BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 352/00 vom 6. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 6. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. August 2000 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 551.704,84 DM festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Ob der Beklagte die anwaltliche Pflich t verletzt hat, die Forderungsz u - ständigkeit des Klägers zu prüfen, bevor er die Forderung in dessen Namen gegenüber den Schuldnern geltend machte, kann offenbleiben. Jedenfalls fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverle t - zung und dem geltend gemachten Schaden. - 3 - Ein Rechtsanwalt hat nur fr solche dem Mandanten entstandene Nachteile einzustehen, zu deren Vermeidung die verletzte Pflicht bernommen wurde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 402; v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 39 f.; v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, WM 1997, 2085, 2086). Im Streitfall standen die Nachteile, die sich aus den - wegen der Unwirksamkeit der Abtretung möglich gewordenen - Pfndungen der Glubiger ergaben, nicht in einem inneren Zusammenhang zu dem erteilten Mandat. Den Auftrag, die Forderung gegenber den Schuldnern geltend zu machen, hat der Beklagte erfolgreich erledigt. Der Klger hat nicht behauptet, daß sich die Schuldner auf eine etwaige Forderungs unzustndigkeit des Klgers und die Unwirksamkeit der Kndigung berufen ht ten. Die Wir k - samkeit der Abtretung sicherzustellen, damit Glubiger des Zedenten nicht darauf zugreifen können, war der Beklagte nicht beauftragt. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
Full & Egal Universal Law Academy