BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 35/07 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 104.617,78 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Er-folg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-gericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt. 1 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine m374ndliche Abtretung der streitgegenst344ndlichen Forderungen an den Kl344ger durch den Zeugen Dr. S. als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter der Zedentin an-genommen. Selbst wenn man den vorgelegten Abtretungsurkunden den Inhalt 2 - 3 - beimessen wollte, vor Erstellung der Urkunden habe es keine m374ndliche Abtre-tung gegeben, w344re die Vermutung der Richtigkeit eines solchen Urkundenin-halts zur 334berzeugung des Berufungsgerichts widerlegt gewesen. Beweislast-fragen k366nnen sich damit nicht mehr stellen. 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Abtretung durch den Zeugen Dr. S. als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter angenom-men. Es kommt deshalb auch nicht mehr auf die Frage an, wer zur Zeit der Klageerhebung Gesellschafter der Zedentin war. Die hierzu erhobenen R374gen der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht entscheidungserheblich. 3 3. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu den f374r die au337ergerichtlichen Leistungen angesetzten Gegenstandswerten war nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsan-waltskammer aus 247 14 Abs. 2 RVG (vormals 247 12 Abs. 2 BRAGO) ist nicht auf die Bemessung des Gegenstandswerts analog anwendbar. Der von der Nicht-zulassungsbeschwerde in Bezug genommene 247 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO begr374n-det lediglich die Zust344ndigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer f374r die Erstellung von Gutachten im gerichtlichen Auftrag, nicht jedoch die Verpflich-tung des Gerichts, im Einzelfall ein Gutachten einzuholen. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass es insoweit in Rechtsprechung oder Schrifttum Unklarheiten gibt, die eine Klarstellung durch das Revisionsgericht erforderlich machen k366nnten. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.06.2005 - 33 O 23690/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 3955/05 -
Full & Egal Universal Law Academy