ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR352.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 352/14 Verkündet am: 26. Juli 2016 Weber, Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR352.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. E llenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung , der Beklagten, die für die W . AG bzw. P . AG in den Rechtsstreit eingetreten ist, aus einem Zinssatz - S wap - Vertrag nichts mehr zu schulden. Die R echtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) stand mit der Klägerin, ein er Stadt in Nordrhein - Westfalen mit knapp 90.000 Einwohnern, in Geschäftsbeziehungen. Am 5. Mai 1999 und erneut am 28. September 2007 schlossen die Pa r- teien einen (Formular - ) " Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte " . 1 2 3 - 3 - Auf der Grundlage des Rahmenver trag s einigten sich die Parteien , die insgesamt 51 Swap - Geschäfte miteinander tätigten, am 16. Januar 2008 auf einen CHF - Plus - Swap. Dieser Zinssatz - Swap - Vertrag sollte eine Laufzeit vom 30. Januar 2008 bis (zunächst) zum 1. Februar 2016 haben. Die Beklagte schuldete die Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3,5% p.a. auf einen B e- zugsbetrag von 10 Mio. - Devisenkassakurs kleiner oder gleich 1,645 war , die Zahlung von Zinsen ( " var i- abler Satz " ) in Hö he von 2,5% zuzüg lich (x [nach Tabelle] - Devisenkassakurs ) : - Devisenkassakurs x 100% auf einen Bezugsbetrag von 10 Mio. . Sofern - Devisenkassakurs größer als 1,645 oder der " variable Satz " kleiner oder gleich 2,5% p.a. war, sol l- te die Klägerin einen festen Zins in Höhe von 2,5% p.a. auf den Bezugsbetrag leisten. Bei diesem Zinssatz - Swap - Vertrag war der Marktwert aus Sicht der Kl ä- gerin (unstreitig) im Zeitpunkt des Abschlusses negativ. Wie hoch der negative Marktwert anfänglich war, ist nicht festge stellt. Jedenfalls die Höhe der von ihr eingepreisten Bruttomarge offenbarte die Beklagte der Klägerin nicht . Die B e- klagte leistete auf den Zinssatz - Swap - Vertra g Zahlungen in Höhe von 50.000,0 4 e- ren Zinssatz - Swap - Geschäften erwirtschaf tete die Klägerin Erträge in Höhe von 1.496.218,34 Auf den Antrag festzustellen, dass die Klägerin zu weiteren Zahlungen aus dem oben angefü hrten Swap - Geschäft nicht verpflichtet sei, soweit diese einen Betrag von 50.000,04 Beklagte sei " t diesen Zahlungen anzurechnende 1.546.218,27) " gegenüberstünden. Die Berufung der Bekla g- 4 5 6 - 4 - ten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Senat zugelassene Revision, mit der sie ihr Begehren auf vollständige A bwe i- sung der Klage weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Rev ision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 16679) hat soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte schulde der Klägerin wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Rahmenvertrag bzw. einem dem Rahmenvertrag vorgelagerten Ber a- tungsvertrag Schadensersat z, weil sie die Klägerin bei Abschluss des Swap - Geschäfts nicht objektgerecht beraten habe. Sie habe es unterlassen, die Kl ä- gerin auf den anfänglichen negativen Marktwert des Swap - Geschäfts und de s- sen Höhe hinzuweisen . Ihre Aufklärungspflicht habe die Bekl agte nicht dadurch erfüllt, dass sie erklärt habe, Swap - Geschäfte verfügten überhaupt über einen sich ändernden (positiven oder negativen) Marktwert, sie habe in die Swaps jeweils eine Gewinnmarge eingepreist und verdiene an der Geld - Brief - Spanne d urch Hed ging - Geschäfte . Alle diese Informationen hätten nichts darüber au s- gesagt, wie der Markt bei Abschluss eines Swaps dessen künftige Entwicklung prognostiziere, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Au s- druck finde und dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der Beklagten 7 8 9 - 5 - abbilde, sondern anzeige, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts der Klägerin wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsm o- delle höher als die eines Gewinns einschätze. Ebenso wenig werde deu tlich, dass die Beklagte ihre Gewinnspanne gerade dadurch realisiert hab e, dass sie das Chancen - Risiko - Profil der Swaps bewusst zu Lasten der Klägerin ausgebi l- det habe. Die Aufklärungspflicht knüpfe dabei nicht an der mehr oder weniger komplexen Struktur d es jeweiligen Swaps, aus der sich weitere Beratungspflic h- ten ergeben könnten, sondern an der allen Swap - Geschäften eigenen Bede u- tung des anfänglichen negativen Marktwerts an. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten zumindes t fahrlässig ve r- letzt . Di e Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie nicht widerlegt. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, dass sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe. Die Pflichtverletzung sei für den Abschlus s des Swap - Geschäfts durch die Klägerin auch ursächlich geworden . Soweit die Beklagte anderes behaupte, trage sie ins Blaue hinein vor . So lasse die Rechtsverteidigung der Beklagten zur Kausalitätsfrage bereits offen, auf wessen Einschätzung und Willensbil dung es bei der Prüfung der für den Geschäftsabschluss relevanten Umstände a n- kommen solle . Die Klägerin entscheide und handele im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung durch ihre Gremien sowie " durch hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger und Weisungs empfänger in der Verwaltung " . Deshalb könne auch " der Anlageentschluss nicht schlechthin auf die Willensbetätigung einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertu n- gen zurückgeführt werden " . Das Vorbringen der Beklagten stehe, sowe it es um die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen gehe, unter der nac h- drücklich vertretenen Prämisse, dass der anfängliche negative Marktwert ledi g- lich die der Klägerin angeblich dem Grunde nach bekannte und von ihr akze p- tierte Marge abbilde. Di es sei jedoch nicht der Fall . Dass die Klägerin das G e- 10 11 - 6 - schäft auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle hö her als die eines G e- winns eingeschätzt und sie damit gegen die Markterwartung agiert habe, trage die Beklagte, die diese Zusammenhänge gerade in Abrede stelle, nicht vor. Die Beklagte habe durchaus im Verhältnis zur Kläge rin etwa aufgrund eines Ve r- trag s vom 20. Dezember 2002 auch günstigere Konditionen angeboten . Dass die Klägerin nicht (sofort) auch die für sie günstig verlaufenen Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe, widerlege die Kausalitätsverm utung eb enfalls nicht . Die Bek lagte, die dies a n- führe, lasse auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, das s sich die Bedeutung des anfängl ichen negativen Marktwerts nicht in einer gle ichsam g e- schäftsneutralen Marge erschöpfe, sondern dass der Klägerin nicht hi nreichend d eutlich gemacht worden sei, dass und in welchem Umfang sie gegen die im anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen des Mark tes agi e- re. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nach § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit § 43 WpHG verjährt . Aufgrund der Einheitlichkeit des Rahmenvertra g s und aller Einzelabschlüsse sowie der Schadensberechnung sei der Anspruch der Kläg e- rin erst mit dem Abschluss (Unterzeichnung) des l etzten Swaps im Jahre 2011 entstanden . Der Rahmenvertrag habe alle Einzelgeschäfte zu einer Vertrag s- einheit verklammert. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 12 13 - 7 - 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufu ngsgericht angenommen, eine erhebl i- che Schädigung der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über den anfänglichen negativen Marktwert des Zinssatz - Swap - Vertrag s könne hier aus der Verletzung von Pflichten aus einem vor Abschluss des Rahmenvertrag s geschlosse nen Beratungsvertrag oder aus dem Rahmenvertrag resultieren. Das trifft nicht zu. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in se i- nem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 21 ff.). 2. Das Berufungsgericht hat w eiter unrichtig angenommen, eine unz u- reichende Unterrichtung über den anfän glichen negativen Marktwert des Zin s- satz - Swap - Vertr ag s stelle einen Verstoß gegen das Gebot der objektgerechten Beratung dar. Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwer ts eines Swap - Vertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (näher Se natsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 278/13, BGHZ 205, 117 Rn. 30 ff. und vom 20. Januar 2015 - XI ZR 316 /13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.). Die Verpflic h- tung, bei Swap - Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertra g- lich geschuldeten Beratung das Einpreisen einer Bruttomarge zu offenbaren, sofern es an konnexen Grundgeschäften fehlt, folgt vielmehr au s dem G e- sichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff., vom 28. April 2015 aaO Rn. 33 ff., vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 31 und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24 ). Die se Verpflichtung schließt - wie vom Berufungsger icht im Ergebnis zutreffend er kannt und entsprechend den sonst vom Senat entschiedenen Fällen einer Aufklärungspflicht unter dem Gesicht s- punkt eines schwe rwiegenden Interessenkonflikts - die Verpflich tung zur Info r- mation über die Höhe der eingepreisten Bruttomarge ein (Senatsurteil vom 28. April 2015 aaO Rn. 41). 14 15 - 8 - 3. Das Berufungsgericht hat außerdem die Anforderungen an die Erhe b- lichkeit des Vortrags der Beklagten zur Widerlegung der Kausalitätsver mutung überspannt. Dem Vorbringen der Beklagten war die Behauptung zu entnehmen, die verantwortlich Handelnden der Klägerin , nämlich ihr früherer Bürgermeister, ihr Kämmerer und der Leiter der Abteilung " Finanzwirtschaft " der Stadtverwa l- tung, hätte n de n Zi nssatz - Swap - Vertrag auch in Kenntnis von Grund und Höhe des von der Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts abg e- schlossen . Damit hat die Beklagte die entscheidungserhebliche Tatsache Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen P flichtverletzung und Schaden unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder E r- läuter ungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags grundsätzlich nicht erforder lich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39). Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es könne bei der Pr ü- fung der Frage, ob die " Vermutung auf klärungsrichtigen Verhaltens " widerlegt sei, nicht schlechthin auf die Willensbildung einzelner Personen und deren su b- jektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen ankommen, geht es von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Es kommt nach § 166 Abs. 1 BGB nicht darauf an, ob " Gremien " und " hierarchisch strukturierte Entscheidungstr ä- ger " der Klägerin den Zinssatz - Swap - Vertrag auch dann geschlossen hätten, wenn sie Kenntnis von Grund und Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts gehabt hätten. Vielmeh r hätte das Berufungsgericht auf den Entschluss der für die Klägerin bei Abschluss des Zinssatz - Swap - Vertrags handelnden Vertreter abstellen müssen. 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Feststellung des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte kö nne der Klägerin betreffend den Zinssatz - Swap - 16 17 18 - 9 - Vertrag nicht entgegenhalten, das Schaden s ersatzbegehren der Klägerin sei gemäß § 37a WpHG a . F . i.V.m. § 43 WpHG verjährt, weil der Klägerin ein ei n- heitlicher Schaden s ersatzanspruch zustehe, dessen Verjährung e rst mit A b- schluss des letzten, auf dem Rahmenvertrag gründenden Swap - Vertrags habe anlaufen können. Auch insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 45 ff.). III. Die Entschei dung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Insbesondere ist der von den Parteien geschlossene Zinssatz - Swap - Vertrag nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 56 ff. und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 51). IV. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1 . Gemäß den Grundsätze n , die der Senat n ach Erlass des Berufungsu r- teils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.) und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, Umdruck Rn. 25) aufgestellt hat, ist der Zinssatz - Swap - Vertrag nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsg e- ric hts und dem Vortrag der Beklagten nicht konnex mit einem Darlehen ve r- knüpft gewesen, so dass eine Pflicht zur Belehrung über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts bestanden hat. 19 20 21 - 10 - 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt ein da s Ve r- schulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht in Betracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39 und vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73). 3 . Der Senat kann auch nicht dah in erkennen, die Beklagte könne sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Zwar steht fest, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, soweit er auf eine fahrlässige Falschberatung der Beklagten gestützt wird, g e- mäß § 37a WpHG a . F . verjährt ist. Die dreijährige Verjährungsfrist lief mit A b- schluss des Vertrags am 16. Januar 2008 an und am 16. Januar 2011 ab, ohne dass sie vorher gehemmt worden wäre. Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt au s folgerichtig aber keine Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Vorsatzhaftung getroffen, die ihrerseits nicht unter die Verjährungsfrist des § 37a WpHG a . F . fällt. Es hat vielmehr lediglich festgeha l- ten, die Beklagte habe " ihre Aufklärungsp flicht zumindest fahrlässig verletzt " . Damit kann der Senat zur Verjährung nicht durchentscheiden (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73 und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 52). 4. Das Berufungsger icht hat weiter von seinem Rechtsstandpunkt aus wiederum konsequent keine Feststellungen zu sonstigen Beratungspflichtve r- letzungen der Beklagten getroffen, bei denen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Vermutung vorsätzlichen Handelns widerl egen müsste. Von der Verjährung eines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Verschweigens des schwerwiegenden Interessenkonflikts abgesehen kommen deshalb auch unverjährte Ansprüche aufgrund sonstiger Beratungsfehler in Betracht (vgl. S e- natsurteil vom 28 . April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 74). 22 23 24 - 11 - V. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Sollte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze für unbegründet erachten, wird es zugleich die Entscheidungsformel des Landgerichts klarzustellen haben. Die Klägerin hat eine negative Feststellungsklage erhoben und zugleich den nach ihrer Auffa s- sung begründeten Teil des Anspruchs der Beklagten bezeichnet. Entsprechend hätte das Land gericht die teilweise Begründetheit der Klage unterstellt auf (negative) Feststellung und nicht auf " Freistellung " erkennen müssen (vgl. S e- natsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW - RR 2013, 948 Rn. 13 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 33). Im Übrigen ist der Zusatz " soweit nicht diesen Za h 1.546.218,27) gegenüberstehen " anders als der Antrag der Klägerin nicht hinreichend bestim mt. Da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat und deshalb , was das Berufungsgericht zutre f- f end erkannt hat , die Entsche idung des Landgerichts zur Höhe anzurechnender Vorteile - obwohl der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechend ( S e- natsurteil vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 39 mwN) hinzunehmen ist , wird das Berufungsgericht, sofern es nach no chmaliger Übe r- prüfung die Berufung der Beklagten wiederum für vollständig unbegründet e r- achten sollte, die Verurteilung der Beklagten dahin zu präzisieren haben, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus dem näher bezeichneten Zinssatz - Swap - Vertrag ein e den Betrag von 1.546.218,27 nicht zustehe (zur betragsmäßigen Einschränkung des Feststellungsbegehrens Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 83) . Sollte das Berufungsgericht nach Maßgabe der Vorgaben des Senatsurteils vom 22. März 2016 (aaO Rn. 40 ff.) tatsächlich anrechenbare (weitere) Vorteile e r- 25 26 - 12 - mitteln, wird es diese Vorteile zu dem Betrag von 1.546.218,27 haben. Ellenberger Maihold Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Düsseldor f, Entscheidung vom 28.03.2013 - 8 O 375/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 - I - 14 U 93/13 -
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