BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 35/13 Verkündet am: 19. August 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha n d- lung vom 19. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d en Richter Dr. Grabinski, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. O ktober 2012 ve r- kündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundesp a- tentgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1 ¾ und die Kläg e- r in zu 2 ¼. Im Übrigen tragen die Klägerinnen ihre Kosten erster Instanz selbst. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Berufung s verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 196 55 282 (Streitp a- tents), das eine n Temperierblock mit Temperiereinrichtungen betrifft und aus der Teilanmeldung 196 55 141.2 hervorgegangen ist, die ihrerseits eine Tei l- 1 - 3 - anmeldung aus der am 8. November 1996 eingereichten Stammanmeldung 196 46 115.4 ist. Patentanspruch 1 lautet: " Gradiente n - Temperierblock (8, 48, 58, 68) für Laborthermostaten mit Aufnahmen (11, 11', 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefüllten Bereiche von Behältern (1) in großfl ä- chigem Kontakt, und mit wenigstens zwei den Temperierblo ck wärmele i- tend kontaktierenden Temperiereinrichtungen (20, 19, 19', 59, 59', 60, 60') an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes, die an Regelkreise angeschlossen sind, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperat u- ren in den Temperiereinrichtung en ausgebildet sind, dadurch ge ken n- zeichnet, dass in jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite (10) gegenüberliegenden Kontaktierseite (15) des Temperierblockes (8, 48, 58, 68) jeweils eine Temperiereinrichtung (20, 19, 19', 59, 59', 60, 60') in großflächigem Kontakt mit der Kontaktierseite stehend angeordnet ist, wobei die Temperiereinrichtungen an eine R e- geleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperierei n- richtungen derart ausgebildet ist, dass wahlweise alle T emperiereinric h- tungen auf gleiche Temperaturen oder in einer Richtung hintereinande r- liegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind, wobei in Bezug auf die Konta k- tierseite jeder Temperiereinri chtung Aufnahmen gegenüberliegen. " Die übrigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf Patent - anspruch 1 rückbezogen. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die aus dem Tenor seines Urteils vom 2. Oktober 2012 ersichtliche Fassung, nach der Patentanspruch 1 um die Merkmale der Patentansprüche 2 und 3 e r- gänzt wird, hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt 2 3 - 4 - und das Streitpatent hilfsweise in fünf geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und bittet ferner um Überprüfung der im angefochtenen Urteil angeordneten Kostenverteilung zwischen ihr und der Beklagten . Entscheidungsg ründe: Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des ang e- fochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. I. Das Streitpatent betrifft einen Temperierblock mit Temperiereinric h- tungen. 1. Die Streitpatentschrift unterscheidet zwischen ga ttungsgemäßen und gattungsfremden Temperierblöcken. Bei ersteren werden Temperiereinrichtu n- gen zur Erzeugung eines Temperaturgradienten verwendet. Nach den Ausfü h- rungen in der Streitpatentschrift zeichnen sich die aus dem Stand der Technik bekannten gattun gsgemäßen Temperierblöcke dadurch aus, dass zwei an g e- genüberliegenden Enden des Blocks angebrachte Temperiereinrichtungen den Temperierblock vom einen Ende her heizen und vom anderen Ende her kühlen. Dabei fließe ein Wärmestrom in Längsrichtung zwischen d en Temperiereinric h- tungen durch den Temperierblock, so dass ein Temperaturprofil mit unte r- schiedlichen Temperaturen (Temperaturgradient) entstehe. Mit einem solchen einen Temperaturgradienten erzeugenden Temperierblock könne beispielswe i- se die optimale Tem peratur für die Temperaturstufen bei der Polymerase - Kettenreaktion ( polymerase chain reaction , PCR), einer Methode zur Vervielfä l- tigung von DNS, ermittelt werden (Beschr. Abs. 1). Nachteilig bei den bekan n- ten Konstruktionen sei, dass der Gradienten - Temperi erblock nur von seinen 4 5 6 - 5 - Enden her temperiert werden könne. Dadurch werde eine gewisse Zeit bea n- sprucht, bis das einzustellende Temperaturniveau und das gewünschte Gleic h- gewicht im Temperierblock erreicht seien. Ferner könne im mittleren Bereich des Gradient en - Temperierblocks aufgrund von Umgebungseinflüssen die Te m- peratur vom gewünschten Temperaturprofil abweichen (Beschr. Abs. 3). Die von der Streitpatentschrift als gattungsfremd qualifizierten Temp e- rierblöcke dienen demgegenüber nicht der Erzeugung von T emperaturgradie n- ten, sondern sollen vielmehr die Entstehung eines Temperaturgradienten ve r- hindern, indem sie auf konstanter Temperatur gehalten werden. Nach den E r- läuterungen der Streitpatentschrift ist diese Art von Temperierblöcken an der Kontaktierseite , die der die zu temperierenden Behälter aufnehmenden Au f- nahmeseite gegenüberliegt, mit den Temperiereinrichtungen im Wesentlichen über die gesamte Fläche oder zumindest im Zentralbereich großflächig verbu n- den (Beschr. Abs. 5 - 6). 2. Nach der Streitpatent schrift besteht die Aufgabe des Streitpatents darin, bei einem gattungsgemäßen Gradienten - Temperierblock die Einsatzmö g- lichkeiten zu erweitern (Beschr. Abs. 10). Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich diese subjektive Aufgabe von der dem Streitpatent o bjektiv zugrundeli e- genden Aufgabe unterscheide, die darin zu sehen sei, eine zur Erzeugung e i- nes Temperaturgradienten effizientere Gestaltung eines gattungsgemäßen Gradienten - Temperierblocks zu schaffen. Das Patentgericht hat demgegenüber angenommen, dass ausgehend vom Stand der Technik die nach der Streitp a- tentschrift gestellte Aufgabe, die Einsatzmöglichkeiten eines gattungsgemäßen Gradienten - Temperierblocks zu erweitern, dahingehend zu präzisieren sei, dass auf einfache Weise in ein und derselben Vorrich tung wahlweise entweder ein gleichmäßiger Temperaturverlauf oder ein Temperaturverlauf mit Gradient erzeugt werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs b e- 7 8 - 6 - stimmt sich das von einer Schutzrechtslehre gelöste Problem danach, was die Erfindung gegenüber dem in der Beschreibung erwähnten Stand der Technik tatsächlich leistet, was wiederum durch Auslegung der Patentansprüche zu e r- mitteln ist. Denn auch eine in der Patentschrift angegebene Aufgabe stellt ledi g- lich ein Hilfsmittel bei der Ermittlun g des objektiven technischen Problems dar (BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 126/09, GRUR 2012, 1130 Rn. 9 - Leflu - nomid; Urteil vom 1. März 2011 - X ZR 72/08, GRUR 2011, 607 Rn. 12 - ko s- m e tisches Sonnenschutzmittel III; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung ). Patentanspruch 1 des Streitpatents stellt einen Gradienten - Temperier - block unter Schutz, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Glied e- rungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Gra dienten - Temperierblock (8, 48, 58, 68) für Laborthermost a- ten [1] mit, 1.1 zur Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefüllten Bereiche von Behältern (1) in großflächigem Kontakt [2], 1.2 wenigstens zwei T 2. Die Temperiereinrichtungen 2.1 kontaktieren den Temperierblock wärmeleitend [3.2], 2.2 befinden sich an unterschiedlichen Stellen des Temperie r- blocks [3.1], wobei 2.2.1 in jedem von mehreren ane inandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite (10) gegenübe r- liegenden Kontaktierseite (15) des Temperie r- 9 - 7 - blocks (8, 48, 58, 68) jeweils eine Temperierei n- i- gem Kontakt mit der Kontaktierseite stehend a n- geo rdnet ist [4, 4.1 und 4.2] und 2.2.2 in Bezug auf die Kontaktierseite jeder Temperie r- einrichtung Aufnahmen gegenüberliegen [4.3], 2.3 sind an Regelkreise (Regeleinrichtung) angeschlossen [3.3 und 5]. 3. Die Regeleinrichtung 3.1 ist zur Erzeugung unterschie dlicher Temperaturen in den s- gebildet [3.3], 3.2 ist zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart au s- gebildet, dass wahlweise [5.1] 3.2.1 alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temper a- turen [5.1.1 ] oder 3.2.2 in einer Richtung hintereinanderliegende Temp e- riereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind [5.1.2]. Die im Streitpatent erwähnte und jedenfalls deshalb bei der Bestimmung des Problems zu berücksichtigende US - amerikanische Patentschrift 5 525 300 (K23) betrifft einen Thermocycler, der einen Gradienten - Temperierblock u m- fasst, aber auch mit einer gleichmäßigen Erhitzung über die gesamte Länge und Breite des Temperierblocks betrieben werden ka nn (Sp. 6 Z. 41 - 44 = S. 8 Abs. 2 der Übers.). Beim Betrieb als Temperaturgradient wird der Block mit e i- ner auf einer Seite des Blocks angebrachten Temperiereinrichtung in Form e i- 10 - 8 - ner zylindrisch geformten Heizpatrone erhitzt, während auf der gegenüberli e- gen den Seite ein Kühlkörper vorgesehen ist, der bei Bedarf eingesetzt werden kann, wenn der Temperaturgradient verg rößert werden soll (Sp. 5 Z. 62 bis Sp. 6 Z. 5 = S. 7 Abs. 6 - 7 der Übers.). Der Betrieb bei gleichbleibender Temp e- ratur wird nach der K23 ermögl icht, indem neben den für die Erzeugung eines Temperaturgradienten eingesetzten endständigen Temperiereinrichtungen z u- sätzliche Heizelemente verwendet werden, die bevorzugt aus dünnen Folien bestehen und erforderlichenfalls auch in Kombination mit den ends tändigen Temperiereinrichtungen eingesetzt werden können (Sp. 6 Z. 44 - 51 = S. 8 Abs. 2 der Übers.). Das Streitpatent schlägt nach seinem Patentanspruch 1 e i- nen Gradienten - Temperierblock mit Temperiereinrichtungen vor, die nach der Merkmalsgruppe 3.2 wahlwe ise auf gleiche oder auf unterschiedliche, in Ric h- tung der hintereinanderliegenden Temperiereinrichtungen ansteigende Temp e- raturen gebracht werden können. Damit löst es - wie das Patentgericht zutre f- fend angenommen hat - das technische Problem, einen Tempe rierblock berei t- zustellen, der sowohl als Temperaturgradient als auch bei einheitlicher Temp e- ratur betrieben werden kann, und der somit gegenüber einem herkömmlichen Gradienten - Temperierblock erweiterte Einsatzmöglichkeiten bietet . II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung und in den Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 6 sei für den Fachmann, einen mit der En t- wicklung von Gradienten - Temperierblöcken betraute n Diplomingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik, der bei Bedarf auf das Fachwissen eines Diplomphysikers oder Diplomchemikers der Fachrichtung Physikalische Chemie und eines Mikrobiologen zurückgreifen könne, durch die US - amerikanische P a- 11 12 - 9 - tentschrift 5 525 300 (K23) und die europäische Patentanmeldung 89 383 (K26) nahegelegt gewesen. Die K23 habe ähnlich wie das Streitpatent zum Ziel, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mit der optimale Temperaturen für die PCR und andere chemische Reaktionen effizienter ermittelt werden können. Die von der K23 hierfür vorgeschlagene Vorrichtung umfasse einen Temperierblock mit einer oberen Aufnahmeseite zur Aufnahme von Reaktionsbehältern in großflächigem Kontakt, einer Unterseite sowie einem Heizelement an ei ner Seite des Temp e- rierblocks und eine r Wärmesenke an der entgegengesetzten Seite des Temp e- rierblocks und damit mit wenigstens zwei an unterschiedlichen Stellen des Temperierblocks angebrachten Temperiereinrichtungen, die einen Temperatu r- gradienten über de n Temperierblock erzeugten. Zur Überwachung der Temp e- ratureinstellung sei ein Mikroprozessor vorgesehen, der das Vorhandensein von Regelkreisen zwingend voraussetze, so dass die K23 einen Gradienten - Tempe - rierblock für Laborthermostaten mit den Merkmalen 1 , 2, 2.1, 2.2 und 2.3 offe n- bare. K23 schlage ferner vor, zusätzlich zu den seitlich angebrachten Heizel e- menten oben und unten flächige Heizelemente einzusetzen, um so zum einen im Temperierblock über die gesamte Länge eine einheitliche Temperatur e r- zeugen zu können und zum anderen, um die Ausgangstemperaturen für weitere Temperierungsprozesse so schnell wie möglich zu erreichen. Die in der K23 offenbarte Vorrichtung unterscheide sich damit vom Streitpatent nur dadurch, dass die flächigen Heizelemente aussch ließlich zur Erreichung einer einheitl i- chen Temperatur vorgesehen seien, während sie beim Streitpatent auch zur Erzeugung eines Temperaturgradienten verwendet werden könnten. Der Fach - mann habe aber bereits durch die K23 den Hinweis erhalten, dass es sinnv oll sei, auch bei einem Gradienten - Temperaturblock ein flächiges Heizelement am Boden anzubringen. Der K26 habe er schließlich entnehmen können, dass die flächigen Heizelemente auch zur Erzeugung eines Temperaturgradienten ei n- 13 - 10 - gesetzt werden könnten. Die K2 6 betreffe Vorrichtungen zur wärmetechnischen Untersuchung bei chemothermischen Reaktionen, worunter auch die in der K23 genannte PCR falle. Den Erläuterungen in der K26 zum Stand der Technik en t- nehme Fachmann, dass die Erzeugung eines Temperaturgradienten mit seitlich angebrachten Heizquellen nachteilig sei, da ein hoher, nicht beeinflussbarer und mit den Umgebungsbedingungen variierender Zeitbedarf bestehe, ung e- wolltes Abfließen von Wärme von heißeren zu kälteren Stellen und damit A b- weichungen in der Temp eraturverteilung nicht verhindert werden könnten und schließlich die in Querrichtung benötigte Temperaturkonstanz unzureichend sei. Zur Lösung dieser Probleme schlage die K26 vor, die Heizfläche in möglichst kleine Segmente zu unterteilen. Jedes einzelne S egment besitze eine Heizque l- le und einen Wärmefühler als Sensor, die in einer Masse angeordnet seien. Die Form eines Segments könne so gewählt werden, dass sie den geometrischen Anforderungen an beliebige Heizflächen gerecht werde. Die Segmente könnten zen tral gesteuert werden. Mit dieser Vorrichtung sei es möglich, sehr genaue Temperaturgradienten zu erzielen. Die Reproduzierbarkeit der Temperatur sei hoch , und der Zeitbedarf zum Erreichen des Sollwerts jeden Segments lasse sich herabsetzen. Der Fachmann e rhalte somit aus der K26 die Anregung, zur Erzeugung eines Temperaturgradienten die Heizquellen als flächige Heizse g- mente (Temperiereinrichtungen) auszubilden und am Boden anzubringen, um die Nachteile seitlich angebrachter Temperiereinrichtungen zu vermei den. Dass mit den Temperiereinrichtungen auch eine einheitliche Temperatur über die Heizfläche erzeugt werden könne, gehöre zum Fachwissen des Fachmanns. Der Einwand der Beklagten, die Lehre der K26 sei nicht nacharbeitbar, weil danach ein spezielles, u nbekanntes Material (G) eingesetzt werde, greife nicht durch, da dieses Material nur die zeitliche Temperaturschwankung der einzelnen Segmente dämpfe, am Gesamtergebnis aber nichts ändere, wie sich aus der Skizze 5 der K26 ergebe. 14 - 11 - III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 Abs. 1 PatG). Keine der im Verfahren vorgelegten Entgegenhaltungen sieht einen Gradienten - Temperierblock vor, der im Sinne der Merkmalsgruppen 2.2 und 3.2 mit an der Unterseite angebrachten Temperiereinrichtungen versehen ist, die sowohl zur Erzeugung eines Temperaturgradienten als auch zur Erhitzung des Blocks auf eine einheitliche Temperatur eingerichtet sind. Dies wird von der Klägerin im Beru fungsverfahren auch nicht mehr in Frage gestellt. 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch nicht nahegelegt (§ 4 PatG). a) Das Patentgericht hat - wie beide Parteien geltend machen - den maßgeblichen Fachmann insoweit unzutreffend definiert, als es angenommen hat, dass es sich hierbei um einen Diplomingenieur der Fachrichtung Verfa h- renstechnik handle. Die Fachrichtung Verfahrenstechnik betrifft die Umwan d- lung von Stoffen hinsichtlich ihrer Eigenschafte n, Zusammensetzung oder Art und damit jedenfalls nicht unmittelbar das technische Gebiet des Streitpatents. Ob als maßgeblicher Fachmann, wie die Beklagte meint, ein Ingenieur auf dem Gebiet der chemisch - physikalischen Laboratoriumsgeräte, insbesondere The r- mocycler für PCR - Prozesse, anzusehen ist, der bei Bedarf auf das Fachwissen eines Molekularbiologen od er Biochemikers zurückgreifen ka nn, oder ob man mit der Klägerin annimmt, maßgeblicher Fachmann sei ein Physiker mit Erfa h- rung auf dem Gebiet der Entwick lung von Laborgeräten, führt allerdings nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Abgesehen davon, dass auch bei dem von der Beklagten für maßgeblich angesehenen Fachmann davon auszugehen ist, dass er über grundlegende phys ikalische 15 16 17 18 - 12 - Kenntnisse verfügt, werden sowohl ein Ingenieur auf dem Gebiet der chemisch - physikalischen Laboratoriumsgeräte als auch ein Physiker, die nach Wegen suchen, wie ein Gradienten - Temperierblock auch bei einheitlicher Temperatur betrieben werden kann , auf die K23 als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen z u- rückgreifen. b) Die Entgegenhaltung K23 betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung und Erzeugung von Temperaturzyklen, die beispielsweise für die Durchführung der chemischen Reaktionen zur Vervielfältig ung von DNS, zur DNS - Sequen - zierung oder dergleichen erforderlich sind. Nach den Ausführungen in der K23 ist bei diesen Prozessen die Ermittlung der optimalen Temperatur von großer Bedeutung, um die entsprechenden Reaktionen überhaupt in Gang setzen zu kön nen und die erwünschten Ergebnisse zu erzielen. Die Entgegenhaltung e r- läutert die hierbei bestehenden Schwierigkeiten beispielhaft an dem zur Vervie l- fältigung von DNS praktizierten Verfahren der PCR, das aus drei Verfahren s- schritten besteht (Denaturierung der DNS, Anlagerung von Primern an die d e- naturierte DNS, Verlängerung), für die die optimale Temperatur jeweils geso n- dert und daher mit großem Zeitaufwand zu ermitteln ist, da sie in jeder Phase von unterschiedlichen Faktoren abhängt. Dementsprechend bezei chnet es die K23 als Ziel der Erfindung, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mit der die optimalen Reaktionstemperaturen für die PCR und andere Reaktionspr o- zesse effizient ermittelt werden können. Hierfür schlägt die K23 eine Vorric h- tung zum Erzeuge n eines Temperaturgradienten über einen wärmeleitenden Block vor, der auf dem oberen Abschnitt Vertiefungen zur Aufnahme von Rea k- tionsgemischen aufweist und an den einander gegenüberliegenden Enda b- schnitten auf der einen Seite mit einem Heizelement und auf der anderen Seite mit einem Kühlkörper ausgestattet ist (Sp. 5 Z. 60 bis Sp. 6 Z. 4 = S. 7 Abs. 6, 7 der Übers.) . Zusätzlich zu diesen Temperiereinrichtungen an den Endabschni t- ten des Blocks kann an der Unterseite des Blocks ein flächiges Heizelement 19 - 13 - ange bracht werden, um den Block über die gesamte Länge und Breite auf eine einheitliche Temperatur zu bringen oder um beim Start des Systems den Block so schnell wie möglich auf die Temperatur des Kühlabschnitts zu bringen (Sp. 6 Z. 41 - 44 = S. 8 Abs. 2 der Übe rs.). Die Temperatur im Temperierblock kann über einen Mikroprozessor eingestellt und überwacht werden (Sp. 4 Z. 32 - 41 = S. 6 Abs. 3; Sp. 5 Z. 29 - 41 = S. 7 Abs. 2 der Übers.). Damit offenbart die K23 wie auch die Beklagte nicht bestreitet - zwar die Merk malsgruppe 1 sowie die Merkmale 2.1, 2.2, 2.3 und 3.1. Nicht erfüllt sind dagegen die Merkmale 2.2.1 und 2.2.2. Ebenso wenig offenbart die K23 die Merkmalsgruppe 3.2. Denn die K23 sieht für den Betrieb als Temperaturgradient und für den Betrieb mit ei n- heit licher Temperatur anders als das Streitpatent jeweils unterschiedliche Te m- periereinrichtungen an unterschiedlichen Positionen vor. Der Fachmann konnte der K23 daher nur entnehmen, dass ein Gradie n- ten - Temperierblock bei Bedarf auch auf einheitlicher Temp eratur betrieben werden kann und dass an einem Temperierblock nicht nur an den Endabschni t- ten, sondern auch an der Unterseite ein Heizelement und zwar als Heizfläche angebracht werden kann. Eine Anregung, auch die Temperiereinrichtungen zur Erzeugung eines Temperaturgradienten in großflächigem Kontakt an der Unte r- seite des Temperierblocks anzuordnen, und diese gleichzeitig für den Betrieb mit einheitlicher Temperatur zu nutzen, ergab sic h für den Fachmann aus der K23 dagegen nicht. c) Entgegen der Auffas sung des Patentgerichts ergab sich für den Fachmann, der von der K23 ausging, jedoch auch aus der Entgegenhaltung K26 kein Anlass, die Temperiereinrichtungen entsprechend den Merkmalsgru p- pen 2.2 und 3.2 auszugestalten. 20 21 - 14 - Das Patentgericht hat insoweit a ngenommen, der Fachmann werde durch die Schilderung des Standes der Technik in der K26 darauf hingewiesen, dass die Erzeugung eines Temperaturgradienten mit seitlich angebrachten Heizquellen nachteilig sei, und entnehme der Entgegenhaltung daher die Anr e- gu ng, die für einen Temperaturgradienten erforderlichen Heizquellen als fläch i- ge Heizsegmente auszugestalten und an der Unterseite des Temperierblocks anzubringen. Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist Gegenstand der in der K26 beschriebenen Erfindung ähnlich wie der Gegenstand des Streitpatents ein Gerät zur wärmetechnischen Untersuchung bei chemischen Reaktionen. Als zu erreichendes Ziel wird jedoch genannt, auf einer beliebigen Fläche möglichst präzise eine beliebige Temperaturverteilung zu erhalten (S. 1 - Einleitung). Bei der Darstellung des Standes der Technik wird in Bezug auf die danach bisher bekannten Geräte nicht in erster Linie die Anordnung der Heizquellen an den Blockenden kritisiert. Vielmehr wird vorrangig die Verwendung eines Heiz blocks als nachteilig erachtet, weil beim " Blockprinzip " die Temperaturverteilung zw i- schen den beiden Heizquellen allein auf der Wärmeleiteigenschaft des gewäh l- ten Materials beruhe. Dadurch werde die angestrebte Temperaturverteilung erschwert , und auch bei Verwen dung zusätzlicher Heizquellen sei das Ergebnis unbefriedigend. Weiter schildert die K26 als Nachteile der bisher nach dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen, dass ein hoher, nicht beeinflus s- barer und mit den Umgebungsbedingungen variierender Zeitbed arf für die E r- reichung der angestrebten Temperaturverteilung bestehe, ungewolltes Abfli e- ßen von Wärme von heißeren zu kälteren Stellen und damit Abweichungen in der Temperaturverteilung nicht verhindert werden könne und schließlich die in Querrichtung benö tigte Temperaturkonstanz unzureichend sei. Anders als das Patentgericht angenommen hat, sind diese Unzulänglichkeiten nach den Erlä u- terungen in der K26 nicht auf die Anordnung der Heizquellen an den äußeren 22 - 15 - Blockenden zurückzuführen. Als Ursache hierfür ne nnt die K26 vielmehr die " block - und materialbedingte Wärmeverteilung " und damit die Verwendung e i- nes Heiz blocks (S. 2/3 - Stand der Technik). Um den genannten Nachteilen entgegenzuwirken, schlägt die K26 daher eine digitale Heiz platte vor. Vor di e- sem Hint ergrund wird der Fachmann, der ausgehend von der K23 einen Grad i- enten - Temperier block weiterentwickeln will, gerade nicht auf die K26 zurüc k- greifen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er Anlass haben sollte, bei einer Erfindung, die mit der Verwend ung einer Heizplatte statt eines Blocks von einem grundsätzlich anderen Konstruktionsprinzip ausgeht, die Form und Pos i- tionierung der Heizquelle, die erkennbar auf die Ausgestaltung der Vorrichtung als Platte abgestimmt ist, herauszugreifen und auf einen T emperierblock zu übertragen, zumal nicht auszuschließen ist, dass sich der Wärmefluss und d a- mit der Temperverlauf in einem Block anders gestalten als bei einer Platte. Fe r- ner wird es in K26 als für die Erzielung des angestrebten Temperaturverlaufs vorteilh aft geschildert, dass die vorgeschlagene digitale Heizplatte in möglichst kleine Segmente unterteilt sei , von denen jedes über eine Heizquelle und einen Wärmefühler verfüg e . Da somit jedes Segment eine in sich abgeschlossene Einheit darstelle, könne jedes Segment auf eine definierte, von anderen Se g- menten unabhängige Solltemperatur gebracht werden und auch die Temperatur für jedes einzelne Segment rasch geregelt werden. Demgegenüber strebt das Streitpatent eine solche Unterteilung gerade nicht an, sondern h ält vielmehr am Blockprinzip fest. IV. Das Urteil des Patentgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebn is zutreffend. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte der Fachmann der Entgegenhaltung K26 auch nicht im Hinblick auf d en in der Beschreibung g e- nannten zweiten - vom Patentgericht nicht näher erörterten - Zweck des spe - 23 24 - 16 - ziellen Materials ( G ) , über mehrere Segmente hinweg eine integrierende Wi r- kung auszuüben, einen Hinweis darauf entnehmen, dass mit an der Unterseite eines T emperierblocks angebrachten Heizelementen ein Temperaturgradient erzeugt werden kann. In den Segmente n selbst bildet sich kein Temperaturgr a- dient. N ach den Erläuterungen in der K26 wird es vielmehr als Vorteil anges e- hen, dass jedes Segment der digitalen He izplatte eine in sich abgeschlossene Einheit dar stellt , und es daher möglich ist , jedes Segment bei Bedarf sehr rasch einzeln zu regeln und auch auf eine von anderen Segmenten unabhängige Temperatur zu bringen . Zwar heißt es in der K26 weiter, dass Zweck d es Mat e- rial s ( G ) neben der Reduzierung von zeitlichen Schwankungen der Isttemper a- tur jedes einzelnen Seg ments auch sei, über mehrere Segmente hinweg eine integrierende Wirkung aus zu übe n . Allerdings wird das Konzept, das mit der Verwendung des im Übrigen er st in Patentanspruch 5 der Entgegenhaltung erstmals erwähnt en Materials ( G ) verfolgt werden soll, nicht so hinreichend klar beschrieben, dass der Fachmann daraus Hinweise auf die Erzeugung eines Temperaturgradienten ent nehmen könnte. Schon die Bedeutung de s Begriffs " integrierende Wirkung " ist unklar. Wenn es dabei um die Erzeugung eines Temperaturgradienten gehen sollte, hätte es nahe gelegen, auch den hierfür gebräuchlichen Fachausdruck zu verwenden. Ferner indiziert die Angabe " über mehrere Segmente hinw eg " , dass die integrierende Wirkung offenbar n icht no t- wendig über alle Segmente hinweg erreicht werden soll . Demgegenüber soll sich e in Temperaturgradient üblicherweise über den gesamten Block ausbilden. Schließlich lässt sich der K26 nicht entnehmen, in w elcher Form und Stärke das Material ( G ) über der durch die Segmente gebildeten Fläche angebracht sein soll. Hiervon hängt aber nach den einleitenden Ausführungen der K26 zu den Nachteilen eines Temperierblocks gerade die Eignung zur Erzeugung reprod u- zierba rer Tempera tu rverläufe ab. - 17 - 2. Der Gegenstand des Streitpatents wird dem Fachmann auch durch die übrigen, von der Klägerin in der Klageschrift und bereits in der Streitpaten t- schrift aufgeführten Entgegenhaltungen nicht nahegelegt. a) Die internationa le Anmeldung WO 89/12502 (K19) betrifft eine Vo r- richtung zur Durchführung biochemischer Reaktionen. Sie weist eine Platte zur Aufnahme der Reaktionsgemische ( reaction plate ) auf, die mit Heiz - und Kü h l - elementen versehen ist. Als Ziel der Erfindung wird ge nannt, eine verbesserte Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, bei der das Heizelement so ausgestaltet und positioniert sei, dass die Wärme direkt auf die Platte mit den Reaktionsg e- mischen übertragen werden könne. Dieses Heizelement kann nach den Ausfü h- rung en in der K19 entweder im Außenbereich der Platte angebracht sein ( per i- pherally ) oder - vorzugsweise - sich über die gesamte Unterseite der Platte (tr a- verse) erstrecken (S. 1 Z. 31 - S. 2 Z. 2). Ebenso ist unterhalb der Platte mit den Reaktionsgemischen ein Kühlkörper/Wärmesenke ( heat sink ) vorgesehen (S. 4 Z. 1 - 6). Damit wären die Temperiereinrichtungen zwar im Sinne der Merkmal s- gruppe 2.2 ausgestaltet und positioniert. Allerdings zielt die K19 darauf ab, die Platte auf einer einheitlichen, konstanten Temper atur zu halten. Die Vorrichtung soll mit der vorgeschlagenen Kombination von Heiz - und Kühlelementen in der Lage sein, die Temperatur bei Bedarf rasch zu ändern. Die Erzeugung eines Temperaturgradienten ist dagegen nicht vorgesehen, so dass der Fachmann, d er vor die Aufgabe gestellt war, einen Gradienten - Temperierblock weiterz u- entwickeln, keinen Anlass hatte, die K19 in den Blick zu nehmen. b) Der in der deutschen Offenlegungsschrift 31 22 008 (K24) beschri e- bene Thermostat zum Temperieren von Probengut w eist zwar wie das Streitp a- tent einen Temperierblock auf, an dessen Kontaktierseite Temperiereinrichtu n- gen großflächig im Sinne der Merkmalsgruppe 2.2 angeordnet sind. Jedoch sind diese wie bei der in der K19 beschriebenen Vorrichtung nicht zur Erze u- 25 26 27 - 18 - gung ei nes Temperaturgradienten bestimmt. Ziel der Erfindung ist es vielmehr, eine hohe Temperaturstabilität, vor allem bei Änderungen der Umgebungste m- peratur oder beim Wechsel des Probenguts zu erreichen. Vor diesem Hinte r- grund gab die K 24 dem Fachmann keinen An lass, auf die endständigen Te m- periereinrichtungen zu verzichten und die Temperiereinrichtungen an der U n- terseite so auszugestalten, dass sie auch zur Erzeugung eines Temperaturgr a- dienten geeignet sind. c) Die interna tionale Anmeldung WO 90/05947 (K21) b eschreibt ein Thermostatisiergerät zum Einstellen der Temperatur mindestens einer Probe auf einen beliebigen Wert innerhalb eines vorgegebenen Temperaturbereichs. Nach den Ausführungen der Entgegenhaltung K21 wurde bei den zum Prior i- tätszeitpunkt im Stand der Technik bekannten Flüssigkeitsthermostaten und Metallblockthermostaten ein Wechsel der Temperatur der Proben dadurch he r- beigeführt, dass der ganze Block aufgeheizt oder abgekühlt wurde. Der Vorteil bei diesen Thermostaten - so erläutert die K21 weiter - bestehe darin, dass zur Einstellung der verschiedenen Temperaturen nur ein Thermostat benötigt we r- de. Nachteilig sei aber, dass das Umtemperieren wegen der erheblichen Wä r- mekapazität und Wärmeträgheit der Thermostaten zeitraubend sei. Dem könne zwar dadu rch begegnet werden, dass für jede Temperatur ein eigener Flüssi g- keitsbad - Thermostat bereitgestellt werde. Diese Lösung sei jedoch teuer und nicht platzsparend. Die K21 schlägt daher ein Thermostatisiergerät mit einem gut wärmeleitenden, langgestreckten Gr undkörper in Form einer im Querschnitt U - förmigen, massiven Schiene aus Aluminium vor, dessen Längsenden jeweils mit einem Thermostat thermisch gekoppelt sind. Die Thermostaten seien auf verschiedene Temperaturen einstellbar, so dass sich längs des Grundkö rpers ein Temperaturgefälle (Temperaturgradient) einstell e . Der Grundkörper weis e auf seiner Oberseite zwischen den Schenkeln eine kanalartige Vertiefung auf, in der ein aus gut wärmeleitendem Metall bestehender Probenträger oder Pr o- 28 - 19 - benaufnahmekörper versc hiebbar gelagert sei . Am Grundkörper s eien in der Nähe der Enden Wärmefühler angebracht (S. 3 Abs. 5). Die Steuerung der L a- ge des Probe n aufnahmekörpers längs des Grundkörpers k ö nn e durch einen Rechner erfolgen, der auch in der Lage sei, die Temperaturverte ilung längs des Grundkörpers zu errechnen (S. 4 Abs. 3). Der Grundkörper k ön n e zwischen seinen Enden mit zusätzlichen Heiz - und/oder Kühlvorrichtungen versehen sein, denen jeweils ein eigener Temperaturfühler zugeordnet sei . Die zusätzl i- chen Heiz - und/oder Kühlvorrichtungen können nach den Erläuterungen der K21 dazu eingesetzt werden, den Temperaturgradienten zu linearisieren (der Temperaturgradient ist nach der K21 vorzugsweise linear - S. 3 Abs. 5), oder einen bestimmten Verlauf des Temperaturgradienten z u erzeugen (S. 5 Abs. 4). Damit weist die K21 zwar Temperiereinrichtungen auf, die an der Unterseite des Temperierblocks positioniert sind. Diese erzeugen jedoch - anders als die Temperiereinrichtungen des Streitpatents - keinen Temperaturgradienten, so n- de rn sind nur geeignet, einen bereits vorhandenen Temperaturgradienten in seinem Verlauf zu verändern und e ntsprechen damit nicht d en Anforderungen der Merkmalsgruppe 3.2. Der K21 liegt damit die herkömmliche technische Le h- re zugrunde, dass ein Temperaturgra dient nur durch endständige Temperierei n- richtungen erzeugt werden kann. Eine Anregung für den Fachmann, auf en d- ständige Temperiereinrichtungen zu verzichten, ergibt sich hieraus somit ger a- de nicht. d) Das US - Patent 4 679 615 (K25) offenbart eine Vorrich tung zum gleichzeitigen Erhitzen und/oder Kühlen von Gegenständen auf verschiedene vorgewählte Temperaturen. Dadurch soll nach den Erläuterungen der K25 e r- reicht werden, dass nicht mehr wie bisher für jede Probe, die auf eine bestim m- te Temperatur zu bringe n ist, eine eigene Umgebung geschaffen werden muss (Sp. 1 Z. 16 - 30). Wie die K21, die ebenfalls Einsparungen bei den einzusetze n- den Geräten im Blick hat, schlägt auch die K25 eine Vorrichtung vor, die einen 29 - 20 - Temperaturgradienten erzeugt (Sp. 2 Z. 49 - 55). Di ese weist ein wärmeleitendes Element auf, das in einer bevorzugten Ausführungsform aus einer Platte mit Schenkeln an beiden Seiten besteht. Die Schenkel werden auf unterschiedliche Temperaturen gebracht, so dass zwischen ihnen ein Temperaturgradient en t- ste ht. Die Platte ist an ihrer Oberseite mit Blindbohrungen versehen, die für die Aufnahme von Proben der zu erhitzenden und zu kühlenden Substanzen b e- stimmt sind. Damit können alle Proben über ihre Position entlang des Temper a- turgradienten zwischen den beide n Schenkeln auf die vorgewählten Temperat u- ren gebracht werden. Der Temperaturgradient kann geändert werden, indem die Temperatur oder der Stand der Flüssigkeiten, in denen die Schenkel eing e- taucht sind, geändert wird. Ein Verschieben des Temperaturgradient en kann außerdem auch dadurch bewirkt werden, dass ein Schenkel länger ausgebildet ist als der andere (Sp. 3 Z. 32 - 47). Flächige Heizelemente an der Unterseite des wärmeleitenden Elements werden in der K25 nicht offenbart. Damit geht auch die K25 von der t echnischen Lehre aus, dass ein Temperaturgradient nur über endständige Temperiereinrichtungen erzeugt werden kann. Somit ergibt sich auch aus der K25 keine Anregung für den Fachmann, an der Unterseite des wärmeleitenden Elements großflächige Heizelemente v orzusehen, die den Temperierblock nicht nur auf eine einheitliche Temperatur bringen, sondern wahlweise auch einen Temperaturgradienten erzeugen können. e) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ergab sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise durch eine Kombination dieser Entgegenha l- tungen. Soweit die untersuchten Entgegenhaltungen einen Temperierblock mit Gradientenfunktion offenbaren (K21 und K25), weisen diese durchgängig en d- ständige Temperiereinrichtungen auf. Die an der Unterseite des Temperie r- blocks angebrachten Heizelemente dienen lediglich dazu, notwendige Temp e- 30 31 - 21 - raturänderungen zu beschleunigen oder einen bereits vorhandenen Temper a- turgradienten zu modifizieren. Diejenigen Entgegenhaltungen, bei denen das zu erreichende Ziel darin bes teht, den Temperierblock mit einer einheitlichen ko n- stanten Temperatur zu betreiben (K19 und K24), weisen zwar flächige Hei z- elemente an der Unterseite auf, geben jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass damit auch ein Temperaturgradient erzeugt werden könnte . Es ist daher nicht ersichtlich, welche Kombination der Entgegenhaltungen K19, K21, K24 und K25 dem Fachmann die Anregung hätte geben können, wie das Streitpatent auf endständige Temperiereinrichtungen zu verzichten und nur noch Temperierei n- richtungen an der Unterseite des Temperierblocks vorzusehen, die wahlweise zur Erzeugung eines Gradient en oder auf einheitlicher Temperatur betreiben werden können. Aus der Zusammenschau der K21 oder K25 mit der K26 ergibt sich ebenfalls keine Anregung zu der erfindu ngsgemäßen Lehre. Hierfür gelten die Erwägungen, mit der dies für die Kombination der K 23 mit der K26 zu verne i- n en ist , entsprechend. 32 - 22 - V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Richter Dr. Grabinski kann info lge Schuster dienstlicher Ortsabwesenheit nicht unterschreiben. Meier - Beck Richter Dr. Deichfuß Kober - Dehm kann wegen Urlaub s- abwesenheit nicht u n- terschreiben. Meier - Beck Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.10.2012 - 3 Ni 7/11 verbunde n mit 3 Ni 10/11 - 33
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