BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 35/08 Verk374ndet am: 14. Oktober 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbe-f366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. Nr. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann ein technischer Defekt, auf den eine Annullierung zur374ck-geht, ein au337ergew366hnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 sein? 2. Falls ja: Schlie337t der Begriff des au337ergew366hnlichen Umstands als technischen Defekt auch solche M344ngel ein, die die Luftt374ch-tigkeit des Flugzeugs oder die sichere Durchf374hrung des Flugs beeintr344chtigen? 3. H344tte das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Ma337nahmen getroffen, wenn es das f374r das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und Instandhaltungsprogramm des Herstel- - 2 - lers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zust344ndigen Beh366rden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch dann nicht h344tte vermeiden lassen, wenn es dieses Pro-gramm oder die Anweisung eingehalten bzw. beachtet h344tte? 4. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist dies ausreichend, um das Luft-fahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung von Aus-gleichszahlungen zu befreien oder ist weitergehend der Nach-weis zu verlangen, dass auch die Annullierung, das hei337t die Au337erbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Strei-chung des Flugs wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Er-greifen aller zumutbaren Ma337nahmen nicht vermieden worden w344re? BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2008 - X ZR 35/08 - LG Berlin AG Wedding - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bergmann und Gr366ning beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Aus-gleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. Nr. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabent-scheidung vorgelegt: 1. Kann ein technischer Defekt, auf den eine Annullierung zu-r374ckgeht, ein au337ergew366hnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 sein? 2. Falls ja: Schlie337t der Begriff des au337ergew366hnlichen Um-stands als technischen Defekt auch solche M344ngel ein, die die Luftt374chtigkeit des Flugzeugs oder die sichere Durchf374h-rung des Flugs beeintr344chtigen? - 4 - 3. H344tte das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen alle zumutba-ren Ma337nahmen getroffen, wenn es das f374r das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und Instandhaltungspro-gramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Aufla-gen der zust344ndigen Beh366rden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch dann nicht h344tte vermeiden lassen, wenn es dieses Programm oder die Anweisung ein-gehalten bzw. beachtet h344tte? 4. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist dies ausreichend, um das Luft-fahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien oder ist weitergehend der Nachweis zu verlangen, dass auch die Annullierung, das hei337t die Au337erbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs wegen Fehlens einer Ersatz-maschine bei Ergreifen aller zumutbaren Ma337nahmen nicht vermieden worden w344re? Gr374nde: I. Die Kl344ger machen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen Anspr374-che aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374t-zungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullie-rung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 - ABl. Nr. L 46, S. 1 - (kurz: Verordnung) geltend. 1 - 5 - Die Kl344ger buchten bei der Beklagten unter anderem einen Flug f374r den 17. April 2005 von Florenz 374ber M374nchen nach Berlin. Der Abflug war f374r 15:05 Uhr vorgesehen. Der Abflug wurde zun344chst verschoben und schlie337lich wegen eines defekten Sensors annulliert. Wegen des Defekts lie337 sich das Fahrwerk des Flugzeugs nicht einfahren. Zehn Flugstunden zuvor, am 15. April 2005, war die letzte Wartung bei 8.708 Flugstunden erfolgt. Diese Wartung er-folgte innerhalb eines 400-Flugstunden-Intervalls, in dem das Fahrwerk zu war-ten ist. Alle 4.000 Flugstunden sind die Sensoren im Weg einer Sichtkontrolle zu 374berpr374fen. Bei der Wartung am 15. April ergab die Sichtkontrolle des Sen-sors keine Beanstandungen. 2 Die Kl344ger wurden auf einen Flug nach Frankfurt umgebucht, dessen Abflug um 18:25 Uhr erfolgen sollte. Der Abflug verz366gerte sich jedoch um eine halbe Stunde, so dass die Kl344ger in Frankfurt ihren Anschlussflug nach Berlin nicht mehr erreichten. Die Kl344ger nahmen einen Ersatzflug nach Hannover und fuhren von dort aus mit einem Mietwagen nach Berlin, wo sie nicht wie geplant um 18:05 Uhr, sondern um 2:30 Uhr ankamen. 3 Mit ihrer Klage verlangen die Kl344ger eine Ausgleichszahlung gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung in H366he von jeweils 250 EUR nebst Zinsen. 4 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und sich auf den Haftungsausschluss gem344337 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen. Nach ihrer Auffassung ist der hier aufgetretene Defekt ein au337ergew366hnlicher Umstand im Sinne dieser Vorschrift, n344mlich ein Sicherheitsrisiko und unerwarteter Flugsi-cherheitsmangel. Hierzu hat sie behauptet, der Defekt habe auch durch sorgf344l- 5 - 6 - tige und regelm344337ige Wartung nicht vermieden werden k366nnen. Die hersteller-seits vorgeschriebene Wartung der eingesetzten Maschine sei regelm344337ig er-folgt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht nach Vernehmung eines Zeugen die Klage abge-wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Zahlungsan-spruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 6 II. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, zwar sei der von den Kl344gern gebuchte Flug annulliert worden. Die Beklagte sei jedoch gem344337 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Ein Defekt des f374r das Einfahren des Fahrwerks ben366tigten Sensors stelle einen au337ergew366hnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar. Die Beklagte habe auch nachgewiesen, dass sie alle zumutbaren Ma337nahmen ergriffen habe, um den Eintritt des Defekts zu verhindern. Sie habe den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass die vom Hersteller vorgeschriebene Wartung des Fahrwerks regelm344337ig erfolgt sei. Soweit die zehn Flugstunden zuvor durchgef374hrte Sicht-kontrolle des Sensors keine Beanstandungen ergeben habe, sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass k374rzere Wartungsintervalle als vorgeschrie-ben oder intensivere Inspektionen geeignet gewesen w344ren, den aufgetretenen Defekt zu verhindern. Insoweit habe der Zeuge bekundet, bereits der Pilot f374hre vor Abflug einen Check durch, der schon als Wartung anzusehen sei. Es sei jedoch zweifelhaft, ob weitergehende Inspektionen noch als zumutbare Ma337-nahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung anzusehen w344ren. 7 Die Beklagte sei auch nicht auf das Vorhalten einer Ersatzmaschine f374r den Fall des Auftretens eines technischen Defekts zu verweisen. Wenn auch 8 - 7 - m366glicherweise am Heimatflughafen der jeweiligen Fluggesellschaft eine Er-satzmaschine zum Einsatz kommen k366nne, sei dies auf anderen Flugh344fen nicht der Fall. Insbesondere sei das Vorhalten von Ersatzmaschinen an diver-sen Flugh344fen bereits aus Kostengr374nden nicht zumutbar. Der Defekt eines Sensors sei auch ein au337ergew366hnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Zwar fielen die Sensorik und das Fahrwerk eines Flugzeugs in den Kernbereich des vom Betreiber zu gew344hr-leistenden Betriebszustandes. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass Sensoren trotz ordnungsgem344337er Wartung regelm344337ig oder jedenfalls h344ufig versagten oder es sich aus anderen Gr374nden um einen gew366hnlichen Defekt handele, z.B. wegen Anf344lligkeit der Komponente oder wegen Verschlei337es. Schlie337lich seien in Erw344gungsgrund 14 der Verordnung ausdr374cklich auch Streiks und mit der Durchf374hrung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedin-gungen als Beispiele au337ergew366hnlicher Umst344nde genannt, obwohl Streiks sowie extremer Schneefall, Starkregen mit der Folge 374berfluteter Start- und Landebahnen oder Orkane durchaus h344ufiger vork344men. 9 III. Die Voraussetzungen f374r eine Haftung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sind an sich erf374llt. Eine Haftung muss jedoch dann entfallen, wenn die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eingreift. Diese Regelung k366nnte dahin zu verstehen sein, dass die Haftung entf344llt, wenn die Beklagte den Verpflichtungen, die sich in diesem Zusammenhang f374r sie erge-ben h344tten, nachgekommen ist oder deren Nichterf374llung sich auf die Annullie-rung nicht ausgewirkt h344tte. Insoweit h344ngt der Erfolg der Revision von der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ab. Dabei ist die richtige Anwen-dung des Gemeinschaftsrechts nicht so offenkundig, dass f374r vern374nftige Zwei-fel kein Raum bliebe (vgl. EuGH, Rechtssache C-283/81, Slg. 1982, 3415, NJW 10 - 8 - 1983, 1257, 1258 - CILFIT). Das Revisionsverfahren ist deshalb auszusetzen und gem344337 Art. 234 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344-ischen Gemeinschaften zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuho-len. 1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der von den Kl344gern gebuchte Flug von Florenz nach M374nchen wegen eines defekten Sensors am Fahrwerk des Flugzeugs im Sinne des Art. 2 Buchst. l der Verordnung annulliert worden. Im Fall der Annullierung eines Flugs r344umt Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung neben weiteren dort genannten Vorausset-zungen, die hier nicht einschl344gig sind, den betroffenen Flugg344sten einen An-spruch auf Ausgleichszahlungen gem344337 Art. 7 ein. Nach Art. 5 Abs. 3 der Ver-ordnung ist das ausf374hrende Flugunternehmen nicht zur Leistung der Aus-gleichszahlungen verpflichtet, wenn es nachweist, dass die Annullierung auf au337ergew366hnliche Umst344nde zur374ckgeht, die sich auch dann nicht h344tten ver-meiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma337nahmen ergriffen worden w344ren. 11 2. Die Beklagte kann ihrer Haftung mithin nur entgehen, wenn techni-sche Defekte, die zu einer Annullierung eines Flugs f374hren, au337ergew366hnliche Umst344nde nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darstellen oder aber ein techni-scher Defekt der hier konkret vorliegenden Art als tauglicher Entlastungsgrund in Betracht kommt und wenn die Beklagte bei Ergreifen aller zumutbaren Ma337-nahmen entweder den technischen Mangel in Form eines defekten Sensors oder die darauf beruhende Annullierung nicht h344tte vermeiden k366nnen. 12 a) Die Verordnung erw344hnt technische Defekte als au337ergew366hnlichen Umstand nicht ausdr374cklich. Erw344gungsgrund 14 nennt als Beispiele f374r "au-337ergew366hnliche Umst344nde" insbesondere politische Instabilit344t, mit der Durch- 13 - 9 - f374hrung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsm344ngel und den Betrieb eines ausf374hrenden Luftfahrtunternehmens beeintr344chtigende Streiks. In Erw344gungs-grund 15 wird als weiteres Beispiel au337ergew366hnlicher Umst344nde eine Ent-scheidung des Flugverkehrsmanagement zu einem einzelnen Flugzeug an ei-nem bestimmten Tag genannt, die zur Folge hat, dass es zu Versp344tungen oder Annullierungen kommt. Mit dieser Aufz344hlung nennt die Verordnung ledig-lich Beispiele; sie soll ersichtlich nicht abschlie337end sein, wie sich schon aus dem Zusatz "insbesondere" ergibt. aa) F374r die Auslegung wenig ergiebig erscheint der Hinweis in Erw344-gungsgrund 14 auf das 334bereinkommen von Montreal. Nach dessen Art. 19 haftet der Luftfrachtf374hrer f374r Versp344tungssch344den, wenn ihm nicht der Entlas-tungsbeweis gelingt. Ein technischer Defekt kann dort zum Ausschluss der Haf-tung des Luftfrachtf374hrers f374hren, falls dieser sich entlasten kann (vgl. m.w.N. Schmid, in: Giemulla/Schmid, Montrealer 334bereinkommen, Art. 19 M334 Rdn. 49 ff.). Der Wortlaut der Verweisung in Erw344gungsgrund 14 d374rfte es aber nahe legen, dass hier nur die M366glichkeit des Entlastungsbeweises an sich 374bernommen werden sollte, ohne dass damit gleichzeitig eine Aussage ver-bunden werden sollte, in welchen F344llen, etwa beim Vorliegen technischer M344ngel, der Entlastungsbeweis er366ffnet sein soll. 14 bb) Gegen eine Auslegung, nach der technische Defekte von vornherein als m366glicher Entlastungsgrund ausscheiden (vgl. AG Bremen NZV 2007, 527, 528), k366nnte sprechen, dass die Regelung in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung leer liefe, wenn nur solche Umst344nde zu einer Entlastung f374hren k366nnten, die von au337en auf die Durchf374hrung eines Flugs einwirken, weil insoweit dem Luftfahrt-unternehmen keine M366glichkeit verbliebe, zumutbare Ma337nahmen zur Vermei- 15 - 10 - dung solcher Umst344nde zu treffen, wie etwa in den F344llen politischer Instabilit344t oder mit der Durchf374hrung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen (vgl. Makiol, Anm. zu AG K366ln ZLW 2007, 335, 336 f.). In diesem Zusammenhang lie337e sich auch anf374hren, dass die urspr374nglich im Entwurf der Verordnung vorgesehene "h366here Gewalt" im Lauf der Arbeiten "aus Gr374nden der rechtlichen Klarheit" in "au337ergew366hnliche Umst344nde" abge-344ndert wurde (Begr374ndung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt - EG - Nr. 27/2003 v. 18.3.2003 - ABl. C 125 E v. 27.5.2003, S. 63, 70 erster Spiegel-strich). cc) Stellt man auf die in Erw344gungsgrund 14 genannten unerwarteten Flugsicherheitsm344ngel ab, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch tech-nische M344ngel eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens rechtfertigen k366nnen (vgl. AG K366ln RRa 2006, 275, 276). 16 (1) Die Verordnung definiert die Begriffe "Flugsicherheit" und "Flugsi-cherheitsm344ngel" selbst nicht. Ihr Inhalt und ihre Reichweite sind daher vor dem Hintergrund der hier zu entscheidenden Fragen unklar. 17 So werden einerseits unter den Begriff der "Flugsicherheit" alle diejeni-gen Ma337nahmen gefasst, die im Notfall ergriffen werden m374ssen, damit sich Passagiere sicher an Bord aufhalten und sicher aus dem Flugzeug evakuiert werden k366nnen. Dazu geh366re das richtige 326ffnen der Flugzeugt374ren mit Ausl366-sung der Notrutschen, das Evakuieren bei schlechter Sicht durch Rauch, die Bek344mpfung von Brandherden an Bord w344hrend eines Flugs oder Notverfahren bei Druckverlust in der Kabine (Schmid, NJW 2006, 1841, 1844 f.; F374hrich, MDR Sonderheft 7/2007, S. 7). Andererseits wird der Begriff "Flugsicherheits-m344ngel" auf die Flug374berwachung bezogen. Flugsicherheitsm344ngel sollen da- 18 - 11 - her dann vorliegen, wenn etwa der Luftraum unvorhersehbar 374berlastet sei (Tonner, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344ischem Einfluss, Kap. 13a Rdn. 56). Nach anderer Auffassung soll der Begriff die Sicherheit im Luftraum, also die Abwehr 344u337erer Gefahren im Luftverkehr betreffen (Gaedt-ke, Anm. zu AG Bremen NZV 2007, 527, 529). (2) Ein technischer Defekt k366nnte danach einen unerwarteten Flugsi-cherheitsmangel darstellen, wenn er die Luftt374chtigkeit des Luftfahrzeugs be-eintr344chtigt und diese wesentlicher Bestandteil der Flugsicherheit ist (vgl. Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS). Hierf374r k366nnte sprechen, dass die Luftt374chtigkeit grundlegende Anforderung (dort Art. 5) der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften f374r die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europ344-ischen Agentur f374r Flugsicherheit ist, deren Hauptziel gem344337 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa ist. 19 Dar374ber hinaus wird darauf hingewiesen, dass jeder einzelne der in Er-w344gungsgrund 14 genannten au337ergew366hnlichen Umst344nde einer sicheren Durchf374hrung des Flugs entgegenstehe, und daraus gefolgert, dass zu den "Flugsicherheitsm344ngeln" alle M344ngel, insbesondere auch technische M344ngel zu z344hlen seien, die sich negativ auf die sichere Durchf374hrung des Flugs aus-wirken k366nnten (M374ller-Rostin, NZV 2007, 221, 224 f.; Makiol, Anm. zu AG K366ln ZLW 2007, 336; vgl. auch Newcastle-upon-Tyne County Court, Urt. v. 30.12.2005, RRa 2006, 280). Wolle man die hohe Sicherheit des Luftverkehrs erhalten, m374sse weiterhin dem Luftfahrtunternehmen das Recht zugestanden werden, Fl374ge, die ohne Einbu337en an Sicherheit nicht durchgef374hrt werden 20 - 12 - k366nnten, zu streichen, ohne das Unternehmen den Sanktionen der Verordnung zu unterwerfen (M374ller-Rostin, NZV 2007, 221, 225). (3) W344re davon auszugehen, dass ein technischer Defekt, der die Luft-t374chtigkeit beeintr344chtigt, auch ein Flugsicherheitsmangel im Sinne des Erw344-gungsgrunds 14 sein kann, stellte sich die weitergehende Frage, wann dieser "unerwartet" ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich trotz Einhaltung der Wartungsintervalle nicht verhindern lasse, dass ein Einzelteil vor der n344chsten f344lligen Wartung defekt werde, etwa wegen vorzeiti-ger Materialerm374dung oder 374berm344337iger Beanspruchung. Flugzeuge seien be-sonders komplexe technische Ger344te, bei denen flug- und sicherheitsrelevante Bauteile von pl366tzlichen und unvorhersehbaren technischen Defekten betroffen sein k366nnten. Soweit die vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten worden seien, habe das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Ma337nahmen zur Vermeidung getroffen. Jeder technische Mangel, der der si-cheren Durchf374hrung des Flugs entgegenstehe, solle daher das Luftfahrtunter-nehmen entlasten k366nnen, sofern er trotz regelm344337iger Wartung ein unerwarte-ter Mangel sei (M374ller-Rostin, NZV 2007, 221, 224 f.; vgl. auch AG K366ln, Urt. v. 31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v. 17.1.2007 - 118 C 473/06, juris; LG K366ln, Urt. v. 29.4.2008 - 11 S 176/07; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 2.3.2007 - 31 C 3337/06; AG K366ln RRa 2006, 275, 276 = ZLW 2007, 335 f.; zustimmend Makiol, ZLW 2007, 336 f.). 21 dd) Dem l344sst sich entgegenhalten, dass technische Probleme mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen untrennbar verbunden sind und dementsprechend h344ufig vorkommen. Es steht also zu erwarten, dass sie trotz Einhaltung des f374r das Flugzeug geltenden Instandhaltungs- und Wartungsprogramms immer auf-treten k366nnen. Dass sich allgemein derartige Probleme nicht verhindern lassen, 22 - 13 - kann daher nicht als au337ergew366hnlich angesehen werden. Sie sind im betrieb-lichen Ablauf eines Flugunternehmens normal. Da mit ihnen zu rechnen ist, k366nnte dies dagegen sprechen, dass diese Probleme generell unerwartete Flugsicherheitsm344ngel sein k366nnen (vgl. Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS). Vielmehr lie337e sich daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass die vorgesehenen Wartungsin-tervalle nicht ausreichend sind. ee) In diesem Zusammenhang sind auch die in den Erw344gungsgr374n-den 1 und 4 genannten Ziele des Verbraucherschutzes und der St344rkung der Fluggastrechte zu ber374cksichtigen. Wie sich aus Erw344gungsgrund 3 ergibt, soll-te zwar mit der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ein grundlegender Schutz f374r Flugg344ste geschaffen und dabei ber374cksichtigt werden, dass die Zahl der ge-gen ihren Willen nicht bef366rderten Flugg344ste immer noch zu hoch sei. Dasselbe gelte f374r nicht angek374ndigte Annullierungen und gro337e Versp344tungen. Aus die-sem Grund sollten Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Flugg344ste vor der planm344337igen Abflugzeit 374ber Annullierungen zu unterrichten, ihnen zumut-bare anderweitige Bef366rderungen anzubieten oder ihnen einen Ausgleich zu leisten, und so 304rgernisse und Unannehmlichkeiten, die Flugg344sten aus der Annullierung von Fl374gen entstehen, verringert werden (Erw344gungsgrund 12). Art. 5 Abs. 3 der Verordnung, der somit eine Ausnahmeregelung gegen374ber dem grunds344tzlichen Anspruch auf Ausgleichszahlung enth344lt, k366nnte deshalb eng auszulegen sein (vgl. Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS). 23 ff) Es k366nnte daher auch eine Auslegung in Betracht kommen, wonach technische Probleme nur dann als au337ergew366hnliche Umst344nde im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung anzusehen sind, wenn sie ihrer Art nach weder 24 - 14 - typischerweise von Zeit zu Zeit bei s344mtlichen Luftfahrzeugen oder einem be-stimmten Luftfahrzeugtyp auftreten noch das fragliche Luftfahrzeug zuvor be-eintr344chtigt haben (Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS). Damit m374ssten solche technischen Defekte als au337ergew366hnliche Umst344nde ausscheiden, die trotz regelm344337iger Wartung h344ufiger auftreten oder sonst als gew366hnlich anzusehen sind. b) Ist es nicht generell ausgeschlossen, dass technische Defekte einen au337ergew366hnlichen Umstand darstellen k366nnen, bleibt zu kl344ren, welche zu-mutbaren Ma337nahmen ein ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen zur Vermeidung des technischen Defekts h344tte ergreifen k366nnen. 25 Hier k366nnten die f374r das betroffene Flugzeug geltenden Wartungs- und Instandhaltungsprogramme sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zu-st344ndigen Beh366rden oder Hersteller Bedeutung erlangen. Regelungen zur In-standhaltung von Flugzeugen im Interesse der Luftt374chtigkeit finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 374ber die Aufrechterhaltung der Luftt374chtigkeit von Luftfahrzeugen und lufttechni-schen Erzeugnissen, Teilen und Ausr374stungen und die Erteilung von Genehmi-gungen f374r Organisationen und Personen, die diese T344tigkeit ausf374hren (ABl. L 315, S. 1). Beispielsweise muss ein Flugzeug gem344337 einem Programm in-stand gehalten werden, das von der zust344ndigen Luftaufsichtsbeh366rde geneh-migt ist und das Angaben unter anderem zur H344ufigkeit der auszuf374hrenden Instandhaltungsarbeiten enth344lt (M.A. 302, Anhang I der Verordnung Nr. 2042/2003). Sonstige Programme und Anweisungen der zust344ndigen Be-h366rden und Hersteller k366nnen weitere Hinweise darauf geben, wann bereits Probleme aufgetreten sind, die im Interesse der Luftt374chtigkeit behoben werden 26 - 15 - m374ssen und die daher bei Wartungen zu ber374cksichtigen sind. Es k366nnte ge-n374gen, dass die Beachtung dieser Vorgaben den Rahmen dessen bestimmt, was von dem Luftfahrtunternehmen zumutbarerweise verlangt werden kann. c) Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung bezieht sich der Relativsatz "die sich auch dann nicht h344tten vermeiden lassen" auf "au337erge-w366hnliche Umst344nde", nicht aber auf "Annullierung". Daraus lie337e sich folgern, dass es nur darauf ankommt, ob sich die au337ergew366hnlichen Umst344nde (etwa der technische Defekt) auch bei Ergreifen aller zumutbaren Ma337nahmen nicht h344tten vermeiden lassen. Ob auch die Annullierung im Sinne einer Au337erbe-triebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbarer Ma337nahmen vermieden worden w344ren, w344re demnach unerheblich (a.A. Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/ SAS). Ist Ankn374pfungspunkt f374r eine Entlastung des ausf374hrenden Luftfahrtun-ternehmens allein der bei zumutbaren Ma337nahmen nicht vermeidbare techni-sche Defekt, kann es dann nicht darauf ankommen, ob durch Vorhaltung eines Ersatzflugs oder die M366glichkeit einer Subcharter auch die Nichtdurchf374hrung des Flugs h344tte vermieden werden k366nnen und ob solche Ma337nahmen zumut-bar gewesen w344ren (vgl. AG K366ln, Urt. v. 31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v. 17.1.2007 - 118 C 473/06, juris). F374r diese Auslegung k366nnte neben dem Wortlaut die insoweit abweichende Regelung in Art. 19 des 334bereinkommens von Montreal sprechen, die ausdr374cklich das Ergreifen zumutbarer Ma337nah-men zur Vermeidung des Schadens, und nicht nur der Versp344tung, verlangt. 27 IV. Dass bei der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung die aufge-zeigten Zweifel bestehen, zeigen auch die Vorabentscheidungsersuchen ande-rer Gerichte, die gegenw344rtig beim Gerichtshof der Europ344ischen Gemein- 28 - 16 - schaften anh344ngig sind (Rechtssache C-432/07 B366ck u. Lepuschitz/Air France SA und Rechtssache C-549/07 Wallentin-Hermann/Alitalia, jeweils auf Vorlage des Handelsgerichts Wien). Melullis Keukenschrijver M374hlens Bergmann Gr366ning Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 C 222/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 57 S 26/07 -
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