionskredite Endkreditnehmer - " der KfW (nachfolgend: AB - EKn). Dort heißt es u.a.: 1 2 3 4 - 4 - " 4. B erechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs - und Verwaltungskosten des unmittelbar refina n- zierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abg e- 5. Vorzeitige Rückzahlung es bei der Ausza h- lung erfolgt, dient dieser gemäß dem Kreditvertrag der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredites durch di e KfW, der zur Abdeckung des Au f- wands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge bein halten laufzeitunabhängige Gebühren und we r- den bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet. " Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage der Klägerin insgesamt abgewi e- sen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 688,02 ebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufung s- gericht sie zu einer 100 h- lung verurteilt hat. Die Verurteilung zur Rückzahlung einer von der Beklagten einbehaltenen Wertermittlungsgebühr in Höhe von 100 hin. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht die Beklagte in der Hauptsache über einen Betrag von 100 und im Umfang der Aufhebung zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 588,02 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Vereinba rung der Bearbeitungsgebühren in den be i- den Darlehensverträgen sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam. Die streitgegenständliche Klausel unterliege, soweit sie eine Bearbe i- tungsgebühr bestimme, als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Beklagte erhebe mit ihr ein zusätzliches Entgelt für den Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Kreditgewährung. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle insoweit nicht stand. Sie sei mit wesentlichen Gr undgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr laufzeitunabhängig ausgestaltet sei und damit vom geset z- lichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweiche. 6 7 8 9 10 - 6 - Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung d er Klägerin. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Gründe berufen, die die Kla u- sel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als ang e- messen erscheinen lasse. Die Rechtsprechung des Senats zur Abschlussg e- bühr bei Bausparverträgen (Senatsu rteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) sei auf Förderdarlehen der KfW nicht übertragbar. Anders als bei Bausparkassen liege keine Gemeinschaft vor, bei der Neukunden bereits bei Abschluss von den Vorteilen des " kollektiven Zwecksparens " pr ofitieren würden. Die KfW verfolge vielmehr öffentlich - rechtliche Zielsetzungen, denen der niedrige Zinssatz zuzuschreiben sei. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung de s Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der erh o- benen Bearbeitungsgebühren aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Kla u- sel ist wirksam, weil sie die Klägerin nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB en t- gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 1. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das Ber u- fungsgericht zutreffend davon aus, dass die Klägerin die Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 588,02 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Beklagte geleistet hat. Entgelt, das wie hier im Darlehensnennbetrag enthalten ist, wird mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen " Ve r- rechnung " an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einve r- 11 12 13 14 - 7 - nehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darl e- hensnehmer das mitkredit ierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 1 4, zur Veröffen tlichung in BGHZ vorges e- hen). 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht allerdings an, der Kläg e- rin stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu. Die Leistung der Klägerin ist nicht ohne rechtlic hen Grund erfo lgt. Die Bestimmungen in Ziffer 3 der beiden Förderdarlehensvertr ä- ge sind wirksam. a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Ber u- fungsgericht noch davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen R e- gelun gen in Zif fer 3 der Förderdarlehensverträge um Allgemeine Geschäftsb e- dingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht allerdings von der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen, soweit diese eine Bearbeitungsge bühr in Höhe von 2 % bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils en t- schieden hat (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 20 ff.), ist die Bestimmung in den Förderdarlehensverträgen über den Abzug in Höhe von 2% für die B earbeitungsgebühr zwar d er Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, hält dieser aber stand. aa) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen nimmt das Ber u- fungsgericht an, dass dieser Teil des Auszahlungsabschlags entsprechend den Förd erbedingungen als Bearbeitungsentgelt anzusehen ist (vgl. zu einer i n- haltsgleichen Entgeltklausel a usführlich Senatsurteil vom 16. Februar 2016 15 16 17 18 - 8 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 29 ff.). Danach setzt sich der Auszahlung s- abschlag aus der hier nicht mehr gege nständlichen Risikoprämie (2%) und dem noch streitigen Bearbeitungsentgelt (2%) zusammen. bb) Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind selbstständi g und aus sich heraus in Ziffer 3 der Förderdarlehensverträge verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen AGB - rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 21). cc) Die in Ziffer 3 der Förderdarlehensverträge geregelte Bearbeitung s- gebühr in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 29 ff.) ausführlich b egründet hat, handelt es sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Auch die Ta t- sache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die KfW abz u- führen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB - Kontrol le (Senatsurteil aaO Rn. 29, 34 ff.). Diese unterliegt vielmehr deswegen als Preisnebenabrede einer AGB - Kontrolle, weil mit ihr Aufwand bepreist wird, der bei der Sicherstellung einer ordnu ngsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht (Senatsu r- teil aaO Rn. 33). dd) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erh e- bung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält entgegen der Auffassung des B e- rufungsgerichts der Inhaltskontroll e stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbe i- tungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, 19 20 21 - 9 - WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der geset zlichen Regelung ab. Dadurch wird die Klägerin aber nicht unangemessen benachte i- ligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (1) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 38 ff.) für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, weicht die Klausel mit der Festlegung einer laufzeituna b- hängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzl i- chen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges En t- gelt für d ie Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). Zudem dient die Klausel der Abd e- ckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens und wälzt folglich Kosten auf die Klägerin ab, die für die Erfüllung der Hauptlei s- tungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, aaO Rn. 40). (2) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzl i- chen Regelung benachteiligen die Klägerin entgegen der Meinung des Ber u- fungsgerichts jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundge da n- ken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Abwe i- chung vom gesetzlichen Leitbild au f Grundlage einer umfassenden Interesse n- abwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere 22 23 24 - 10 - Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung der vorliege n- den Förderdarlehen nicht entgegen den Gebo ten von Treu und Glauben una n- gemessen benachteiligt wird. (a) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 44 ff.) dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut hier die Beklagte bei de r Vereinbarung eines solchen Bea r- beitungsentgelts unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensnehmer durchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingunge n um. Danach ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen, nach denen die Bearbeitung s- gebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmar ktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wir t- schaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, ist die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung e i- genwirtschaftlicher Interessen der K fW, sondern dem staatlichen Auftrag, in den 25 26 27 - 11 - von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßna h- men durchzuführen. (b) Dass die KfW auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte " durchgeleiteten " Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen Kreditmitteln im Durchschnitt niedriger verzinst sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. In den wirtschaftlichen Vor teilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förde r- bedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (S e- natsurteile vom 16. Februar 2016 XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 48 und XI ZR 63/15, juris Rn. 38). Die Klägerin i st danach durch die nach Ziffer 5 Abs. 1 AB - EKn vorgesehene und von der Beklagten unverändert " durchgeleit e- te " Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Gla u- ben benachteiligt. 28 - 12 - III. Die Entscheidung über die Kosten der ersten und zweiten Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Ko s- ten des Revisionsverfahrens auf § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 06.03.2014 - 47 C 368/13 - LG Bochum, Entscheidung vom 02.07.2015 - I - 1 S 4/14 - 29
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