BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 35/08 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 16. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.799 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Nach 247 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wird eine Schlussrechnung bereits vor Ablauf von zwei Monaten f344llig, wenn Pr374fung und Feststellung der Schluss-rechnung bereits zu einem fr374heren Zeitpunkt abgeschlossen und dem Auftrag-nehmer mitgeteilt werden (BGHZ 83, 382, 384). Nach den Feststellungen des 2 - 3 - Berufungsgerichts hat die Schuldnerin in dem Schreiben vom 4. September 2003 die Rechnung der Beklagten anerkannt. Diese war damit f344llig. 2. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Vermutungsregelung des 247 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, der auch im Rahmen des 247 130 InsO Anwendung fin-det, die Rechtsprechung des Senats zutreffend zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 Rn. 12 ff m.w.N.). Dieser Vermutungsregelung kommt eine Fortbestehenswirkung zu (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 2224 Rn. 23). 3 3. Aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 4. September 2003 konnte auf die Zahlungsunf344higkeit geschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 2223 f Rn. 15 f m.w.N.). 4 4. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Entscheidungserhebliche Umst344nde sind nicht 374bergangen worden. 5 5. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, wie es zu be-werten ist, wenn der Anfechtungsgegner glaubt, die einmal eingetretene Zah-lungsunf344higkeit sei wieder behoben gewesen, ist durch Urteil des Senats vom 27. M344rz 2008 gekl344rt (IX ZR 98/07, ZIP 2008, 930). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen waren nicht erf374llt. 6 6. Die Verkehrsanschauungen der angesprochenen Verkehrskreise ver-m366gen an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunf344higkeit nichts zu 344ndern. Dieses kann nicht in jeder Branche anders beurteilt werden. 7 - 4 - 7. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 03.04.2007 - 4 O 333/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2008 - 7 U 95/07 -
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