BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 353/04 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 21. Dezember 2005 beschlossen: Die Geh366rsr374ge des Kl344gers gegen das Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 wird auf seine Kosten zur374ck-gewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtli-ches Geh366r nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 555 Abs. 1 Satz 1, 247 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). 1. Die Geh366rsr374ge ist bereits deswegen unbegr374ndet, weil die geltend gemachten angeblichen Geh366rsver-letzungen nicht entscheidungserheblich sind. Sie haben ausschlie337lich die Ausf374hrungen des Senats im Zusammenhang mit der Anwendung Deutschen Rechts im Hinblick auf den Ablauf der Vorlagefrist zum Gegenstand. Da der Senat die Klageabweisung aber alternativ auch auf die fehlende Passivlegitima-tion der Beklagten gest374tzt hat, kann eine g374nstige-re Entscheidung f374r den Kl344ger von vornherein selbst f374r den Fall ausgeschlossen werden, dass seine R374gen zutr344fen (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO - 3 - 25. Aufl. 247 321a Rdn. 12; Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 321a Rdn. 6). 2. Im 334brigen hat der Senat den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r auch nicht verletzt. a) Soweit der Kl344ger meint, er habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Ausf374hrungen des Senats, "Insoweit hei337t es in der Schuldverschreibung vielmehr, dass alle Handlungen, die zur G374ltigkeit der Obligationen notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetze des Deutschen Reichs erfolgt sind", nicht Stellung nehmen k366nnen, so trifft dies schon allein deswegen nicht zu, weil sich dieser Satz in der von ihm mit der Klage als Anlage K 1 zu den Ak-ten gereichten Schuldverschreibung befindet. Hinzu kommt, dass der Senatsvorsitzende in der m374ndli-chen Verhandlung bei seiner Einf374hrung in den Sach- und Streitstand auf diesen Umstand aus-dr374cklich hingewiesen hat. b) Soweit der Kl344ger meint, der Senat habe sich nicht mit den Erw344gungen der Revisionsbegr374ndung zu der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 126, 196 ff. auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Der Senat hat die Argumente des Kl344gers erwogen und als nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Kl344ger meint, die Tatsache, dass der Senat eine Entschei- - 4 - dung des St344ndigen Internationalen Gerichtshofs im Haag zitiert habe, sei 374berraschend, trifft das eben-falls nicht zu. Zum einen wird diese Entscheidung vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 126, 196, 206, mit der sich die Revision eingehend aus-einandergesetzt hat, abgehandelt. Zum anderen hat der Vorsitzende in der m374ndlichen Verhandlung bei seiner Einf374hrung in den Sach- und Streitstand aus-dr374cklich auf die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Internationalen Ge-richtshofs im Haag hingewiesen und dies auch sp344-ter im vom Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers lebhaft gef374hrten Rechtsgespr344ch wiederholt, was dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers m366gli-cherweise aufgrund seines emotionalen Verhaltens in der m374ndlichen Verhandlung entgangen ist. c) Soweit die Geh366rsr374ge sich dagegen wendet, dass der Senat von einer einheitlichen in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden platzier-ten Anleihe ausgegangen ist, sieht sie im Ansatz zu-treffend, dass es sich hierbei um eine Feststellung des Berufungsgerichts handelt. Diese Feststellung steht im Einklang mit den Ausf374hrungen auf Seite 3 des Schriftsatzes des Kl344gers vom 17. August 2004, in dem er ausdr374cklich darauf hingewiesen hat, dass ihm die niederl344ndischen Bedingungen nicht bekannt seien, aber sich aus dem Prospekt ergebe, - 5 - dass sich der in den Niederlanden begebene Teil der Anleihe nach denselben Bedingungen gerichtet habe wie der in den USA begebene Teil. Die Revisi-onsbegr374ndung hat in Widerspruch zu diesem eige-nen kl344gerischen Vorbringen den Prospekt und das Ausgabeangebot als Anlagebedingungen (gemeint wohl: Anleihebedingungen) bezeichnet und ohne n344here Begr374ndung eine Unterschiedlichkeit der An-leihebedingungen in den Raum gestellt. Der Senat hat auch insofern das Revisionsvorbringen gepr374ft und als nicht durchgreifend erachtet. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 -
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