BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 35/04 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 24. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 23. Dezember 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 86.013,62 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-fordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 Das Berufungsurteil ist nicht unter Verletzung des Grundrechts des Kl344-gers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Das Landgericht hat gegen 247 309 ZPO versto337en, weil das Urteil nicht von denjeni-gen Richtern erlassen worden ist, die an der letzten m374ndlichen Verhandlung teilgenommen haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Berufungsgericht keine Sachentscheidung treffen durfte. Die Voraussetzungen einer Zur374ckver- 2 - 3 - weisung nach 247 538 Abs. 2 ZPO lagen vielmehr nicht vor; keine der Parteien hatte eine Zur374ckverweisung beantragt. Das Berufungsgericht h344tte allerdings pr374fen m374ssen, ob es - wie geschehen - die vom Landgericht festgestellten Tat-sachen seiner Entscheidung zugrunde legen durfte (247 529 Abs. 1 ZPO). Etwai-ge Fehler bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschrift begr374nden jedoch keinen Versto337 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das rechtliche Geh366r des Kl344gers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde ebenfalls nicht verletzt. Der vom Kl344ger als 374bergangen ger374gte Vortrag dazu, er h344tte die Anschrift des Untermieters ermittelt, wenn er 374ber das Erfordernis eines Vollstreckungstitels gegen diesen aufgekl344rt worden w344re, bezog sich auf den (vermeintlichen) Untermieter E. . Mit der Frage, ob ein Vorgehen gegen die-sen sinnvoll gewesen w344re, hat das Berufungsgericht sich ausf374hrlich ausei-nandergesetzt. Nimmt das Gericht das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis, zieht es jedoch andere Schl374sse daraus, als die Partei es f374r richtig h344lt, liegt darin kein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.06.2003 - 20 O 581/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 U 110/03 -
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