ECLI:DE:BGH:2016:250216UXZR35.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 3 5 /1 5 Verkündet am: 25. Februar 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Flu g- gast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen A n- nullierung oder großer Verspätung beauftragte n Rechtsanwalt nicht zu ersta t- ten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informati o- nen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lücke n- haft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht s icher erkennen kann, was er tun muss. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 - LG Baden - Baden AG Bühl - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 12. März 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden - Baden wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbesta nd: Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die d ie Klägerin im Z u- sammenhang mit der vorgerichtlichen Geltendmachung einer Ausgleichsza h- lung entsprechend Art. 7 Abs. 1, A rt. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungslei s- tungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierun g oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufheb ung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 ( FluggastrechteVO ) aufgewandt hat . Die Klägerin buchte bei der Beklagten, deren Unternehmenssitz in der Republik I . liegt, für den 6 . Oktober 2013 einen - bestätigt en - Flug von B . nach Ba . . Die Ankunft dieses Fluges verzögerte sich infolge eines unstreit i g in die Verantwortungssphäre der Beklagten fallenden Umstands um mehr als drei Stunden. Von der Klägerin beauftragte Rechtsanwälte machten 1 2 - 3 - gegenüber de r Beklagten mittels E - Mail eine auf Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechte VO gestützte Ausgleichszahlung über 250 und erhoben, nachdem die Beklagte nicht leistete, Klage, mit der sie für die Klägerin auch die Kosten ihrer vorprozessualen, auf der Grundlage einer 1,3 - fa - chen Gebühr nach RVG VV 2300 berechneten Tätigkeit ( 83 , 54 h- ten. Die Beklagte ist vom Amtsgericht in Höhe der Ausgleichszahlung gemäß ihrem insoweit erklärten Anerkenntnis verurteilt worden. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage ab - und das Landgericht die dagegen eingelegte, vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet : Soweit das ausfü hrende Luftfahrtunternehmen nach dem Wortlaut von Art. 5 und 7 FluggastrechteVO einen Anspruch auf Ausgleichslei s- tungen einräume, begründe dies lediglich die sofortige Fälligkeit der jeweils g e- schuldeten Leistung. Die Voraussetzungen für den Eintritt von V erzug ergäben sich aus dem einschlägigen nationalen Recht, also aus § 286 BGB, lägen aber nicht vor. Mangels vorheriger Zahlungsaufforderung sei Verzug nicht nach § 286 Abs. 1 BGB eingetreten. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB könne zwar grundsätzlich Erstattung des aus der nicht vertragsgemäßen Beförderung en t- standenen Schadens verlangt werden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass zwischen Verzug mit der Beförderungsleistung und eingetretenem Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Daran fehle es in Bezu g auf die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, weil die Beauftragung eines Rechtsa n- walts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ausgleichszahlung ihre Grundlage gerade nicht in § 286 BGB habe, sondern in Art. 5 und 7 Fluggas t- 3 - 4 - rechteVO. Die Vorausse tzungen für einen Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BGB lägen ebenfalls nicht vor. E in Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten wegen nicht ve r- tragsgemäßer, verspäteter Beförderung bestehe nicht, weil dieser nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB in B e- tracht komme. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung ne ben der unmitte l- bar geltenden Fluggastrechteverordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) deutsches Recht zugrunde gelegt. Dagegen wenden die Parteien sich nicht und dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz ergeben sich aus dem auf den Beförderungsvertrag anwen d- baren Recht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 17 f. ; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29). Aus den Regelungen der Fluggastrechteverordnu ng ergibt sich nämlich nicht, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Fluggästen ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich für die Geltendmachung der Ausgleichsleistung en t- standener Rechtsanwaltskosten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen kön nte. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- p ä ischen Union ist es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung stets Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die M o- dalitäten für Klagen festzulegen, die den Sch utz der aus dem Unionsrecht e r- wachsenden Individualrechte gewährleisten sollen. Diese müssen den Äquiv a- lenz - und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. zur Verjährung von Au s- gleichsansprüchen nach der FluggastrechteVO EuGH, Urteil vom 22. Nove m- ber 2012 - C - 139/11, RRa 2013, 17 - Moré). Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus Art. 5 Abs. 2 Rom - I - VO (vgl. BGH RRa 2012, 285 Rn. 30). 4 5 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägeri n der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt zusteht. a) Ein auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gerichteter Sch a- densersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenleistung s- pflicht bes teht im Streitfall nicht, weil der Ausgleichsanspruch infolge der ve r- späteten Ankunft, anders als die Revision zu meinen scheint, lediglich fällig g e- worden ist. aa) Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht seine Prüfung eines Anspruchs auf Erstattung der aufgewandten Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB auf den Beförderungsvertrag als maßgebliches Schuldverhältnis und dessen verzögerte Erfüllung bezogen hat. Abzustellen sei demgegenüber auf die aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Fluggastre chteVO resultiere n- de Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung selbst und die Verle t- zung der daraus resultierenden Nebenleistungspflicht im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB auf (sofortige) Einräumung dieses Anspruchs gegenüber den Passagieren. Die Nicht erfüllung dieser Nebenpflicht, die das ausführende Luf t- fahrtunternehmen nach der von der Revision vertretenen Ansicht vor Ort in bar oder durch Aushändigung eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses hätte lei s- ten können, sei ursächlich für das Entstehen de r geltend gemachten vorgerich t- lichen Rechtsanwaltskosten geworden. bb) Diese Rüge ist unbegründet. (1) Aus dem in der deutschen Fassung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO verwendeten Ausdruck, wonach ein Anspruch auf Au s- gleichsleistung einz uräumen ist, lasse n sich keine über die Fälligkeit des A n- spruchs hinausreichenden Rechtsfolgen ableiten . Der Verordnungsgeber bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass dem betroffenen Fluggast gegebenenfalls 6 7 8 9 10 - 6 - ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistun g zusteht. Dies kommt in der Fassung dieser Bestimmung in anderen Amtssprachen der Europäischen Union ("the passengers concerned shall have the right to compensation s- sagers concernés ont droit à une indemnisation t endrán derecho a una compensación i- one pecuniaria (2) Etwas Abweichendes lässt sich entgegen der Revision auch n icht daraus herleiten, dass Ausgleichs zahlungen nach Art. 7 FluggastrechteVO und Betreuungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1, 2 FluggastrechteVO (Mahlzeiten oder Transport zu und Unterbringung in einem Hotel, Telekommunikation), nebene i- nander stünden und gleic hermaßen sofort gewährt werden sollten. Die Intere s- senlage der Fluggäste ist in Bezug auf die Erbringung von Ausgleichs - und B e- treuungsleistungen unterschiedlich. Sie sind bei Verspätung oder Annullierung eines Flugs naturgemäß unmittelbar auf Mahlzeiten u nd Erfrischungen, Ko m- munikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls Hotelunterbringung angewiesen. Das gilt nicht in gleichem Maße für die Ausgleichszahlung. Dementsprechend sieht Art. 9 FluggastrechteVO die umgehende Erbringung solcher Betreuung s- leistungen v or, während die Ausgleichszahlung nicht nur in bar, sondern auch durch elektronische oder einfache Überweisung oder Scheck und mit Einve r- ständnis des Fluggastes auch in Form von Reisegutscheinen oder anderen Dienstleistungen geleistet werden kann (Art. 8 A bs. 3 FluggastrechteVO) und somit jedenfalls nicht sogleich erbracht werden muss. cc) Auf den Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist § 271 Abs. 1 BGB anzuwenden; er ist danach sofort fällig geworden und insoweit wird durch diese gesetzliche Regelung dem von der Fluggastrechteverordnung erstrebten erhö h- ten Schutzstandard für Fluggäste (vgl. Erwägungsgründe 1, 4) Genüge gelei s- tet. 11 12 - 7 - b) Die Voraussetzungen für einen Verzugseintritt ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. aa) Verzugseintrit t nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt kalendermäßige Bestimmung der Leistung voraus. Ob es unter diese Bestimmung fällt, wenn die geschuldete Leistung in einer Luftbeförderung besteht und auch an dem dafür bestimmten Kalendertag erbracht wird und sich ledigl ich, wie hier, um einige Stunden verschiebt, kann fraglich sein, bedarf aber keiner Entscheidung, weil es vorliegend um die Leistung der Ausgleichszahlung geht und diese auch u n- ter den genannten Voraussetzungen gerade nicht kalendermäßig bestimmt ist . bb ) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB verneint. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistung ist nicht in der Weise bestimmt, dass sie sich von einem E r- eignis an nach dem Kalender bere chnen ließe. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Flugverspätung selbst kein E r- eignis im Sinne dieser Bestimmung, das der Leistung vorauszugehen hätte und an das für die nach dem Kalender bestimmbare Leistungserbringung ang e- knüpft werden könnte, s ondern der gesetzliche Tatbestand, dessen Verwirkl i- chung den Ausgleichsanspruch entstehen und, wie ausgeführt, fällig werden lässt. Deshalb kann offen bleiben, ob, was zweifelhaft ist, die Ansicht der Rev i- sion zutrifft, dass die nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche, im Streitfall aber nicht erfolgte Bestimmung einer angemessenen, von dem Ereignis an nach dem Kalender berechenbaren Frist für die Leistung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur F ristsetzung für die Nacherfüllung im Sinne von § 281 Abs. 1 und § 323 Abs. 1 BGB (zuletzt BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14, NJW 2014, 2564 Rn. 11) entbehrlich wäre und der Fluggast selbst auch gar keine Aufforderung zur Leistungserbringung au s- sprechen müsse, sondern dafür die An ordnung in Art. 4 Abs. 3 Fluggast - rechteVO ausreicht, die Ausgleichsleistung sei unverzüglich zu erbringen. 13 14 15 16 - 8 - cc ) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen sofortigen Verzug s- ei n tritt unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) verneint. Eine Mahnung ist nach dieser Vorschrift beispielsweise bei Sachentzug durch unerlaubte Handlung, besonderer Dringlichkeit oder treuwidriger Verhi n- derung des Zugangs entbehrlich oder wenn der Schuldner die (umgehende) Erbringung besonders zug esagt hat und sich nicht daran hält (Selbstmahnung), oder wenn die Leistung erkanntermaßen fehlerhaft oder durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil festgestellt ist (zu Letzterem BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, NJW 2006, 2472; vgl. im Übrigen Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 286 Rn. 25). Um eine vergleichbare Fallgestaltung geht es vorliegend nicht. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine weitergehende Auslegung von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zur Verwirklichung des Schutzzwecks der Flu g- gas trechteverordnung weder geboten noch angezeigt. D ie Mitgliedstaaten so l- len nach Erwägungsgrund 21 FluggastrechteVO zwar Regeln für wirksame, verhältnismäßige aber auch abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen die Fluggastrechteverordnung festlegen und deren Durchsetzung gewährlei s- ten. Jedoch gehen die Vorstellungen des Verordnungsgebers von de n in di e- sem Zusammenhang vorzusehenden Maßnahmen in eine ganz andere Ric h- tung, wie sich aus den Vorgaben in Art. 16 ergibt, die mit Erwägungsgrund 21 korrespondier en. Danach setzen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäß i- ge und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Fluggastrechteve r- ordnung fest und benennen Stellen, die für eine Durchführung der Verordnung in Bezug auf Flüge von und zu ihren Flughäfen zuständig sind und gegebene n- falls die für die Sicherstellung der Fluggastrechte notwendigen Maßnahmen ergreifen. c) Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten kommt auch nicht auße r- halb eines Verzugseintritts in Betracht. 17 18 19 20 - 9 - Allerdings ist in der Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersat z- pflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Vorausse t- zungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechts ve r- folgungskosten gehören können. Das kann grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung gelten, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZR 2/15, RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN). A l- lerdings betrifft die Erstattungspflicht nicht schlechthin alle durch das Sch a- densereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderl ich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, MDR 2006, 929 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, GRUR - RR 2012, 90 Rn. 20). Im Streitfall kommt ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr für die erstmalige Gel tendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anle h- nung an diese Rechtsprechung nicht in Betracht. Den getroffenen Feststellu n- gen zufolge hat die Beklagte Informationen nach Art. 14 Abs. 2 Fluggast - rechteVO erteilt. Nach dieser Bestimmung händigt ein aus führendes Luftfahr t- unternehmen jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen gemäß der Flug gastrechteverordnung dargelegt werden. Sinn und Zweck di e- ser Unterrichtungspflicht ist, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleich s- zahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO) . Dar aus folgt umgekehrt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn es seinen Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO genügt hat, grundsätzlich nicht die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen vom Fluggast b e- auftra gten Rechtsanwalt übernehmen muss. Unerheblich ist in diesem Zusa m- 21 22 - 10 - menhang, dass die Anwendung der Fluggastrechteverordnung, worauf die R e- vision durchaus zutreffend hinweist, in der Vergangenheit in verschiedener Hi n- sicht durch den Gerichtshof der Europäisc hen Union klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen hat. Entscheidend für die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ausgleichszahlung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist nur, ob die g emäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilten Informationen den Fluggast in die Lage ve r- setzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunte r- nehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterric h- tet haben, unter welc her genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag (Art. 7 Abs. 1 Fluggastrecht e- VO) verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll. Sind die erteilten Instruktionen lückenhaft, unverst ändlich oder sonst so unklar, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, kann sich die Frage der Erstattungsfähigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs durchaus in anderem Licht darst e l- len. Dass es sich so verhielte, hat das Berufungsgericht im Streitfall aber nicht festgestellt . D ass es entsprechendes Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen hätte, macht die Revision nicht geltend. 3. Für die von der Revision angeregte Vo rlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht kein Anlass. 23 - 11 - Mit der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist hinre i- chend geklärt, dass die Ausgestaltung der Anspruchsmodalitäten dem nation a- len Gesetzgeber obliegt. Das im vorliegenden Zusammenhang zu gewährlei s- tende Schutzniveau ist in Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO klar definiert. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Gröning Grabinski Schuster Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Bühl, Entschei dung vom 29.09.2014 - 3 C 135/14 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 12.03.2015 - 3 S 65/14 - 24 25
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