BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 351/05 vom 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 4. August 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Zulassung bedarf es auch nicht, soweit das Berufungsgericht bei der Pr374fung von Durchsetzbarkeit und F344lligkeit der von den Grundschulden der Kl344gerin gesicherten Forderungen nicht auf den - dem Besteller einer Sicherungsgrundschuld zustehenden - Einwand des Hauptschuldners aus 247 242 BGB eingegangen ist. Dem Berufungsurteil liegt weder ein abstrak-ter Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass der Besteller einer Sicherungs-grundschuld diesen Einwand grunds344tzlich nicht geltend machen k366nne noch handelt es sich bei einem etwaigen Rechtsfehler, der dem Beru-fungsgericht unterlaufen ist, um einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Es handelt sich vielmehr allen-falls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Senat hat auch die von der Kl344gerin erhobenen R374gen nach Art. 103 GG gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 65.445,36 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 18.02.2004 - 6 O 2/02 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 4 U 27/04 -
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