BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 35/02 Verkündet am: 6. Juni 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 28 Abs . 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1 Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod in Form eines Wahrscheinlichkeitsnachweises gilt für den gesamten zwischen diesen Ereignissen liegenden Krankheitsverlauf bei dem Verfolgten einschließlich der Todesfolge. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - IX ZR 35/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 7. Dezember 2000 au f - gehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die auûergerichtlichen Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt Hinterbliebenenrente nach ihrem 1986 verstorb e - nen Ehemann, der als rassisch Verfolgter des deutschen Sprach- und Kultu r - kreises aus den Vertreibungsgebieten eine Entschädigungsrente bezog. Sie behauptet, daû psychische Nachwirkungen der Verfolgung zunächst labilen Hochdruck und Übergewicht ausgelöst, dann eine Arteriosklerose mit koronarer Herzerkrankung zur Folge gehabt und letztlich den tödlichen Herzinfarkt ihres Ehemannes verursacht haben. - 4 - Der Beklagte hatte bereits 1985 einen Verschlimmerungsantrag d es Verstorbenen mit der Begrndung abgelehnt, daû die 1980 und 1981 erlittenen beiden ersten Herzinfarkte unabhngig von der Verfolgung aufgetreten seien. Verfolgungsunabhngige Grnde fr die Gesundheitsverschlechterung und den Tod des Ehemannes der Klgerin hat der Beklagte auch im gegenwrtigen Verfahren geltend gemacht. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision der Klgerin wegen Bedeutung fr die Beweisanforderungen bei Hinterbliebenenansprchen gemû § 41 BEG zug e - lassen. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet, der Rechtsstreit mangels hinreichender Feststellungen jedoch nicht zur Endentscheidung reif. I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû es fr den Nachw eis eines mehrgliedrigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Tod des Verfolgten, wie hier, einer an Sicherheit grenzenden Wah r - scheinlichkeit bedrfe. Da die unmittelbare Todesursache, der tdliche Her z - - 5 - infarkt, nur als (entfernter) Folgeschaden des ersten Verfolgungsleidens in B e - tracht komme, genge die einfache Wahrscheinlichkeit gemû § 41 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG insoweit nicht. Auf das schriftliche Erg n - zungsgutachten des gerichtlichen Sachverstndigen Dr. R. vom 26. Juni 2000, in welchem die einfache Wahrscheinlichkeit der mit der Klage behau p - teten Ursachenkette zwischen Verfolgung und Tod entgegen anderweitigen Stellungnahmen bejaht worden ist, kam es deshalb nach Ansicht des Ber u - fungsgerichts ebenso wie auf die Vernehmung weit e rer Zeugen nicht mehr an. II. Mit der Begrndung des Berufungsgerichtes kann die angefochtene En t - scheidung nicht bei Bestand bleiben. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift die Beweise r - leichterung der § 41 Abs. 2 Sat z 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG (hier in Verbindung mit den §§ 150, 151, 159 BEG) fr Hinterbliebene auch dann ein, wenn zw i - schen Verfolgung und Tod des Angehrigen mit dem Eintritt eines unmittelb a - ren Verfolgungsleidens und dem spteren Hinzutritt eines oder mehrerer Fo l - geschden, aus dem oder aus denen sich die akute Todesursache entwickelt, eine medizinisch mehrgliedrige Ursachenkette liegt. Danach gengt auch fr den von der Klgerin behaupteten mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod ihres Ehemannes insgesamt der Wahrschei n - lichkeitsnachweis. - 6 - a) Das Berufungsgericht beruft sich fr seine abweichende Auffassung auf Weiss (Die Wiedergutmachung Bd. IV, Das Bundesentschdigungsgesetz 1981 S. 255), der bei der Entschdigung fr Krpersch den die Beweise r - leichterung des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG nur einem unmittelbaren Verfolgung s - leiden zubilligt und bei Folgeschden, fr welche die Verfolgung nur die mitte l - bare Ursache darstellt, den Vollbeweis fordert. Diese Stellungnahme ist jedoch vereinzelt geblieben. Gegen sie sprechen allgemeine Auslegungsgrundstze und die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bu n - desentschdigungsgesetz, an welcher der Senat festhlt. b) Die vom Bundesgerichtshof fr das Entschdigungsrecht in s tndiger Rechtsprechung angewendete "wertende" Adquanztheorie gilt nicht nur fr die Prfung der haftungsbegrndenden Schadenszurechnung im Verhltnis von Verfolgung und einem unmittelbar hierauf beruhenden ersten Schaden an Krper und Gesundheit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23. Juni 1977 - IX ZR 83/73, RzW 1977, 166, 167 m.w.N.; v. 12. Februar 1981 - IX ZR 21/79, RzW 1981, 71), sondern auch fr die haftungsausfllende Kausalitt im Verhltnis zu we i - teren krperlichen Folgeschden mit Einschluû der Todesfolge. Ausschlagg e - bend ist, inwieweit hier die verfolgungseigentmliche Opfer- und Gefahrenlage in der Person des Verfolgten noch fortgewirkt hat. Mit diesem Zurechnung s - grundsatz ist eine Leistungsbeschrnkung, die zwischen unmittelbaren und mittelbaren (entfernteren) Schden unterscheidet, unvereinbar. Eine solche Unterscheidung findet daher innerhalb des Bundesentschdigungsgesetzes nicht statt (zu § 41 BEG a.F. vgl. BGH, Urt. v. 22. Dezember 1961 - IV ZR 232/61, RzW 1962, 266, 267; v. 17. Februar 1965 - IV ZR 7 2/64, RzW 1965, 310, 311; allgemein siehe Blessin/ Giessler, BEG-Schluûgesetz 1967 § 1 BEG Anm. III 2 S. 231). Die Hinterbliebenenansprche selbst sind vielmehr schon - 7 - zur Wiedergutmachung eines mittelbaren Schadens geschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1967 - IV ZR 132/66, RzW 1968, 174). c) Vor diesem Anspruchshintergrund, den auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, widerspricht in Fllen eines medizinisch meh r - gliedrigen Ursachenzusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod, wie nach dem Klagevorbringen hier, eine Lcke zwischen den Beweiserleichterungen, die in § 41 Abs. 2 Satz 1 BEG zugunsten des Hinterbliebenen und in § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG zugunsten des Verfolgten gewhrt werden, dem Gesetz. Beide Vorschriften enthalten in ihrem Wortlaut keine Andeutung, nach der sich die Beweiserleichterung anders als der materielle Anspruch nur auf die jeweils nchste Schadensfolge bzw. Schadensursache beziehen sollen. Ein entspr e - chender Hinweis lût sich auch der Vor- und Entstehungsgeschichte der g e - nannten Vorschriften nicht entnehmen. Entgegen Weiss (aaO) knnen mitte l - bare Gesundheitsfolgeschden, die wahrscheinlich auf die Verfolgung zurc k - gehen, auch nicht allein wegen der kausalen Entfernung als "Drittschden" gewertet werden, weil nicht erst das Dazwischentreten selbstndiger Handlu n - gen dritter Personen oder des Verfolgten selbst die schdliche Weiterentwic k - lung bewirkt haben (vgl. dazu BGHZ 18, 286, 287 f). Der Wahrscheinlichkeit s - nachweis fr die mindestens doppelgliedrige Kausalkette von der Verfolgung ber Verfolgungsleiden zum Tod ist fr Hinterbliebenenansprche nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 BEG mithin nicht nur grundstzlich gengend (vgl. schon BGH, Urt. v. 8. De zember 1967 aaO), sondern auch dann maûgebend, wenn innerhalb der Verfolgungsleiden durch Hinzutreten krankheitsbegnst i - gender Anlagen des Verfolgten eine Weiterentwicklung stattgefunden hat. - 8 - 2. Das Berufungsgericht hat nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt, daû ein urschlicher Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Krper oder Gesundheit und dem Tod des Ehemannes der Klg e - rin entgegen dem Klagevorbringen nicht wahrscheinlich ist. Der gerichtliche Sachverstndige Dr. R. hat in seinem letzten Ergnzungsgutachten vom 26. Juni 2000 (GA 23 8, 242 f) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Kausa l - kette bejaht. Wenn das Berufungsgericht sich in seiner Beweiswrdigung d a - von nicht hat berzeugen knnen (BU 17 a.E. f) und seine Zweifel zur En t - scheidungsgrundlage machen wollte, so htte es die von der Klgerin bea n - tragte erneute Anhrung des Sachverstndigen (GA 311 unten) nach den §§ 402, 397 ZPO nicht unterlassen drfen (vgl. BGHZ 6, 398, 400; BGH, Urt. v. 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1432 m.w.N.; auûerdem BVerfG NJW 1998, 2273). E s muûte dann auch die im Schluûsatz des Ber u - fungsurteils angespr o chene Vernehmung weiterer Zeugen prfen. Revisionsrechtlich kann demnach derzeit der Hinterbliebenenanspruch der Klgerin nicht schon mangels Wahrscheinlichkeit des urschlichen Z u - sammenhangs zwischen Verfolgung und Tod ihres Ehemannes verneint we r - den. 3. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit abschlieûend festgestellt werden kann, ob der behauptete Ursachenz u - sammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Ehemannes der Klgerin im Sinne der gesetzlichen Beweiserleichterung wahrscheinlich ist. Je weiter der Tod des Verfolgten von seiner mglichen Verfolgungsursache entfernt ist, d e - sto schwieriger lût sich der Wahrscheinlichkeitsnachweis fhren. Zum einen muû fr jedes Glied der behaupteten Kausalkette gesondert festgestellt we r - - 9 - den, daû mehr fr als gegen die Verfolgung als fortwirkende Ursache der Weiterentwicklung spricht. Zum anderen muû auch die Gesamtwrdigung der Entwicklung zwischen dem ersten verfolgungsbedingten Krperschaden und dem Tod die Wahrscheinlichkeit eines Weiterwirkens der verfolgungseige n - tmlichen Opfer- und Gefahrenlage ber die ganze Lebensstrecke des Ve r - folgten mit Einschluû seiner unmi t telbaren Todesursache ergeben. In diesem von § 41 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG gezogenen Rahmen hat das Berufungsgericht nach Zurckverweisung insbesondere zu prfen, ob die Herzerkrankung des Verfolgten als Anlage- oder Drittschaden betrachtet werden muû, auf dessen Entstehung und tdlichen Verlauf die Ve r - folgungsnachwirkungen keinen wah r scheinlichen Einfluû mehr hatten. Kreft Kirchhof F i - scher Raebel Kayser
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