BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 35/05 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 3. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 3. November 2005 die von der Anh366rungsr374ge des Kl344gers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-anstandungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne dass dies nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen w344re - sei-nem die Beschwerde zur374ckweisenden Beschluss eine kurze Begr374ndung bei-gef374gt. Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfah-rensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab- 1 - 3 - gesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Be-schluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366-rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzes-begr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 f; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 10.05.2004 - 16 O 482/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 U 690/04 -
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