BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 35/11 Verkündet am: 14. Oktober 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zugriffsrechte Pa tG § 14; EPÜ Art. 69 Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des P a- tents erfasst würde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmö g- lichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispi e- le führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hi n- reichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend v on der Beschreibung abweicht. PatG § 4, EPÜ Art. 56 Der Umstand, dass ein Lösungsweg nur in einer früheren Version eines techn i- schen Standards aufgezeigt, in einer späteren Version aber nicht weiterverfolgt wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass diese r Weg als nicht naheliegend anzusehen ist. ZPO § 263, § 269 Abs. 3 Im Falle eines Klägerwechsels hat der ausscheidende Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die durch den Parteiwechsel en t- standen sind, nicht aber - darüber hinausge hend - denjenigen Anteil der Ko s- ten, der ihm im Falle einer Klagerücknahme aufzuerlegen wäre. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11 - Bundespatentgericht Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2 014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 1. Dezember 2010 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes - patentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 1 186 189 wird mit Wirkung für die Bu n- desrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der früheren Streithelferin sowie der Mehrkosten, die durch den Klägerwechsel entstanden sind; letzt e- re trägt die frühere Klägerin zu 1. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland er teilten europäischen Patents 1 186 189 (Streitpatents), das am 15. Februar 2000 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 8. März 1999 a n- gemeldet wurde und ein Verfahren zur Vergabe von Zugriff srechten auf einen Telekommunikationskanal betrifft. Patentanspruch 1, auf den insgesamt zehn Ansprüche zurückbezogen sind, sowie die Patentansprüche 2 und 11 haben in der erteilten Fassung fo l- genden Wortlaut: " 1. Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrech ten auf mindestens einen von me h- reren Teilnehmerstationen gemeinsam nutzbaren Telekommunikationsk a- nal eines Telekommunikationsnetzes an mindestens eine Teilnehmerstat i- on (5, 10, 15, 20) des Telekommunikationsnetzes, wobei Informationssi g- nale an die mindest ens eine Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) übertragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass mit den Informationssignalen Z u- griffsberechtigungsdaten (45, 50, 55) zur mindestens einen Teilnehmerst a- tion (5, 10, 15, 20) übertragen werden, dass bei Empfang der Z ugriffsb e- rechtigungsdaten (45, 50, 55) in einer Auswerteeinheit (60) der mindestens einen Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) geprüft wird, ob die Zugriffsberec h- tigungsdaten (45, 50, 55) einen Zugriffsschwellwert (S) umfassen, wobei der Zugriffsschwellwert ( S) mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo - Zufallszahl (R) verglichen wird, und dass das Zugriffsrecht auf einen Tel e- kommunikationskanal der mindestens einen Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) in Abhängigkeit des Vergleichsergebnisses zugeteilt wird. 2. V erfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in der Auswe r- teeinheit (60) der mindestens einen Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) g e- prüft wird, ob die Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55) Zugriffsberecht i- gungsinformationen (S0, S1, S2, S3, S4, Z 0, Z1, Z2, Z3) mit Zugriffskla s- seninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) für mindestens eine vorgegebene Nu t- zerklasse (35, 40) umfassen, wobei in diesem Fall und unter der Vorau s- setzung, dass die mindestens eine Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) der mindestens ein en vorgegebenen Nutzerklasse (35, 40) zugeordnet ist, der Zugriff auf mindestens einen Telekommunikationskanal der mindestens e i- nen Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) in Abhängigkeit der Zugriffskla s- seni n formationen (Z0, Z1, Z2, Z3) für diese Nutzerklasse ( 35, 40) erteilt wird. 1 2 - 4 - 11. Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20), der der Zugriff auf mindestens einen von mehreren Teilnehmerstationen gemeinsam nutzbaren Telekommunikat i- onskanal erteilbar ist, mit Mitteln (65) zum Empfang von Informationssign a- len, dadurch ge kennzeichnet, dass eine Auswerteeinheit (60) zur Prüfung bei mit den Informationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55), ob die Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55) einen Zugriff s- schweIIwert (S) umfassen, zum Vergleich des Zugriffs schwellwertes (S) mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo - Zufallszahl (R) und zur Ermittlung in Abhängigkeit des Vergleichsergebnisses, ob der mindestens einen Tei l- nehmerstation (5, 10, 15, 20) der Zugriff auf den mindestens einen Tel e- kommunikationskanal f reigegeben ist, vorgesehen ist. " Die frühere Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in einer nur noch zwei Patentansprüche enthaltenden Fassung ve r- teidigt, von denen der erste die Merkmale der erteilten Fassung der Patenta n- sprüche 1 und 2 kombiniert und der zweite sinngemäß auf eine Teilnehmerst a- tion gerichtet ist, die zur Durchführung des Verfahrens nach der verteidigten Fassung des ersten Paten tanspruchs geeignet ist. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein G e- genstand über die mit dem erstinstanzlichen Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wenden sich s o- wohl di e Beklagte als auch die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit ihrem Hauptantrag zuletzt in einer Fassung, in der sich an Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils acht darauf zurückbezogene Verfahrensa nsprüche anschließen und der auf eine Teilne h- merstation gerichtete Patentanspruch 10 alle Merkmale der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 1 und zwei weitere, auf die erteilte Fassung von P a- tentanspruch 2 bezogene Merk male vorsieht. Mit insgesamt sechs H ilfsantr ä- gen verteidigt sie das Streitpatent ferner in abermals abgewandelten Fassu n- gen. Die Klägerinnen begehren weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die frühere Klägerin zu 1 und die neue Klägerin zu 1 beantragen ferner die Z ulassung eines Parteiwechsels. Die Beklagte stimmt dem zu . 3 4 5 - 5 - Die frühere Streithelferin der Klägerinnen hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sie unter Hinweis auf ei ne außergerichtliche Einigung mit der Be klagten die Rücknahme ihres Beitritts erklärt. Im Auftrag des Senats hat Univ. - Prof. Dr. - Ing. S . ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklag te hat Privatgutachten von Prof. Dr. - Ing. habil. J . (QE9) und Dr. sc. techn. O . (QE10) vorgelegt. 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur vollstä n- digen Nichtiger klärung des Streitpatents. Die Berufung der Beklagten ist unb e- gründet. I. Der beantragte Parteiwechsel ist zulässig . Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Patentnichtigkeitsverfahren ein Klägerwechsel wie eine Klageänderung zu behandeln, deren Zulä ssigkeit sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozess rechts richtet ( BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, GRUR 1996, 865, 866 [Parte i- wechsel]). Gemäß § 533 ZPO ist mithin Voraussetzung, dass der Beklagte ei n- willigt oder der Senat den Klägerwechsel für sachdienlich hält und dass die En t- scheidung in der Hauptsache auf Grundlage der Tatsachen möglich ist , die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin z u- grunde zu legen hat . Diese Voraussetzungen sind i m Streitfal l erfüllt. Die Beklagte hat dem Klägerwechs el zugestimmt. Auf die Entscheidung in der Hauptsache hat er ke i- nen Einfluss. II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrec h- ten auf einen Telekommunikationskanal. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift waren im Stand der Technik Verfahren zur Steuerung des Zugriffs auf einen Telekommunikation s- kanal bekannt. Als Beispiele werden in der Streitpatentschrift das US - Patent 4 707 832 und die internationale Patentanmeldun g WO 97/19525 angeführt, die beide Verfahren offenbaren, bei denen ein Steuerkanal eingesetzt wird, der für 8 9 10 11 12 13 - 7 - alle angeschlossenen Teilnehmerstationen zugänglich ist und über den die Z u- teilung von Datenkanälen an die einzelnen Netzwerkknoten oder Teilnehme r- s tationen erfolgt. In der Streitpatentschrift wird nicht ausdrücklich dargelegt, welches tec h- nische Problem die Erfindung betrifft. Stattdessen werden die Vorteile des e r- findungsgemäßen Verfahrens geschildert. Hierbei wird unter anderem ausg e- führt, die vorgeschlagene Verteilung der Zugriffsrechte anhand einer Zufallszahl und eine s variablen Schwell wert s nehme ein Minimum an Übertragungskapaz i- tät in An spruch und die - als be sonders vorteilhaft bezeichnete - Prüfung a n- hand von Zugriffsklasseninformationen ermögliche es, Teilnehmerstationen selbst dann zur Nutzung zuzulassen, wenn sie aufgrund der zufälligen Verte i- lung nicht zum Zugriff berechtigt wären. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, ein Verfahren zur Vergabe vo n Zugriffsrechten zur Verfügung zu stellen, bei dem die Menge der übertragenen Daten gering ist und das eine hohe Flexibilität bei der Vergabe ermöglicht . 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem erst - und zweitinstanzlichen H auptantrag verteidigten Fassung von Patenta n- spruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1.1 Das Verfahren dient der Vergabe von Zugriffsrechten auf mindestens einen von mehreren Teilnehmerstationen g e- meinsam nutzbaren Telek ommunikationskanal eines Tel e- kommunikationsnetzes an mindestens eine Teilnehmerstat i- on (5, 10, 15, 20) des Telekommunikationsnetzes. 1.2 Hierzu werden Informationssignale an die Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) übertragen. 14 15 16 - 8 - 1.3 Die Informationssignal e ent halten Zugriffsberechtigungsd a- ten (45, 50, 55). 1.4 I n einer Auswerteeinheit (60) der Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) wird geprüft , ob die empfangenen Zugriffs berecht i- gungsdaten (45 , 50, 55) einen Zugriffsschwellwert (S) u m- fassen. 1.5 D er Zugriffsschwe llwert (S) wird mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo - Zufallszahl (R) verglichen . 1.6 D as Zugriffsrecht der Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) auf einen Telekommunikationskanal wird in Abhängigkeit von dem Vergleichsergebnis zugeteilt. 1.7 I n der Auswer teeinheit wird geprüft , ob die Zugriffsbe recht i- gungsdaten (45, 50, 55) Zugriffsberechtigungsinfor mationen (S0, S1, S2, S3, S 4, Z0, Z1, Z2, Z3) mit Zugriffs klasseni n- formationen (Z0, Z1, Z2, Z3) für mindestens eine vorgegeb e- ne Nut zerklasse (35, 40) umfassen. 1.8 I n diesem Fall und un ter der Voraussetzung, dass die Tei l- nehmerstation (5, 10, 15, 20) einer vorgegeb enen Nutze r- klasse (35, 40) zuge ordnet ist, wird der Zugriff auf minde s- tens einen Tele kommuni kationskanal in Abhängigkeit von den Zugriffsklas seninfor matio nen (Z0, Z1, Z2, Z3) für diese Nutzerklasse (35, 40) erteilt . 3. Zentrale Bedeutung kommt den Überprüfungsmechanismen zu, die in den Merkmal e n 1.4 bis 1. 6 sowie den Merkmalen 1.7 und 1.8 definiert sind . 17 - 9 - a) Diese beiden Merkmalsgruppen sehen zwei ver schiedene Methoden vor, um zu überprüfen, ob eine Teilnehmerstation Zugriff auf den gemeinsam genutzten Kanal erhält. aa) Die in Merkmal 1.4 vorausgesetzte Option, einen variablen Schwel l- wert zu übermitteln, und der in Merk mal 1.5 vorgesehene Vergleich die ses Werts mit einer in der Teilnehmerstation erzeugten Zufallszahl ermöglichen es, eine Überlastung des gemeinsam genutzten Kanals zu vermeiden. Je höher bzw. niedriger der vorgegebene Schwellwert ist, umso geringer ist die Wah r- scheinlichkeit, dass eine Te ilnehmerstation eine oberhalb bzw. unterhalb der Schwelle liegende Zufallszahl erzeugt und Zugriff auf den gemeinsam genut z- ten Kanal erhält. Der Rückgriff auf eine Zufallszahl führt zudem dazu, dass über die Zeit verteilt alle Stationen ein gleiches Maß an Zugriffsmöglichkeiten erha l- ten. Die in Merkmal 1.7 vorausgesetzte Option zur Übertragung von Zugriff s- klasseni nformationen und die in Merkmal 1.8 vorgesehene Auswertung dieser Informationen ermöglichen es ebenfalls, den Zugriff auf den gemeinsam g e- nut z ten Kanal zu beschränken . Anders als nach den Merkmalen 1.4 bis 1.6 wird der Zugriff aber nicht ganz oder teilweise vom Zufall abhängig gemacht, so n- dern davon, ob die Teilnehmerstation einer bestimmten Nutzerklasse zugeor d- net ist. Dies eröffnet die Möglich keit, bestimmten Nutzern vorrangig Zugriff auf das Netz zu gewähren, zum Beispiel um Notrufe abzusetzen oder die Komm u- nikation zwischen Polizeiangehörigen zu gewährleisten. bb) Aus den Merkmalen 1.4 bis 1.8 ist abzuleiten, dass beide Überpr ü- fungsmechanisme n zur Verfügung stehen müssen. Dies wird bestätigt durch die in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiele. Im ersten Ausführungsbeispiel wird eine Datenfolge von 10 bit Länge übertragen, die entweder einen Zugriffsschwellwer t oder Zugriffsklasseninfo r- 18 19 20 21 22 - 10 - mationen enthält. Das erste Bit der Datenfolge dient als Auswertebit und zeigt an, in welcher Weise die nachfolgenden Daten zu int erpretieren sind (Abs. 25 Z. 37 bis 42, Abs. 28 Z. 18 bis 25). Bei dieser Ausgestaltung wird jede e inzelne Datenfolge zwar jeweils nur anhand einer Methode überprüft. Die Teilnehme r- station muss aber beide Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, weil je nach dem Inhalt des Auswertebits einmal die eine und einmal die andere M e- thode anzuwenden ist . Im zweiten Ausführungsbeispiel wird eine Datenfolge von 13 bit Länge übertragen, die sowohl einen Zugriffsschwellwert als auch Zugriffsklasseninfo r- mationen enthält. Hierzu wird ausgeführt, Nutzer, die einer entsprechenden Nutzerklasse angehörten, kön nten unabhängig vom Zugriffsschwellwert und damit gegebenenfalls ohne deren Auswertung auf den gemeinsam genutzten Kanal zugreifen, während andere Benutzer die Auswertung des Zugriff s- schwellwerts durchlaufen müssten (Abs. 36). Dem entspricht der in den Fig u- ren 4a bis 4c dargestellte und in der Beschreibung (Abs. 39 ff.) erläuterte A b- laufplan. Aus diesem ergibt sich, dass bei einer Datenlänge von mehr als 10 bit (Figur 4a, Programmpunkt 200) zunächst die Zugehörigkeit zu einer vorgeg e- benen Nutzerklasse ü berp rüft wird (Figur 4c, Programmpunkte 280 und 285) und lediglich Teilnehmerstationen, die keiner oder nicht der richtigen Nutze r- gruppe angehören, anschließend einer Überprüfung anhand eines übertrag e- nen Zugriffsschwel lwerts unterzogen werden (Figur 4a, P rogr ammpunkte 210 und 215). Auch bei dieser Ausgestaltung muss die Teilnehmerstation beide Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. b) Das Patentgericht hat die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 dahin ausgelegt, dass zunächs t eine Überprüfung a n- hand des Zugriffss chwellwerts gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.6 durchzufü h- ren sei, an die sich stets eine Überprüfung anhand von Zugriffsklasseninform a- tio nen gemäß den Merkmalen 1.7 und 1.8 anschließen müsse. Die Vergabe 23 24 - 11 - eines Zugriffsre chts aufgrund der ersten Überprüfung führe noch nicht zum endgültigen Zugriff, sondern nur zu einer Option . D ie endgültige Entscheidung falle erst bei der zweiten Überprüfung. Bei dieser erhielten Nutzer, die bei der ersten Überprüfung kein Zugriffsrecht e rhalten hätten, eine zweite Chance. c) Diese Auslegung ist unzutreffend. Sie hätte - wie auch das P atentgericht nicht verkannt hat - zur Folge, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde. Eine Auslegung mit einem solchen E r- gebnis ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie käme aber nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbezi e- hung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend aussch ieden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird , das so weitgehend von der Beschreibung abweicht. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffa s- sung des Patentgeri chts im Streitfall nicht gegeben. Der Patentanspruch lässt vielmehr noch hinreichend deutlich erkennen, dass mit den darin vorgeseh e- nen Merkmalen beide in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele erfasst werden sollen. aa) Welche der beiden Überprüfungsmethode n zur Anwendung kommt, hängt nach den Merkmalen 1.4 und 1.7 davon ab, ob die empfangenen Z u- griffsberechtigungsdaten Informationen der jeweils einschlägigen Art - also e i- nen Zugriffsschwellwert od er Zugriffsklasseninformationen - umfassen . bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Gegenstand von Patentanspruch 1 au ch Ausgestaltungen gehören, bei denen die empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten sowohl einen Zugriffsschwellwert als auch Zugriffsklasseninformationen enthalten. 25 26 27 28 - 12 - S owohl in Merkmal 1.6 als auch in Merkmal 1.8 ist vorgesehen, dass die Zuteilung des Zugriffsrechts bzw. die Erteilung des Zugriffs von der jeweils in Bezug genommenen Information abhängen soll - also bei Merkmal 1.6 vom Z u- gr iffsschwellwert und bei Merkmal 1.8 von den Zugriffsklasseninformationen. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass jede einzelne Datenfolge nur eine di e- ser beiden Informationen enthalten da rf. Zwar enthält Patentanspruch 1 keine näheren Vorgaben dazu, in welchem Verhältni s die beiden Überprüfungsvo r- gänge stehen sollen, wenn beide Informationen übermittelt werden. Insbeso n- dere ist nicht ausdrücklich festgelegt, was geschehen soll, wenn die eine Übe r- prüfung zur Bejahung und die andere zur Verneinung eines Zugriffsrechts führ t. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass solche Situationen zu verme i- den sind. Aus der Schilderung des zweiten Ausführungsbeispiels ergibt sich vielmehr , dass diese Situationen bewältigt werden können, indem festgelegt wird , in welcher Reihenfolge und nach welchen Regeln die beiden Informati o- nen zu verarbeite n sind. Patentanspruch 1 sieht die Definition solcher Regeln zwar nicht zwingend vor. Er schließt die Übermittlung beider Informationen in einer Datenfolge aber auch nicht zwingend aus. Angesic hts dessen ist er dahin auszulegen, dass er Ausgestaltungen umfasst, die dem zweiten Ausführung s- beispiel entsprechen , und dass es dem Fachmann überlassen bleibt, in welcher Reihenfolge und nach welchen Regeln die beiden Informationen verarbeitet werden. cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist Patentanspruch 1 nicht dahin auszulegen, dass jedes empfangene Datenpaket stets anhand be i- der Methoden überprüft werden muss. Vielmehr reicht es aus, wenn anhand der übermittelten Daten und vordefinierte r Re geln die Entscheidung getroffen wird, welche Überprüfungsm ethode für das jeweilige Datenpaket herangezogen we r- den soll. 29 3 0 - 13 - Der Wortlaut von Patentanspruch 1 könnte bei isolierter Betrachtung a l- lerdings dafür sprechen, dass die Übermittlung einer Informati on zwingend zur Folge hat, sie bei der Überprüfung des Zugriffsrechts heranzuziehen. Daraus ergäbe sich jedoch keine hinreichende Festlegung für den Fall, dass beide Überprüfungsmethoden durchgeführt werden und zu unterschiedlichen Erge b- nissen führen. Dies er Konflikt könnte zwar dahin gelöst werden, dass ein Z u- griffsrecht nur dann gewährt wird, wenn beide Überprüfungsmethoden zu einem positiven Ergebnis führen. Eine diesbezügliche Vorgabe lässt sich Patenta n- spruch 1 indes nicht entnehmen. Sie stünde zudem i n Widerspruch zum zwe i- ten Ausführungsbeispiel, bei dem eine Überprüfung anhand des Zugriff s- schwellwerts nur dann erfolgt, wenn sich ein Zugriffsrecht nicht schon aus den Zugriffsklasseninformationen ergibt. dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts la ssen sich Patenta n- spruch 1 keine Vorgaben zu der Reihenfolge entnehmen, in der die beiden Überprüfungen vorzunehmen sind. Patentansprüche, die ein Verfahren betreffen, dürften grundsätzlich a l- lerdings dahin auszulegen sein, dass die Verfahrensschritte in der angegeb e- nen Reihenfolge zu absolvieren sind. Dieser Grundsatz erfährt aber jedenfalls dann eine Ausnahme, wenn sich aus dem bei der Auslegung heranzuziehenden weiteren Inhalt der Patentschrift hinreichende Anhaltspunkte für ein abweiche n- des Verständ nis ergeben. Im Streitfall sieht Patentanspruch 1 zwei unterschiedliche Überprüfung s- methoden vor, die je nach Einzelfall alternativ oder kumulativ zur Anwendung gelangen können. Ausdrückliche Vorgaben zur zeitlichen Reihenfolge im Falle einer kumulativ en Anwendung enthält der Patentanspruch nicht. Bei dem einz i- ge n Ausführungsbeispiel , das eine kumulative Anwendung betrifft, erfolgt , wie bereits oben dargelegt wurde, zunächst eine Überprüfung anhand von Zugriff s- klassen informationen und erst danach - und nur dann , wenn sich anhand der 31 32 33 34 - 14 - ersten Überprüfung nicht schon eine Zugriffsmöglichkeit ergeben hat - eine Überprüfung anhand eines Zugriffsschwellwerts. Angesichts all dessen ist P a- tentanspruch 1 dahin auszulegen, dass die zeitliche R eihenfolge, in der die Merkmale 1.6 und 1.8 verwirklicht werden, unerheblich ist. ee) Entgegen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachter s Prof. Dr. J . ist nicht zwingend erforderlich, dass der Zugriff schon dann gewähren wird, wenn eine der be iden Prüfungsmethoden zu einem positiven Ergebnis führt. Die Merkmale 1.6 und 1.8, wonach das Zugriffsrecht bzw. der Zugriff "in Abhängigkeit" des Schwellwertvergleichs bzw. der Zugriffsklasseninformationen erteilt wird, könnten zwar dafür sprechen, da ss es für die Erteilung des Zugriffs ausreicht, wenn eine dieser beiden Überprüfungen ein positives Ergebnis ze i- tigt, zumal eine solche Vorgehensweise im zweiten Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschrieben ist. Patentanspruch 1 enthält insoweit jedoc h gerade keine Festlegungen. Zudem sieht die Beschreibung des Streitpatents, wie der High Court of Justice für England und Wales (Floyd J in Nokia GmbH v IPCom GmbH & Co. KG, [2009] EWHC 3482 (Pat) Rn. 237) zutreffend aufgezeigt hat, optional vor, dass Mob ilstationen, die aufgrund der Überprüfung anhand des Zugriffsschwellwerts zum Zugriff berechtigt sind , einer weiteren Überprüfung anhand von Prioritätsklassen unterworfen werden und den Zug riff nur dann e r- halten, wenn auch diese Überprüfung ein positives E rgebnis zeitigt (Abs. 26). Der darauf bezogene Patentanspruch 3 in der erteilten bzw. Patentanspruch 2 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung des Streitpatents sieht ebe n- falls vor, dass d er Zugriff "in Abhängigkeit" des Vergleichsergebnisses ertei lt wird. Angesichts dessen ist diese Vorgabe dahin auszulegen, dass das Erge b- nis jeder durchgeführten Überprüfung in die Entscheidung über die Erteilung des Zugriffs einfließen muss, die Ausgestaltung der dafür maßgeblichen Regeln aber dem Fachmann überlas sen bleibt. Dabei geht es nicht darum, einen ertei l- 35 36 - 15 - ten Zugriff wieder zu "entziehen", sondern darum, dass die Erteilung des Z u- griffs je nach Ausgestaltung des Verfahrens auch davon abhängig sein kann, dass mehrere aufeinanderfolgende Prüfung en erfolgreich absolviert wurden. ff) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann de m Umstand, dass in Merkmal 1.6 von der Zuteilung eines Zugriffsrechts, in Merkmal 1.8 hingegen von der Erteilung des Zugriffs die Rede ist, nicht hinreichend deutlich entno m- men wer den, das s eine zusätzliche Überprüfung nur bei Merkmal 1.6 möglich se in soll, nicht aber bei Merkmal 1.8. Die unterschiedlichen Formulierungen in den beiden Merkmal en korre s- pondieren mit dem Wortlaut der Beschreibung (Abs. 5 und 7). In diesem Z u- sammenhang wird die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung anhand von Pri o- ritätsklassen aber noch nicht erwähnt. Diese wird in nachfolgenden Passagen der Beschreibung (Abs. 8) und in den Ausführungsbeispielen zwar nur für den Fall geschildert, dass eine Teilnehmerstation aufgrund des Schwellwertve r- gleichs zum Zugriff berechtigt ist . In der erteilten Fassung von Patenta n- spruch 3, die diese zusätzliche Prüfung aufgreift, ist eine entsprechende Ei n- schränkung aber gerade nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund kann auch Pate ntanspruch 1 nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass eine we i- tere Prüfung im Anschluss an ein e erfolgreiche Überprüfung anhand der Z u- griffsklasseninformationen ausgeschlossen ist. gg) Die in den Merkmalen 1.4 und 1.7 vorgesehene Prüfung, ob die üb ermittelten Daten einen Zugriffsschwellwert bzw. Zugriffsklasseninformati o- nen umfassen, betrifft, wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend darg e- legt hat, die Frage, ob solche Informationen vorhanden sind. (1) Die abweichende Auffassung der Beklagten , wonach es ausreichen soll, wenn geprüft wird, ob die in Rede stehenden Informationen bei der En t- scheidung über die Gewährung des Zugangs berücksichtigt werden sollen, ist 37 38 39 40 - 16 - schon mit dem Wortlaut des Patentanspruchs nur schwerlich vereinbar. Sie steht zude m in Gegensatz zu beiden in der Patentschrift geschilderten Ausfü h- rungsbeispielen. Beim ersten Ausführungsbeispiel wird stets nur eine der beiden Inform a- tionen übermittelt. Deshalb ist eine Prüfung, ob Informationen der jeweils in R e- de stehenden Art vo rhanden sind, unerlässlich. Dass diese Prüfung sich auf die Auswertung eines Auswertebits beschränkt, das anzeigt, in welcher Weise die nachfolgenden Daten zu interpretieren sind, steht dem nicht entgegen. Darin liegt lediglich eine besondere Ausgestaltung einer Prüfung auf Vorhandensein. Durch die Signalisierung, dass die nachfolgenden Daten als Zugriffsschwellwert oder als Zugriffsklasseninformationen zu verstehen sind, wird zum Ausdruck gebracht, dass die Daten Informationen der einen oder anderen Art en thalten . Die Auswertung dieses Signals ist mithin eine Prüfung auf das Vorhandensein entsprechender Informationen , nicht aber eine Relevanzprüfung in dem von der Beklagten postulierten Sinn . Beim zweiten Ausführungsbeispiel steht zwar fest, dass ein B i tmuster mit einer Länge von 13 b it stets beide Arten von Information enthält. Dieses Au s- führungsbeispiel umfasst aber die Prüfung, ob das übermittelte Bitmuster eine Länge von 10 b it oder von 13 bit aufweist ( so ausdrücklich die Beschreibung, Abs. 39 Sp . 1 1 Z. 57 bis Sp. 12 Z. 6, Figur 4a , Programmpunkt 200). Bei einer Länge von 13 bit unterbleibt zwar die zusätzliche Überprüfung eines Auswert e- bits. Dies ist aber nur deshalb möglich, weil schon aus der Länge des Bitmu s- ters auf das Vorhandensein beider Infor mationen geschlossen werden kann. D a mit stellt , wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, bereits die Lä n- genprüfung eine Prüfung auf Vorhandensein dar. Eine Relevanzprüfung findet allenfalls für den Zugriffsschwellwert statt, nicht aber für die Z ugriffsklasseni n- formation, die stets als erster Prüfungsmaßstab herangezogen wird. 41 42 - 17 - (2) Der Auffassung des High Court of Justice für England und Wales ([2009] EWHC 3482 (Pat) Rn. 234), Merkmal 1.4 sei in Konstellationen, in d e- nen alle übermittelten Datenfol gen dasselbe Bitmuster aufweisen , schon dann erfüllt, wenn überprüft wird, ob die übermittelten Informationen zum Vergleich mit einer ermittelten Zufallszahl herangezogen werden soll en , vermag der S e- nat nicht beizutreten. Zwar mag die in der Streitpate ntschrift beschriebene Vorgehensweise auch in Konstellationen möglich sein, in denen stets nur ein einheitlich aufg e- bautes Bitmuster übermittelt wird, das definitionsgemäß beide Informationen enthält. Dies bildet aber keine ausreichende Grundlage dafür, ei nem im P a- tentanspruch vorgesehenen Merkmal eine Bedeutung beizumessen, die weder mit den in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispielen noch mit dem sonstigen Inhalt der Beschreibung in Einklang steht. Angesichts dessen kann Merkmal 1.4 nicht dah in ausgelegt werden, dass in bestimmten Konstellationen eine Prüfung auf Vorhandensein und in anderen Konstellationen eine Prüfung auf Relevanz zu erfolgen hat . Unabhängig davon könnte diese Argumentation jedenfalls im Zusa m- menhang mit Merkmal 1.7 - mi t dem sich der High Cou rt of Justice nicht befasst hat - nicht greifen. Im zweiten Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift wird bei einem Bitmuster mit einer Länge von 13 bit nach der in Programmpunkt 200 vorgesehenen Längenprüfung unmittelbar zu Progr ammpunkt 280 verzweigt (Abs. 39 Sp. 12 Z. 1 bis 4), der die Prüfung darauf vorsieht, ob die Mobilstation einer bestimmten Nutzerklasse angehört (Abs. 39 Sp. 12 Z. 57 bis Sp. 13 Z. 6). Sofern dies der Fall ist, wird zu Programmpunkt 285 verzweigt (Abs. 39 S p. 13 Z. 10 bis 14). Dort wird überprüft, ob diese Nutzerklasse anhand der empfang e- nen Zugriffsklasseninformationen zum Zugriff berechtigt ist (Abs. 39 Sp. 13 Z. 21 bis 25 ). Die Überprüfung, ob die übermittelten Daten Zugriffsklasseni n- formationen enthalten , besteht mithin lediglich in der Längenprüfung, nicht aber 43 44 45 - 18 - in einer weiteren Prüfung darauf, ob diese Informationen für die Entscheidung über die Erteilung des Zugriffs herangezogen werden sollen. Angesichts dessen liegt es jedenfalls für Merkmal 1.7 fern , die darin vorgesehene Überprüfung als Prüfung auf Relevanz aus zu legen. Vielmehr spricht alles dafür, darin eine Pr ü- fung auf Vorhandensein zu sehen. Eine unterschiedliche Auslegung der Mer k- male 1.4 und 1.7 erscheint aber nicht nur wegen ihres insoweit übe reinsti m- menden Wortlauts ausgeschlossen, sondern auch deshalb, weil in den Ausfü h- rungsbeispielen der Streitpatentschrift beide Merkmale in gleicher Weise real i- siert sind. (3) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass eine Überprüfung auf Vorhandensein bei Verwendung einer einzigen Datenstruktur, die stets beide Informationen enthält, nicht zwingend erforderlich ist. Ein P a- tentanspruch kann auch Merkmale umfassen, die zur Erreichung des ang e- strebten Ziels nicht zwingend erforderlich sind. D er genannte Umstand allein reicht grundsätzlich auch nicht aus, den betreffenden Merkmalen eine Bede u- tung beizulegen, die vom Sinngehalt des Patentanspruchs abweicht, wie er sich unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt. Ob im Einzelfall eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn das beanspruchte Verfahren ansonsten nicht sinnvoll durchführbar wäre, kann d a- hingestellt bleiben . Im vorliegenden Zusammenhang ist eine Überprüfung auf Vorhandensein - sei es durc h Auswertung hie rzu vorgesehener Bits, sei es durch Überprüfung der Länge - auch dann möglich, wenn die Datenstruktur von vornherein festgelegt ist. III. Das Patentgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruc h 1 in der vom Patentgericht z u- grun de gelegten Auslegung - sei neu. Der in den Versionen 6.1.0 (K20) und 46 47 48 49 - 19 - 6.2.0 (K4 und K4a) vorgelegte Mobilfunk - Standard GSM 04.60 beschreibe ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten auf einen von mehreren Teilne h- mer stationen gemeinsam genutzten Kommunikationskanal, bei dem eine Pr ü- fung anhand eines Persistenzschwellwerts und eine Prüfung anhand von Info r- mationen zu Nutzerklassen durchgeführt werden könne. Aus dem beschrieb e- nen Verfahrensablauf schließe der Fachmann, dass bereits im Vorgriff auf die eigentliche Zuteilung abschließend entschieden werde, ob die Prüfung auf B a- sis des einen oder des anderen Werts durchzuführen sei , womit sich der Sta n- dard von dem erfindungsgemäßen Verfahren unterscheide . In de n weiteren En tgegenhaltungen sei der Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht vo r- weggenommen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auf erfinderischer Täti g- keit. In K20 und K4 sei dem Fachmann bereits ein Zugriffsverfahren offenbart worden, das einen bevor zugten Zugriff von Nutzerklassen sichergestellt habe. Angesichts dessen habe keine Veranlassung bestanden, dieses Verfahren in ein gestaffeltes Verfahren mit vorgeschobener Schwellwertprüfung und a n- schließender Nutzerklassenprüfung umzuwandeln. Andere Entg egenhaltungen hätten den Fachmann von dem Verfahren nach Patentanspruch 1 eher wegg e- führt oder jedenfalls bestimmte Merkmale nicht nahegelegt. IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand . 1. Z u Recht hat das Patentgericht allerdings den Gegenstand von P a- tentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung als neu ang e- sehen. a) In der vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) he rausgegebenen Spezifikation GSM 04.60 V 6.2.0 (K4a) ist das Mer k- mal 1.7 nicht offenbart. 50 51 52 53 - 20 - aa) In K4 wird ein Protokoll für den Zugriff von Mobilstationen auf ein Mobilfunknetz zur Übertragung von Datenpaketen im General Packet Radio Service (GPRS) beschrieben. In Abschnitt 7.1 wird der Aufbau einer Verbindung (Temporary Block Flow, TBF) durch die Mobilstation spezifiziert. In Abschnitt 7.1.1 ist hierzu vo r- gesehen, dass das Netzwerk an alle Mobilstationen eine Liste von autorisierten Zugriffsklassen versendet und der Zugriff auf das Netzwerk erlaubt wird, wenn die Mobilst ation zu mindestens einer dieser Zugri ffsklassen gehört. In A b- schnitt 7.1.2 .1.1 wird festgelegt, dass die Mobilstation einen bestimmten Kanal abhört, auf dem Informationselemente mit Steuerparametern versandt werden. Zu diesen Steuerparametern gehört ein P ersistenz wert (Persistence_Level), der die Werte 0 bis 16 annehmen kann. Die Mobilstation erzeugt vor jedem Z u- griffsversuch eine Zufallszahl zwischen 0 und 15. Sie darf eine Anforderung zum Aufbau einer Verbindung (packet channel request) versenden, wenn d er übersandte Persistenzwert kleiner oder gleich der erzeugten Zufallszahl ist. Wenn die Steuerparameter keinen Persistenzwert enthalten, ist der Wert 0 he r- anzuziehen - mit der Folge, dass der Zugriff stets erlaubt ist. Die Struktur der Steuerparameter - Informationen ist in Abschnitt 12.14, Ta belle 85 näher dargestellt. Danach ist die Übermittlung eines Persistenzwert s optional. Ob ein solcher Wert in den Informationen enthalten ist, wird durch ein Informationselement angezeigt , das die Werte L (kein Per sistenzwert) oder H (Persistenzwert vorhanden) annehmen kann . bb) Damit sind , wie das Patentgericht im Ergebnis zutreffend entschi e- den hat, die Merkmale 1. 1 bis 1.6 offenbart. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass in K4 d ie Erzeugung einer Zufallszahl und deren Vergleich mit einem Pe r- 54 55 56 57 58 - 21 - sistenzwert auch für den Fall vorgesehen ist, dass ein entsprechender Param e- ter nicht übermittelt wird. Die Merkmale 1.4 und 1.6 sehen vor, dass ein Vergleich durchgeführt wird, wenn sich aufgrund einer Überprüfung ergibt, dass ein Persistenzwert übermittelt wurde. Dies ist auch in K4 so festgelegt. Wenn das Steuerbit die Übermittlung eines Persistenzwert s anzeigt, wird dieser zur Durchführung des Vergleichs herangezogen. Für den Fall, dass kein Persistenzwert übermittelt wird , treffen die Mer k- male 1.4 bis 1.6 keine näheren Festlegungen. Damit ist eine Ausgestaltung u m- fasst, bei der auch in diesem Fall ein Vergleich durchgeführt und dabei ein Ve r- gleichswert herangezogen wird, der stets z ur Gewährung des Zugangs führt. Eine solche Ausgestaltung stellt, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, ohnehin nur eine von mehreren programmiertechnischen Möglichkeiten dar, bei Nichtübermittlung eines Persistenzwert s stets den Zugriff zu g ewähren. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten i st eine Offenbarung von Merkmal 1.6 nicht deshalb zu verneinen, weil K4 die Möglichkeit offenlässt, e i- nen ersten Zugriffsversuch jeder Mobilstation unabhängig vom Schwellwertve r- gleich zuzulassen. Dabe i kann dahingestellt bleiben, ob Merkmal 1.6 solche Ausgestaltu n- gen mit umfasst. Der von der Beklagten und ihrem Privatgutachter Dr. O . insoweit herangezogenen Passage in K4 (Ab schnitt 7.1.2.1.1, S. 25 oben) lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, das s der erste Zugriffsversuch ohne vorher i- gen Schwellwertvergleich zulässig sein soll. Im ersten der beiden insoweit rel e- vanten Sätze wird lediglich festgelegt, dass für den ersten Zugriffsversuch der erste hierzu geeignete Rahmen (TDMA frame) genutzt werden darf. Im unmi t- telbar folgenden Satz wird ausgeführt, jeder Zugriff sei vom Ergebnis eines Schwellwerttests abhängig. Hieraus ist, wie der gerichtliche Sachverständige 59 60 61 62 - 22 - zutreffend ausgeführt hat, zu entnehmen, dass der erste Satz nur die Frage betrifft, wel che Übertragungsmöglichkeit für den ersten Zugriffsversuch genutzt werden kann, für die Frage, nach welchen Kriterien ein Zugriffsversuch zug e- lassen wird, aber keine Abweichung von den Festlegungen enthält, die im nac h- folgenden Satz ausdrücklich für alle Z ugriffsversuche getroffen werden. cc) Ebenfalls offenbart ist Merkmal 1.8. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen , dass die in K4 vorgesehene Übermittlung einer Liste von Zugriffsklassen und die d a- ran anknüpfende Gewährung oder Nichtgewährung des Netzzugangs nicht nur den Zugriff auf einen bestimmten Kanal, sondern den Zugan g zum Netzwerk insgesamt betreffen . Merkmal 1.8 trifft keine näheren Festlegungen dazu, ob sich die Gewährung oder Nichtgewährung des Netzzugriffs nur auf ein zelne Kanäle oder auf das Netz insgesamt bezieht. Damit umfasst der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch Ausgestaltungen, bei denen sich die Gewährung oder Versagung des Zugriffs auf das Netz insgesamt bezieht. dd) N icht offenbart ist jedoch Merkmal 1.7. Eine Prüfung auf das Vorhandensein von Zugriffsklasseninformationen ist in K4 nicht vorgesehen. Sie ist , wie der gerichtliche Sachverständige best ä- tigt hat, nicht erforderlich, weil diese Informationen stets Bestandteil der übe r- sandten Daten sind. b) I n der Vorgängerversion von K4 ( GSM 04.60 V6.1.0 , K20) ist Mer k- mal 1.7 ebenfalls nicht offenbart. aa) Wie in K4 ist bereits in K20 vorgesehen, den Zugang zum Netzwerk von der Zugehörigkeit der Mobilstation zu einer Zugriffsklasse abhängig zu m a- chen, die in einer übermittelten Liste aufgeführt ist (Abschnitt 7.1.1). Daran 63 64 65 66 67 68 - 23 - schließt sich der Vergleich zwischen einer von der Mobilstation erzeugten Z u- fallszahl und einem übermittelten Persistenzwert an (Abschni t t 7.1.2.1.1). Alternativ zu diesem Prüfungsschrit t ist eine zeitbasierte Zugriff s steu e- rung vorgesehen, bei der die Mobilstation den Zugriffsversuch für eine bestim m- te, vom Zufall abhängige Zeitdauer verzögert (Abschnitt 7.1.2.1.2). Die Auswahl zwischen diesen beiden Methoden soll durch Parameter (RO_PRI, K_IJ) g e- steuert werden, die an alle Mobilstatio nen versendet werden (Abschnitt 7.1.2.1) und die n ach der Auflistung in Abschnitt 12.14, Tabelle 101 Bestandteil des Steuerparameter - Informationselements sind. Als weiterer Steuerparameter ist in K20 eine Prioritätsklasse für Pake t- zugriffe vorgesehen. Ein Paketzugriff soll danach nur zugelassen werden, wenn die Mobilstation einer autorisierten Zugriffsklasse angehört und wenn das zu übermittelnde Paket einer Prioritätsklasse angehört, deren Wert gleich ode r h ö- her ist als der über mittelte Schwellwert (Abschnitt 7.1.1). In Abschnitt 12.14, Tabelle 101 ist hierzu vorgesehen, dass entweder Prioritätsklasseninformati o- nen nebst Parameter n für die zeitbasierte Zugriffssteuerung (TX_INT, S) oder ein Persistenzwert übermittelt werden . Die zuerst genannten Parameter sollen von den bereits erwähnten Parametern RO_PRI und K_IJ abhängig sein. Die Art der übertragenen Information wird durch ein Informationselement angezeigt, das die Zustände L und H aufweisen kann. bb) Da mit sind, wie das Patentgericht auch insoweit im Ergebnis zutre f- fen d entschieden hat, die Merkmale 1.1 bis 1.6 offenbart. Entgegen der Auffassung der Beklagten offenba rt K20 ebenfalls die in Merkmal 1.4 vorgesehene Prüfung auf das Vorhandensein eines Z ugriff s- schwellwerts. Anders als bei K4 ist in K20 vorgesehen, dass der Vergleich mit einer Zufallszahl nur dann durchgeführt wird, wenn dies über entsprechende Steuerparameter (RO_PRI, K_IJ, L/H) angezeigt wird. Dies wird von Mer k- 69 70 71 72 - 24 - mal 1.4 umfasst und entspr icht der Vorgehensweise im ersten Ausführungsbe i- spiel der Streitpatentschrift. Dass in K20 die Parameter RO_PRI, K_IJ nicht n ä- her spezifiziert werden, führt schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil das Streitpatent eine nähere Spezifikation e benfalls nicht vorsieht. cc) Ebenfalls offenbart ist Merkmal 1. 8. Die in K20 vorgesehene Überprüfung anhand von Nutzerklassen en t- spricht der in K4 offenbarten Vo rgehensweise. Damit ist Merkmal 1.8 aus den im Zusammenhang mit K4 dargelegten Gründen offe nbart. dd) Nicht offenbart ist Merkmal 1.7, und zwar ebenfalls aus den im Z u- sammenhang mit K4 bereits dargelegten Gründen. Im Zusammenhang m it der zusätzlichen Möglichkeit zur Übermittlung und Auswertung von Prioritätsklasseninformationen zeigt K20 zwa r eine Meth o- de auf, die in ihrer Struktur der in Merkmal 1.7 festgelegten Vorgehensweise entspricht. Eine Überprüfung von Prioritätsklassen ist in K20 nämlich nur für den Fall vorgesehen , dass entsprechende Informationen übermittelt werden und dies durch e in dafür vorgesehenes Informationselement (L/H) angezeigt wird. Diese Überprüfung bezieht sich aber, wie der gerichtliche Sachverständ i- ge bestätigt hat, nicht auf Zugriffsklassen für Nutzer, sondern auf Prioritätskla s- sen für Datenpakete. c) In der Spezifi kation des Mobilfunkstandards TIA/EIA/IS - 95 - A (K16) sind die Merkmale 1.4 und 1.7 nicht offenbart. aa) In K16 wird ein Verfahren für den Zugriff mehrerer Mobilstationen auf einen gemeinsam genutzten Kanal beschrieben. Nach diesem Verfahren werten die M obilstationen vor einem Sendevo r- gang eine von der Basis versandte Nachricht mit Zugriffsparamete rn aus. Diese sind in Abschnitt 7.7.2.3.2.2 dargestellt und umfassen sieben unterschiedliche 73 74 75 76 77 78 79 - 25 - Persistenzwerte für insgesamt sechzehn Klassen von Mobilstationen. Diese Persistenzwerte werden von der Mobilstation mit einer von ihr ermittelten Z u- fallszahl RP verglichen. Ein Zugriff erfolgt nur dann, wenn diese Zufallszahl kleiner ist als ein Schwellwert. Der Schwellwert wird nach einer feststehenden Formel berechnet, in die der Persistenzwert für die Klasse einfließt, zu der die Mobilstation gehört (Abschnitt 6.6.3.1.1.2 , Z. 20 ff.) . Der Schwellwert kann auch die Werte 0 und 1 annehmen, was unabhängig vom Wert der Zufallszahl zur Verweigerung bzw. Gewährung des Zugrif fs führt. bb) Damit sind die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 und 1. 8 offenbart. Der Zugriff wird zwar stets nur vom Ergebnis eines einzigen Vergleichs zwischen einer Zufallszahl und einem übermittelten Wert abhängig gemacht. Im Ergebnis hängt der Zugr iff aber sowohl von dem übermittelten Wert als auch von der Zugehörigkeit der Teilnehmerstation zu einer bestimmten Nutzerklasse ab, weil für unterschiedliche Nutzerklassen unterschiedliche Werte übertragen werden und diese so ausgestaltet werden können, d ass bestimmten Nutze r- klassen der Zugriff unabhängig vom Wert der von der Mobilstation erzeugten Zufallszahl gewährt oder verweigert wird. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass K16 für die Bere chnung des Schwellwerts mehr e- re unterschiedliche Formeln vorsieht, die nach einzelnen Nutzerklassen und nach dem Grund des Zugriffsversuchs (Registrierung, Nachrichtenübermittlung, anderer Grund) differenzieren. Wie der gerichtliche Sachverständige zutreff end ausgeführt hat, geht es ungeachtet dieser Differenzierung stets um den Zugriff auf denselben Kanal. Dass die in K16 vorgesehene feine Abstufung zu einem hohen Maß an Komplexität führt, ist schon deshalb unerheblich, weil Patenta n- spruch 1 weder hinsicht lich der Länge noch hinsichtlich der Komplexität der übermittelten Informationen nähere Festlegungen trifft. 80 81 82 - 26 - cc) Ni cht offenbart sind die Merkmale 1.4 und 1.7. Die Übermittlung von sieben Persistenzwerten für unterschiedliche Nu t- zerklassen ist in K16 s tets zwingend vorgesehen. Eine Überprüfung auf das Vorhandensein entsprechender Vorgaben ist deshalb nicht erforderlich. Sie wird in K16 auch nicht offenbart. 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts beruht der Gegenstand der mit dem Hauptantrag vert eidigten Fassung von Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. a) Aus dem in K4 und K20 (GSM 04.60) offenbarten Mobilfunkstandard konnte der Fachmann, dessen Definition durch das Patentgericht die Parteien nicht in Zweifel ziehen , Verfahren ent nehmen, bei denen die Erteilung von Z u- griffsrechten von einem Schwellwertvergleich, von der Zugehörigkeit zu b e- stimmten Nutzerklass en und - in K20 - von der Zugehörigkeit zu einer Prior i- tätsklasse abhängig gemacht wird. Aus K20 konnte er zudem entnehmen, d ass mit Hilfe eines entsprechenden Informationselements angezeigt werden kann, ob die übersandten Daten Informationen zu Prioritätsklassen umfassen . Dies gab dem Fachmann, der damit betraut war, ein flexibles und mit g e- ringen Datenmengen realisierbares Zuteilungsverfahren zu entwickeln , Anlass, auch für andere Informationen, die nur in bestimmten Konstellationen übermi t- telt oder für die Zuteilung heranzuziehen sind, entsprechende Informationsel e- mente vorzusehen. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Fachmann Anlass, neben der im Prioritätszeitpunkt aktuellen Version des Standards (K4) auch frühere Versionen heranzuziehen. Der Umstand, dass ein Lösungsweg nur in einer früheren Version des Standards aufgezeigt, in einer späteren Version a ber nicht weiterverfolgt wurde , 83 84 85 86 87 88 89 - 27 - führt nicht ohne weiteres dazu, dass dieser Weg als nicht naheliegend anzus e- hen ist. Eine solche Schlussfolgerung kann in Frage kommen , wenn eine neu e- re Version des Standards für ein bestimmtes technisches Problem eine bess e- re, elegantere oder einfachere Lösung aufzeigt. Die Erwägungen, die zu r Änd e- rung eines Standards geführt haben, müssen aber , wie der gerichtliche Sac h- verständige bestätigt hat, nicht zwangsläufig auf technischem Gebiet liegen. Selbst wenn technische Erwägu ngen ausschlaggebend waren, schließt dies zudem nicht aus, den verworfenen Lösungsweg wieder in Betracht zu ziehen, wenn sich die Ausgangsbedingungen geändert haben. Im vorliegenden Zusammenhang konnte der Fachmann schon K20 ebenso wie anderen Mobilf unkstandard s wie zum Beispiel K16 (IS - 95 - A) - entnehmen, dass die Frage, nach welchen Kriterien Zugriffsrechte erteilt we r- den sollen, von zahlreichen Faktoren abhängig sein kann. Hierzu gehören nicht nur technische Aspekte wie die Aufnahmefähigkeit des jew eiligen Kanals oder des Netzes insgesamt, sondern zum Beispiel auch die Anforderung, bestim m- ten Gruppen von Nutzern oder bestimmten Kommunikationsvorgängen erhöhte Priorität einzuräumen. Aus den genannten Standards ergab sich ferner, dass nicht jede s Krite rium , das für die Zuteilung relevant sein kann, in jeder Situation tatsächlich von Relevanz ist. Dies gab dem Fachmann Anlass, die in K20 für Informationen zu Prioritätsklassen offenbarte Möglichkeit, deren Vorhandensein durch ein bestimmtes Informationsel ement anzuzeigen, auch für andere Info r- mationen in Betracht zu ziehen. Damit war das in K20 nicht offenbarte Mer k- mal 1.7 nahegelegt. c) Die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen der britischen Gerichte ([2011] EWHC 1470 (Pat), BB6; [2012] EWCA Civ 567, QE13) und der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 11. Februar 2014 (QE12) zu dem europäischen Patent 1 841 268 sowie de r Beschluss des Deu t- schen Patent - und Markenamts vom 6. März 2013 (QE 11) zu dem deutschen 90 91 - 28 - Patent 199 10 239 führen h insichtlich der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil der Gegenstand jener Patente vom Gegenstand dieses A n- spruchs abweicht. Die in jenen Verfahren zu beurteilenden Pat ente sehen in Konkretisi e- rung von Merkmal 1.8 vor, dass die Informationen über die Zugriffsklassen als Kriterium dafür herangezogen werden, ob eine Mobilstation ohne weiteres Z u- griff erhält oder ob sie sich einer zusätzlichen Überprüfung anhand des Z u- griff sschwellwerts unterziehen muss. Diese Festlegung ergibt sich, wie oben dargelegt wurde, aus Merkmal 1.8 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fa s- sung des Streitpatents nicht. Ohne diese Einschränkung ist d er Gegenstand des Streitpatents - wie im Ergebnis auch die britischen Gerichte entschieden ha ben ([ 2009] EWHC 3482 (Pat) Rn. 254 f f . ; [2012] EWCA Civ 567 Rn. 155) jedenfalls nicht patentfähig. 3. Für die mit Hilfsantr a g 0a verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 gilt nichts anderes. Nach Hilfsant rag 0a soll Patentanspruch 1 auf den Schutz einer Tei l- nehmerstation gerichtet sein, die unter anderem eine Auswerteeinheit enthält, die es ermöglicht zu prüfen, ob die empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten einen Zugriffsschwellwert und Zugriffsberechtigun gsinformationen enthalten, und in Abhängigkeit davon den Zugriff freizugeben. Eine Teilnehmerstation mit dieser Eignung ist ebenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt. Wenn für den Fachmann Anlass bestand, ein Verfa h- ren mit den Merkmalen gemäß Pa tentanspruch 1 in der Fassung des Haupta n- trags zu entwickeln, gab dies zugleich Anlass, Mobilstationen so einzurichten, dass sie dieses Verfahren durchführen können. Besondere Schwierigkeiten, die 92 93 94 95 - 29 - hierbei auftreten könnten und denen durch Merkmale des Pate ntanspruchs Rechnung getragen wird, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 1 ve r- teidigten Fassung ist ebenfalls nicht patentfähig. Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 in Me rkmal 1.8 dahin ergänzt werden, dass der Zugriff in Abhängigkeit der Zugriffsklasseninformationen und unabhängig vom Zugriffsschwellwert erteilt wird, sofern die empfangenen Z u- griffsberechtigungsdaten Zugriffsklasseninformationen für mindestens eine Nu t- zer klasse enthalten und die Mobilstation dieser Nutzerklasse angehört. Auch mit dieser Ergänzung ist d er Gegenstand von Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt . a) Aus dem in K4 und K20 (GSM 04.60) offenbarten Mobilfunkstandard konnte der Fac hmann allerdings kein Verfahren entnehmen, bei denen Mobi l- stationen, die einer bevorrechtigten Nutzerklasse zugeordnet sind, ein Zugriff s- recht unabhängig von einem Schwellwertvergleich erteilt wird. Die Zugehöri g- keit zu einer bestimmten Nutzerklasse ist na ch dem dort offenbarten Verfahren vielmehr eine notwendige Voraussetzung, damit eine Mobilstation überhaupt einen Schwellwertvergleich durchführen darf. Mit der Möglichkeit, anstelle eines Persistenzwerts Informationen über Prioritätsklassen sowie Para meter für eine zeitbasierte Zugriffssteuerung zu übermitteln, ist indes bereits in K20 ein Verfahren offenbart, bei dem Mobilstat i- onen für den Versand bestimmte r Datenpakete, denen eine höhere Priorität eingeräumt wird, der Zugriff unabhängig von einem Sch wellwertvergleich g e- währt wird. Für den Fachmann ergab sich daraus, dass die Zugriffssteuerung mit Hilfe eines Schwellwertvergleichs nicht zwingend zur Folge hat, jeden Z u- griffsversuch dieser Beschränkung zu unterwerfen. 96 97 98 99 - 30 - b) Der mit einer Weiterentwicklun g betraute Fachmann hatte darüber hinaus Anlass, sich mit der Zugriffssteuerung in anderen Mobilfunkstandards zu befassen. Hierbei konnte er aus K16 (IS - 95 - A) ein Verfahren entnehmen, das es ermöglicht, unterschiedlichen Nutzergruppen in feiner Granulierun g einen unterschiedlichen Persistenzwert zuzuordnen und diesen im Einzelfall auch so festzulegen, dass bestimmten Nutzergruppen der Zugriff stets oder nie gewährt wird. Bei dem in K16 offenbarten Verfahren wird formal zwar stets ein Schwellwertverglei ch durchgeführt. Für den Fachmann war aber erkennbar, dass darin nur die programm iertechnische Umsetzung eines Zugriffskonzepts liegt , das den Zugriff sowohl vom Persistenzwert als auch von der Zuordnung zu Nutzerklassen abhängig macht und die Möglichkeit vorsieht, bestimmten Nutzerklassen den Zugriff unabhängig vom Wert der erzeugten Zufallszahl zu gewähren oder zu versagen. Eine vergleichbare Umsetzung ist schon in K4 offenbart, wo einerseits vorgesehen ist, dass stets ein Schwellwertvergleich durchg eführt wird, die Vo r- gabe des Schwellwerts 0 oder das Nichtversenden eines Schwellwerts im E r- gebnis aber dazu führ en , dass der Vergleich für alle Mobilstationen positiv au s- fällt. Dies ist, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ebenfalls nur ei ne besondere programm ier technische Ausgestaltung der Vorgabe, den Mobi l- stationen in bestimmten Fällen unabhängig vom Wert der ermittelten Zufallszahl den Zugriff zu gewähren. c) Aus einer Zusammenschau von K4 und K20 ergab sich für den Fachmann hinreiche nde Veranlassung , das in K4 offenbarte Verfahren dahin weiterzuentwickeln, dass die Erteilung des Zugriffs bei Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nutzerklasse nicht zusätzlich vom Ergebnis eines Schwellwertve r- gleichs abhängt. 100 101 102 103 - 31 - Dem steht nicht entgegen, dass in K4 eine solche Ausgestaltung nicht vorgesehen war. Wie bereits dargelegt wurde, waren in K4 und K20 die grun d- legenden Methoden, um die Erteilung von Zugriffsrechten je nach Situation von unterschiedlichen Kriteri en abhängig zu machen, be reits offen bart. Zu diesen Methoden gehörte es, für bestimmte Datenpakete den Zugriff aufgrund der Z u- gehörigkeit zu einer Prioritätsklasse und unabhängig von einem Schwellwer t- vergleich zu ermöglichen. Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen einer Prior i- sierung von Date npaketen und einer Priorisierung von Nutzerklassen war dem Fachmann damit nahegelegt, diese Methode auch für die Priorisierung von Nu t- zerklassen heranzuziehen. Damit stand ihm ein vollständiges Instrumentarium zur Verfügung, um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden und dennoch einzelne Nutzerklassen bevorzugt zu behandeln. Die Auswahl aus diesem I n- strumentarium hängt, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, in we i- ten Teilen von organisatorischen Fragen ab , insbesondere davon, welchen Nu t- zerkl assen der Netzbetreiber besondere Rechte einräumen will. Vor diesem Hintergrund vermag die Auswahl einer bestimmten Methode aus der - leicht überschaubaren - Menge aller durch K4 und K20 nahegelegten Möglichkeiten nicht zur Annahme erfinderischer Tätigkeit zu führen. d) Die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen der britischen Gerichte führen auch in diesem Zusammenhang nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In diesen Entscheidungen wurde die erfinderische Tätigkeit zwar mit der Erwägung beja ht, für den Fachmann habe es nicht nahegelegen, das in K4 o f- fenbarte Verfahren dahin abzuwandeln, dass Mobilfunkstationen, die zu einer bestimmten Nutzerklasse gehören, von der Überprüfung anhand eines Per si s- tenzwerts befreit sind ([2011] EWHC 1470 (Pat) R n. 68 ff.). Diese Beurteilung betrifft aber eine Argumentation, die allein auf K4 gestützt ist. Die abweichende 104 105 106 - 32 - Auffassung des Senats beruht hingegen auf der im Streitfall ergänzend zu b e- rücksichtigenden Entgegenhaltung K20 . e) Der Umstand, dass in K4 be reits eine bestimmte Methode für die Vergabe von Zugriffsrechten vorgesehen war und bei der Fortentwicklung eines Standards der Aspekt der Rückwärtskompatibilität von großer Bedeutung ist, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der F achmann, der mit der Aufgabe betraut ist, eine im Stand der Tec h- nik bekannte Lösung weiterzuentwickeln, hat zwar Anlass, sich an gängigen Standards zu orientieren. Dies bildet aber keinen zureichenden Grund, von j e- der Änderung des Standards abzusehen. 5. Für die mit den weiteren Hilfsanträgen verteidigten Fassungen von Patentanspruch 1 gilt nichts anderes. a) Nach Hilfsantrag 1a soll Patentanspruch 1 auf den Schutz einer Tei l- nehmerstation mit einer Auswerteeinheit gerichtet sein, die das mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren ausführen kann. Dieser Gegenstand ist aus den b e- reits im Zusammenhang mit Hilfsantrag 0a aufgezeigten Gründen nicht paten t- fähig, weil das in Rede stehende Verfahren durch den Stand der Technik nah e- gelegt war. b) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsa n- trag 1 in Merkmal 1.3 dahin ergänzt werden, dass die Zugriffsberechtigungsd a- ten (stets) einen Zugriffsschwellwert und Zugriffsklasseninformationen für Nu t- zerklassen enthalten. Damit werden Ausführungsforme n entsprechend dem ersten Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift vom Schutz ausgenommen. Der damit beanspruchte Gegenstand ist aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 1 aufgezeigten Gründen durch den Stand der Technik nahegelegt. 107 108 109 110 111 112 - 33 - D ie mit der Änderung von Merkmal 1.3 zusätzlich angesprochene Frage, ob von mehreren Parametern, die für die Erteilung eines Zugriffsrechts von B e- deutung sein können, stets alle innerhalb einer einzelnen Datenfolge übermittelt werden oder ob die übermittelte Datenfol ge in bestimmten Situationen nur eine Teilmenge dieser Parameter enthält , ist im Wesentlichen eine Frage der Zweckmäßigkeit. Auch die Darstellung der beiden Ausführungsbeispiele in der Streitpatentschrift beruht auf dieser Prämisse. In der Beschreibung des Strei t- p a tents wird es sogar als vorzugswürdig bezeichnet, ein Verfahren vorzusehen, das wahlweise mit beiden Arten von Bitfolgen umgehen kann. Anhaltspunkte, die abweichend davon darauf hindeuten, dass der Auswahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten beso ndere Bedeutung zukommt, sind weder geltend g e- macht noch sonst ersichtlich. c) Nach Hilfsantrag 2a soll Patentanspruch 1 auf den Schutz einer Tei l- nehmerstation mit Einrichtungen gerichtet sein, die zur Ausführung des mit Hilfsantrag 2 beanspruchten Verfa hrens eingerichtet sind. Hierzu gilt E ntspr e- c hendes wie zu den Hilfsanträgen 0a und 1a. d) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfs - antrag 2a dahin geändert werden, dass die Aus werteeinheit anhand der Z u- griffsklasseninformation ü berprüft, ob der Teilnehmerstation der Zugriff una b- hängig vom Zugriffsschwellwert erteilt wird oder ob die Zugriffsberechtigung über die Durchführung des Schwellwertvergleichs ermittelt werden muss. Die darin liegende Konkretisierung des mit Hilfsantr ag 1 beanspruchten Verfahrens führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der erfi n- derischen Tätigkeit . Wie bereits im Zusammenh ang mit Hilfsantrag 1 dargelegt wurde, hatte der Fachmann am Prioritätstag Anlass, ein Verfahren für die Zug riffssteuerung so auszugestalten, dass Mobilstationen, die einer bestimmten Nutzerklasse a n- 113 114 115 116 117 - 34 - gehören, der Zugriff unabhängig vom Ergebnis eines Schwellwertvergleichs erteilt wird. Ob hierzu von einem Schwellwertvergleich von vornherein abges e- hen wird oder ob der Vergleich mit einem Wert durchgeführt wird, der stets zu einem positiven Ergebnis führt, ist, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, im Wesentlichen eine Frage der zweckmäßigen Umsetzung. Angesichts dessen vermag die Festlegung auf eine von mehreren V arianten die Bejahung erfind e- rischer Tätigkeit nicht zu begründen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 91 , § 96 und § 269 Abs. 3 ZPO. 1. Die Kosten der früheren Streithelferin, die ihren Beitritt während des Berufungsverfahre ns zurückgenommen hat, sind nicht der Beklagten aufzuerl e- gen, weil diese mit der Streithelferin eine abweichende Vereinbarung getroffen hat. 2. Die frühere Klägerin zu 1 hat entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die durch den Parteiwech sel entstanden sind. a) Zu den danach zu tragenden Kosten gehören jedenfalls die Mehrko s- ten, die entstanden sind, weil ihre P rozessbevollmächtigten sowohl die frühere als auch die jetzige Klägerin zu 1 vertreten haben (vgl. BGH, B eschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn. 12 ff.). Ob darüber hinaus ausscheidbare Mehrkosten entstanden sind, ist gegebenenfalls im Kostenfes t- setzungsverfahren zu entscheiden. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die frühere Klägerin zu 1 nicht darü ber hinausgehend denjenigen Anteil der Kosten zu tragen, der ihr im Falle einer Klagerücknahme aufzuerlegen wäre. Die von der Beklagten vertretene Auffassung wird allerdings von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur geteilt (vgl. etwa OLG Br andenburg , 118 119 120 121 122 123 - 35 - MDR 200 4 , 842; OLG Stuttgart, NJW 1973, 1756 ; Zöller/Herget, 30. Aufl. , § 91 ZPO Rn. 13 [Parteiwechsel]). Nach der Gegenauffassung hat der ausscheidende Kläger hingegen nur die Mehrkosten zu tragen, die infolge des Parteiwechsels entstanden sind (BPatG, GRUR 1994, 607, 608; OLG Celle, OLGReport 1994, 270 f.; OLG Dü s- seldorf, MDR 1974, 147; OLG Hamm, MDR 2007, 1447 f.; OLG München, MDR 1971, 673; OLG Zweibrücken, JurBüro 2004, 494, juris Rn. 3). Diese r Auffa s- sung ist der Bundesgerichtshof , wen n auch nur beiläufig, bereits in früheren Entscheidungen beigetreten (BGH, Urteil vom 11. November 1979 - I ZR 13/78, WM 1980, 164, juris Rn. 40; Urteil vom 3. Juli 1981 - I ZR 190/80, ZIP 1981, 1220, juris Rn. 39). Sie ist nach Auffassung des Senats zutre ffend. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist ein Parteiwechsel grundsätzlich nicht als Klagerücknahme, sondern als Klageänderung zu behandeln. Eine Kl a- geänderung führt aber nicht ohne weiteres zur Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO. Im Fall eines vom Kläger ausgehenden Beklagtenwechsels hat der Kl ä- ger allerdings entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten zu tragen, die dem ausscheidenden Beklagten bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind (BGH, Be schluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn. 7; Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 24). I n dieser Konstellation bezieht sich die Pflicht zur Kostentragung jedoch ebenfalls nur auf Mehrkosten, die ohne den Parteiwechsel nicht angefallen wären . Die Gericht s- kosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat hingegen grundsät z- lich der neue Beklagte zu tragen, soweit er unterliegt. Für den hier zu beurte i- lenden Fall des Klägerwechsels kann nichts anderes gelten. Der Gesichtspunkt, dass es einem Kläger, der sein Un terliegen befürc h- tet, nicht ermöglicht werden sollte, sich dem Anspruch des Beklagten auf Ersta t- 124 125 126 127 - 36 - tung der Prozesskosten durch Parteiwechsel zu entziehen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ob die Aussichten des Beklagten, die Prozessko s- ten im Fa lle seines Obsiegens ersetzt zu bekommen, durch einen Klägerwec h- sel beeinträchtigt werden, ist eine Frage des Einzelfalls (so zutreffend OLG Ce l- le, OLGReport 1994, 270, 271). Sofern insoweit Bedenken bestehen, kann dies dazu führen, dass der Klägerwechsel als nicht sachdienlich anzusehen ist , um den Beklagten vor einem möglichen Verlust seines Erstattungsanspruchs zu bewahren. Dem Beklagten allein wegen des Klägerwechsels einen Erstattung s- anspruch auch für den Fall zuzubilligen, dass er in der Hauptsache un terliegt, erschiene demgegenüber zu weitgehend. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Umstand, dass die Klagen ursprünglich unabhängig voneinander erhoben worden sind und das Patentgericht deshalb für beide erstinstanzlichen Verfahren die voll en Gericht s- gebühren angesetzt hat, keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung. a) Wie auch die Beklagte im Ansatz nicht verkennt, können die Kosten des Rechtsstreits nach der Regelung in § 91 und § 92 ZPO, die gemäß § 121 Abs. 2 PatG im Patentnichtigkeit sverfahren entsprechend anzuwenden ist , nur auf die Parteien verteilt werden. b) Eine Entscheidung dahin, dass die Gerichtskosten ganz oder teilwe i- se nicht zu erheben sind, ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nur dann möglich, wenn die in Rede stehenden Kos ten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das Patentgericht hat die beiden Klagen zu Recht in separaten Verfahren behandelt. Die Klägerin zu 2 hat in ihrer Klageschrift vo m 11. November 2008 mitg e- teilt, die Klägerin zu 1 habe bereits mit Schriftsatz vom 19. August 2008 Nic h- tigkeitsklage gegen das Streitpatent erhoben. Sie hat sich dieser Klage nicht 128 129 130 131 132 - 37 - angeschlossen, sondern eine separate Klage erhoben. Sie hat später sogar Be denken gegen die vom Patentgericht geäußerte Absicht erhoben, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, und dies auf mögliche Wechselwirkungen und den Umstand gestützt, dass den be i- den Klage n zumindest teilweise unters chiedlicher Stand der Technik zugrunde liege. Vor diesem Hintergrund bestand für das Patentgericht kein Anlass, die beiden Klagen von Beginn in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln, für das nur einmal Gerichtsgebühren anfallen. Der von der Bekla gten erhobene Einwand, die Klägerinnen hätten sich mis s- bräuchlich verhalten, um das Kostenrisiko zu erhöhen, ist gegebene n falls im Kostenfestsetzungsverfahren von Bedeutung (vgl. dazu BGH, B e sc hluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, GRUR 2014, 709 Rn. 6; Besc hluss vom 133 - 38 - 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW - RR 2013, 337 Rn. 8 ff.; Bes chluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, NJW 2013, 66 Rn. 8 ff.). Für die Koste n- grundentscheidung ist er hingegen unerheblich. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.12.2010 - 5 Ni 67/09 (EU) -
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