BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 35/14 Verkündet am: 17. März 2015 Preuß Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Ein kost enlos befördertes Kleinkind hat auch dann keinen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO, wenn sich die Entgeltfreiheit aus einem für die Öffentlichkeit verfügbaren Tarif ergibt. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 35/14 - LG Darmstadt AG Rüssels heim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und d ie Richter Gröning, Dr. Bacher, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Land - gerichts Darmstadt vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a , Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelu ng für Au s- gleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförd e- rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufh e- bung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: F luggastrechteverordnung oder Verordnung) . Die Klägerin nahm mit ihren Eltern an einer Flug - Pauschalreise nach Mallorca teil. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte. Diese gewährte dem Reiseveranstalter in der Flugbuchungsbestätigung eine " 100% K indere r- 1 2 - 3 - mäßigung bis 1 Jahr " und stellte keine Kosten für die Beförderung der damals noch nicht zweijährigen Klägerin in Rechnung. Der Rückflug von Palma de Ma l- lorca nach München wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten durchgeführt. D ie K lage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassene n Revision verfolgt die Klägerin den Klage anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein A n- spruch auf Ausgleichszahlung nicht zu. Die Fluggastrechteverordnung finde gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Klägerin sei kostenlos von der Bekla g- ten befördert worden. Ob eine kostenlose Bef örderung vorliege, beurteile sich bei einer Pauschalreise na ch dem Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und der beklagten Fluggesellschaft als Leistungsträger. Entgegen der von der Klage vertretenen Ansicht komme es nicht darauf an, ob der auf die Bef örd e- rung der Klägerin angewendete " Nulltarif " für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelba r verfügbar war. II. Die s hält der revisionsrechtlichen Nach prüfung stand. De r Kläger i n steht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zu. Zwar mus s- 3 4 5 6 7 8 - 4 - ten die Reisenden beim Rückflug eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet (EuGH, Urt eil vom 19. November 2009 C 402/07, Slg. 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/ Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C - 581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 - Nelson/Lufthansa; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 = NJW - RR 2013, 1065). Jedoch ist die Klägerin vom Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ausgenommen. Denn d ie Verordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 Satz 1 nicht für Fluggä ste, die kostenlos befördert werden . 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fluggas t- rechteVO dahin verstanden, dass sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind . Auf die Verfü g- barkeit eines solchen " Nulltarif s " für die Öffentlichkeit kommt es nicht an ; w eder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der Aus schluss tatbestand der " kostenlos reisenden Fluggäs te " betreffe lediglic h den Sonderf all eines für die Öffentlichkeit nicht ve r- fügbaren Tarifs, der den Flugpreis auf N ull reduziert . a) Nach seinem Wortlaut erfasst Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zwei Fallvarianten: Fluggäste, die " kostenlos " reisen, und solche, die zu einem " reduzierten Tarif " reisen, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. D er R e- lativsatz bezieht sich unzweifelhaft allein auf die zweite Variante (so auch Schmid/Degott/Hopperdietzel , Fluggastrechte - Kommentar, Februar 2014, Art. 3 Rn. 27; Wahl , RRa 2013, 262, 265). Bestätigt wird dies durch die weiteren Sprachfassungen, namentlich die englische ( " This Regulation shall not apply to passengers travelling free of charge or at a reduced fare not available directly or indirectly to the public " ) und di e französische Fassung ( " Le présent règlement 9 10 - 5 - ne s'applique pas aux passagers qui voyagent gratuitement ou à un tarif réduit non directement ou indirectement accessible au public " ) . Dem Wortlaut nach betrifft d er Aus schluss tatbestand der ersten Alternative also jeden kostenlos reisenden Fluggast, gleich ob er als " gewöhnlicher " Fluggast eine 100 prozent i- ge Flugpreisermäßi gung erhält oder ob er aufgrund einer besonderen Näheb e- ziehung zum Luftfahrtunternehmen aus geschäftspolitischen Überlegungen b e- sondere Ko nditionen ge währt bekommt und mit einem entsprechenden Funkt i- onsrabatt (vgl. hierzu Hausmann, Europäische Fluggastrecht e im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 2012, S. 66, 69, 70) nicht nur ver billigt , sondern unentgeltlich reisen kann . Der Tatbestand erfasst danach Kleinkinder , die keinen Flugpreis entrichten und ohne Sitzplatzanspruch auf dem Schoß der Eltern reisen , ebenso wie Flugpe r- sonal, das etwa einen Flug unentgeltlich als dienstlichen Zubrin gerflug nutz t. b) Aus der Entstehungsgeschichte der Fluggastrechteverordnung erg e- ben sich keine Anhaltspunkte, nach denen die Benennung des " kostenlos re i- senden Fluggastes " als erste Variante im T atbestand des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung lediglich klarstell end darauf hinweisen s oll te , der " reduzierte, nicht öffentlich verfüg bare Tarif " erfasse auch eine ( nicht für die Öffentlichkeit verfügbare) Preisermäßigung auf N ull. Abgesehen davon, dass mit dem g e- wählten Wortlaut in diesem Fall das Gegenteil einer Klars tellung erreicht wo r- den wäre, beruht d er interessierende Verordnungstext inhaltlich auf Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine g e- meinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförd e- rung im Linie nflugverkehr (ABl. EG L 36 vom 8. Februar 1991 , S. 5 ) und ist im Gesetzgebungsverfahren seit dem Kommissionsvorschlag vom 21. Dezember 2001 (ABl. EG C 103 E vom 30. April 2002 , S. 225 ) unverändert geblieben . Die Verordnung formuliert damit bewusst abweiche nd von Art. 3 Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von 11 - 6 - Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Veror d- nung ( ABl. EG L 140 vom 30 . Mai 2002 , S. 2 ) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommen s zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Lu ftverkehr vom 28. Mai 1999 ( ABl. EG L 194 vom 18. Juli 2001 , S. 39 - Montrealer Übereinkommen ), welcher den A n- wendungsbereich jener Haftungsbestimmungen im Luftverkehr ausdrücklich auf " unentgeltliche Beförderungen " erstreckt . Dem entspricht das Verständni s des Wirtschafts - und Sozialausschusses. Dieser führt in Abschnitt 2.10 seiner Ste l- lungnahme zum Kommissionsvorschlag vom 17. Juli 2002 (ABl. EG C 241 vom 7. Oktober 2002 , S. 29 ) aus, dass die Verordnung für " zahlende Fluggäste " ( worunter auch die Zahlung mit Bonuspunkten zu verstehen sei) gelten solle. c) E in e inengendes Verständnis des Ausschlusstatbestands ist schlie ß- lich nach Sinn und Zweck der Verordnung nicht geboten . Zutreffend verweist die Revision im Ausgangspunkt zwar auf Erwägungsgrund 1, wo nach die Ma ß- nahmen der Union im Bereich des Luftverkehrs unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, der Ausschlusstatbestand des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Veror d- nung unterliege als Ausnahmetatbestand zwingend einem enge re n Begriffsve r- ständnis als dem durch seinen Wortlaut vorgegebenen . Aus den Erwägung s- gründen 1 und 4 folgt, dass die Fluggastrechteverordnung als Maßnahme der Luftverkehrspolitik (Art. 100 Abs. 2 AEUV) und das dab ei angestrebte hohe Schutzniveau für Fluggäste , mit dem ferner dem Verbraucherschutz im Allg e- meinen Rechnung getragen wer den soll , primär der Sicherstellung harmonisie r- ter Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisie rten Binnenmarkt (Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV i.V.m. Art. 26 AEUV) dienen. Das durch die Verordnung geschaffene, unmittelbar anwendbare eur o- 12 - 7 - päische Schuldrecht (vgl. Hausmann, aaO, S. 45) harmonisiert die Vorausse t- zungen und Rechtsfolgen im Bereich der N ichtbeförderung, Annullierung und große n Verspätung als Hauptleistungsstörungen der der Personenbeförderung zugrundeliegenden Verträge und betrifft im Gegensatz zum Montrealer Übe r- einkommen nicht auch die sich aus der Gefahrgeneigtheit des Luftverkehrs e r- g ebenden Haftungsfragen. Der Anwendungs bereich der Verordnung knüpft s o- nach allein an die geschäftliche Absatztätigke it der Luftfahrtunternehmen an. Die Rechtsfolgenbestimmungen zur Rückerstattung des Flugpreises (vgl. Art. 8 der Verordnung und Erwägungs gründe 10 , 11, 13 und 17) bestätigen, dass der Fluggastrechteverordnung d as Absatzgeschäft des Luftfahrtunterne h- mens und damit grundsätzlich die entgeltliche Beförderung als Anwendungsvor - aussetzung zu grunde liegen . Dies schlösse es zwar nicht notwendig au s, auch unentgeltliche Beförderungen zu erfassen, zumal sie in der Regel - wie auch im Streitfall, in dem die Klägerin mit ihren Eltern gereist ist - Bestandteil eines auch entgeltliche Beförderungen umfassenden Luftbeförderungs vertrags sein we r- den. Es wid erspricht aber auch nicht Sinn und Zweck der Fluggastrechteve r- ordnung, dass die in dieser eingeräumten Ansprüche davon abhängen, dass der Fluggast seine Beförderung mit einem Entgelt " erkauft " hat. Vielmehr e r- schiene es widersprüchlich, wenn dem kostenlos beförderten Fluggast die Rechte aus der Verordnung eingeräumt würden, während Fluggäste, die zu einem öffentlich nicht zugänglichen Sondertarif befördert werden, keine A n- sprüche geltend machen könn t en, obwohl diese immerhin ein Entgelt gezahlt haben ( so au ch Schmid/Degott/Hopperdietzel, Fluggastrechte - Kommentar, Februar 2014, Art. 3 Rn. 28; Wahl, RRa 2013, 262, 265) . Schon vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Revision, aus dem besonderen B e- treuungsbedürfnis von Kleinstkindern ergebe sich die No twendigkeit, diese auch bei kostenloser Beförderung nicht vom Anwendungsbereich der Fluggas t- rechteverordnung auszunehmen, nicht gefolgt werden . 13 - 8 - 2. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufung s- gericht weiterhin angenommen, dass zur Fest stellung , ob eine kostenlose B e- förderung vorlieg t , bei einer Pauschalreise auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Luftfahrtunternehmen als Leistungsträger a b- zustellen ist . Allein diese Sichtweise folgt der dargestellten Anknüp fung des Anwe n- dungsbereich e s der Fluggastrechteverordnung an die Absatztätigkeit des au s- führenden Luftfahrtunternehmens als Schuldner der Ansprüche im Rahmen der Verordnung und entspricht spiegelbildlich der von der Verordnung bezweckten Schutzerstreckung auf im Rahmen von Reiseverträgen beförderte Fluggäste (hierzu Erwägungsgrund 5 ), ohne den R eisenden, der für die Gesamtheit der Reiseleistungen dem Reiseveranstalter einen Reisepreis entrichtet, gegenüber anderen Fluggästen besser oder schlechter zu stelle n . D er Maßgeblichkeit des Vertragsverhältnisses zwischen Reiseveranstalter und Luftfahrtunternehmen entspricht es, dass es nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung unerheblich ist, ob ein Tarif unmittelbar oder mittelbar öffentlich verfügbar ist ; Flugtarif e im Rahmen von Pauschalreisen sind mittelbar öffentlich verfügbare Tarife (so z u- treffend Hausmann, aaO, S. 64 mwN ). 3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da nach dem Vo r- stehenden keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der hier entsche i- dungserheblichen Bestimmun gen der Verordnung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982 , 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.). Eine abweichende Auffassun g zur Auslegung des Ausschlussta t- bestands des " kostenlos reisenden Fluggastes " wird auch weder in der Rech t- sprechung noch in der Literatur vertre ten. 14 15 16 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 18.04.2013 - 3 C 3161/12 (32) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.02.2014 - 7 S 99/13 - 17
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