BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 35/11 Verkündet am: 23. Januar 2013 Küpferle Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 540, 550 Das Hinzusetzen eines (Firmen - )Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftform - erfordernis des § 550 BGB (Abgrenzung zu BGHZ 183, 67 = NJW 2010, 1453). BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - XII ZR 35/11 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Rich ter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 30 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 2011 aufgeh o- ben . Die Be rufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Februar 2010 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander au f- gehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Kläg e- rin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) geführte überörtliche Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwä l- ten, mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Kanzleiräume mit Wi r- 1 - 3 - k ung vom 1. August 200 2 . In dem schriftlich abgefassten Mietvertrag vom 9. August 2002 , der eine feste Laufzeit von zehn Jahren vorsah, ist als Mieter die " R. W. & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte GbR , H - Straße 16, E . " bezeichnet ; einzelne Gesellschafter sind nicht au f- geführt . Unterschri e ben ist der Mietvertrag auf Mieterseite nur von dem Gesel l- schafter B. Der Unterschrift beigefügt ist ein Stempelabdruck der " R. W. & Par t- ner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwält e GbR , H - Straße 16 , E . " . Auf dieselbe Weise unterschrieben und stempelten die Vertragsparte i- en am selben Tag einen "Nachtrag 1 zum Vertrag vom 9. August 2002 " , mit dem sie nähere Einzelheiten über den Austausch von Fußböden sowie die Mie t freiheit einer Vorab nutzung der Räumlichkeiten im Juli 2002 regelten. Vor Ablauf der Zehnjahresfrist kündigte die Klägerin den Mietver trag mit Schreiben vom 15. September 2009 , welches von sämtlichen 15 Gesellschafte r n der Kl ä- gerin unterzeichnet war, zum 3 1 . März 2010 . Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt , dass das Mie t- verhältnis zum 31. März 2010 beendet sei. Das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Bee n- digung des Mietverhä ltnisses zum 31. März 2010 festgestellt . Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . 2 3 - 4 - I. D as Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in NZM 2011, 584 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung se r- klärung sei der Beklagten wirksam zugegangen . Dass die Kündigung entgegen den mietvertraglichen Bestimmungen nicht per Einschreiben, sondern per K u- rier übermittelt worden sei, stelle ihre Wirksamkeit nicht in Frage . D ie mietve r- traglich vorgesehene Versendung per Einschreibebrief solle nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern , welcher jedoch auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen könne . Die Kündigung sei auch materiell - rechtlich wirksam, da der auf zehn Ja h- re fest beabsichtigte Mietvertrag wegen Nichteinh altung der Schriftform gemäß §§ 578 Abs. 1, 550 BGB als für unbestimmte Zeit ges chlossen g e lte und daher vorzeitig durch ordentliche Kündigung vom 15 . September 2009 habe beendet werden können. Der Unterschrift des Gesellschafters B. der Klägerin könne nicht entnommen werden, dass er den Vertrag auch für die weiteren Gesel l- schafter de r Klägerin mit unterzeichnet habe. Zwar sei aufgrund des Ste m- pela b drucks in Verbindung mit dem Rubrum des Mietvertrages unzweifelhaft erkennbar, dass Herr B. jedenfalls nicht für sich, sondern für die GbR gehandelt habe. Der Stempelaufdruck ergebe jedoch n icht hinreichend zuverlässig eine Vertretung der übrigen, an unterschiedlichen Standorten tätigen Gesellschafter. Für einen potenziellen Erwerber könne deshalb der Eindruck entstehen, dass die Urkunde unvollständig sei und es zur Wirksamkeit des Vertrages noch we i- terer Unterschriften bedürfe. Die Berufung auf die Schriftform verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Auf die fehlende Schriftform dürfe sich jede Vertragspartei auch noch Jahre nach Abschluss des Vertrages berufen, auch wenn sie selbst ohne 4 5 6 - 5 - schuldhaftes Handeln objektiv den Schriftformmangel herbeigeführt habe. Die Beklagte könne auch nicht die Nachholung der Schriftform verlangen. Ein so l- cher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der vereinbarten salvator i- schen Klausel, wonach unwirks ame Vertragsbestimmungen sinngemäß durch solche zu ersetzen seien, die dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung nach Möglichkeit nahe kommen. Auch führe die vorzeitige Beendigung des Ve r- trages nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis. II. Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. N icht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsg e- richts, da ss die im Mietvertrag enthaltene Klausel , wonach die Kündigung " schriftlich per Einschreiben erfolgen " muss, kein Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigung darstellt. Die Klausel beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen K la u- sel hat die Schriftform konsti tutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigung s- erklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirk samkeitserfordernis für die Kündigungserklärung verei n- bart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen ( Senatsu rteil vom 21. Januar 2004 XII ZR 214/00 NJW 2004, 1320 mwN ). Diesen Anforderungen hat die von der Klägerin ausgesprochene schriftl i- che Kündigung genügt, welche der Beklagten per Kurier zugegangen ist. Das 7 8 9 - 6 - Berufungsgericht hat in der Vereinbarung der Parteien keine Anhaltspunkte d a- für gesehen, da ss diese darüber hinaus abweichend von der g enannten Rechtsprechung eine besondere Zugangsart als Wirksamkeitserfordernis der Kündigung vereinbart hätten. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Ebenfalls im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausg e- gangen, d ass d as Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht erfüllt ist, wenn der für die GbR abzuschließende Mietvertrag nur von einem einzelnen Gesel l- schafter unterzeichnet ist. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nämlich e r- forderlich, da ss alle Vertragspar teien die Vertragsurkunde unterzeichnen. N ur dann ergibt sich aus der Urkunde, dass ein Vertrag mit diesem Inhalt zustande gekommen ist. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter den Mietve r- trag, mu ss dies in der Urkunde durch einen das Vertretun gsverhältnis anze i- genden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen . Ohne einen so l- chen Zusatz wäre nämlich nicht auszuschließen, dass die Unterschriften der übrigen Gesellschafter noch fehlen ( Senatsurteil BGHZ 125, 175, 179 = NJW 1994, 1649, 1650; vom 11. September 2002 XII ZR 187/00 NJW 2002, 3389, 3390 ff. und BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 25 f. mwN ). 3. E in Vertretungsverhältnis für die Gesellschaft wird jedoch bereits durch den der Unterschrift beigefügten Stempelabdruck angezeigt , o hne dass es dazu weiterer Unterschriften der übrigen geschäftsführenden Gesellschafter bedurft hätte . a ) Der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages mit Wirkung für die GbR setzt nicht d essen Unterzeichnung durch sämtliche geschäftsführenden Gesells chafter voraus . Vielmehr kan n sich die Gesellschaft gemäß § 164 BGB durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen . Die Erklärung des Bevollmäc h- 10 11 12 - 7 - tigten ist wirksam im Namen der Gesellschaft abgegeben, wenn sie mit einem das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz versehen ist . Eine so abgeg e- bene Erklärung genügt auch der Schriftform. Denn sie erweckt anders als die nur von einem einzelnen Gesellschafter ohne Vertretungszusatz abgegebene Erklärung nicht den äußeren Anschein, es könnten noch weitere Unters chri f- ten fehlen. b) Zwar hat der Senat entschieden, dass wenn ein es der zur gemei n- schaftlichen Vertretung berufene n Organm itglied er der Gesellschaft den Vertrag unterzeichnet, die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt ist, wenn auch die übrigen Organmit glieder unterzeichnen oder die Unterschrift den Hinweis en t- hält, dass das unterzeichnende Organmitglied auch die jenigen Organmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben ( Senatsurteile BGHZ 183, 67 = NJW 2010, 1453 ; vom 16. Juli 2003 XII ZR 6 5/02 NJW 2003, 3053, 3054 und vom 11. September 2002 XII ZR 187/00 NJW 2002, 3389, 3390 ff.) . D ie s gilt aber nur, wenn dem Erscheinungsbild der Urkunde nach die Unterschrift des Unterzeichne rs in seiner Eigenschaft als Mitglied des mehrgliedrigen O r- g ans abgegeben ist. Nur dann erweckt die Urkunde den Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften, nämlich diejenigen der übrigen Organmitglieder, fehlen. Anders liegt der Fall, wenn dem Erscheinungsbild der Urkunde nach der Unterzeichner für sich al lein die Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch nimmt und dies durch einen die alleinige Vertr e- tung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz kenntlich macht . Ein solcher Zusatz liegt in de r Verwendung d es vom Geschäftsinhaber auto risierten Firmen - oder Betriebsstempels . Das Hinzusetzen eines S tempels zu einer Unterschrift weist denjenigen, der die Unterschrift ge leistet hat , als u nterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller aus. Denn der Geschäftsverkehr misst dem Firmen - oder 13 14 - 8 - Betriebsstempel eine Legitimationswirkung bei . Die Abgabe einer unterschri e- benen und mit Stempelzusatz abgeschlossenen Erklärung dokumentiert im Hinblick auf die insoweit relevante äußere Form , mit der geleisteten Unterschrift hinsichtlich dieses Geschäfts zur alleinigen Vertretung de r Gesellschaft berec h- tigt zu sein und in diesem Sinne handeln zu wollen . Eine so in den Verkehr g e- gebene Erklärung wirft keinen Zweifel an ihrer Vollständigkeit auf. Daher erfüllt sie die Schriftform (vgl. bereits OLG Köln GuT 2005, 5) . Lautet der Stempela b- druck nur auf eine von mehreren Betriebsstätten (hier: Kanzleiorten) des G e- schäftsinhabers, bezieht sich die Legitimationswirkung jedenfalls auf die für di e- se Betriebsstätte vorgenommenen Geschäfte. Ob die mit Stempelzusatz geleistete Unterschrift v on einer sie tragenden Vertretungsmacht gedeckt war , ist keine Frage der Einhaltung der Schriftform, sondern der Bindungswirkung gegenüber dem Vertretenen (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 97, 104 f. = NJW 2004, 2962, 2964 ) . Zweifel di esbezüglich best e- hen hier nicht, denn der Gesellschafter B. besaß unstreitig V ollmacht der G e- sellschaft zum Abschluss des Mietvertrages . Daher war der Mietvertrag wir k- sam unter Einhaltung der Schriftform geschlossen. 4. Die Einhaltung der Schriftform wi rd auch nicht dadurch in Frage g e- stellt, dass etwa der Mietgegenstand nicht ausreichend bestimmbar sei, indem mit den Geschäftsräumen zugleich "24 Parkplätze befestigt am Eingangsb e- reich " und "2 Parkplätze unbefestigt am Hinterhaus " vermietet wurden , ohne dass deren genaue Lage aus dem Mietvertrag und seinen Anlagen erkennbar wäre. Die gewählte Vertragsformulierung gewährt dem Vermieter ein Lei s- tungsbestimmungsrecht, dem Mieter nach billigem Ermessen 24 der befestigte n Parkplätze am Eingangsbereich und zwei der unbefestigte n Parkplätze am Hi n- terhaus zur Nutzung zuzuweisen (§ 315 Abs. 1 BGB ; vgl. BGH Urteil v om 12. März 2008 VIII ZR 71/07 NZM 2008, 362 Rn . 20 f. ) . 15 16 - 9 - 5. D er " Nachtrag 1 zum Vertrag vom 9. August 2002 " wahrt die Urku n- deneinheit mit dem Haup tvertrag, weil er auf diesen Bezug nimmt, von beiden Parteien wirksam unterzeichnet wurde und im Übrigen erkennen lässt, bis auf die vereinbarte Ergänzung solle es bei dem verbleiben, was im Hauptvertrag beurkundet worden sei (vgl. Senatsurteil e vom 24. Ap ril 2009 XII ZR 142/07 NJW 2009, 2195 Rn. 22 ff. und vom 5. Juli 2000 XII ZR 70/98 NZM 2000, 907, 908). 6. Schließlich steht der Einhaltung der Schriftform nicht entgegen , dass der Klägerin durch späteren gesonderten Schriftwechsel mit der Hausv erwa l- tung der Rechtsvorgängerin der Beklagten erlaubt wurde, eine Teilfläche der angemieteten Geschäftsräume an einen Versicherungsmakler unterzuvermi e- ten. Zwar wird vertreten, dass die Erlaubnis zur Untervermietung eine Erwe i- terung des Mietgebrauch s be wirke und sie deshalb in Urkundeneinheit mit dem Mietvertrag erklärt werden müsse, um das Schriftformerfordernis zu wahren (zum Meinungsstand vgl. Schmidt - Futterer/Blank Mietrecht 10. Aufl. § 540 BGB Rn. 42 mwN ). D ie s braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn b e- reits nach den Regelungen des Mietvertrages war der Mieter zur Untervermi e- tung nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Vermieterin berechtigt ; der Ve r- mieter durfte die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern . Bei dieser V ertrag s ge staltung bedeutet d ie nachfolgend ausgesprochene Erlaubnis keine Erweiterung des eingeräumten Mietgebrauchs , sondern lediglich die Erfüllung 17 18 19 - 10 - eines darauf gerichteten , vertraglich begründeten Rechtsanspruch s des Mi e- ters . Für die Erfüllung der Vertragspfl icht durch Erteilung der geschuldeten E r- laubnis bedarf es keiner Urkunden einheit mit dem Mietvertrag . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 25.02.2010 - 18 O 541/09 - OLG Hamm , Entscheidung vom 16.02.2011 - I - 30 U 53/10 -
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