BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 35/12 vom 12. Dezember 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Ri chterin Möhring am 12. Dezember 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 35.000 e- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutun g, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat der Tatri chter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, ZInsO 2013, 1 - 3 - 2376 Rn. 7 mwN). Hiervon ist das Berufun gsgericht ausgegangen und konnte hierbei der Erklärung vom 16. März 2005 besonderes Gewicht beimessen. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erac h- tet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der V orau s- setzungen beizutragen , unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 21.10.2010 - 6 O 34/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.01.2012 - 2 U 1342/10 - 2 3
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