BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 35/09 Verkündet am: 30. November 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543; BGB §§ 136 1 Abs. 1 Satz 2, 1578 Absatz 1 und 3 Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementar - und Altersvorsorgeunterhalt ist eine Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt grundsät z- lich nicht zulässig. Das gilt nicht, wenn es - etwa wegen besonders günstiger Ei n- kommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen - einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht bedarf (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). BGH, Urteil vom 30. Novem ber 2011 - XII ZR 35/09 - OLG Düsseldorf AG Oberhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richt e- r in Weber - Monecke und die Richter Dose, Sch illing und Dr. Günter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Ja - nuar 2009 aufgehoben, soweit die Klage auf Altersvorsorgeunte r- halt abgewiesen worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsg e- richts - Familiengericht - Oberhausen vom 14. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Altersvorsorgeunte r- halt bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Di e Kosten der Rechtsmittelverfahren w erden dem Beklagten au f- erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten noch um Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens. 1 - 3 - Die 1954 geborene Klägerin und der 1957 geborene Beklagte heirate ten am 29. Oktober 1976. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Pa r- teien trennten sich 1995. Auf den am 1. März 2005 zugestellten Antrag der Kl ä- gerin wurde die Ehe durch seit dem 19. März 2008 rechtskräftiges Urteil g e- schieden. Die Klägerin hat Elementarunterhalt für die Zeit ab August 2003 sowie A l- tersvorsorgeunterhalt ab März 2005 geltend gemacht. Dabei hat sie den El e- mentarunterhalt zunächst als Quotenunterhalt mit einem Betrag von monatlich mehr als 2.000 sprechenden Antrag Pr o- zesskostenhilfe mit der Begründung verweigert worden war, bei einem Unte r- haltsbedarf von mehr als 2.000 h- nung erforderlich, hat die Klägerin den begehrten Elementarunterhalt auf 2.000 atlich beschränkt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, einen h ö- heren Bedarf könne sie nicht darlegen, weil der Beklagte sein Einkommen im Wesentlichen für sich verwendet habe. Ausgehend von einem Bedarf von 2.000 ständliche Zeit ab März 2005 bis 19. März 2008 unter Berücksichtigung eines eigenen - teilweise fikt i ven - Nettoeinkommens von 800 t- lich sowie Altersvorsorgeunterhalt von 577 monatlich begehrt. Das Amtsger icht hat der Klägerin für die Zeit ab März 2005 den begeh r- ten Elementarunterhalt von 1.314 monatlich - abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich Zinsen - zuerkannt und den Beklagten darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Altersvorsorgeunterhalt i n Höhe von 340,79 monatlich von März bis Dezember 2005 und von 339,93 monatlich ab Januar 2007 zu za h- len. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlande s- gericht die Klage hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts abgewiesen. Mit der 2 3 4 - 4 - insoweit zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 gelte nde Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5). I. Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unte r- haltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunte r- halt, den die Klägerin zusätzlich zu dem Elementarunterhalt begehrt und den das Berufungsgericht nicht zuerkannt hat. 1. Grundsätzlich ist bei einer Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Elementarunterhalt und auf Alter svorsorgeunterhalt eine Begrenzung der Zulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt allerdings nicht zulässig, da es sich nicht - wie erforderlich - um einen abtrennbaren Teil der Klageforderung ha n- delt, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf d en die Revision hätte beschränkt werden können (Senatsurtei l vom 25. Oktober 2006 5 6 7 8 - 5 - - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 mwN). Denn bei dem Anspruch auf Vorso r- geunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständigen T eil des einheitlichen, den gesamten L e bensbedarf betreffenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117, 118 und vom 4. November 1 981 - IV b ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255). Betrifft dieser - wie hier - denselbe n Zei t- raum wie der Elementarunterhalt, ist ein Teilurteil wegen der Gefahr eina n der widersprechende r Entscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen. Abges e hen davon wirkt sich die Höhe des Vorsorgeunterhalts in der Regel auf den g e- schuldeten Elementarunterhal t aus. Durch eine zwei stufige Berechnung des Elementarunterhalts soll sichergestellt werden, dass nicht zu Lasten des Unte r- haltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird (st. Rspr. de s Senats, vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117, 118 und vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374 jeweils mwN). 2. Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung der Revisionszulassung i n- dessen zulä ssig und führt deshalb zu einer auf den Altersvorsorgeunterhalt b e- schränkten Überprüfung durch den Senat. Bei besonders günstigen wirtschaftl i- chen Verhältnissen bedarf es einer zweistufigen Berechnung des Elementaru n- terhalts nicht, weil der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhalt befri e- digt werden kann, ohne dass deshalb der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Elementarunterhaltsbedarf nicht nach einer Quote der Einkommen, sondern konkret ermittelt wird, oder wenn der A l- tersvorsorgeunterhalt aus früher zur Vermögensbildung verwendeten Einkün f- ten aufgebracht werden kann. Dass zu Lasten des Unterhaltspflichtigen über eine Halbteilung hinausgegangen wird, ist aber auch dann nicht zu besorgen, wenn die errechnete Unter haltsquote nicht geschuldet wird, so dass der Unte r- 9 - 6 - haltspflichtige in Höhe der Differenz zwischen Quote und Unterhaltsanspruch entlastet wird (vgl. Senatsurteile vom 25. November 1998 - XII ZR 33/9 7 - FamRZ 1999, 372, 374 und vom 2. Oktober 2006 - XII ZR 1 41/04 - FamRZ 2007, 1117, 1118). So liegen die Dinge hier. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der im Berufungsverfahren im Wesentlichen unstreitig gestellten Einkünfte des Bekla g- ten eine Unterhaltsquote von rund 2.580 hr en B e- darf aber nur in Höhe von monatlich 2.000 1.314 noch streitgegenständlichen Altersvorsorgeunterhalts auf eine zweistufige B e- rechnung des Elementarunte rhalts verzichtet werden. II. Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, die Klägerin könne nicht zusätzlich zu dem ihr zuerkannten Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangen, wie folgt begründet: Unterhalt sei entweder als Quotenunterhalt o der nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen, nicht jedoch aus einer beliebigen Kombination zwischen beiden Berechnungsarten. Jede Altersverso r- gung, soweit sie nicht überzogen sei und der Vermögensbildung diene, sei im Rahmen einer Unterhaltsbere chnung, sei es konkret, sei es nach einer Quote, zu berücksichtigen, jedoch nur im "geschlossenen System". Der Altersvorso r- geunterhalt gehöre zum Lebensbedarf und mithin zu den Positionen, die bei der konkreten Bedarfsbemessung wertbestimmend zu berücksich tigen seien. In dem die Klägerin ihren Elemen tarunterhalt auf 2.000 Altersvorsorgeunterhaltsbedarf geltend gemacht habe, habe sie entgegen der sie treffend en Darlegungs - und Beweislast ihren konkreten Bedarf nicht hinre i- 10 11 - 7 - chend dargetan, so dass an der selbst gewählten Sättig ungsgrenze von 2.000 mit ihrem Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei. III. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den begehrten Altersvorsorgeunterhalt zu Unrecht versagt. 1. Während des Getrennt lebens kann ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs - und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsv e r- fahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängi g- keit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung unter anderem für den Fall des Alters (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Der danach zu befriedigende Elementarunterhaltsbed arf wird rege l- mäßig als Quotenunterhalt - gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätige n- bonus - im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den L e- bensunterhalt der Eheg atten verwendet wurde. Bei besonders günstigen Ei n- kommensverhältnissen liegt allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtl i- che Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Ein kommen für die Unte r- haltsbemessung aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Wenn in Rech t- sprechung und Schrifttum deshalb in den entsprechenden Fällen eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird (vgl. Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesg e- richte so wie Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen 12 13 14 - 8 - Praxis 8. Aufl. § 7 Rn. 763 ff.), hat der Senat dies nicht beanstandet (Senatsu r- teil e vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 27; vom 5. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - FamR Z 2 005, 97, 98; BGHZ 153, 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851). b) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine konkrete Bedarfsb e- messung auch dann gefordert wird, wenn der Bedarf denjenigen übersteigt, der ausgehend von den Einkommenshöchstbeträgen der Unterhaltstabellen ermi t- telt worden ist, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 16 37 Rn. 28). Die hieraus resultierenden Anforderungen rechtfertigen sich gleichfalls aus der Überlegun g, dass bei entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist und nicht sämtliche vorhandenen Mittel für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind. Eine absolute Sättigungsgrenze ist mit dieser Art der Bedarfsermittlung nicht v erbunden, denn die Darlegung eines konkreten höh e- ren Bedarfs bleibt dem Berechtigten unbenommen. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Bedarf konkret darlegen müssen, weil sie Gesamtunterhalt auf der Grundla ge eines 2.000 g- lich Altersvorsorgeunterhalt) verlange, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Bei der Frage, welche Mittel der unterhaltsberechtigte Ehegatte für e i- ne nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs - und Verm ö- gensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt, geht es zunächst um die Ermittlung des Elementarunterhaltsbedarfs. Diesem Zweck dient bei unteren und durchschnittlichen Einkommens verhältnissen die Bedarfsbemessung nach einer Quote des beiderseitigen - g egebenenfalls fiktiven - Einkommens. Wenn 15 16 17 - 9 - bei günstigen Einkommensverhältnissen an die Stelle einer Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsermittlung tritt, handelt es sich gleichfall s um eine Meth o- de zur Bestimmung des Elementarunterhaltsbedarfs. Unabhängig davon, wie die Bedarfsbemessung im Einzelfall erfolgt, ist der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu berücksichtigen. Dabei hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Ve r- sicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären . D am it wird der B erechtigte hinsichtlich der Al tersvorsorge so behandelt , wie wenn er aus einer versicherungspflicht i- gen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elemen - tarunterhalts hätte (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/0 9 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 und vom 25. November 1998 - XII ZR 33/9 7 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Elementaru n- terhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer ko n kreten Bedarfsbemessung ermittelt worden ist. b) Auc h soweit eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgeht, der sich auf der Grundlage des Einko m- menshöchstbetrages der Unterhaltstabellen ergibt, geht es um die Feststellung allein des Elementarunterhaltsbedarfs. Den n der Höchstbetrag des Quotenu n- terhalts (errechnet mit 3/7 der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabe l- le ; hier: [Stand: 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005] von 4.800 rund 2. 0 50 n- haltet nur den Elementarunterhalt. Das folgt bereits daraus, dass auf diese b e- reinigten Nettoeinkünfte abgestellt wird, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr enthalten, sondern der Bestreitung des laufenden L ebensbedarfs dienen. An der Eigenschaft als Elementarunterhalt ändert sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen - nach einer Quotenberechnung höheren - Bedarf auf diesen Betrag beschränkt. Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt kann aber 18 - 10 - Alt ersvorsorgeunterhalt verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Gesamtbedarf (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) aufgrund einer unzulässigen Kombination der Berechnungsmethoden geltend gemacht, ist deshalb nicht gerechtfertigt. IV. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann allerdings auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB den vom Amtsge richt in Höhe von monatlich 340,79 Altersvorsorgeunterhalt, der rechnerisch zutreffend ermittelt worden ist, ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (1. März 2005) zusätzlich zu de m ihr zuerkannten Elementa runterhalt verlangen. Einer zweistufigen Berechnung b e- darf es im Hinblick auf die im Berufungsverfahren unstreitig gestellten Einko m- mensverhältnisse des Beklagten nicht, da ein Verstoß gegen den Halbteilung s- grundsatz nicht zu besorgen ist. Auch die Revisio nserwiderung hat insofern nicht s erinnert. Aber selbst unter Berücksichtigung de r im Berufungsverfahren erhobenen Einwendung en des Beklagten ergibt sich keine andere Beurteilung. Bei einem um Erwerbstätigenbonus und Kindesunterhalt bereinigten Einko m- men vo n rund 4.769 Hälfte dieses Betrages, selbst 19 20 - 11 - wenn die vom Amtsgericht nur teilweise in Abzug gebrachte Lebensversich e- rung in vollem Umfang berücksichtigt und ein etwas höherer Kindesunterhalt in Abzug gebracht wird . Hahne We ber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 43 F 1165/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009 - II - 8 UF 66/08 -
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