BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 35/02 vom24. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Oktober 2002beschlossen:Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 49.881,64 (= 97.560 DM) festgesetzt.Gründe: Die Klägerin erstrebt eine Hinterbliebenenrente, beginnend ab dem1. August 1986, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagtenauf monatlich 1.626 DM bemißt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Ent-schädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG in der Fas-sung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941), dem der heutige § 17Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie - 3 -sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH Be-schluß vom 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert1). Dem ist auch hier zu folgen. Daraus errechnet sich die Höhe des als Streit-wert für das Revisionsverfahren festgesetzten Betrages.KirchhofFischerRaebelKayserBergmann
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