ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR351.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 351 /14 Verkündet am: 26. Juli 2016 Weber, Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR351.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. E llenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung , der Beklagten, die für die W . AG bzw. P . AG in den Rechtsstreit eingetreten ist, aus drei Zin s- satz - Swap - Verträgen nichts mehr zu schulden. Die Beklagte macht widerkl a- gend Erfül lungsansprüche aus den Zinssatz - S wap - Verträgen geltend. Die Rechtsvorgä ngerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) stand mit der Klägerin, einer Stadt in Nordrhein - Westfalen mit knapp 20.000 Einwohnern , in Geschäftsbeziehungen. Am 15. März 1999 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen (Form u- lar - ) " R ahmenvertrag für Finanztermingeschäfte " . Auf der Grundlage des Ra h- menvertrag s schlossen die Par teien zwischen 2006 und 2011 verschiedene 1 2 3 - 3 - Einzelverträge. Drei dieser Einzelverträge, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, gestalteten sich wie folgt: Am 25. Februar 2008 nicht wie im Tenor der landgerichtlichen En t- scheidung vermerkt am 5. Februar 2008 einigten sich die Parteien auf einen Forward - Zahler - Swap - Vertrag, der eine Lauf zeit vom 30. April 2009 bis zum 30. April 2019 hatte. Die Klägerin verpflicht ete sich zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 4,1% p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich 5.057.765,54 l- ben Bezugsbetrag einen variablen Zinssatz in Höhe des 3 - Monats - Euribo r s zu zahlen. Am 5. September 2008 schlossen die Parteien einen CHF - Plus - Swap - Vertrag, der eine Laufzeit vom 15. September 2008 bis zunächst zum 15. - Devisenkassakurs kleiner als 1,6295 war, sollte die Klägerin zur Zahlung eines Zinses ( " variabler Satz " ) von 2% p.a. zuzüglich eines Aufschlags nach der Formel (x [nach Tabelle] - Devisenkassakurs ) : - Devisenkassakurs x 100% auf einen Bezugsbetrag von zunächst 4,5 Mio. Mio. r- - Devisenkassakurs grö ßer oder gleich 1,6295 oder der " variable Satz " kleiner oder gleich 2 % p.a. war, sollte die Klägerin die Zahlung eines festen Zinssatzes in Höhe von 2% p.a. schulden. Die Beklagte übernahm die Verpflichtung, durchgängig einen festen Zinssatz in Höhe von 3% p.a. auf einen Bezugsbetrag von 4,5 Mio. rin zu zahlen. Schließlich einigten sich die Parteien am 25. Mai 2010 auf einen weiteren CHF - Plus - Swap mit einer Laufzeit vom 27. Mai 2011 bis zum 27. Mai 2019. S o- f - Devisenkassakurs kleiner oder gleich 1,57 war, schuldete die 4 5 6 - 4 - Kl ägerin die Zahlung eines Zi nses ( " variabler Satz " ) von 2,5% p.a. zuzüglich eines Aufschlags nach der Formel (1,3985 - Devisenkassakurs ) : - Devisenkassakurs x 100% auf einem Bezugsbetrag von zunä chst 3,5 Mio. - Devisenk assakur s einmalig größer als 1,57 od er der " variable Satz " kleiner oder gleich 2,5 % p.a. war, schuldete die Klägerin Zah lung eines festen Zins es in H ö- he von 2,5% p.a. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zi n- ses in Höhe von 3,5 Mio. unächst 3,5 Mio. Mitte ls dieses Zinssatz - Swap - Vertrag s lösten die Parteien einen am 25. Februar 2008 geschlossenen " Invers - CMS - Stufen - Swap " ab, indem sie in zwei Schritten dessen zulasten der Klägerin negativen Marktwert in die Bedi n- gungen des CHF - Plus - Swaps ein preisten . Bei allen drei Swap - Verträgen war der Marktwert aus Sicht der Klägerin (unstreitig) im Zeitpunkt des Abschlusses negativ. Wie hoch der anfängliche negative Marktwert war, ist nicht festgestellt. Unstreitig teilte die Beklagte der Kläge rin jedenfalls die Höhe der von ihr eingepreisten Bruttomarge nicht mit. Auf die drei Zinssatz - Swap - Verträge leistete die Klägerin insgesamt 260.485,79 - Geschäften einen Gewinn von insgesamt 708.882,80 lte . Am 10. Juli 2012 standen mit Fälligkeitsstic h- tag zwischen dem 28. November 2011 und dem 15. Juni 2012 auf die beiden CHF - Swaps insgesamt 1.192.874,75 zu L asten der Klägerin of fen . Die B e- klagte schuldet de r Klägerin aus anderen Swap - Verträgen Leistungen in Höhe von 81.562,50 . Auf den Antrag festzustellen, dass die Klägerin zu weiteren Zahlungen auf die oben angeführten Swap - Geschäfte nicht verpflichtet sei, hat das Lan d- gericht festgestellt, die Beklagte sei " r- pflichtung z n- 7 8 - 5 - gen anzurechnende Vorteile gegenüberstehe n " , wobei es die Vorteile mit 448.397,01 . Die weitergehende Zahlungsklage hat es rechtskräftig abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hat es die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 448.397,01 e- hende Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Senat zugelassene Revision, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage und auf Zahlung weiterer 662.915,24 weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Rev ision ist begründet. Sie führt , soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Rev isionsinstanz bezüglich der Feststellungsanträge in Höhe von 662.915,24 noch nicht rechtskräftig zuerkannten Widerklage) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, WM 2014, 1907 ff.) hat soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte schulde der Klägerin wegen der anlässlich d es Abschlusses der Swa p - Verträge jeweils wiederholten Verletzung von Pflichten aus dem Rahmenvertrag bzw. einem dem Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsve r- trag Schadensersatz, weil sie die Klägerin bei Abschluss der Swap - Geschäfte nicht objektgerecht beraten habe. Sie habe es unterlassen, die Klägerin auf den anfänglichen negativen Marktwert der Swap - Geschäfte und dessen Höhe hi n- 9 10 11 - 6 - zuweisen . Ihre Aufklärungspflicht habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie erklärt habe, Swap - Geschäfte verfügten überhaupt über einen sich än der n- den (positiven oder negativen) Marktwert, sie habe in die Swaps jeweils eine Gewinnmarge eingepreist und verdiene an der Geld - Brief - Spanne dur ch Hedging - Geschäfte . Alle diese Informationen hätten nichts darüber ausgesagt, wie der Markt bei Abschluss ei nes Swaps dessen künftige Entwicklung pro g- nostiziere, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck finde und dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der Beklagten abbilde, sondern anzeige, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts der Kl ä- gerin wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle höher als die eines Gewinns einschätze. Ebenso wenig werde deutlich, dass die Beklagte ihre Gewinns panne gerade dadurch realisiert habe , dass sie das Chancen - Risiko - P rofil der Swaps bewusst zu Lasten der Klägerin ausgebildet habe. Die Aufklärungspflicht knüpfe dabei nicht an der mehr oder weniger ko m- plexen Struktur des jeweiligen Swaps, aus der sich weitere Beratungspflichten ergeben könnten, sondern an der allen strei tgegenständlichen Swap - Geschäften eigenen Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts an. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten zumindes t fahrlässig ve r- letzt . Die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie nicht widerlegt. Insbesondere ha be das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, dass sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe. Die Pflichtverletzung sei für den Abschluss der Swap - Geschäfte durch die Klägerin auch ursächlich geworden . Soweit die Bekl agte anderes behaupte, trage sie ins Blaue hi nein vor . So lasse die Rechtsverteidigung der Beklagten zur Kausalitätsfrage bereits offen, auf wessen Einschätzung und Willensbildung es bei der Prüfung der für den Geschäftsabschluss relevanten Umstände a n- komm en solle . Die Klägerin entscheide und handele im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung durch ihre Gremien sowie " durch hierarchisch strukturierte 12 13 - 7 - Entscheidungsträger und Weisungsempfänger in der Verwaltung " . Deshalb könne auch " der Anlageentschluss nicht schl echthin auf die Willensbetätigung einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertu n- gen zurückgeführt werden " . Das Vorbringen der Beklagten stehe, soweit es um die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen gehe, unter der nac h- drücklich vertretenen Prämisse, dass der anfängliche negative Marktwert ledi g- lich die der Klägerin angeblich dem Grunde nach bekannte und von ihr akze p- tierte Marge abbilde. Dies sei jedoch nicht der Fall . Dass die Klägerin die G e- schäfte auch dann abgeschlo ssen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle höher als die eines G e- winns eingeschätzt und sie damit gegen die Markterwartung ag iert habe, trage die Beklagte, die diese Zusammenhänge gerade in Abrede stelle, nicht vor. Die Beklagte habe anderen Vertragspartnern durchaus auch günstigere Konditi o- nen angeboten, über die mit ihr zu verhandeln sie der Klägerin die Chance g e- nommen habe . Dass die Klägerin nicht (sofort) auch die für sie günstig verla u- fenen Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes rückabzuw i- ckeln versucht habe, widerlege die Kausalitätsvermutung eb enfalls nicht . Die Beklagte, die dies anführe, lasse " auch in d iesem Zusammenhang unberüc k- sichtigt, dass sich die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts nicht in einer gleichsam geschäftsneutralen Marge " erschöpfe, " sondern dass der Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht " worden sei, " dass und in welchem Umfang sie gegen die im anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten E r- wartungen des Marktes " agiere. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nach § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit § 43 WpHG verjährt . Aufgrund der Einheitlichkeit des Rahmenver trag s und aller Einzelabschlüsse sowie der Schadensberechnung sei der Anspruch der Kläg e- 14 - 8 - rin erst mit dem Abschluss (Unterzeichnung) des letzten Swa ps im Jahr 2011 entstanden . Der Rahmenvertrag h abe alle Einzelgeschäfte zu einer Vertrag s- einheit verklammert. Die Widerklage sei (nur) in Höhe von 448.397,01 . Die Kläg e- rin habe Zinsersparnisse durch die weiteren in die Saldierung einzubeziehe n- den Swapgeschäfte in Höhe von 708.882,80 e- hen seien von der Klägerin auf die drei streitge genständlichen Zinssatz - Swa p - Verträge geleistete Zahlungen in Höhe von 260.485,79 in Höhe von 448.397,01 sie aus ihrer vertraglichen Verpflichtung entlassen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher N achprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, eine erhebl i- che Schädigung der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über den anfänglichen negativen Marktwert der Swap - Verträge könne h ier aus der Verletzung von Pflichten aus einem vor Abschluss des Rahmenvertrags vom 26. Juli 2000 geschlosse nen Beratungsvertrag oder aus dem Rahmenvertrag resultieren. Das trifft nicht zu. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführu n- gen in seinem Urtei l vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 21 ff.). 2. Das Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen, eine unz u- reichende Unterrichtung über den anfän glichen negativen Marktwert der Swap - Verträge stelle einen Verstoß gegen das Gebot de r objektgerechten Beratung 15 16 17 18 - 9 - dar. Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap - Vertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Ra h- men der objektgerechten Beratung informieren müsste (näher Se natsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 278/13, BGHZ 205, 117 Rn. 30 ff. und vom 20. Januar 2015 - XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.). Die Verpflichtung, bei Swap - Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich g e- schuldeten Beratung das Einpreisen einer Br uttomarge zu offenbaren, folgt vielmehr aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff., vom 28. April 2015 aaO Rn. 33 ff., vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 31 und vom 22. M ärz 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24). Die se Verpflichtung schließt - wie vom Berufungsger icht im Ergebnis zu treffend erkannt und en t- sprechend den sonst vom Senat entschiedenen Fällen einer Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines schwe rwie genden Interessenkonflikts - die Ve r- pflichtung zur Information über die Höhe der eingepreisten Bruttomarge ein (Senatsurteil vom 28. April 2015 aaO Rn. 41). 3. Das Berufungsgericht hat außerdem die Anforderungen an die Erhe b- lichkeit des Vortrags der Bek lagten zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung überspannt. Dem Vorbringen der Beklagten war die Behauptung zu entnehmen, die verantwortlich Handelnden der Klägerin , nämlich ihr früherer Bürgermeister und drei weitere ihrer Mitarbeiter , hätte n die Swap - Ver träge auch in Kenntnis von Grund und Höhe des von der Beklagten eingepreisten anfänglichen negat i- ven Marktwerts abgeschlossen . Damit hat die Beklagte die ent scheidungse r- hebliche Tatsache - Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzu ng und Schaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des B e- weisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags 19 - 10 - grundsätzlich nicht erforder lich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39 ). Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es könne bei der Pr ü- fung der Frage, ob die " Vermutung aufklärungsrichti gen Verhaltens " widerlegt sei, nicht schlechthin auf die Willensbildung einzelner Personen und deren su b- jektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen ankommen, geht es von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Es kommt nach § 166 Abs. 1 BGB nicht d arauf an, ob " Gremien " und " hierarchisch strukturierte Entscheidungstr ä- ger " der Klägerin die Zinssatz - Swap - Verträge auch dann geschlossen hätten, wenn sie Kenntnis von Grund und Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts gehabt hätten. Vielmehr hätte das B erufungsgericht auf den Entschluss der für die Klägerin bei Abschluss der Swap - Verträge handelnden Vertreter abstellen müssen. 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Feststellung des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte könne der Klägerin betre ffend die Swap - Verträge vom 25. Februar 2008 und vom 5. September 2008 nicht entgegenhalten, das Schaden s ersatzbegehren der Klägerin sei gemäß § 37a WpHG a . F . i.V.m. § 43 WpHG verjährt, weil der Klägerin ein einheitlicher Schaden s ersatzanspruch z u- stehe, de r erst mit Abschluss des letzten, auf dem Rahmenvertrag vom 15. März 1999 gründenden Swap - Vertrags habe anlaufen können. Auch ins o- weit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 45 ff.). A uf den Swap - Vertrag vom 25. Mai 2010 ist § 37a WpHG a.F. zeitlich nicht mehr anwendbar. Außerdem hat das Berufungsgericht für ihn die rechtzeitige Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB , § 167 ZPO festgestellt . 20 21 - 11 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Insbesondere sind die von den Parte i- en geschlossenen Swap - Verträge nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 56 ff. und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 51). IV. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst e ntscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Gemäß den Grundsätze n , die der S enat nach Erlass des Berufungsu r- teils mit Urteil en vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.) und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, Umdruck Rn. 25) aufgestellt hat , sind die Swap - Verträge nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerich ts und dem Vortrag der Beklagten nicht konnex mit einem Darlehen verknüpft gew e- sen , so dass eine Pflicht zur Belehrung über das Einpreisen eines anfängli chen negativen Marktwerts bestanden hat. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt ein da s Ve r- schulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht in Betracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39 und vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73). 3 . Der Senat kann auch nicht dah in erkennen, die Beklagte könne sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Zwar steht fest, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, soweit er die Swap - Verträge vom 25. Februar 2008 und vom 5. Septembe r 22 23 24 25 26 - 12 - 2008 betrifft und auf eine fahrlässige Falschberatung der Beklagten gestützt wird, gemäß § 37a WpHG a . F . verjährt ist. Die Verjährungsfrist lief mit A b- schluss der jeweiligen Verträge an und drei Jahre später ab, ohne dass sie vo r- her gehemmt worden wäre. Das Berufungsgericht hat - von seinem Recht s- standpunkt aus folgerichtig - aber keine Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Vorsatzhaftung getroffen, die ihrerseits nicht unter § 37a WpHG a . F . fällt. Damit kann der Senat zur Verjährung nicht du rchentscheiden (vgl. S e- natsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 52). 4. Das Berufungsgericht hat weiter von seinem Rechtsstandpunkt aus wiederum konsequent keine Fests tellungen zu sonstigen Beratungspflichtve r- letzungen der Beklagten getroffen, bei denen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Vermutung vorsätzlichen Handelns widerlegen müsste. Von der Verjährung eines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Versc hweigens des schwerwiegenden Interessenkonflikts abgesehen kommen deshalb auch unverjährte Ansprüche aufgrund sonstiger Beratungsfehler in Betracht (vgl. S e- natsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 74). V. Für das weitere Verfahre n weist der Senat auf folgendes hin: Sollte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze für unbegründet erachten, wird es zugleich die Entscheidungsformel des Landgerichts klarzustellen haben. Die Kläg erin hat neben ihrer Zahlungsklage eine negative Feststellungsklage erhoben. Entspr e- chend hätte das Landgericht - die teilweise Begrü ndetheit der Klage unte r stellt - auf (negative) Feststellung und nicht auf "Freistellung" erkennen müssen 27 28 29 - 13 - (vgl. Senatsbesch lüsse vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW - RR 2013, 948 Rn. 13 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 33). Da das Landgericht der Beklagten auf die Za h- lungswiderklage rechtskräftig 448.397,01 die Leistungen auf die CHF - Plus - Swap - Verträge vom 5. September 2008 und 25. Mai 2010 betre f- fen, kann die Feststellung im der Klägerin günstig st en Falle nur dahin lauten, es werde festgestellt, dass sie der Beklagten aus dem CHF - Plus - Swap - Vertrag vom 5. September 2008 nicht mehr als 261.587,25 - Plus - Swap - Vertrag vom 25. Mai 2010 nicht mehr als 186.809,76 , was in - 14 - seiner Gänze dem mit der Widerklage zuerkannten Betrag entsp richt . Im Übr i- gen ist der Zusatz " soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile g e- genüberstehen " anders als der Antrag der Klägerin nicht hinreichend b e- stimmt. Sollte das Berufungsgericht nach Maßgabe der Vorgaben des Senat s- urteils vom 22. März 2016 ( XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 40 ff.) anreche n- bare Vorteile ermitteln, wird es diese Vorteile zu beziffern und einer konkreten Vertragsbe ziehung der Parteien zuzuordnen haben . Ellenberger Maihold Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2013 - 8 O 363/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 - I - 14 U 91/13 -
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