BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 35/04 Verk374ndet am: 3. Mai 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte, seine Gro337mutter v344terlicherseits, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. 1 Der am 25. Oktober 1987 geborene Kl344ger, der bei seiner Mutter lebt, befindet sich in der allgemeinen Schulausbildung. Sein Vater hatte sich durch Urkunde des Rates des Kreises P. vom 1. Dezember 1987 verpflichtet, f374r den Kl344ger bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlichen Unterhalt von 90 M/DDR und f374r die Zeit danach von 105 M/DDR zu zahlen. Durch Urteil vom 31. Dezember 1992 ist er in Ab344nderung dieser Urkunde zur Zahlung monatli-chen Unterhalts von 285 DM ab Juli 1992 verurteilt worden. Mit einer von ihm erhobenen Ab344nderungsklage hat der Vater den Wegfall dieser Unterhaltsver-pflichtung mangels Leistungsf344higkeit begehrt. 2 - 3 - Die 1927 geborene, verwitwete Beklagte ist Rentnerin. Ihr Rentenein-kommen belief sich - jeweils durchschnittlich im Monat und gerundet - auf 1.303 200 im Jahr 2001, auf 1.337 200 im Jahr 2002 und auf 1.360 200 im Jahr 2003. 3 4 Der Kl344ger hat Zahlung monatlichen Unterhalts in H366he von 487 DM bzw. 249 200 f374r die Zeit ab Oktober 2001 verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie h344lt sich mit R374cksicht auf den ihr zuzubilligenden Selbstbehalt sowie den ihr entstehenden krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht f374r leistungsf344hig. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin Klageabweisung erstrebt hat. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend in H366he von 25,56 200 monatlich f374r die Zeit von (richtig) Dezember 2001 bis Dezember 2002 und in H366he von monatlich 50 200 f374r die Zeit von Januar bis November 2003 in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 6 1. Das Oberlandesgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Voraus-setzungen einer Ersatzhaftung der Beklagten gem344337 247 1607 Abs. 1 oder 2 BGB erf374llt sind. Es hat ebenfalls dahinstehen lassen, ob der Kl344ger mit R374cksicht 7 - 4 - auf die anteilige Haftung gleichnaher Verwandter gem344337 247 1606 Abs. 3 BGB auch zu den Erwerbs- und Verm366gensverh344ltnissen der Gro337mutter m374tterli-cherseits, deren Ehemann verstorben ist, h344tte vortragen m374ssen. Auf beides komme es nicht an, da die Beklagte jedenfalls nicht leistungsf344hig sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Von dem Renteneinkommen der Beklagten sei zun344chst ihr alters- bzw. behinderungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen. Ein solcher Mehrbedarf sei angesichts der in erster Instanz vorgelegten 344rztlichen Atteste und unter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zu-n344chst zu 50 % und seit dem 27. August 2002 zu 60 %, jeweils mit dem Merk-zeichen "G", schwerbehindert sei, anzunehmen. Ob die Beklagte dar374ber hin-aus eine Haushaltshilfe ben366tige, bed374rfe keiner Entscheidung. Denn schon unter Ber374cksichtigung der von ihr beispielhaft genannten Aufwendungen sei im Wege der Sch344tzung (247 287 ZPO) davon auszugehen, dass jedenfalls ein Mehraufwand in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang von 110 200 mo-natlich anfalle. Bereits bei Abzug dieses Betrages sei die Beklagte nicht leis-tungsf344hig. Ihr m374sse nach 247 1603 Abs. 1 BGB der angemessene Selbstbehalt verbleiben. Dieser sei mit R374cksicht auf ihren Wohnort im Bezirk des Oberlan-desgerichts Karlsruhe an sich unter Heranziehung der S374ddeutschen Leitlinien zu bemessen, so dass - nach deren Nr. 21.3.1, Stand: 1. Juli 2003 - gegen374ber Enkeln von einem Selbstbehalt von 1.000 200 auszugehen sei. Es sei allerdings gerechtfertigt, den auf Unterhalt in Anspruch genommenen Gro337eltern einen erh366hten angemessenen Selbstbehalt zuzubilligen, wie er auch f374r Kinder im Verh344ltnis zu ihren unterhaltsbed374rftigen Eltern gelte. Deshalb sei ein Betrag von 1.250 200 zugrunde zu legen, wobei die H344lfte des diesen Mindestbetrag 374-bersteigenden Einkommens zus344tzlich anrechnungsfrei bleibe. Das um den Mehrbedarf bereinigte Einkommen der Beklagten 374bersteige aber bereits den Betrag von 1.250 200 nicht (1.193 200 im Jahr 2001, 1.227 200 im Jahr 2002 und 1.250 200 ab 2003). - 5 - Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 8 9 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-klagte dem Kl344ger gegen374ber nicht unterhaltspflichtig ist, weil sie au337erstande ist, ihm ohne Gef344hrdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gew344hren. 10 a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Gro337eltern im Fall der Inan-spruchnahme auf Unterhalt f374r ihre Enkel zumindest die h366heren Selbstbe-haltsbetr344ge zugebilligt werden, die auch erwachsene Kinder gegen374ber ihren unterhaltsbed374rftigen Eltern verteidigen k366nnen. Das gilt auch gegen374ber min-derj344hrigen Enkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Le-bensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB an, dass ihnen gegen374ber eine gesteigerte Unterhaltspflicht be-steht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verh344ltnis zwischen Kin-dern und ihren Eltern. F374r Gro337eltern besteht dagegen keine gesteigerte Unter-haltspflicht, sondern sie haften allein unter Ber374cksichtigung ihres angemesse-nen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erh366hten Selbstbehaltsbetr344ge, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten, zuzubilligen (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26, 28 m. Anm. Duderstadt FamRZ 2006, 30 f. und Luthin FamRB 2006, 4 f. und FF 2006, 54 f.). Deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht den Selbstbehaltsbetrag zugrunde gelegt, der gegen374ber der Inanspruchnahme durch Eltern verteidigt werden kann. Dieser bel344uft sich nach den S374ddeutschen Leitlinien f374r den hier ma337geblichen Zeitraum - bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Be-rufungsgericht - auf 1.250 200, wobei allerdings f374r die Zeit bis 30. Juni 2003 f374r 11 - 6 - nicht erwerbst344tige Unterhaltspflichtige nur ein Selbstbehalt von 1.130 200 vorge-sehen war. Dass das Berufungsgericht diese Differenzierung nicht herangezo-gen, sondern durchgehend auf den Betrag von 1.250 200 abgestellt hat, wie er etwa auch in der D374sseldorfer Tabelle bei der Inanspruchnahme auf Elternun-terhalt vorgesehen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 12 b) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat die jeweiligen Renten-eink374nfte der Beklagten errechnet und - insoweit ihrem Vortrag folgend - hier-von einen aus den im Einzelnen angegebenen Gr374nden angenommenen und auf monatlich jedenfalls 110 200 gesch344tzten alters- bzw. behinderungsbedingten Mehrbedarf in Abzug gebracht. Dagegen erinnert auch die Revision nichts. c) Da das sodann verbleibende Einkommen der Beklagten (1.193 200 im Jahr 2001, 1.227 200 im Jahr 2002 und 1.250 200 ab 2003) den jeweiligen Selbst-behalt unterschreitet bzw. diesem entspricht, schuldet sie dem Kl344ger mangels Leistungsf344higkeit keinen Unterhalt. Die Frage, ob Gro337eltern das ihnen nach Abzug des Selbstbehalts zur Verf374gung stehende bereinigte Einkommen grunds344tzlich nur zur H344lfte f374r den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben oder ob 13 - 7 - dies nur im Verh344ltnis zu vollj344hrigen Eltern gilt, bedarf deshalb auch im vorlie-genden Fall keiner Entscheidung. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Perleberg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 19 F 228/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 10 UF 267/02 -
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