BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 35/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 22. Ja-nuar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 927.998,89 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordern die Fort-bildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu dem von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass keine besondere Nachdr374cklichkeit und Eindringlichkeit der Beratung zu fordern ist (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - IX ZR 205/01, NJW-RR 2006, 159, 196; 2 - 3 - Zugeh366r, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 557 m.w.N.), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vorliegend nicht eine besondere Nachdr374cklichkeit und Eindringlichkeit der Beratungst344tig-keit verlangt, sondern einzelfallbezogen angenommen, dass die Beklagten die Kl344ger auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen 334bertragung der streit-gegenst344ndlichen Grundst374cke zur Beratung verpflichtet waren. Die hilfsweise geltend gemachte Geh366rsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen. Es ist lediglich der rechtlichen Einsch344tzung der Beklagten, eine Belehrungsbed374rftigkeit habe nicht vorgelegen, nicht gefolgt. Ein Recht mit der eigenen Einsch344tzung durch-zudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10). 2. Der geltend gemachte Versto337 gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht gegeben. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei aufkl344rungsrichtigem Verhalten weisen keine sachfremden Erw344gungen auf. Von einer weiteren Begr374ndung wird ge-m344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet 3 - 4 - w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 19.06.2008 - 2 O 198/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 22.01.2009 - 8 U 38/08 -
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